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2. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1967 — FAG. 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

FINANZAUSGLEICH

(§§ 2 bis 4 des F.-VG. 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung

und bestimmter mit der Besorgung der

Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender

Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) tragen die

Länder den Personal- und Sachaufwand und die

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung

dieser Verwaltung betrauten Bediensteten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Die Länder tragen den Aufwand für die

Dienstbezüge der bei den Behörden der

allgemeinen Verwaltung in den Ländern

einschließlich der Agrarbehörden erster und

zweiter Instanz in Verwendung stehenden

Bediensteten. Unter Dienstbezügen im

Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge

und Zuwendungen zu verstehen, auf die

solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch haben oder die im

Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

gewährt werden.

b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der

unter lit. a bezeichneten Bediensteten und

die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

in der Zeit vom 1. Oktober 1925

bis 13. März 1938 angefallen sind,

2. wenn sich die Bediensteten am

13. März 1938 im Dienststand befunden

haben, aber in einen der nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände

nicht übernommen worden

sind,

3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten

Personalstand aus Anlaß der Bildung

nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

oder später übernommen worden

sind.

c) Die Länder tragen den Sachaufwand der

unter lit. a angeführten Behörden in dem

sich aus den jeweils geltenden Vorschriften

ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand

im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte

Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten

zu verstehen.

(2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens

(Artikel 17 B.-VG.) trägt der Bund, soweit

eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2

B.-VG. stattgefunden hat, den Personal- und

Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 für die ständigen

und nichtständigen Bediensteten, die für Bau-

und Erhaltungsarbeiten verwendet werden, in

jenem Ausmaß, das diesen Bediensteten nach dem

auf sie anzuwendenden Kollektivvertrag beziehungsweise

nach dem einschlägigen Vertragsbedienstetengesetz

— im letzteren Fall jedoch

höchstens nach dem vergleichbaren Entlohnungsschema

II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

in der jeweils geltenden Fassung — gebührt beziehungsweise

gebühren würde. Zum ständigen Personal

im Sinne dieser Bestimmung gehören die

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Bediensteten und jene Vertragsbediensteten,

die in einem unbefristeten Dienstverhältnis

stehen.

(3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die

Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,

Bauleitungs- und Bauführungsausgaben 4 v. H.

des endgültigen Bauaufwandes.

(4) Bei Bauvorhaben aller Art (zum Beispiel

Meliorationen, Güterwegbauten), die auf Grund

einer durch Bundes- oder Landesgesetz gebildeten

Konkurrenz durchgeführt werden, sind die im

Sinne des Abs. 2 und 3 sich ergebenden Ausgaben

aus dem Baufonds zu bestreiten. Dies gilt auch

für Bauvorhaben, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948 in der jeweils

geltenden Fassung, Anwendung findet sowie für

sonstige auf Grund einer Konkurrenz durchgeführte

Bauvorhaben.

Tragung von Kosten aus der Sozialversicherung

§ 2. Die durch § 299 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955 in der

jeweils geltenden Fassung, und durch § 97 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957 in der jeweils geltenden

Fassung, den Ländern, Bezirksfürsorgeverbänden

und Gemeinden sowie durch § 27 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

den Gemeinden auferlegte Kostentragung

übernimmt der Bund.

Länderbeitrag zur Besoldung der Landeslehrer

§ 3. (1) Die Länder haben zu den Kosten der

Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer

Diensthoheit stehenden Lehrer an öffentlichen

allgemeinbildenden Pflichtschulen einen Beitrag

von 10 v. H., jedoch an berufsbildenden Pflichtschulen

im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweiligen Fassung,

sowie an landwirtschaftlichen Schulen (landwirtschaftliche

Fortbildungsschulen und landwirtschaftliche

und gartenbauliche Fachschulen) einen

Beitrag im Ausmaß von 50 v. H. zu leisten. Zur

Besoldung im Sinne dieser Bestimmung gehören

auch Reise- und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen

und Aushilfen. Auf den Beitrag zum Besoldungsaufwand

sind seitens der Länder monatliche

Vorschüsse zu leisten, die unter Zugrundelegung

des Bundesvoranschlages für das Beitragsjahr

zu berechnen und von den monatlichen Vorschüssen

auf die Ertragsanteile der Länder an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten

