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2_1969 AT

2. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 39

Abs. 5, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,

mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen erlassen werden, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, Nr. 216/

1966, Nr. 288/1966, Nr. 295/1967 und Nr. 363/

1967, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3 b hat zu lauten

„Die in der Anlage D enthaltenen Lehrpläne

des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums

(mit Ausnahme der darin unter IV.

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

werden bezüglich der Übergangsstufe

und der 5. bis 7. Klasse mit 1. Feber 1969,

bezüglich der 8. Klasse mit 1. September 1969

und bezüglich der 9. Klasse mit 1. September

1970 in Kraft gesetzt."

2. An Stelle der bisherigen Anlage D ist der

Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage D anzufügen.

Artikel II

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

I hat für die 7. Klasse des Schuljahres

1968/69 bezüglich des Pflichtgegenstandes Geographie

und Wirtschaftskunde der Lehrstoff der

6. Klasse des neuen Lehrplanes zu gelten.

Artikel III

Bekanntmachung

Die in der Anlage D unter IV. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl.

Nr. 243, bekanntgemacht.

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