2. Verordnung: Änderung der Weinverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 lit. c, 6 Abs. 5,
19 Abs. 1 lit. a, 20 Abs. 8 und 9, 30 Abs. 11
lit. a und b und 50 Abs. 2 des Weingesetzes 1961,
BGBl. Nr. 187, in der Fassung BGBl. Nr. 334/
1971, wird, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1 lit. d,
2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. b, f und g sowie 7 b im
Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale
Verwaltung und für Handel, Gewerbe und
Industrie, hinsichtlich der §§ 7 a und 9 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und hinsichtlich des § 11
Abs. 1 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, verordnet
Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in
der Fassung BGBl. Nr. 253/1964 wird geändert
wie folgt
1. Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. d zu lauten
„d) Bentonit
Er muß technisch rein sein und lufttrocken
einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und
15 v. H. aufweisen; er darf mit Wasser aufgequollen
werden. Die zulässige Höchstmenge
beträgt 400 Gramm lufttrockenen
Bentonit je 100 Liter für Weine und versetzte
Weine, für Weine besonderer Reife
und Leseart 500 Gramm je 100 Liter.
Bentonit ist technisch rein, wenn er, auf
Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt
von höchstens 4•0 v. H., in 10%iger Essigsäure
lösliche Substanzen insgesamt höchstens
3•0 v. H., davon höchstens
0•50 Gramm Natrium, 60 Milligramm sonstige
Schwermetalle, als Blei berechnet, und
0•4 Milligramm Arsen, je in 100 Gramm
enthält. Das Neutralisationsvermögen von
100 Gramm Bentonit, auf Trockensubstanz
bezogen, darf höchstens 100 Millival aufweisen."
! 2. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das
fertige Getränk je Liter nicht mehr als 50 Milligramm
freie und nicht mehr als 250 Milligramm
gebundene, Spätlese und Auslese nicht mehr als
60 Milligramm freie und nicht mehr als
290 Milligramm gebundene, Beerenauslese, Ausbruch
und Trockenbeerenauslese nicht mehr als
75 Milligramm freie und 325 Milligramm gebundene
schwefelige Säure (als SO2 berechnet)
enthalten."
3. Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. b zu lauten
„b) Reiner gefällter kohlensaurer Kalk
Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu
einem Mindestgehalt von 0•4 Gramm Weinsäure
je Liter verwendet werden, wobei sich
der Kalziumgehalt des Weines auf nicht
mehr als 0•20 Gramm je Liter erhöhen darf.
Überdies darf er auch mit kleinen Mengen
des Kalziumdoppelsalzes der D-Weinsäure
und der L-Apfelsäure versetzt sein. Der
kohlensaure Kalk darf mit reinem Wasser
gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angerührt
werden. Überentsäuerter Wein darf
nur in Verkehr gebracht werden, wenn er
durch geeigneten Verschnitt wiederhergestellt
wurde. Dieser Verschnitt ist nur zulässig,
wenn der Phosphorgehalt des überentsäuerten
Weines mindestens 0•08 Gramm
(als P2O5 berechnet) je Liter beträgt."
4. Im Abs. 1 des § 3 sind als lit. f und g anzufügen
„f) Pyrokohlensäurediäthylester (PKE)
Er darf nur für Wein mit einem pH-Wert
von höchstens 4•0 verwendet werden, nur
unmittelbar vor Abfüllung in Flaschen
durch Einsprühen oder nach Emulgieren mit
einer Teilmenge des Weines so zugesetzt
werden, daß er im Getränk vollständig gelöst
wird. Er muß technisch rein sein. PKE
ist technisch rein, wenn insgesamt nicht
mehr als 0•4 v. H. an Beimengungen enthalten
sind, davon nicht mehr als 0•3 v. H.
Diäthylkarbonat, 0•0003 v. H. Arsen,
0•001 v. H. Blei und 0•001 v. H. Halogene,
berechnet als Chlor.
Der PKE-Zusatz darf 0•18 Milliliter je Liter
Wein (18 ccm je Hektoliter) nicht übersteigen.