sind. Für die Ermittlung der vorschußweise einzubehaltenden

Länderquoten sind die Ziffern des

Bundesrechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen

Haushaltsjahres maßgebend.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat länderweise

auf den Stichtag 1. Jänner 1968, 1. Jänner

1969 und 1. Jänner 1970 festzustellen, ob

10 v. H. des tatsächlichen Besoldungsaufwandes

(der Aktivitätsbezüge) des unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahres für Lehrer an öffentlichen

allgemeinbildenden Pflichtschulen 3 v. H.

der Beteiligung der einzelnen Länder (ein Sechstel

Wien, fünf Sechstel Länder ohne Wien nach der

Volkszahl gemäß § 9 Abs. 2 lit. d) an den Umsatzsteuereingängen

des unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahres entsprechen. Auf den Stichtag

1. Jänner 1971, 1. Jänner 1972 und 1. Jänner

1973 hat der Bundesminister für Finanzen länderweise

festzustellen, ob 10 v. H. des tatsächlichen

Besoldungsaufwandes (der Aktivitätsbezüge) des

unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres für

Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden

Pflichtschulen 3'5 v. H. der Beteiligung der einzelnen

Länder (ein Sechstel Wien, fünf Sechstel

Länder ohne Wien nach der Volkszahl gemäß § 9

Abs. 2 lit. d) an den Umsatzsteuereingängen des

unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.

Verneinendenfalls ist die Finanzausgleichsleistung

des Bundes an die Länder in einem

solchen Ausmaß zu erhöhen, daß sich die beiden

vorstehend bezeichneten Beträge gegeneinander

ausgleichen. Der Bundesminister für Finanzen ist

verpflichtet, das jedesmalige Ergebnis seiner Feststellung

im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Polizeikostenbeitrag der Gemeinden

§ 4. Gemeinden, in denen die Besorgung der

örtlichen Sicherheitspolizei Bundespolizeibehörden

übertragen ist, haben zum Polizeiaufwand

des Bundes Beiträge zu leisten. Das Ausmaß

dieser Beiträge ist auf Grund der Volkszahl und

des Kopfbetrages von 80 S je Jahr festzusetzen.

Die Beiträge werden in vierteljährlichen gleichen

Teilbeträgen, und zwar für das erste Kalendervierteljahr

am 20. März; für das zweite

Kalendervierteljahr am 20. Juni, für das dritte

Kalendervierteljahr am 20. September und für

das vierte Kalendervierteljahr am 20. Dezember

des laufenden Haushaltsjahres fällig.

Landesumlage

§ 5. Die Landesumlage darf 15 v. H. in den

Jahren 1967 bis 1971 und 14'5 v. H. im Jahre

1972 der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz)

nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 6. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich

beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme

steuerpolitischer Maßnahmen, die

für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall

an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft

sein können, Verhandlungen zu führen.

Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge

von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand

der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

Artikel II

ABGABENWESEN

(§§ 5 bis 11 des F.-VG. 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind die

folgenden Abgaben

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,

die Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag

(BGBl. Nr. 131/1950), der Bei-

trag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

(BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge nach

dem Katastrophenfondsgesetz (BGBl. Nr. 207/

1966), die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben gemäß § 30 Abs. 2 lit. b des

Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. Nr. 18/

1955 in der jeweiligen Fassung), der Dienstgeberbeitrag

gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes

(BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung),

der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer, die Abgabe

von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(BGBl. Nr. 166/1960 in der jeweiligen

Fassung), die Schaumweinsteuer (BGBl. Nr. 247/

1960), die Bodenwertabgabe (BGBl. Nr. 285/1960

in der jeweiligen Fassung), das Erbschaftssteueräquivalent

(BGBl. Nr. 286/1960);

