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2_1971 AT

2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

Nachdem der am 6. Dezember 1965 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und

Handelsrechts, welcher also lautet

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden

sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts

sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren

gemäß den Bestimmungen dieses

Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese

Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden,

an die eine Zustellung durchgeführt werden soll

oder deren Vernehmung den Gegenstand eines

Rechtshilfeersuchens bildet.

Artikel 2

(1) Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen

sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien

der Hohen Vertragschließenden Teile zu

übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden

Teile steht es jedoch frei, sich für diese

Übermittlung des diplomatischen Weges zu

bedienen.

(2) Die in Erledigung der Zustellungs- und

Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind

dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln,

auf dem der ersuchte Staat befaßt

worden ist.

Artikel 3

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat

sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an

die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat

hievon die ersuchende Behörde auf dem in Artikel

2 vorgesehenen Wege zu verständigen.

Artikel 4

(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder

Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden,

wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates

geeignet scheint, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit

oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.

(2) Der ersuchende Staat ist von der Ablehnung

und den Ablehnungsgründen auf dem in Artikel

2 vorgesehenen Wege zu verständigen.

ZUSTELLUNGEN

Artikel 5

Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder

außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde,

von der das Schriftstück ausgeht, den

Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift

des Empfängers und die Art des Schriftstückes

anzugeben.

Artikel 6

(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder

in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder

mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,

so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung

des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen

bestehenden Vorschriften zu bewirken.

(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in

der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch

mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,

so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken,

die Zustellung durch Übergabe des

Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur

Annahme bereit ist, zu bewirken.

(3) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist

die Zustellung nach anderen als den in der

Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen

Vorschriften zu bewirken, sofern dies der Gesetzgebung

des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(4) Die Richtigkeit der in Absatz 1 angeführten

Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter des ersuchenden

Staates oder von einem beeideten

Übersetzer eines der beiden vertragschließenden

Staaten bestätigt sein.

Artikel 7

(1) Der Nachweis der Zustellung wird entweder

durch ein ordnungsgemäß datiertes und

vom Empfänger oder, wenn Zustellung zu

eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von

einer anderen Person, welcher das Schriftstück

übergeben worden ist, und von demjenigen, der

die Zustellung bewirkt hat, unterschriebenes

Empfangsbekenntnis oder durch eine von der

ersuchten Behörde ausgestellte Bestätigung erbracht,

aus der die Tatsache, die Form und die

Zeit der Zustellung hervorzugehen hat. Das

Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung hat die

Angaben zu enthalten, die erforderlich sind um

festzustellen, welches Schriftstück zugestellt

wurde.

(2) Wird das zuzustellende Schriftstück oder

seine Übersetzung in zweifacher Ausfertigung

übersendet, so ist auf Wunsch des ersuchenden

Staates das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung

auf die zweite Ausfertigung zu setzen oder

daran zu heften.

Artikel 8

Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen

ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz

zu begehren.

Artikel 9

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher

Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen

auf dem Gebiet des anderen Hohen

Vertragschließenden Teiles durch Vermittlung

seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter

bewirken, die jedoch zu diesem Zweck

keinen Zwang anwenden dürfen.

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 10

(1) Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde,

von der sie ausgehen, sowie den Namen und die

Stellung der Parteien anzuführen. Darüber

hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder

andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme

ersucht wird, genau zu bezeichnen.

(2) Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem

Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen

sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse

ist nicht erforderlich.

Artikel 11

Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen

Schriftstücke sind mit Übersetzungen

in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen.

Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen

des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.

Artikel 12

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in

der Gesetzgebung des ersuchten Staates für

gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche

Handlungen bestehenden Vorschriften

zu erledigen.

(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist

das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften

als den in der Gesetzgebung des

ersuchten Staates vorgesehenen zu erledigen,

sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten

Staates nicht zuwiderläuft.

(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das

Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung

zuzuführen.

(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen

ausgeht, ist auf ihren Wunsch zeitgerecht

und auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege

von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens

zu verständigen, damit die Parteien

gegebenenfalls in der Lage sind, dabei anwesend

zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.

Artikel 13

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

ist vom ersuchenden Staat außer dem

Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen

bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.

Artikel 14

Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter

jedes der Hohen Vertragschließenden Teile

können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von

den Behörden ihres Staates ausgehen und die

Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen

betreffen. Sieht das Recht ihres Staates dies vor,

so können die diplomatischen oder konsularischen

Vertreter auch die Leistung des Eides durch

ihre Staatsangehörigen entgegennehmen. Die

diplomatischen oder konsularischen Vertreter

dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen

Zwang anwenden.

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE

PROZESSKOSTEN

Artikel 15

(1) Die Staatsangehörigen des einen Hohen

Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet

eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie

vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden

Teiles als Kläger oder Intervenienten

auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung, unter welcher Benennung auch

immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft

als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate

des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder

Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.

