2. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
FINANZAUSGLEICH
(§§ 2 bis 4 des F.-VG. 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung
und bestimmter mit der Besorgung der
Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender
Aufgaben
§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) tragen die
Länder den Personal- und Sachaufwand und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung
dieser Verwaltung betrauten Bediensteten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der
allgemeinen Verwaltung in den Ländern
einschließlich der Agrarbehörden erster und
zweiter Instanz in Verwendung stehenden
Bediensteten. Unter Dienstbezügen im
Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge
und Zuwendungen zu verstehen, auf die
solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
gewährt werden.
b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der
unter lit. a bezeichneten Bediensteten und
die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
in der Zeit vom 1. Oktober 1925
bis 13. März 1938 angefallen sind,
2. wenn sich die Bediensteten am
13. März 1938 im Dienststand befunden
haben, aber in einen der nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände
nicht übernommen worden
sind,
3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der Bildung
nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen worden
sind.
c) Die Länder tragen den Sachaufwand der
unter lit. a angeführten Behörden in dem
sich aus den jeweils geltenden Vorschriften
ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand
im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte
Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten
zu verstehen.
(2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens
(Artikel 17 B.-VG.) trägt der Bund, soweit
eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2
B.-VG. stattgefunden hat, den Personal- und
Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 für die ständigen
und nichtständigen Bediensteten, die für Bau-
und Erhaltungsarbeiten verwendet werden, in
jenem Ausmaß, das diesen Bediensteten nach dem
auf sie anzuwendenden Kollektivvertrag beziehungsweise
nach dem einschlägigen Vertragsbedienstetengesetz
— im letzteren Fall jedoch
höchstens nach dem vergleichbaren Entlohnungsschema
II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
in der jeweils geltenden Fassung — gebührt beziehungsweise
gebühren würde. Zum ständigen Personal
im Sinne dieser Bestimmung gehören die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bediensteten und jene Vertragsbediensteten,
die in einem unbefristeten Dienstverhältnis
stehen.
(3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die
Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,
Bauleitungs- und Bauführungsausgaben 4 v. H.
des endgültigen Bauaufwandes.
(4) Bei Bauvorhaben aller Art (zum Beispiel
Meliorationen, Güterwegbauten), die auf Grund
einer durch Bundes- oder Landesgesetz gebildeten
Konkurrenz durchgeführt werden, sind die im
Sinne des Abs. 2 und 3 sich ergebenden Ausgaben
aus dem Baufonds zu bestreiten. Dies gilt auch
für Bauvorhaben, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948 in der jeweils
geltenden Fassung, Anwendung findet sowie für
sonstige auf Grund einer Konkurrenz durchgeführte
Bauvorhaben.
Tragung von Kosten aus der Sozialversicherung
§ 2. Die durch § 299 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955 in der
jeweils geltenden Fassung, und durch § 97 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957 in der jeweils geltenden
Fassung, den Ländern, Bezirksfürsorgeverbänden
und Gemeinden sowie durch § 27 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
den Gemeinden auferlegte Kostentragung
übernimmt der Bund.
Länderbeitrag zur Besoldung der Landeslehrer
§ 3. (1) Die Länder haben zu den Kosten der
Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer
Diensthoheit stehenden Lehrer an öffentlichen
allgemeinbildenden Pflichtschulen einen Beitrag
von 10 v. H., jedoch an berufsbildenden Pflichtschulen
im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweiligen Fassung,
sowie an landwirtschaftlichen Schulen (landwirtschaftliche
Fortbildungsschulen und landwirtschaftliche
und gartenbauliche Fachschulen) einen
Beitrag im Ausmaß von 50 v. H. zu leisten. Zur
Besoldung im Sinne dieser Bestimmung gehören
auch Reise- und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen
und Aushilfen. Auf den Beitrag zum Besoldungsaufwand
sind seitens der Länder monatliche
Vorschüsse zu leisten, die unter Zugrundelegung
des Bundesvoranschlages für das Beitragsjahr
zu berechnen und von den monatlichen Vorschüssen
auf die Ertragsanteile der Länder an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten
sind. Für die Ermittlung der vorschußweise einzubehaltenden
Länderquoten sind die Ziffern des
Bundesrechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen
Haushaltsjahres maßgebend.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat länderweise
auf den Stichtag 1. Jänner 1968, 1. Jänner
1969 und 1. Jänner 1970 festzustellen, ob
10 v. H. des tatsächlichen Besoldungsaufwandes
(der Aktivitätsbezüge) des unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres für Lehrer an öffentlichen
allgemeinbildenden Pflichtschulen 3 v. H.