2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer

(BGBl. Nr. 67/1966), die Essigsäuresteuer, die

Leuchtmittelsteuer, die Salzsteuer, die Spielkartensteuer,

die Süßstoffsteuer, die Zuckersteuer,

die Zündmittelsteuer;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines

Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen

Gebühren und gebührenartigen Einnahmen

der einzelnen Zweige der unmittelbaren

Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,

soweit nicht für Beförderungsleistungen im

Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben

erhoben werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag

(BGBl. Nr. 214/1954);

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren

auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,

die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,

soweit sie nicht nach § 8 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe;

5. die Bundesgewerbesteuer. Sie wird im Ausmaß

von 150 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages

(§ 15 des Gewerbesteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 2/1954 in der jeweiligen Fassung) erhoben.

B. Zwischen Bund und Ländern

(Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die

Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

die Kraftfahrzeugsteuer (bis einschließlich

1971), die Mineralölsteuer, die Spielbankabgabe,

der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

Die Teilung dieser beiden zuletzt

genannten Abgaben zwischen dem Bund

und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung

der Ertragsanteile der Länder bleibt der

bundesgesetzlichen Regelung dieser beiden Abgaben

vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung

allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Nebenansprüche im Sinne des

§ 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961 in der jeweiligen Fassung, sind nicht Gegenstand

der Teilung.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe

werden zwischen dem Bund,

den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden

(Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis

geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die

Länder und länderweise auf die Gemeinden entfallen,

werden auf diese Gebietskörperschaften

nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt

a) bei der veranlagten Einkommensteuer auf

die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,

auf die Gemeinden zu drei Fünfteln

nach dem länderweisen Aufkommen an

dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach

dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital;

b) bei der Lohnsteuer auf die Länder nach

der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem

abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

c) bei der Kapitalertragsteuer, der Erbschafts-

und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer

und der Kraftfahrzeugsteuer

(bis einschließlich 1971) nach dem örtlichen

Aufkommen;

d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder

33 Hundertteile nach der Volkszahl und

4 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien

als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder

ohne Wien nach der Volkszahl in den

Jahren 1967 bis 1969 und 33 Hundertteile

nach der Volkszahl und 4'5 Hundertteile zu

einem Sechstel auf Wien als Land und

fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien

nach der Volkszahl in den Jahren 1970 bis

1972; auf die Gemeinden 9 Hundertteile

nach der Volkszahl, 11'5 Hundertteile nach

dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

2'5 Hundertteile nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und Gewerbekapital);

e) bei der Weinsteuer auf die Länder zu einem

Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen

und zu fünf Sechsteln nach der Volkszahl,

auf die Gemeinden nach der Volkszahl;

f) bei der Spielbankabgabe nach dem örtlichen

Aufkommen. Die Aufteilung des

Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe

ist ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken,

in denen eine Spielbank betrieben

wird;

g) bei der Biersteuer nach dem länderweisen

Verbrauch von Bier.

