2. Bundesgesetz: Bundes-Sportförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Sportförderung
§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es
sich um Angelegenheiten von internationaler
und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt.
Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen
an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht
berührt.
(2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer
Bedeutung sind jene, die über
den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer
Länder für sich allein hinausgehen.
(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere
zu fördern
a) Sportveranstaltungen von internationaler
Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften,
Europameisterschaften,
oder von gesamtösterreichischer Bedeutung,
wie Österreichische Meisterschaften;
b) Auslandsbeziehungen des Sportes von
gesamtösterreichischer Bedeutung;
c) Einrichtungen, die dem internationalen
oder gesamtösterreichischen Sport dienen;
d) sportärztliche und sportwissenschaftliche
Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und
Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer
Bedeutung;
e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen
internationaler oder gesamtösterreichischer
Sportanliegen;
f) gesamtösterreichische Sporttagungen;
g) Sportpublikationen von internationaler und
gesamtösterreichischer Bedeutung.
§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes
sind
a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit
sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse
sowie
c) Darlehen,
die der Bund einem anderen Rechtsträger aus
Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder
beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur
Verfügung stellt.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht hat
für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach
Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen
Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln
zu erstellen, der mindestens zwei Drittel
der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für
Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung
vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im
Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln
unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen.
Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang
zu geben, die für die Sicherung des Ansehens
Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich
sind.
(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit
Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und
Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist
und denen allgemeine gesamtösterreichische
Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische
Verbände für die wichtigsten
Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen
anzustreben. Der Bundesminister für
Unterricht hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen
kundzumachen, die die vorstehenden
Erfordernisse erfüllen.
(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner
Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden,
wenn vorher mit Vereinigungen gemäß
Abs. 2 das Einvernehmen gepflogen wurde oder
Umstände eintreten, die die Förderung von
Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren
Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung
der Förderungsmittel anzustreben.
§ 4. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf
nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz
von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen
oder fertiggestellt werden kann oder nur in
Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der
Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen
keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit
des Vorhabens bestehen. Für eine bereits
erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen,
wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber
entstehenden Kosten von ihm nicht
getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar
war und die Förderung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung
der Leistung zulässig gewesen wäre.
(2) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln
ist festzustellen, ob das betreffende
Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder
einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das
Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung
gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(3) Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige
Zuwendungen (§ 2 lit. c) sind zu
gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen
nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen
(§ 2 lit. a) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder
Kreditkostenzuschüssen (§ 2 lit. b) in Betracht
kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden,
wenn seine Rückzahlung gewährleistet
erscheint.
§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf
aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und
Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind,
den angestrebten Erfolg unter Einsatz der
geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung
aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender
Eigenmittel des Förderungswerbers
sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger
abhängig zu machen, wenn sich aus der
Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch
erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige
Eigenleistung des Förderungswerbers und
Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden
wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint
durch die Förderung aus Bundesmitteln
allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell
gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung
ausnahmsweise abgesehen werden.
Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn
andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben
beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch
nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens
anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln
darf davon abhängig gemacht werden,
daß Besichtigungen an Ort und Stelle und
die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens
durch Organe des Bundes gestattet werden und
über die Durchführung des Vorhabens und die
Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage
von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen
berichtet wird.
§ 6. Ein aus Bundesmitteln zur Förderung
gewährtes Darlehen (§ 2 lit. a) darf ganz oder
teilweise in eine sonstige Zuwendung (§ 2 lit. c)
umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg
nur durch eine solche Umwandlung erreicht
oder gesichert werden kann oder ohne Verschulden
des Förderungsempfängers das Darlehen
nicht zurückgezahlt werden kann.
