2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 6. Dezember 1965 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und
Handelsrechts, welcher also lautet
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden
sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren
gemäß den Bestimmungen dieses
Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese
Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden,
an die eine Zustellung durchgeführt werden soll
oder deren Vernehmung den Gegenstand eines
Rechtshilfeersuchens bildet.
Artikel 2
(1) Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen
sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien
der Hohen Vertragschließenden Teile zu
übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden
Teile steht es jedoch frei, sich für diese
Übermittlung des diplomatischen Weges zu
bedienen.
(2) Die in Erledigung der Zustellungs- und
Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind
dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln,
auf dem der ersuchte Staat befaßt
worden ist.
Artikel 3
Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat
sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an
die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat
hievon die ersuchende Behörde auf dem in Artikel
2 vorgesehenen Wege zu verständigen.
Artikel 4
(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder
Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden,
wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates
geeignet scheint, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit
oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2) Der ersuchende Staat ist von der Ablehnung
und den Ablehnungsgründen auf dem in Artikel
2 vorgesehenen Wege zu verständigen.
ZUSTELLUNGEN
Artikel 5
Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder
außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde,
von der das Schriftstück ausgeht, den
Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift
des Empfängers und die Art des Schriftstückes
anzugeben.
Artikel 6
(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder
in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder
mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,
so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung
des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen
bestehenden Vorschriften zu bewirken.
(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in
der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch
mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,
so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken,
die Zustellung durch Übergabe des
Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur
Annahme bereit ist, zu bewirken.
(3) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist
die Zustellung nach anderen als den in der
Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen
Vorschriften zu bewirken, sofern dies der Gesetzgebung
des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(4) Die Richtigkeit der in Absatz 1 angeführten
Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden
Staates oder von einem beeideten
Übersetzer eines der beiden vertragschließenden
Staaten bestätigt sein.
Artikel 7
(1) Der Nachweis der Zustellung wird entweder
durch ein ordnungsgemäß datiertes und
vom Empfänger oder, wenn Zustellung zu
eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von
einer anderen Person, welcher das Schriftstück
übergeben worden ist, und von demjenigen, der
die Zustellung bewirkt hat, unterschriebenes
Empfangsbekenntnis oder durch eine von der
ersuchten Behörde ausgestellte Bestätigung erbracht,
aus der die Tatsache, die Form und die
Zeit der Zustellung hervorzugehen hat. Das
Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung hat die
Angaben zu enthalten, die erforderlich sind um
festzustellen, welches Schriftstück zugestellt
wurde.
(2) Wird das zuzustellende Schriftstück oder
seine Übersetzung in zweifacher Ausfertigung
übersendet, so ist auf Wunsch des ersuchenden
Staates das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung
auf die zweite Ausfertigung zu setzen oder
daran zu heften.
Artikel 8
Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen
ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz
zu begehren.
Artikel 9
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher
Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen
auf dem Gebiet des anderen Hohen
Vertragschließenden Teiles durch Vermittlung
seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter
bewirken, die jedoch zu diesem Zweck
keinen Zwang anwenden dürfen.
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 10
(1) Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde,
von der sie ausgehen, sowie den Namen und die
Stellung der Parteien anzuführen. Darüber
hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder
andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme
ersucht wird, genau zu bezeichnen.
(2) Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem
Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen
sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse
ist nicht erforderlich.
Artikel 11
Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen
Schriftstücke sind mit Übersetzungen
in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen.
Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen
des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.
Artikel 12
(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in
der Gesetzgebung des ersuchten Staates für
gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche
Handlungen bestehenden Vorschriften
zu erledigen.
(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist
das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften
als den in der Gesetzgebung des
ersuchten Staates vorgesehenen zu erledigen,
sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten
Staates nicht zuwiderläuft.
(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das
Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung
zuzuführen.
(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen
ausgeht, ist auf ihren Wunsch zeitgerecht
und auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege
von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens
zu verständigen, damit die Parteien
gegebenenfalls in der Lage sind, dabei anwesend
zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 13
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
ist vom ersuchenden Staat außer dem
Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen
bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.
Artikel 14
Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter
jedes der Hohen Vertragschließenden Teile
können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von
den Behörden ihres Staates ausgehen und die
Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen
betreffen. Sieht das Recht ihres Staates dies vor,
so können die diplomatischen oder konsularischen
Vertreter auch die Leistung des Eides durch
ihre Staatsangehörigen entgegennehmen. Die
diplomatischen oder konsularischen Vertreter
dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen
Zwang anwenden.
SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE
PROZESSKOSTEN
Artikel 15
(1) Die Staatsangehörigen des einen Hohen
Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet
eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie
vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden
Teiles als Kläger oder Intervenienten
auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung, unter welcher Benennung auch
immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft
als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate
des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder
Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.