h) Bei der Mineralölsteuer wird zunächst hinsichtlich

von 50 Hundertteilen, ab 1. Jänner

1971 von 35 Hundertteilen, ein Vorzugsanteil

von einem Viertel zugunsten der Länder

Burgenland, Niederösterreich und

Steiermark ausgeschieden. Der diesbezügliche

restliche Länderanteil wird auf alle

Länder zu je einem Viertel nach der Volkszahl

und der Gebietsfläche und zu je einem

Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen

an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach

dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital) und schließlich

c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer

des befestigten und unbefestigten

Straßennetzes — ohne Bundesstraßen und

ohne Geh- und Wanderwege — und zwar

Burgenland 3436, Kärnten 5398, Niederösterreich

22.278, Oberösterreich 14.215,

Salzburg 3051, Steiermark 11.472, Tirol

5022, Vorarlberg 1862 und Wien 2068, sohin

zusammen 68.802 km, aufgeteilt; der

Vorzugsanteil von einem Viertel ist auf die

Länder Burgenland, Niederösterreich und

Steiermark im Verhältnis ihrer Anteile an

den restlichen drei Vierteln aufzuteilen. Die

übrigen 24 Hundertteile, ab 1. Jänner 1971

die übrigen 39 Hundertteile der Länder

und die 20 Hundertteile, ab 1970 24 Hundertteile

der Gemeinden werden nach dem

vorstehenden Schlüssel — jedoch ohne Ausscheidung

eines Vorzugsanteiles — aufgeteilt.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund

des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/

1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert

worden sind, ist in jedem Fall der für

die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.

Die länderweise Zusammenzählung der so

ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften

Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Unternehmer

von Bierbrauereien und Inhaber von selbständigen

Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse

zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im

Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern;

2. über die im Betrieb der Unternehmungen

selbst verbrauchten Biermengen.

(5) Die von den Bierbrauereiunternehmungen

zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz

der auf Rechnung der Brauerei betriebenen

Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch

zu umfassen.

(6) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem

letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen

und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.

Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.

Eine Ausfertigung ist längstens bis

zum 10. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland einzusenden. Die andere Ausfertigung

ist in der Betriebsstätte mindestens drei

Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Unternehmer von Bierbrauereien und

Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind

verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu

Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4

zu führenden Aufschreibungen auf ihre Richtigkeit

zu prüfen. Die Unterlassung der Führung

dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten der Eintragungen

und die Unterlassung der rechtzeitigen

Einsendung der Nachweisungen gelten als Finanzordnungswidrigkeiten

im Sinne des § 48 Abs. 1

lit. d des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958.

(8) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen unter Angabe

des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,

die der Bemessung der Biersteuer zugrunde gelegt

wird, der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.

§ 10. Wenn die Summe der Ertragsanteile

Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben 33 v. H. der entsprechenden

Ertragsanteile der Länder und Gemeinden

einschließlich Wien übersteigt, fällt der

Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer

Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein

Betrag zwischen 30'4 und 33 v. H. wird in jedem

Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien

und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer

Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die

Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 11. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe

werden zunächst — nach Ausscheidung

der auf Wien als Gemeinde entfallenden

Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 2

angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.

Von den so länderweise errechneten Beträgen

sind 13'5 v. H. auszuscheiden und den Ländern

zu überweisen; sie sind für die Gewährung von

Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

bestimmt (zweckgebundene

Landesmittel).

(2) Die restlichen 86'5 v. H. sind als Gemeindeertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

durch die Länder an die einzelnen Gemeinden

nach folgendem Schlüssel aufzuteilen

Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft

im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht

hat, 30 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen

Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden

Ertragsanteile sind nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 3 zweiter Satz)

auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt,

indem die Landesdurchschnittskopfquote

der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften

Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9

Abs. 3 zweiter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote

ergibt sich aus der

Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes,

geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9

Abs. 3 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch

Heranziehung

1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und

eines Hebesatzes von 300 v. H.;

2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter

Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres

(Abs. 3) und eines Hebesatzes von

300 v. H.;

3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)

in den Monaten Jänner bis September

des Vorjahres und Oktober bis Dezember des

zweitvorangegangenen Jahres, jedoch unter

der Annahme eines Hebesatzes von 125 v. H.

§ 12. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren

monatliche Vorschüsse auf die ihnen

nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden

Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach

dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben

im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen.

Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen

für die Monate Jänner und Februar zur

Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben

zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf

Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu

erfolgen; doch müssen, sobald die vorläufigen

Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der

Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens

aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung

durchgeführt und hiebei — vorbehaltlich der

endgültigen Abrechnung — den Ländern und

Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht

sowie allfällige Übergenüsse im Wege der

Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen

hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung

hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich

(§ 17 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überwei-

sung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden

Beträge an die in Betracht kommenden

Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern

spätestens zum 20. des Monates, für den sie

gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits

haben die den Gemeinden gebührenden Anteile

nach § 11 Abs. 2 bis 4 an diese Gebietskörperschaften

bis spätestens zum 10. jenes Monates

zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem

sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen

haben.

