2. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 8 des Hebammengesetzes
1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 27. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung
für Hebammen erlassen wird, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 150/1953,
wird ergänzt wie folgt
1. Dem Titel der Verordnung BGBl. Nr. 21/
1929 ist das Wort „Hebammen-Dienstordnung"
als Kurztitel beizufügen.
2. Im § 8 Abs. 1 ist nach Z. 46 folgende Z. 47
anzufügen
„47. Eine der durchschnittlichen Frequenz von
Entbindungen pro Woche entsprechende Anzahl,
mindestens jedoch je fünf Stück Testkarten zur
Erfassung von angeborenen Stoffwechselerkrankungen,
wie zum Beispiel Phenylketonurie,
Galaktosämie, Ahornsirupkrankheit oder Histidinämie,
in Schutzhülle sowie Einmal-Lanzetten
in steriler Umhüllung."
3. Nach § 44 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 einzufügen
„(5) Die Hebamme darf jedoch bei einem Neugeborenen
72 Stunden nach der ersten Milchfütterung
eine Blutabnahme zur Früherkennung
von angeborenen Stoffwechselerkrankungen vornehmen.
Dabei hat sie die Haut der Ferse mit
Alkohol zu desinfizieren und nach Verdunsten
des Alkohols die Spitze der Lanzette (§ 8 Abs. 1
Z. 47) einzustechen. Durch Berühren des Bluttropfens
mit der Testkarte (§ 8 Abs. 1 Z. 47)
ist jeder der vorgedruckten Kreise mit Blut zu
tränken, und zwar so, daß der ganze Kreis auf
der Vorder- und Rückseite der Testkarte gefüllt
ist. Sodann ist die Testkarte in allen Punkten
genau auszufüllen und nach Eintrocknen des
Blutes in ihre Schutzhülle zu geben."
Der bisherige Abs. 5 sowie die Abs. 6 und 7
erhalten die Bezeichnung 6 bis 8.
4. Dem § 44 Abs. 7 ist nachstehender Satz anzufügen
„Überdies hat die Hebamme eine vorgenommene
Blutabnahme zur Früherkennung von angeborenen
Stoffwechselerkrankungen (Abs. 5) in das
Tagebuch einzutragen und hiebei das Datum der
Absendung der Testkarte und die Stelle, an
welche diese eingesendet wurde, zu vermerken."