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2. Bundesgesetz: Bundes-Sportförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Bundes-Sportförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Sportförderung

§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es

sich um Angelegenheiten von internationaler

und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt.

Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen

an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht

berührt.

(2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer

Bedeutung sind jene, die über

den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer

Länder für sich allein hinausgehen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere

zu fördern

a) Sportveranstaltungen von internationaler

Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften,

Europameisterschaften,

oder von gesamtösterreichischer Bedeutung,

wie Österreichische Meisterschaften;

b) Auslandsbeziehungen des Sportes von

gesamtösterreichischer Bedeutung;

c) Einrichtungen, die dem internationalen

oder gesamtösterreichischen Sport dienen;

d) sportärztliche und sportwissenschaftliche

Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und

Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer

Bedeutung;

e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen

internationaler oder gesamtösterreichischer

Sportanliegen;

f) gesamtösterreichische Sporttagungen;

g) Sportpublikationen von internationaler und

gesamtösterreichischer Bedeutung.

§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes

sind

a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit

sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse

sowie

c) Darlehen,

die der Bund einem anderen Rechtsträger aus

Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder

beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur

Verfügung stellt.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht hat

für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach

Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen

Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln

zu erstellen, der mindestens zwei Drittel

der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für

Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung

vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im

Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln

unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen.

Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang

zu geben, die für die Sicherung des Ansehens

Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich

sind.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit

Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und

Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist

und denen allgemeine gesamtösterreichische

Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische

Verbände für die wichtigsten

Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen

anzustreben. Der Bundesminister für

Unterricht hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen

kundzumachen, die die vorstehenden

Erfordernisse erfüllen.

(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner

Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden,

wenn vorher mit Vereinigungen gemäß

Abs. 2 das Einvernehmen gepflogen wurde oder

Umstände eintreten, die die Förderung von

Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren

Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung

der Förderungsmittel anzustreben.

§ 4. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf

nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz

von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen

oder fertiggestellt werden kann oder nur in

Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der

Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen

keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit

des Vorhabens bestehen. Für eine bereits

erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen,

wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber

entstehenden Kosten von ihm nicht

getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar

war und die Förderung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung

der Leistung zulässig gewesen wäre.

(2) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln

ist festzustellen, ob das betreffende

Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder

einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft

gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das

Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung

gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

(3) Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige

Zuwendungen (§ 2 lit. c) sind zu

gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen

nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen

(§ 2 lit. a) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder

Kreditkostenzuschüssen (§ 2 lit. b) in Betracht

kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden,

wenn seine Rückzahlung gewährleistet

erscheint.

§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf

aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und

Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind,

den angestrebten Erfolg unter Einsatz der

geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung

aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender

Eigenmittel des Förderungswerbers

sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger

abhängig zu machen, wenn sich aus der

Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch

erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige

Eigenleistung des Förderungswerbers und

Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden

wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint

durch die Förderung aus Bundesmitteln

allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell

gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung

ausnahmsweise abgesehen werden.

Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn

andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben

beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch

nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens

anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.

(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln

darf davon abhängig gemacht werden,

daß Besichtigungen an Ort und Stelle und

die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens

durch Organe des Bundes gestattet werden und

über die Durchführung des Vorhabens und die

Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage

von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen

berichtet wird.

§ 6. Ein aus Bundesmitteln zur Förderung

gewährtes Darlehen (§ 2 lit. a) darf ganz oder

teilweise in eine sonstige Zuwendung (§ 2 lit. c)

umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg

nur durch eine solche Umwandlung erreicht

oder gesichert werden kann oder ohne Verschulden

des Förderungsempfängers das Darlehen

nicht zurückgezahlt werden kann.