§ 13. (1) Zuschlagsabgaben sind die Gebühren

von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das

Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von

Totalisateur- und Buchmacherwetten darf

90 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,

30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr

und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr

nicht übersteigen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes auf landesgesetzlicher Grundlage

erhobene Abgaben für Beförderungsleistungen

im Straßenbahnverkehr können neben der Beförderungssteuer

des Bundes weiter erhoben

werden.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)

abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

sind insbesondere

1. die Grundsteuer,

2. die Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

und Lohnsummensteuer),

3. die Feuerschutzsteuer,

4. Fremdenverkehrsabgaben,

5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf

Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben,

6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen

von besonderer Bedeutung, die nicht

vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten

Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,

sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede

der Zugänglichmachung von

Naturschönheiten dienen,

7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder

sonstigen Druckwerken,

8. eine Steuer auf die entgeltliche Lieferung

von Getränken — mit Ausschluß von Bier und

Milch — sowie von Speiseeis (Gefrorenem) im

Einzelhandel,

9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

ohne Zweckwidmung des Ertrages,.

10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung

des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung

und den Betrieb von Rundfunk- und

Fernsehrundfunkempfangsanlagen; Kriegsopferabgaben;

Sportförderungsabgaben),

11. Abgaben für das Halten von Tieren,

12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen,

13. Abgaben von Ankündigungen,

14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem

Gemeindegrund und des darüber befindlichen

Luftraumes,

15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern,

16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen,

17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,

18. die Kraftfahrzeugsteuer vom Jahre 1972

an.

(2) Die im Abs. 1 unter den Z. 1, 2, 8, 9, 11

bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die

unter Z. 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben

sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

D. Gemeindeabgaben auf Grund

freien Beschlußrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung

a) die Hebesätze der Grundsteuer und der

Lohnsummensteuer festzusetzen. Hiebei

dürfen die folgenden Höchstausmaße nicht

überschritten werden

bei der Grundsteuer von den

land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben der Hebesatz von .. 400 v. H.,

bei der Grundsteuer von den

Grundstücken der Hebesatz von 420 v. H.,

bei der Lohnsummensteuer der

Hebesatz von 1000 v. H.;

b) die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital von den

stehenden Gewerbebetrieben mit einem

Hebesatz von 150 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages auszuschreiben.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die

Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres

nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert

werden. Die Änderung der Hebesätze für

die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres

zurück; die Änderung des Hebesatzes

für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die

Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung gezahlt

wird.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,

durch Beschluß der Gemeindevertretung fol-

gende Abgaben vorbehaltlich weitergehender

Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung

auszuschreiben

a) Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)

gemäß § 14 Abs. 1 Z. 9, die in Hundertteilen

des Eintrittsgeldes erhoben werden,

allgemein bis zum Ausmaß von 25 v. H.,

bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß

von 10 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß

der Abgabe. Ausgenommen sind

Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen

von Theatern, die aus Mitteln des Bundes,

eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige

Zuschüsse erhalten;

b) die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 bezeichnete

Steuer auf die entgeltliche Lieferung von

Getränken — mit Ausnahme von Bier und

Milch — sowie von Speiseeis (Gefrorenem)

im Einzelhandel und begrenzt mit 10 v. H.

des Entgeltes;

c) ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben

für das Halten von Hunden, die nicht als

Wachhunde, Blindenführerhunde oder in

Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten

werden;

d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen, die für

Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben

werden, mit Ausnahme von Weg-

und Brückenmauten.