(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf

juristische Personen und Handelsgesellschaften

anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines

der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet

worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen

ihren Sitz haben.

(3) Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von

den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder

Intervenienten verlangt werden könnte, sind

diese den Inländern gleichgestellt.

Artikel 16

(1) Ist ein Kläger oder Intervenient von der

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung oder von

einem Erlag auf Grund entweder des Artikels 15

dieses Vertrages oder der Gesetzgebung des

Staates des befaßten Gerichts befreit gewesen,

so ist die Vollstreckung einer Entscheidung, mit

der er in die Prozeßkosten verurteilt worden ist,

auf dem Gebiet des anderen Staates zu bewilligen,

vorausgesetzt, daß die Entscheidung in dem

Staat, in dem sie gefällt worden ist, rechtskräftig

und vollstreckbar geworden ist.

(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf

Entscheidungen anzuwenden, wodurch die Höhe

der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Artikel 17

(1) Der Antrag zum Zweck der Vollstreckung

einer Entscheidung im Sinne des Artikels 16

kann entweder unmittelbar von der Partei, die

sich auf diese Entscheidung beruft, oder auf

einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege bei

der zuständigen Behörde des anderen Hohen

Vertragschließenden Teiles eingebracht werden.

(2) Dem Antrag muß eine Ausfertigung des

Spruches der Entscheidung, welche die für ihre

Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

und mit dem Siegel der Behörde, die sie erlassen

hat, versehen ist, sowie eine Bestätigung angeschlossen

sein, nach der die Entscheidung in dem

Staat, in dem sie erlassen worden ist, rechtskräftig

und vollstreckbar geworden ist.

(3) Wird der Antrag unmittelbar von der

Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eingebracht,

so muß er in der Sprache der zu

befassenden Behörde verfaßt sein; wird er auf

einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege eingebracht,

so muß er entweder in der Sprache der

zu befassenden Behörde verfaßt oder mit einer

Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die

Ausfertigung und die Bestätigung, die in Absatz

2 bezeichnet sind, müssen in jedem Fall mit

solchen Übersetzungen versehen sein. Artikel 6

Absatz 4 ist auf diese Übersetzungen anzuwenden.

Artikel 18

(1) Die Vollstreckung auf Grund der in Artikel

16 bezeichneten Entscheidungen wird

kostenfrei und ohne Anhörung der Gegenpartei

bewilligt. Die von der Gesetzgebung des Staates

der befaßten Behörde allenfalls zugelassenen

Rechtsmittel dürfen nicht zu einer inhaltlichen

Überprüfung der Entscheidung, deren Vollstreckung

begehrt wird, führen.

(2) Auf Antrag desjenigen, der die Bewilligung

der Vollstreckung beantragt hat, hat die zuständige

Behörde der Gegenpartei die Kosten

aufzuerlegen, die durch die gemäß Artikel 17

Absatz 3 erforderlichen Übersetzungen entstanden

sind.

ARMENRECHT

Artikel 19

Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile ist vor den Gerichten des

anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das

Armenrecht wie Inländern zu gewähren.

Artikel 20

(1) Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts

verlangte Armenrechtszeugnis ist von den

zuständigen Behörden des vertragschließenden

Staates auszustellen, in dem der Antragsteller

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen

Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden

vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder

von den zuständigen Behörden seines

gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen

Behörde des Staates, dem er angehört,

ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.

Artikel 21

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts

vor einem Gericht des anderen vertragschließenden

Staates kann durch Vermittlung einer konsularischen

Behörde des Hohen Vertragschließenden

Teiles, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller

ist, eingebracht werden.

Artikel 22

(1) Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden

der Hohen Vertragschließenden Teile können die

zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden

Teiles um jede Auskunft ersuchen,

die sich auf Vermögen und Einkommen

des Antragstellers bezieht.

(2) Die Behörde, die über die Bewilligung des

Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Rich-

tigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen

und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen

Behörden der Hohen Vertragschließenden

Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu

erteilen, wenn sie darum ersucht werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen

aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen,

denen die beiden Staaten angehören oder angehören

werden und welche die Rechtshilfe auf

dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich

der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

und des Armenrechts regeln.

Artikel 24

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden hat so bald wie

möglich in Wien stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

Artikel 25

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den

anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende

Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung

wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem

sie notifiziert worden ist, wirksam.

Artikel 26

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem

Wege beizulegen.

GESCHEHEN zu Athen, am 6. Dezember

1965, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

griechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Ludwig Steiner

Für das Königreich Griechenland

Theodiaris C. Rendis

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 13. November 1970 in Wien

ausgetauscht; somit tritt der Vertrag gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 12. Jänner 1971 in Kraft.

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