der Beteiligung der einzelnen Länder (ein Sechstel
Wien, fünf Sechstel Länder ohne Wien nach der
Volkszahl gemäß § 9 Abs. 2 lit. d) an den Umsatzsteuereingängen
des unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres entsprechen. Auf den Stichtag
1. Jänner 1971, 1. Jänner 1972 und 1. Jänner
1973 hat der Bundesminister für Finanzen länderweise
festzustellen, ob 10 v. H. des tatsächlichen
Besoldungsaufwandes (der Aktivitätsbezüge) des
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres für
Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen 3'5 v. H. der Beteiligung der einzelnen
Länder (ein Sechstel Wien, fünf Sechstel
Länder ohne Wien nach der Volkszahl gemäß § 9
Abs. 2 lit. d) an den Umsatzsteuereingängen des
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.
Verneinendenfalls ist die Finanzausgleichsleistung
des Bundes an die Länder in einem
solchen Ausmaß zu erhöhen, daß sich die beiden
vorstehend bezeichneten Beträge gegeneinander
ausgleichen. Der Bundesminister für Finanzen ist
verpflichtet, das jedesmalige Ergebnis seiner Feststellung
im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Polizeikostenbeitrag der Gemeinden
§ 4. Gemeinden, in denen die Besorgung der
örtlichen Sicherheitspolizei Bundespolizeibehörden
übertragen ist, haben zum Polizeiaufwand
des Bundes Beiträge zu leisten. Das Ausmaß
dieser Beiträge ist auf Grund der Volkszahl und
des Kopfbetrages von 80 S je Jahr festzusetzen.
Die Beiträge werden in vierteljährlichen gleichen
Teilbeträgen, und zwar für das erste Kalendervierteljahr
am 20. März; für das zweite
Kalendervierteljahr am 20. Juni, für das dritte
Kalendervierteljahr am 20. September und für
das vierte Kalendervierteljahr am 20. Dezember
des laufenden Haushaltsjahres fällig.
Landesumlage
§ 5. Die Landesumlage darf 15 v. H. in den
Jahren 1967 bis 1971 und 14'5 v. H. im Jahre
1972 der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz)
nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen
§ 6. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich
beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme
steuerpolitischer Maßnahmen, die
für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall
an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft
sein können, Verhandlungen zu führen.
Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge
von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand
der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
Artikel II
ABGABENWESEN
(§§ 5 bis 11 des F.-VG. 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind die
folgenden Abgaben
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,
die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,
die Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag
(BGBl. Nr. 131/1950), der Bei-
trag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
(BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge nach
dem Katastrophenfondsgesetz (BGBl. Nr. 207/
1966), die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben gemäß § 30 Abs. 2 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. Nr. 18/
1955 in der jeweiligen Fassung), der Dienstgeberbeitrag
gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes
(BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung),
der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer, die Abgabe
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(BGBl. Nr. 166/1960 in der jeweiligen
Fassung), die Schaumweinsteuer (BGBl. Nr. 247/
1960), die Bodenwertabgabe (BGBl. Nr. 285/1960
in der jeweiligen Fassung), das Erbschaftssteueräquivalent
(BGBl. Nr. 286/1960);
2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer
(BGBl. Nr. 67/1966), die Essigsäuresteuer, die
Leuchtmittelsteuer, die Salzsteuer, die Spielkartensteuer,
die Süßstoffsteuer, die Zuckersteuer,
die Zündmittelsteuer;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines
Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,
die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen
Gebühren und gebührenartigen Einnahmen
der einzelnen Zweige der unmittelbaren
Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,
die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,
soweit nicht für Beförderungsleistungen im
Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben
erhoben werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag
(BGBl. Nr. 214/1954);
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren
auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,
die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,
soweit sie nicht nach § 8 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe;
5. die Bundesgewerbesteuer. Sie wird im Ausmaß
von 150 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages
(§ 15 des Gewerbesteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 2/1954 in der jeweiligen Fassung) erhoben.