(4) Die Getränkesteuer einschließlich der Speiseeisabgabe

gemäß Abs. 3 lit. b bildet kein Entgelt

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 1), der

Gewerbesteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 2) und der Feuerschutzsteuer

(§ 14 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die

Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis

zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung

auf Grund eines Grundsatzgesetzes des

Bundes (Artikel 12 und 15 B.-VG.) die Regelung

der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte

Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948 in der jeweiligen

Fassung), der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-,

Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom

11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens

hinsichtlich der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer

der Landesgesetzgebung insoweit

überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften

in Kraft stehen. Für die Berechnung

und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer

sowie für die Einhebung und zwangsweise

Einbringung sind die Gemeinden zuständig. Die

Regelung der Erhebung und Verwaltung der

Kraftfahrzeugsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 18) bleibt

vom 1. Jänner 1972 an hinsichtlich der Grundsätze

dem Bund vorbehalten.

(2) Der Ertrag der Kraftfahrzeugsteuer, vermindert

um die Einhebungsvergütung von

2 v. H., ab dem 1. Jänner 1972 und der Ertrag

der Grundsteuer, soweit sie durch die Organe

der Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden,

ferner der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) werden

nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen

unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile,

der Ertrag der Feuerschutzsteuer im Verhältnis

des Bruttoprämienaufkommens für die

in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und

Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und

unbeweglichen Objekte auf die empfangsberechtigten

Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen

sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland

zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften

und -vereine aller Art haben die für die Aufteilung

der Feuerschutzsteuer erforderlichen

Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen

für die in den einzelnen Ländern gegen

unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden

versicherten beweglichen und unbeweglichen

Objekte jeweils bis 20. Juni für

das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium

für Finanzen vorzulegen. Die Unterlassung

der Führung dieser Nachweisungen,

Unrichtigkeiten und die Unterlassung der rechtzeitigen

Vorlage dieser Nachweisungen gelten

als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des

§ 48 Abs. 1 lit. d des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958.

(3) Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

sowie der Kraftfahrzeugsteuer im

Sinne des Abs. 2 ab dem 1. Jänner 1972 erfolgt

monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges

des abgelaufenen Kalendermonates, die

Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer

bis 31. März, 30. Juni, 30. September und

31. Dezember jedes Jahres in der Höhe des Erfolges

des abgelaufenen Kalendervierteljahres.

§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der

Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den

Ländern und Gemeinden auf Verlangen alle

Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung

dieser Abgaben und deren voraussichtlichen Ertrag

zu erteilen oder durch die Finanzämter erteilen

zu lassen.

Artikel III

FINANZZUWEISUNGEN UND

ZUSCHÜSSE

(§§ 12 und 13 des F.-VG. 1948)

Finanzzuweisungen

§ 17. (1) Wenn in den Jahren 1967 bis 1970

die Summe der Ertragsanteile eines Landes an

den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein

Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet

(Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt,

der sich als Durchschnittskopfquote für

die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land

— vermindert um 2 S — ergibt, so werden die

Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln

auf den der Durchschnittskopfquote

— vermindert um 2 S — entsprechenden Betrag

ergänzt. Wenn die Summe der Ertragsanteile

eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für die Jahre 1971 und 1972, auf den

Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote),

hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich

als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit

der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden

die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus

Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote

entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag

gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr

(Kalenderjahr).

(2) Die Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Bad

Ischl, Ebensee, Solbad Hall in Tirol, Hallein und

Hallstatt erhalten im Hinblick auf die in diesen

Gemeinden geführten Salinenbetriebe des Bundes

je Jahr und Beschäftigten in diesen Betrieben

einen Betrag von 1800 S aus Bundesmitteln. Die

Zahl der Beschäftigten wird aus dem im Bundesvoranschlag

vorgesehenen Stand ermittelt. Die

sich darnach ergebenden Beträge sind den anspruchsberechtigten

Gemeinden in gleichen Teilbeträgen

jeweils zum 20. eines jeden Monates zu

überweisen.

(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die

Theater für eigene Rechnung allein oder mit

anderen Gebietskörperschaften führen oder die

zur Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen

ganz oder zum Teil vertraglich verpflichtet

sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe

ihrer Belastung im Gesamtausmaß von 3 Millionen

Schilling jährlich.