§ 7. Anläßlich der Gewährung einer Förderung
aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine
Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-,
Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen
ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen
nach Kündigung vorzeitig fällig wird und
beide vom Tage der Auszahlung an mit einem
Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft
(Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank
zu verzinsen sind, wenn
a) der Bund über wesentliche Umstände
getäuscht worden ist oder
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des
Förderungsempfängers nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
nicht durchgeführt werden kann oder
c) die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig
verwendet wird oder den
Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen
oder Bedingungen nicht eingehalten oder
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
vorgesehene Berichte nicht erstattet oder
Nachweise nicht beigebracht werden oder
d) bei einer Förderung durch Darlehensgewährung
— unbeschadet der Bestimmungen
des § 6 — Umstände eintreten, die
geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in
die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern,
und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht
wird.
ABSCHNITT II
Sportförderungen besonderer Art
A. Errichtung und Erhaltung von
Bundessportstätten
§ 8. Der Bund errichtet und erhält zum Zwecke
der Förderung internationaler oder gesamtösterreichischer
sportlicher Angelegenheiten Sportstätten
(Bundessportstätten).
§ 9. Bei der Errichtung und Erhaltung von
Bundessportstätten ist darauf zu achten, daß diese
den Richtlinien der international anerkannten
Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich
nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen
auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen
Anforderungen ausreichend Rechnung getragen
wird. Den Sportanlagen sind Unterkünfte
anzuschließen, sofern dies wegen der Widmung
der Bundessportstätte unerläßlich ist und
im Hinblick auf die zu erwartende Frequenz
gerechtfertigt erscheint.
§ 10. Die Erhaltung der Bundessportstätten
umfaßt neben der sportgerechten Instandhaltung
der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von
Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.
§ 11. Insoweit Bundessportstätten nicht für
internationale oder gesamtösterreichische sportliche
Angelegenheiten in Anspruch genommen
werden, sind sie für Schulen und für sportliche
Veranstaltungen, die nicht von internationaler
oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur
Verfügung zu stellen.
§ 12. Für die Benützung der Bundessportstätten
ist ein Beitrag zu verlangen, der auf die
Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit des
Benützers Bedacht zu nehmen hat. Der Beitrag
für die Unterbringung und Verpflegung in einer
der Bundessportstätte angeschlossenen Unterkunft
hat die hiefür aufgewendeten Betriebskosten
zu decken.
B. Förderung eines gesamtösterreichischen
Sportstättenplanes
§ 13. (1) Der Bund ist berechtigt, sich an der
Schaffung ausreichender Übungsstätten für den
Breiten- und Leistungssport zu beteiligen, sofern
der Bedarf auf Grund gesamtösterreichischer
Erhebungen durch Vereinbarungen des Bundes,
der Länder und Sportorganisationen festgestellt
wird (Österreichischer Sportstättenplan).
(2) Auf Förderungen gemäß Abs. 1 finden die
§§ 2 und 4 bis 7 Anwendung.
C. Sportleistungsabzeichen
§ 14. (1) Der Bundesminister für Unterricht ist
ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen
zu schaffen, sofern es zur Hebung der
sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch
Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein
bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen
ist.
(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen
in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu
verlangen, die nach entsprechendem Training
üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis
erwartet werden können. Entsprechend den verlangten
Leistungen können verschiedene Abzeichen
für jugendliche und Erwachsene und verschiedene
Stufen von Abzeichen vorgesehen
werden.
(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen
zu geben, die auf den gesamtösterreichischen
Charakter und die Sportart, in der die
Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sport-
leistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf
dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung
Österreichisches Sport- und Turnabzeichen
(ÖSTA) zu tragen.
(4) Vor der Auslobung ist das Einvernehmen
mit den Ländern und mit Vereinigungen gemäß
§ 3 Abs. 2 zu pflegen.
(5) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 15. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für die Förderung der Sportausübung
von Bundesbediensteten sowie von Wehrpflichtigen
des Präsenz- und Reservestandes durch den
nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.
§ 16. Übersteigt die beabsichtigte Förderung im
Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend
der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach
Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister
für Finanzen hat hiebei darauf zu
achten, daß die Erfüllung der in Aussicht genommenen
Förderungszusage nach Maßgabe ihrer
Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung
nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen
als hergestellt.
§ 17. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht
betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über
den Wirkungsbereich anderer Bundesminister
unberührt.