B. Zwischen Bund und Ländern
(Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die
Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,
die Kraftfahrzeugsteuer (bis einschließlich
1971), die Mineralölsteuer, die Spielbankabgabe,
der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.
Die Teilung dieser beiden zuletzt
genannten Abgaben zwischen dem Bund
und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung
der Ertragsanteile der Länder bleibt der
bundesgesetzlichen Regelung dieser beiden Abgaben
vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung
allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Nebenansprüche im Sinne des
§ 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961 in der jeweiligen Fassung, sind nicht Gegenstand
der Teilung.
(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe
werden zwischen dem Bund,
den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden
(Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis
geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die
Länder und länderweise auf die Gemeinden entfallen,
werden auf diese Gebietskörperschaften
nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt
a) bei der veranlagten Einkommensteuer auf
die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,
auf die Gemeinden zu drei Fünfteln
nach dem länderweisen Aufkommen an
dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach
dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital;
b) bei der Lohnsteuer auf die Länder nach
der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
c) bei der Kapitalertragsteuer, der Erbschafts-
und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer
und der Kraftfahrzeugsteuer
(bis einschließlich 1971) nach dem örtlichen
Aufkommen;
d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder
33 Hundertteile nach der Volkszahl und
4 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien
als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder
ohne Wien nach der Volkszahl in den
Jahren 1967 bis 1969 und 33 Hundertteile
nach der Volkszahl und 4'5 Hundertteile zu
einem Sechstel auf Wien als Land und
fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien
nach der Volkszahl in den Jahren 1970 bis
1972; auf die Gemeinden 9 Hundertteile
nach der Volkszahl, 11'5 Hundertteile nach
dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und
2'5 Hundertteile nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und Gewerbekapital);
e) bei der Weinsteuer auf die Länder zu einem
Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen
und zu fünf Sechsteln nach der Volkszahl,
auf die Gemeinden nach der Volkszahl;
f) bei der Spielbankabgabe nach dem örtlichen
Aufkommen. Die Aufteilung des
Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe
ist ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken,
in denen eine Spielbank betrieben
wird;
g) bei der Biersteuer nach dem länderweisen
Verbrauch von Bier.
h) Bei der Mineralölsteuer wird zunächst hinsichtlich
von 50 Hundertteilen, ab 1. Jänner
1971 von 35 Hundertteilen, ein Vorzugsanteil
von einem Viertel zugunsten der Länder
Burgenland, Niederösterreich und
Steiermark ausgeschieden. Der diesbezügliche
restliche Länderanteil wird auf alle
Länder zu je einem Viertel nach der Volkszahl
und der Gebietsfläche und zu je einem
Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen
an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach
dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital) und schließlich
c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer
des befestigten und unbefestigten
Straßennetzes — ohne Bundesstraßen und
ohne Geh- und Wanderwege — und zwar
Burgenland 3436, Kärnten 5398, Niederösterreich
22.278, Oberösterreich 14.215,
Salzburg 3051, Steiermark 11.472, Tirol
5022, Vorarlberg 1862 und Wien 2068, sohin
zusammen 68.802 km, aufgeteilt; der
Vorzugsanteil von einem Viertel ist auf die
Länder Burgenland, Niederösterreich und
Steiermark im Verhältnis ihrer Anteile an
den restlichen drei Vierteln aufzuteilen. Die
übrigen 24 Hundertteile, ab 1. Jänner 1971
die übrigen 39 Hundertteile der Länder
und die 20 Hundertteile, ab 1970 24 Hundertteile
der Gemeinden werden nach dem
vorstehenden Schlüssel — jedoch ohne Ausscheidung
eines Vorzugsanteiles — aufgeteilt.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund
des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/
1954, an das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert
worden sind, ist in jedem Fall der für
die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.
