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2. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 lit. c, 6 Abs. 5,

19 Abs. 1 lit. a, 20 Abs. 8 und 9, 30 Abs. 11

lit. a und b und 50 Abs. 2 des Weingesetzes 1961,

BGBl. Nr. 187, in der Fassung BGBl. Nr. 334/

1971, wird, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1 lit. d,

2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. b, f und g sowie 7 b im

Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale

Verwaltung und für Handel, Gewerbe und

Industrie, hinsichtlich der §§ 7 a und 9 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und hinsichtlich des § 11

Abs. 1 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, verordnet

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in

der Fassung BGBl. Nr. 253/1964 wird geändert

wie folgt

1. Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. d zu lauten

„d) Bentonit

Er muß technisch rein sein und lufttrocken

einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und

15 v. H. aufweisen; er darf mit Wasser aufgequollen

werden. Die zulässige Höchstmenge

beträgt 400 Gramm lufttrockenen

Bentonit je 100 Liter für Weine und versetzte

Weine, für Weine besonderer Reife

und Leseart 500 Gramm je 100 Liter.

Bentonit ist technisch rein, wenn er, auf

Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt

von höchstens 4•0 v. H., in 10%iger Essigsäure

lösliche Substanzen insgesamt höchstens

3•0 v. H., davon höchstens

0•50 Gramm Natrium, 60 Milligramm sonstige

Schwermetalle, als Blei berechnet, und

0•4 Milligramm Arsen, je in 100 Gramm

enthält. Das Neutralisationsvermögen von

100 Gramm Bentonit, auf Trockensubstanz

bezogen, darf höchstens 100 Millival aufweisen."

! 2. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das

fertige Getränk je Liter nicht mehr als 50 Milligramm

freie und nicht mehr als 250 Milligramm

gebundene, Spätlese und Auslese nicht mehr als

60 Milligramm freie und nicht mehr als

290 Milligramm gebundene, Beerenauslese, Ausbruch

und Trockenbeerenauslese nicht mehr als

75 Milligramm freie und 325 Milligramm gebundene

schwefelige Säure (als SO2 berechnet)

enthalten."

3. Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. b zu lauten

„b) Reiner gefällter kohlensaurer Kalk

Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu

einem Mindestgehalt von 0•4 Gramm Weinsäure

je Liter verwendet werden, wobei sich

der Kalziumgehalt des Weines auf nicht

mehr als 0•20 Gramm je Liter erhöhen darf.

Überdies darf er auch mit kleinen Mengen

des Kalziumdoppelsalzes der D-Weinsäure

und der L-Apfelsäure versetzt sein. Der

kohlensaure Kalk darf mit reinem Wasser

gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angerührt

werden. Überentsäuerter Wein darf

nur in Verkehr gebracht werden, wenn er

durch geeigneten Verschnitt wiederhergestellt

wurde. Dieser Verschnitt ist nur zulässig,

wenn der Phosphorgehalt des überentsäuerten

Weines mindestens 0•08 Gramm

(als P2O5 berechnet) je Liter beträgt."

4. Im Abs. 1 des § 3 sind als lit. f und g anzufügen

„f) Pyrokohlensäurediäthylester (PKE)

Er darf nur für Wein mit einem pH-Wert

von höchstens 4•0 verwendet werden, nur

unmittelbar vor Abfüllung in Flaschen

durch Einsprühen oder nach Emulgieren mit

einer Teilmenge des Weines so zugesetzt

werden, daß er im Getränk vollständig gelöst

wird. Er muß technisch rein sein. PKE

ist technisch rein, wenn insgesamt nicht

mehr als 0•4 v. H. an Beimengungen enthalten

sind, davon nicht mehr als 0•3 v. H.

Diäthylkarbonat, 0•0003 v. H. Arsen,

0•001 v. H. Blei und 0•001 v. H. Halogene,

berechnet als Chlor.

Der PKE-Zusatz darf 0•18 Milliliter je Liter

Wein (18 ccm je Hektoliter) nicht übersteigen.

