2. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 39
Abs. 5, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,
mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen erlassen werden, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 146/1966, Nr. 216/
1966, Nr. 288/1966, Nr. 295/1967 und Nr. 363/
1967, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3 b hat zu lauten
„Die in der Anlage D enthaltenen Lehrpläne
des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums
(mit Ausnahme der darin unter IV.
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
werden bezüglich der Übergangsstufe
und der 5. bis 7. Klasse mit 1. Feber 1969,
bezüglich der 8. Klasse mit 1. September 1969
und bezüglich der 9. Klasse mit 1. September
1970 in Kraft gesetzt."
2. An Stelle der bisherigen Anlage D ist der
Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage D anzufügen.
Artikel II
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
I hat für die 7. Klasse des Schuljahres
1968/69 bezüglich des Pflichtgegenstandes Geographie
und Wirtschaftskunde der Lehrstoff der
6. Klasse des neuen Lehrplanes zu gelten.
Artikel III
Bekanntmachung
Die in der Anlage D unter IV. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl.
Nr. 243, bekanntgemacht.