Die länderweise Zusammenzählung der so
ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Bevölkerungszahlen der Länder.
(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Unternehmer
von Bierbrauereien und Inhaber von selbständigen
Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse
zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im
Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern;
2. über die im Betrieb der Unternehmungen
selbst verbrauchten Biermengen.
(5) Die von den Bierbrauereiunternehmungen
zu führenden Verzeichnisse haben auch den Absatz
der auf Rechnung der Brauerei betriebenen
Bierniederlagen und deren eigenen Bierverbrauch
zu umfassen.
(6) Die Verzeichnisse sind jeweils mit dem
letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen
und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen.
Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen.
Eine Ausfertigung ist längstens bis
zum 10. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland einzusenden. Die andere Ausfertigung
ist in der Betriebsstätte mindestens drei
Jahre lang aufzubewahren.
(7) Die Unternehmer von Bierbrauereien und
Inhaber von selbständigen Bierniederlagen sind
verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu
Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4
zu führenden Aufschreibungen auf ihre Richtigkeit
zu prüfen. Die Unterlassung der Führung
dieser Aufschreibungen, Unrichtigkeiten der Eintragungen
und die Unterlassung der rechtzeitigen
Einsendung der Nachweisungen gelten als Finanzordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 48 Abs. 1
lit. d des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958.
(8) Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen unter Angabe
des Bestimmungslandes und der Hektolitermenge,
die der Bemessung der Biersteuer zugrunde gelegt
wird, der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.
§ 10. Wenn die Summe der Ertragsanteile
Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben 33 v. H. der entsprechenden
Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
einschließlich Wien übersteigt, fällt der
Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer
Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein
Betrag zwischen 30'4 und 33 v. H. wird in jedem
Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien
und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer
Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die
Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
§ 11. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe
werden zunächst — nach Ausscheidung
der auf Wien als Gemeinde entfallenden
Quote — die Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 2
angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt.
Von den so länderweise errechneten Beträgen
sind 13'5 v. H. auszuscheiden und den Ländern
zu überweisen; sie sind für die Gewährung von
Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt (zweckgebundene
Landesmittel).
(2) Die restlichen 86'5 v. H. sind als Gemeindeertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
durch die Länder an die einzelnen Gemeinden
nach folgendem Schlüssel aufzuteilen
Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft
im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht
hat, 30 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen
Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden
Ertragsanteile sind nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 3 zweiter Satz)
auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt,
indem die Landesdurchschnittskopfquote
der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften
Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9
Abs. 3 zweiter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote
ergibt sich aus der
Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes,
geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9
Abs. 3 erster Satz).
(4) Die Finanzkraft wird ermittelt durch
Heranziehung
1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und
eines Hebesatzes von 300 v. H.;
2. der Grundsteuer von den Grundstücken unter
Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres
(Abs. 3) und eines Hebesatzes von
300 v. H.;
3. der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)
in den Monaten Jänner bis September
des Vorjahres und Oktober bis Dezember des
zweitvorangegangenen Jahres, jedoch unter
der Annahme eines Hebesatzes von 125 v. H.
§ 12. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach
dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben
im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen.
Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen
für die Monate Jänner und Februar zur
Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben
zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf
Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu
erfolgen; doch müssen, sobald die vorläufigen
Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der
Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens
aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung
durchgeführt und hiebei — vorbehaltlich der
endgültigen Abrechnung — den Ländern und
Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht
sowie allfällige Übergenüsse im Wege der
Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen
hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung
hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich
(§ 17 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überwei-
sung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden
Beträge an die in Betracht kommenden
Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern
spätestens zum 20. des Monates, für den sie
gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits
haben die den Gemeinden gebührenden Anteile
nach § 11 Abs. 2 bis 4 an diese Gebietskörperschaften
bis spätestens zum 10. jenes Monates
zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem
sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen
haben.