Der mit PKE behandelte Wein darf erst
120 Stunden nach dem Abfüllvorgang in
Verkehr gebracht werden. Der PKE-Zusatz
muß so bemessen sein, daß er bei Inverkehrsetzung
des Weines bereits zur Gänze
abgebaut (zerfallen) und daher als solcher
nicht mehr nachweisbar ist; in einem Liter
des Getränkes dürfen nicht mehr als
10 Milligramm Diäthylkarbonat enthalten
sein.
g) Kieselsol in wässeriger Lösung
Es muß technisch rein sein und darf dem
Wein nur in einer Menge von höchstens
200 Milliliter pro Hektoliter zugesetzt werden,
der Gehalt des verwendeten Kieselsols
an kolloider Kieselsäure muß mindestens
15 v. H. betragen. Der pH-Wert einer
4%igen Lösung muß 3•6 bis 4•2 betragen.
Kieselsol ist technisch rein, wenn es, auf
Trockensubstanz bezogen, höchstens
0•03 v. H. Eisen, 0•03 v. H. Titanoxyd,
1 ppm Blei, 1 ppm Arsen, 0•05 v. H. Aluminium,
berechnet als Al2O3, und 0•05 v. H.
kleine Kieselsolagglomerate enthält."
5. Titel und Inhalt des § 6 haben zu lauten
„Rebsortenverzeichnis für
Qualitätsweine
§ 6. Wein, der unter der Bezeichnung ,Qualitätswein
' in Verkehr gesetzt wird, darf nur aus
Weintrauben folgender Rebsorten hergestellt
worden sein
a) Weißweinrebsorten
Bouviertraube, Frühroter Veltliner (Malvasier),
Grüner Veltliner, Müller-Thurgau,
Muskat-Ottonel, Muskat-Sylvaner, Muskateller,
Neuburger, Rheinriesling, Roter
Veltliner, Rotgipfler, Ruländer (Grauer
Burgunder), Sylvaner, Traminer in seinen
Varianten (wie Gewürztraminer, Roter
Traminer), Weißer Burgunder, Welschriesling,
Zierfandler (Spätrot);
b) Rotweinrebsorten
Blauer Burgunder, Blauer Portugieser,
Blauer Wildbacher (Schilcher), Blaufränkischer,
Cabernet, Gabernet-Sauvignon, Merlot,
St. Laurent, Zweigeltrebe."
6. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„(1) Bei Schaumwein ist der Staat, in dem der
Wein in die für den Verbraucher bestimmte
Flasche abgefüllt wurde (§ 14 Abs. 2 des Weingesetzes),
so anzugeben, daß eines der Worte,
Schaumwein', ,Qualitätsschaumwein', ,Sekt' oder,
Qualitätssekt' mit einem auf diesen Staat hinweisenden
Eigenschaftswort in deutscher Sprache
verbunden wird."
7. Nach § 7 sind folgende Bestimmungen einzufügen
„Mindestwerte für Wermutwein
§ 7 a. Als Mindestwerte für Wermut, Wermut
trocken (dry) oder Wermutwein, Wermutwein
trocken (dry) werden festgestellt
Ausländische versetzte Weine
§ 7 b. Als typische Weine bestimmter Herkunft
und traditioneller Herstellungsweise werden
gemäß § 20 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt
Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina,
Samos und Sherry."
8. Titel und Inhalt des § 9 haben zu lauten
„Untersuchungsanstalten
§ 9. Zur Untersuchung von Wein, zur Abgabe
von Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen
hierüber (§§ 30 Abs. 11, 37 Abs. 5 und
38 Abs. 1 des Weingesetzes) sind ermächtigt
die Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalten
in Wien und Linz,
die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
in Wien, Linz, Graz und Innsbruck,
die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-
und Untersuchungsanstalt in Graz und
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg."
9. Im zweiten Satz des § 11 Abs. 1 hat es anstelle
von „60 S" zu lauten: „100 S".