(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf
juristische Personen und Handelsgesellschaften
anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines
der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet
worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen
ihren Sitz haben.
(3) Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von
den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder
Intervenienten verlangt werden könnte, sind
diese den Inländern gleichgestellt.
Artikel 16
(1) Ist ein Kläger oder Intervenient von der
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung oder von
einem Erlag auf Grund entweder des Artikels 15
dieses Vertrages oder der Gesetzgebung des
Staates des befaßten Gerichts befreit gewesen,
so ist die Vollstreckung einer Entscheidung, mit
der er in die Prozeßkosten verurteilt worden ist,
auf dem Gebiet des anderen Staates zu bewilligen,
vorausgesetzt, daß die Entscheidung in dem
Staat, in dem sie gefällt worden ist, rechtskräftig
und vollstreckbar geworden ist.
(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf
Entscheidungen anzuwenden, wodurch die Höhe
der Prozeßkosten später festgesetzt wird.
Artikel 17
(1) Der Antrag zum Zweck der Vollstreckung
einer Entscheidung im Sinne des Artikels 16
kann entweder unmittelbar von der Partei, die
sich auf diese Entscheidung beruft, oder auf
einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege bei
der zuständigen Behörde des anderen Hohen
Vertragschließenden Teiles eingebracht werden.
(2) Dem Antrag muß eine Ausfertigung des
Spruches der Entscheidung, welche die für ihre
Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
und mit dem Siegel der Behörde, die sie erlassen
hat, versehen ist, sowie eine Bestätigung angeschlossen
sein, nach der die Entscheidung in dem
Staat, in dem sie erlassen worden ist, rechtskräftig
und vollstreckbar geworden ist.
(3) Wird der Antrag unmittelbar von der
Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eingebracht,
so muß er in der Sprache der zu
befassenden Behörde verfaßt sein; wird er auf
einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege eingebracht,
so muß er entweder in der Sprache der
zu befassenden Behörde verfaßt oder mit einer
Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die
Ausfertigung und die Bestätigung, die in Absatz
2 bezeichnet sind, müssen in jedem Fall mit
solchen Übersetzungen versehen sein. Artikel 6
Absatz 4 ist auf diese Übersetzungen anzuwenden.
Artikel 18
(1) Die Vollstreckung auf Grund der in Artikel
16 bezeichneten Entscheidungen wird
kostenfrei und ohne Anhörung der Gegenpartei
bewilligt. Die von der Gesetzgebung des Staates
der befaßten Behörde allenfalls zugelassenen
Rechtsmittel dürfen nicht zu einer inhaltlichen
Überprüfung der Entscheidung, deren Vollstreckung
begehrt wird, führen.
(2) Auf Antrag desjenigen, der die Bewilligung
der Vollstreckung beantragt hat, hat die zuständige
Behörde der Gegenpartei die Kosten
aufzuerlegen, die durch die gemäß Artikel 17
Absatz 3 erforderlichen Übersetzungen entstanden
sind.
ARMENRECHT
Artikel 19
Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile ist vor den Gerichten des
anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das
Armenrecht wie Inländern zu gewähren.
Artikel 20
(1) Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts
verlangte Armenrechtszeugnis ist von den
zuständigen Behörden des vertragschließenden
Staates auszustellen, in dem der Antragsteller
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden
vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder
von den zuständigen Behörden seines
gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen
Behörde des Staates, dem er angehört,
ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.
Artikel 21
Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts
vor einem Gericht des anderen vertragschließenden
Staates kann durch Vermittlung einer konsularischen
Behörde des Hohen Vertragschließenden
Teiles, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller
ist, eingebracht werden.
Artikel 22
(1) Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden
der Hohen Vertragschließenden Teile können die
zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden
Teiles um jede Auskunft ersuchen,
die sich auf Vermögen und Einkommen
des Antragstellers bezieht.
(2) Die Behörde, die über die Bewilligung des
Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Rich-
tigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen
und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen
Behörden der Hohen Vertragschließenden
Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu
erteilen, wenn sie darum ersucht werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen
aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen,
denen die beiden Staaten angehören oder angehören
werden und welche die Rechtshilfe auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich
der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
und des Armenrechts regeln.
Artikel 24
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden hat so bald wie
möglich in Wien stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
Artikel 25
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den
anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende
Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung
wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem
sie notifiziert worden ist, wirksam.
Artikel 26
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem
Wege beizulegen.
GESCHEHEN zu Athen, am 6. Dezember
1965, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
griechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Ludwig Steiner
Für das Königreich Griechenland
Theodiaris C. Rendis
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 13. November 1970 in Wien
ausgetauscht; somit tritt der Vertrag gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 12. Jänner 1971 in Kraft.