§ 13. (1) Zuschlagsabgaben sind die Gebühren
von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das
Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von
Totalisateur- und Buchmacherwetten darf
90 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,
30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr
nicht übersteigen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes auf landesgesetzlicher Grundlage
erhobene Abgaben für Beförderungsleistungen
im Straßenbahnverkehr können neben der Beförderungssteuer
des Bundes weiter erhoben
werden.
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)
abgaben
§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
sind insbesondere
1. die Grundsteuer,
2. die Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
und Lohnsummensteuer),
3. die Feuerschutzsteuer,
4. Fremdenverkehrsabgaben,
5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben,
6. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen
von besonderer Bedeutung, die nicht
vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten
Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz,
sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede
der Zugänglichmachung von
Naturschönheiten dienen,
7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken,
8. eine Steuer auf die entgeltliche Lieferung
von Getränken — mit Ausschluß von Bier und
Milch — sowie von Speiseeis (Gefrorenem) im
Einzelhandel,
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
ohne Zweckwidmung des Ertrages,.
10. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung
des Ertrages (zum Beispiel Abgaben für die Errichtung
und den Betrieb von Rundfunk- und
Fernsehrundfunkempfangsanlagen; Kriegsopferabgaben;
Sportförderungsabgaben),
11. Abgaben für das Halten von Tieren,
12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen,
13. Abgaben von Ankündigungen,
14. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem
Gemeindegrund und des darüber befindlichen
Luftraumes,
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern,
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen,
17. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben,
18. die Kraftfahrzeugsteuer vom Jahre 1972
an.
(2) Die im Abs. 1 unter den Z. 1, 2, 8, 9, 11
bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die
unter Z. 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben
sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
D. Gemeindeabgaben auf Grund
freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung
a) die Hebesätze der Grundsteuer und der
Lohnsummensteuer festzusetzen. Hiebei
dürfen die folgenden Höchstausmaße nicht
überschritten werden
bei der Grundsteuer von den
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben der Hebesatz von .. 400 v. H.,
bei der Grundsteuer von den
Grundstücken der Hebesatz von 420 v. H.,
bei der Lohnsummensteuer der
Hebesatz von 1000 v. H.;
b) die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital von den
stehenden Gewerbebetrieben mit einem
Hebesatz von 150 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages auszuschreiben.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die
Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres
nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert
werden. Die Änderung der Hebesätze für
die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres
zurück; die Änderung des Hebesatzes
für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die
Lohnsumme, die nach der Hebesatzänderung gezahlt
wird.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt,
durch Beschluß der Gemeindevertretung fol-
gende Abgaben vorbehaltlich weitergehender
Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung
auszuschreiben
a) Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern)
gemäß § 14 Abs. 1 Z. 9, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden,
allgemein bis zum Ausmaß von 25 v. H.,
bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß
von 10 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß
der Abgabe. Ausgenommen sind
Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen
von Theatern, die aus Mitteln des Bundes,
eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige
Zuschüsse erhalten;
b) die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 bezeichnete
Steuer auf die entgeltliche Lieferung von
Getränken — mit Ausnahme von Bier und
Milch — sowie von Speiseeis (Gefrorenem)
im Einzelhandel und begrenzt mit 10 v. H.
des Entgeltes;
c) ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben
für das Halten von Hunden, die nicht als
Wachhunde, Blindenführerhunde oder in
Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten
werden;
d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben
werden, mit Ausnahme von Weg-
und Brückenmauten.