§ 7. Anläßlich der Gewährung einer Förderung

aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine

Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-,

Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen

ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen

nach Kündigung vorzeitig fällig wird und

beide vom Tage der Auszahlung an mit einem

Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft

(Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank

zu verzinsen sind, wenn

a) der Bund über wesentliche Umstände

getäuscht worden ist oder

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des

Förderungsempfängers nicht oder nicht

rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

nicht durchgeführt werden kann oder

c) die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig

verwendet wird oder den

Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen

oder Bedingungen nicht eingehalten oder

trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist

vorgesehene Berichte nicht erstattet oder

Nachweise nicht beigebracht werden oder

d) bei einer Förderung durch Darlehensgewährung

— unbeschadet der Bestimmungen

des § 6 — Umstände eintreten, die

geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in

die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern,

und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht

wird.

ABSCHNITT II

Sportförderungen besonderer Art

A. Errichtung und Erhaltung von

Bundessportstätten

§ 8. Der Bund errichtet und erhält zum Zwecke

der Förderung internationaler oder gesamtösterreichischer

sportlicher Angelegenheiten Sportstätten

(Bundessportstätten).

§ 9. Bei der Errichtung und Erhaltung von

Bundessportstätten ist darauf zu achten, daß diese

den Richtlinien der international anerkannten

Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich

nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen

auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen

Anforderungen ausreichend Rechnung getragen

wird. Den Sportanlagen sind Unterkünfte

anzuschließen, sofern dies wegen der Widmung

der Bundessportstätte unerläßlich ist und

im Hinblick auf die zu erwartende Frequenz

gerechtfertigt erscheint.

§ 10. Die Erhaltung der Bundessportstätten

umfaßt neben der sportgerechten Instandhaltung

der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von

Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.

§ 11. Insoweit Bundessportstätten nicht für

internationale oder gesamtösterreichische sportliche

Angelegenheiten in Anspruch genommen

werden, sind sie für Schulen und für sportliche

Veranstaltungen, die nicht von internationaler

oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur

Verfügung zu stellen.

§ 12. Für die Benützung der Bundessportstätten

ist ein Beitrag zu verlangen, der auf die

Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit des

Benützers Bedacht zu nehmen hat. Der Beitrag

für die Unterbringung und Verpflegung in einer

der Bundessportstätte angeschlossenen Unterkunft

hat die hiefür aufgewendeten Betriebskosten

zu decken.

B. Förderung eines gesamtösterreichischen

Sportstättenplanes

§ 13. (1) Der Bund ist berechtigt, sich an der

Schaffung ausreichender Übungsstätten für den

Breiten- und Leistungssport zu beteiligen, sofern

der Bedarf auf Grund gesamtösterreichischer

Erhebungen durch Vereinbarungen des Bundes,

der Länder und Sportorganisationen festgestellt

wird (Österreichischer Sportstättenplan).

(2) Auf Förderungen gemäß Abs. 1 finden die

§§ 2 und 4 bis 7 Anwendung.

C. Sportleistungsabzeichen

§ 14. (1) Der Bundesminister für Unterricht ist

ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen

zu schaffen, sofern es zur Hebung der

sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch

Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein

bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen

ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen

in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu

verlangen, die nach entsprechendem Training

üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis

erwartet werden können. Entsprechend den verlangten

Leistungen können verschiedene Abzeichen

für jugendliche und Erwachsene und verschiedene

Stufen von Abzeichen vorgesehen

werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen

zu geben, die auf den gesamtösterreichischen

Charakter und die Sportart, in der die

Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sport-

leistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf

dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung

Österreichisches Sport- und Turnabzeichen

(ÖSTA) zu tragen.

(4) Vor der Auslobung ist das Einvernehmen

mit den Ländern und mit Vereinigungen gemäß

§ 3 Abs. 2 zu pflegen.

(5) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für die Förderung der Sportausübung

von Bundesbediensteten sowie von Wehrpflichtigen

des Präsenz- und Reservestandes durch den

nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.

§ 16. Übersteigt die beabsichtigte Förderung im

Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend

der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach

Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister

für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister

für Finanzen hat hiebei darauf zu

achten, daß die Erfüllung der in Aussicht genommenen

Förderungszusage nach Maßgabe ihrer

Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung

nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen

als hergestellt.

§ 17. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht

betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über

den Wirkungsbereich anderer Bundesminister

unberührt.

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