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2. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wird

Auf Grund des § 1 Abs. 8 des Hebammengesetzes

1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 27. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung

für Hebammen erlassen wird, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 150/1953,

wird ergänzt wie folgt

1. Dem Titel der Verordnung BGBl. Nr. 21/

1929 ist das Wort „Hebammen-Dienstordnung"

als Kurztitel beizufügen.

2. Im § 8 Abs. 1 ist nach Z. 46 folgende Z. 47

anzufügen

„47. Eine der durchschnittlichen Frequenz von

Entbindungen pro Woche entsprechende Anzahl,

mindestens jedoch je fünf Stück Testkarten zur

Erfassung von angeborenen Stoffwechselerkrankungen,

wie zum Beispiel Phenylketonurie,

Galaktosämie, Ahornsirupkrankheit oder Histidinämie,

in Schutzhülle sowie Einmal-Lanzetten

in steriler Umhüllung."

3. Nach § 44 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 einzufügen

„(5) Die Hebamme darf jedoch bei einem Neugeborenen

72 Stunden nach der ersten Milchfütterung

eine Blutabnahme zur Früherkennung

von angeborenen Stoffwechselerkrankungen vornehmen.

Dabei hat sie die Haut der Ferse mit

Alkohol zu desinfizieren und nach Verdunsten

des Alkohols die Spitze der Lanzette (§ 8 Abs. 1

Z. 47) einzustechen. Durch Berühren des Bluttropfens

mit der Testkarte (§ 8 Abs. 1 Z. 47)

ist jeder der vorgedruckten Kreise mit Blut zu

tränken, und zwar so, daß der ganze Kreis auf

der Vorder- und Rückseite der Testkarte gefüllt

ist. Sodann ist die Testkarte in allen Punkten

genau auszufüllen und nach Eintrocknen des

Blutes in ihre Schutzhülle zu geben."

Der bisherige Abs. 5 sowie die Abs. 6 und 7

erhalten die Bezeichnung 6 bis 8.

4. Dem § 44 Abs. 7 ist nachstehender Satz anzufügen

„Überdies hat die Hebamme eine vorgenommene

Blutabnahme zur Früherkennung von angeborenen

Stoffwechselerkrankungen (Abs. 5) in das

Tagebuch einzutragen und hiebei das Datum der

Absendung der Testkarte und die Stelle, an

welche diese eingesendet wurde, zu vermerken."

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