(4) Die Getränkesteuer einschließlich der Speiseeisabgabe
gemäß Abs. 3 lit. b bildet kein Entgelt
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 1), der
Gewerbesteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 2) und der Feuerschutzsteuer
(§ 14 Abs. 1 Z. 3) erfolgt durch die
Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis
zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung
auf Grund eines Grundsatzgesetzes des
Bundes (Artikel 12 und 15 B.-VG.) die Regelung
der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948 in der jeweiligen
Fassung), der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-,
Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom
11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens
hinsichtlich der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer
der Landesgesetzgebung insoweit
überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften
in Kraft stehen. Für die Berechnung
und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer
sowie für die Einhebung und zwangsweise
Einbringung sind die Gemeinden zuständig. Die
Regelung der Erhebung und Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer (§ 14 Abs. 1 Z. 18) bleibt
vom 1. Jänner 1972 an hinsichtlich der Grundsätze
dem Bund vorbehalten.
(2) Der Ertrag der Kraftfahrzeugsteuer, vermindert
um die Einhebungsvergütung von
2 v. H., ab dem 1. Jänner 1972 und der Ertrag
der Grundsteuer, soweit sie durch die Organe
der Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden,
ferner der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) werden
nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen
unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile,
der Ertrag der Feuerschutzsteuer im Verhältnis
des Bruttoprämienaufkommens für die
in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und
Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und
unbeweglichen Objekte auf die empfangsberechtigten
Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen
sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland
zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften
und -vereine aller Art haben die für die Aufteilung
der Feuerschutzsteuer erforderlichen
Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen
für die in den einzelnen Ländern gegen
unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden
versicherten beweglichen und unbeweglichen
Objekte jeweils bis 20. Juni für
das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium
für Finanzen vorzulegen. Die Unterlassung
der Führung dieser Nachweisungen,
Unrichtigkeiten und die Unterlassung der rechtzeitigen
Vorlage dieser Nachweisungen gelten
als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 48 Abs. 1 lit. d des Finanzstrafgesetzes, BGBl.
Nr. 129/1958.
(3) Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
sowie der Kraftfahrzeugsteuer im
Sinne des Abs. 2 ab dem 1. Jänner 1972 erfolgt
monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges
des abgelaufenen Kalendermonates, die
Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer
bis 31. März, 30. Juni, 30. September und
31. Dezember jedes Jahres in der Höhe des Erfolges
des abgelaufenen Kalendervierteljahres.
§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der
Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den
Ländern und Gemeinden auf Verlangen alle
Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung
dieser Abgaben und deren voraussichtlichen Ertrag
zu erteilen oder durch die Finanzämter erteilen
zu lassen.
Artikel III
FINANZZUWEISUNGEN UND
ZUSCHÜSSE
(§§ 12 und 13 des F.-VG. 1948)
Finanzzuweisungen
§ 17. (1) Wenn in den Jahren 1967 bis 1970
die Summe der Ertragsanteile eines Landes an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein
Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet
(Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt,
der sich als Durchschnittskopfquote für
die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land
— vermindert um 2 S — ergibt, so werden die
Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln
auf den der Durchschnittskopfquote
— vermindert um 2 S — entsprechenden Betrag
ergänzt. Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für die Jahre 1971 und 1972, auf den
Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote),
hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich
als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit
der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden
die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus
Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote
entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag
gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr
(Kalenderjahr).
(2) Die Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Bad
Ischl, Ebensee, Solbad Hall in Tirol, Hallein und
Hallstatt erhalten im Hinblick auf die in diesen
Gemeinden geführten Salinenbetriebe des Bundes
je Jahr und Beschäftigten in diesen Betrieben
einen Betrag von 1800 S aus Bundesmitteln. Die
Zahl der Beschäftigten wird aus dem im Bundesvoranschlag
vorgesehenen Stand ermittelt. Die
sich darnach ergebenden Beträge sind den anspruchsberechtigten
Gemeinden in gleichen Teilbeträgen
jeweils zum 20. eines jeden Monates zu
überweisen.
(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die
Theater für eigene Rechnung allein oder mit
anderen Gebietskörperschaften führen oder die
zur Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen
ganz oder zum Teil vertraglich verpflichtet
sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe
ihrer Belastung im Gesamtausmaß von 3 Millionen
Schilling jährlich.