(4) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf

deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des

§ 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung,

der Österreichischen Bundesbahnen befinden,

Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von

17 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne

Gemeinde — wobei Gemeinden, deren

jährlicher Anteil 12.000 S nicht erreicht, wegen

Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben

haben — entfallende Betrag richtet sich unter

Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag

nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten

beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge

sind spätestens am 20. Juni des betreffenden

Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten

Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die

nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung

beanspruchen, haben ihren Anspruch

innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei

Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage

eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen

einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der

daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür

zuständigen Dienststelle der Österreichischen

Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium

für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind

die Verhältnisse am 1. Jänner 1967. Die Neuschaffung

beziehungsweise Auflassung von Betriebsstätten

der vorgenannten Art ist von dem

auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn

an für die Berechnung der Finanzzuweisungen

zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung

von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand

des ersten Betriebsjahres zugrunde

zu legen.

Zuschüsse

§ 18. (1) Der Bund kann Ländern und Gemeinden

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zweckgebundene Zuschüsse bis zu einem

im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten

Ausmaß gewähren, wobei der Zweckzuschuß des

Bundes an eine Grundleistung der empfangenden

Gebietskörperschaft zu knüpfen ist

1. den Ländern zur Förderung von wirtschaftlich

entwicklungsbedürftigen Gebieten, insbesondere

unter Bedachtnahme auf die geographische

Lage dieser Gebiete. Bei der Festsetzung der

Höhe des Bundeszuschusses ist auf die Finanzkraft

und die Arbeitslosenziffer in dem zu fördernden

Gebiet Bedacht zu nehmen;

2. den Ländern und Gemeinden für die auf

eigene Rechnung geführten Theater und jene

Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich

verpflichtet sind, und zwar zur teilweisen

Deckung eines solchen Betriebsabganges sowie zu

den erforderlichen Baukosten. Der Bundeszuschuß

darf im einzelnen Fall jenen Betrag nicht

übersteigen, den die Länder und Gemeinden

selbst zur Deckung des Abganges beziehungsweise

des Bauaufwandes flüssigmachen;

3. den Ländern für die Befürsorgung von

Flüchtlingen, Heimatvertriebenen, Umsiedlern,

Südtirolern und Kanaltalern, wobei auf die länderweise

Verteilung der Fürsorgeempfänger dieses

Personenkreises innerhalb des Bundesgebietes

Bedacht zu nehmen ist;

4. den Ländern und Gemeinden für Zwecke

des Zivilschutzes unter Bedachtnahme auf die

örtlichen Bedürfnisse;

5. den Ländern zur Förderung des Sportes, sofern

es sich nicht um Angelegenheiten von internationaler

und gesamtösterreichischer Bedeutung

handelt;

6. den Ländern und Gemeinden zur Förderung

und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es

sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt;

7. den Ländern und Gemeinden zur Bekämpfung

des Lärmes und der Luftverunreinigung

unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage

und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete;

8. den Ländern, auf deren Gebiet Katastrophenschäden

(Hochwässer, Lawinen, Schneedruck,

Erdrutsche, Bergstürze, Orkan, Erdbeben

und ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite)

eingetreten sind, zur Förderung der Behebung

solcher Schäden im Vermögen physischer

Personen. Die Bundeshilfe darf nur gewährt

werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von

drei Jahren, gerechnet vom Tage, an dem die

Naturkatastrophe eingetreten ist, der Antrag des

Landes auf Gewährung beim Bundesministerium

für Finanzen eingelangt ist. Die Bundeshilfe darf

im einzelnen Schadensfall nicht höher sein als die

finanzielle Beitragsleistung des betreffenden Landes.

(2) Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses ist dem Bund

vorbehalten.