Der mit PKE behandelte Wein darf erst

120 Stunden nach dem Abfüllvorgang in

Verkehr gebracht werden. Der PKE-Zusatz

muß so bemessen sein, daß er bei Inverkehrsetzung

des Weines bereits zur Gänze

abgebaut (zerfallen) und daher als solcher

nicht mehr nachweisbar ist; in einem Liter

des Getränkes dürfen nicht mehr als

10 Milligramm Diäthylkarbonat enthalten

sein.

g) Kieselsol in wässeriger Lösung

Es muß technisch rein sein und darf dem

Wein nur in einer Menge von höchstens

200 Milliliter pro Hektoliter zugesetzt werden,

der Gehalt des verwendeten Kieselsols

an kolloider Kieselsäure muß mindestens

15 v. H. betragen. Der pH-Wert einer

4%igen Lösung muß 3•6 bis 4•2 betragen.

Kieselsol ist technisch rein, wenn es, auf

Trockensubstanz bezogen, höchstens

0•03 v. H. Eisen, 0•03 v. H. Titanoxyd,

1 ppm Blei, 1 ppm Arsen, 0•05 v. H. Aluminium,

berechnet als Al2O3, und 0•05 v. H.

kleine Kieselsolagglomerate enthält."

5. Titel und Inhalt des § 6 haben zu lauten

„Rebsortenverzeichnis für

Qualitätsweine

§ 6. Wein, der unter der Bezeichnung ,Qualitätswein

' in Verkehr gesetzt wird, darf nur aus

Weintrauben folgender Rebsorten hergestellt

worden sein

a) Weißweinrebsorten

Bouviertraube, Frühroter Veltliner (Malvasier),

Grüner Veltliner, Müller-Thurgau,

Muskat-Ottonel, Muskat-Sylvaner, Muskateller,

Neuburger, Rheinriesling, Roter

Veltliner, Rotgipfler, Ruländer (Grauer

Burgunder), Sylvaner, Traminer in seinen

Varianten (wie Gewürztraminer, Roter

Traminer), Weißer Burgunder, Welschriesling,

Zierfandler (Spätrot);

b) Rotweinrebsorten

Blauer Burgunder, Blauer Portugieser,

Blauer Wildbacher (Schilcher), Blaufränkischer,

Cabernet, Gabernet-Sauvignon, Merlot,

St. Laurent, Zweigeltrebe."

6. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„(1) Bei Schaumwein ist der Staat, in dem der

Wein in die für den Verbraucher bestimmte

Flasche abgefüllt wurde (§ 14 Abs. 2 des Weingesetzes),

so anzugeben, daß eines der Worte,

Schaumwein', ,Qualitätsschaumwein', ,Sekt' oder,

Qualitätssekt' mit einem auf diesen Staat hinweisenden

Eigenschaftswort in deutscher Sprache

verbunden wird."

7. Nach § 7 sind folgende Bestimmungen einzufügen

„Mindestwerte für Wermutwein

§ 7 a. Als Mindestwerte für Wermut, Wermut

trocken (dry) oder Wermutwein, Wermutwein

trocken (dry) werden festgestellt

Ausländische versetzte Weine

§ 7 b. Als typische Weine bestimmter Herkunft

und traditioneller Herstellungsweise werden

gemäß § 20 Abs. 9 des Weingesetzes festgestellt

Madeira, Malaga, Marsala, Portwein, Retsina,

Samos und Sherry."

8. Titel und Inhalt des § 9 haben zu lauten

„Untersuchungsanstalten

§ 9. Zur Untersuchung von Wein, zur Abgabe

von Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen

hierüber (§§ 30 Abs. 11, 37 Abs. 5 und

38 Abs. 1 des Weingesetzes) sind ermächtigt

die Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalten

in Wien und Linz,

die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

in Wien, Linz, Graz und Innsbruck,

die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-

und Untersuchungsanstalt in Graz und

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg."

9. Im zweiten Satz des § 11 Abs. 1 hat es anstelle

von „60 S" zu lauten: „100 S".

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