(4) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf
deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des
§ 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung,
der Österreichischen Bundesbahnen befinden,
Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von
17 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne
Gemeinde — wobei Gemeinden, deren
jährlicher Anteil 12.000 S nicht erreicht, wegen
Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben
haben — entfallende Betrag richtet sich unter
Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag
nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten
beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge
sind spätestens am 20. Juni des betreffenden
Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten
Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die
nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung
beanspruchen, haben ihren Anspruch
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage
eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen
einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der
daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür
zuständigen Dienststelle der Österreichischen
Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium
für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind
die Verhältnisse am 1. Jänner 1967. Die Neuschaffung
beziehungsweise Auflassung von Betriebsstätten
der vorgenannten Art ist von dem
auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn
an für die Berechnung der Finanzzuweisungen
zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung
von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand
des ersten Betriebsjahres zugrunde
zu legen.
Zuschüsse
§ 18. (1) Der Bund kann Ländern und Gemeinden
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zweckgebundene Zuschüsse bis zu einem
im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten
Ausmaß gewähren, wobei der Zweckzuschuß des
Bundes an eine Grundleistung der empfangenden
Gebietskörperschaft zu knüpfen ist
1. den Ländern zur Förderung von wirtschaftlich
entwicklungsbedürftigen Gebieten, insbesondere
unter Bedachtnahme auf die geographische
Lage dieser Gebiete. Bei der Festsetzung der
Höhe des Bundeszuschusses ist auf die Finanzkraft
und die Arbeitslosenziffer in dem zu fördernden
Gebiet Bedacht zu nehmen;
2. den Ländern und Gemeinden für die auf
eigene Rechnung geführten Theater und jene
Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich
verpflichtet sind, und zwar zur teilweisen
Deckung eines solchen Betriebsabganges sowie zu
den erforderlichen Baukosten. Der Bundeszuschuß
darf im einzelnen Fall jenen Betrag nicht
übersteigen, den die Länder und Gemeinden
selbst zur Deckung des Abganges beziehungsweise
des Bauaufwandes flüssigmachen;
3. den Ländern für die Befürsorgung von
Flüchtlingen, Heimatvertriebenen, Umsiedlern,
Südtirolern und Kanaltalern, wobei auf die länderweise
Verteilung der Fürsorgeempfänger dieses
Personenkreises innerhalb des Bundesgebietes
Bedacht zu nehmen ist;
4. den Ländern und Gemeinden für Zwecke
des Zivilschutzes unter Bedachtnahme auf die
örtlichen Bedürfnisse;
5. den Ländern zur Förderung des Sportes, sofern
es sich nicht um Angelegenheiten von internationaler
und gesamtösterreichischer Bedeutung
handelt;
6. den Ländern und Gemeinden zur Förderung
und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es
sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt;
7. den Ländern und Gemeinden zur Bekämpfung
des Lärmes und der Luftverunreinigung
unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage
und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete;
8. den Ländern, auf deren Gebiet Katastrophenschäden
(Hochwässer, Lawinen, Schneedruck,
Erdrutsche, Bergstürze, Orkan, Erdbeben
und ähnliche Katastrophen vergleichbarer Tragweite)
eingetreten sind, zur Förderung der Behebung
solcher Schäden im Vermögen physischer
Personen. Die Bundeshilfe darf nur gewährt
werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren, gerechnet vom Tage, an dem die
Naturkatastrophe eingetreten ist, der Antrag des
Landes auf Gewährung beim Bundesministerium
für Finanzen eingelangt ist. Die Bundeshilfe darf
im einzelnen Schadensfall nicht höher sein als die
finanzielle Beitragsleistung des betreffenden Landes.