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Der Bund gewährt Gemeinden und

Gemeindeverbänden, die gesetzliche Schulerhalter

sind, zur Erleichterung des ihnen aus der Beseitigung

der Schulraumnot auf dem Gebiete der

öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen

erwachsenden Bauaufwandes finanzielle Hilfe,

die durch die Dauer der Geltung dieses Bundesgesetzes

begrenzt ist. Die Bundesleistung beträgt

in den Kalenderjahren 1967 und 1968 je 50 Millionen

Schilling, in den Jahren 1969 und 1970 je

75 Millionen Schilling und in den Jahren 1971

und 1972 je 100 Millionen Schilling.

(2) Der Jahresbetrag ist an die einzelnen Bundesländer

unter Zugrundelegung der Schülerzahlen

an öffentlichen allgemeinbildenden

Pflichtschulen bis längstens 20. Oktober zu überweisen.

Als Schülerzahlen gelten die vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt in der Schulstatistik

des jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten

Zahlen.

(3) Die Flüssigmachung an im Sinne der

obigen Bestimmungen in Betracht kommende

Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt

durch das zuständige Land, wobei insbesondere

auf das Schulraumerfordernis im Verhältnis zu

den vorhandenen Pflichtschülern der im Abs. 2

genannten Schulen Bedacht zu nehmen ist. Die

Auszahlung hat innerhalb des Kalenderjahres zu

erfolgen, in dem das betreffende Bundesland die

diesbezüglichen Bundesmittel empfangen hat.

§ 20. (1) Der Bund erhebt unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 bis 17,

22 bis 24, 30 bis 35 des Gewerbesteuergesetzes

1953 in der jeweils geltenden Fassung eine Bundesgewerbesteuer,

die zugleich mit der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

eingehoben wird.

(2) Die Gewerbesteuereingänge (Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

und Bundesgewerbesteuer) ab

1. Jänner 1967 sind dem Bund und den Gemeinden

im Verhältnis 50 : 50 zuzuweisen.

(3) § 18 des Gewerbesteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 2/1954, hat zu lauten

„(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen

Steuermeßbetrages nach dem im jeweils

geltenden Finanzausgleichsgesetz vorgeschriebenen

Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt, wenn

die Gemeinde die Gewerbesteuer ausgeschrieben

hat.

(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der

Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3

zweiter Satz beträgt 180 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages."

(4) Die von den Bundesländern Niederösterreich

und Tirol unter der Bezeichnung „Fernsehschilling"

beziehungsweise „Kulturschilling" erhobenen

Abgaben sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

der landesgesetzlichen Regelungen

an Landesabgaben auch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes

1959.

(5) Die Bundesländer sind ermächtigt, Verfahrensvorschriften

auf dem Gebiete der Grundsteuer

und der Lohnsummensteuer zu erlassen.

§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Länder

sind — abweichend von der Vorschrift des § 3

Abs. 2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948 — berechtigt, für die Zeit vom 1. Jänner

1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung

des § 3 Abs. 2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948 von den Städten mit eigenem Statut,

den Gemeinden oder gegebenenfalls den

Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1967 in Kraft und

verlieren mit Ausnahme der §§ 18 und 21 Abs. 3

mit Ablauf des 31. Dezember 1972 ihre Gültigkeit.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die Bestimmungen der Artikel II

bis VI des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 97, und Artikel II der Finanzausgleichsnovelle

1964, BGBl. Nr. 263/1963, außer Kraft.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der

Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich

geregelt ist, ist die Bundesfinanzverwaltüng

verpflichtet, während der ersten vier Kalendermonate

den Ländern und Gemeinden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile in jener Höhe zu gewähren,

die sich aus den Bestimmungen des letzten

außer Kraft getretenen Finanzausgleiches ergeben

würden. Während der gleichen Zeitdauer

bleiben die den Ländern und Gemeinden nach

dem letzten außer Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetz

zugestandenen Besteuerungsrechte

und die Bestimmungen über die Landesumlage

wirksam.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der im § 18 unter Z. 3 bis 7 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen

der sachlich zuständige Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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