(2) Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses ist dem Bund
vorbehalten.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Der Bund gewährt Gemeinden und
Gemeindeverbänden, die gesetzliche Schulerhalter
sind, zur Erleichterung des ihnen aus der Beseitigung
der Schulraumnot auf dem Gebiete der
öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
erwachsenden Bauaufwandes finanzielle Hilfe,
die durch die Dauer der Geltung dieses Bundesgesetzes
begrenzt ist. Die Bundesleistung beträgt
in den Kalenderjahren 1967 und 1968 je 50 Millionen
Schilling, in den Jahren 1969 und 1970 je
75 Millionen Schilling und in den Jahren 1971
und 1972 je 100 Millionen Schilling.
(2) Der Jahresbetrag ist an die einzelnen Bundesländer
unter Zugrundelegung der Schülerzahlen
an öffentlichen allgemeinbildenden
Pflichtschulen bis längstens 20. Oktober zu überweisen.
Als Schülerzahlen gelten die vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt in der Schulstatistik
des jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten
Zahlen.
(3) Die Flüssigmachung an im Sinne der
obigen Bestimmungen in Betracht kommende
Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt
durch das zuständige Land, wobei insbesondere
auf das Schulraumerfordernis im Verhältnis zu
den vorhandenen Pflichtschülern der im Abs. 2
genannten Schulen Bedacht zu nehmen ist. Die
Auszahlung hat innerhalb des Kalenderjahres zu
erfolgen, in dem das betreffende Bundesland die
diesbezüglichen Bundesmittel empfangen hat.
§ 20. (1) Der Bund erhebt unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 1 bis 17,
22 bis 24, 30 bis 35 des Gewerbesteuergesetzes
1953 in der jeweils geltenden Fassung eine Bundesgewerbesteuer,
die zugleich mit der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
eingehoben wird.
(2) Die Gewerbesteuereingänge (Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
und Bundesgewerbesteuer) ab
1. Jänner 1967 sind dem Bund und den Gemeinden
im Verhältnis 50 : 50 zuzuweisen.
(3) § 18 des Gewerbesteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 2/1954, hat zu lauten
„(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Steuermeßbetrages nach dem im jeweils
geltenden Finanzausgleichsgesetz vorgeschriebenen
Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt, wenn
die Gemeinde die Gewerbesteuer ausgeschrieben
hat.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der
Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3
zweiter Satz beträgt 180 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages."
(4) Die von den Bundesländern Niederösterreich
und Tirol unter der Bezeichnung „Fernsehschilling"
beziehungsweise „Kulturschilling" erhobenen
Abgaben sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
der landesgesetzlichen Regelungen
an Landesabgaben auch im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes
1959.
(5) Die Bundesländer sind ermächtigt, Verfahrensvorschriften
auf dem Gebiete der Grundsteuer
und der Lohnsummensteuer zu erlassen.
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Länder
sind — abweichend von der Vorschrift des § 3
Abs. 2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948 — berechtigt, für die Zeit vom 1. Jänner
1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung
des § 3 Abs. 2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948 von den Städten mit eigenem Statut,
den Gemeinden oder gegebenenfalls den
Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1967 in Kraft und
verlieren mit Ausnahme der §§ 18 und 21 Abs. 3
mit Ablauf des 31. Dezember 1972 ihre Gültigkeit.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die Bestimmungen der Artikel II
bis VI des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 97, und Artikel II der Finanzausgleichsnovelle
1964, BGBl. Nr. 263/1963, außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der
Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, ist die Bundesfinanzverwaltüng
verpflichtet, während der ersten vier Kalendermonate
den Ländern und Gemeinden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile in jener Höhe zu gewähren,
die sich aus den Bestimmungen des letzten
außer Kraft getretenen Finanzausgleiches ergeben
würden. Während der gleichen Zeitdauer
bleiben die den Ländern und Gemeinden nach
dem letzten außer Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetz
zugestandenen Besteuerungsrechte
und die Bestimmungen über die Landesumlage
wirksam.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der im § 18 unter Z. 3 bis 7 vorgesehenen Förderungsmaßnahmen
der sachlich zuständige Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.