2. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anhang und Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Anwendung von Kontrollbestimmungen vom 28. Juli 1964 samt Anhang und Anlagen, welches
also lautet
(Übersetzung)
IM HINBLICK DARAUF, daß die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden
die „Vereinigten Staaten" genannt) und die
Bundesregierung der Republik Österreich (im
folgenden „Österreich" genannt) auf dem Gebiet
der friedlichen Verwendung der Atomenergie
auf Grund ihres Abkommens über die Zusammenarbeit
vom 22. Juli 1959 (im folgenden
„Abkommen über die Zusammenarbeit" genannt)
zusammenarbeiten, das verlangt, daß die Österreich
von den Vereinigten Staaten zur Verfügung
gestellten Ausrüstungen, Geräte und Materialien
ausschließlich für friedliche Zwecke verwendet
werden und das zu diesem Zweck ein System
von Kontrollbestimmungen festlegt;
IM HINBLICK DARAUF, daß das Abkommen
über die Zusammenarbeit das Einverständnis
beider Regierungen enthält, eine Regelung zu
finden, durch die die Internationale Atomenergie-
Organisation (im folgenden die „Organisation"
genannt) so bald wie möglich in die Lage versetzt
wird, Kontrollbestimmungen anzuwenden;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Organisation
gemäß ihren Statuten und den von ihrem
Gouverneursrat getroffenen Maßnahmen nunmehr
in der Lage ist, in Übereinstimmung mit
den im Dokument über die Kontrollbestimmungen
und im Dokument über die Inspektoren
angeführten Kontrollverfahren der Organisation
Kontrollbestimmungen auf bestimmte Materialien,
Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden;
IM HINBLICK DARAUF, daß die beiden
Regierungen neuerlich ihren Wunsch bekräftigt
haben, die von den Vereinigten Staaten auf
Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit
gelieferten Ausrüstungen, Geräte und Materialien,
oder die durch deren Verwendung erzeugten
oder anderweitig Kontrollbestimmungen
gemäß jenem Abkommen unterliegenden Ausrüstungen,
Geräte und Materialien nicht für
militärische Zwecke zu benützen, und sie die
Organisation ersucht haben, soweit sie dazu in
der Lage ist, Kontrollbestimmungen auf Materialien,
Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden,
auf die sich dieses Abkommen bezieht; und
IM HINBLICK DARAUF, daß der Gouverneursrat
der Organisation dieses Ansuchen am
11. Juni 1964 zustimmend behandelt hat;
kommen die beiden Regierungen und die
Organisation NUNMEHR wie folgt überein
ARTIKEL I
Verwendung von Materialien, Geräten und Anlagen
für friedliche Zwecke
Abschnitt 1. Österreich verpflichtet sich hiemit,
während der Laufzeit dieses Abkommens die im
Bestandsverzeichnis für Österreich, das in den
Absätzen 1 und 2 des Anhangs vorgesehen ist,
angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen
nicht in einer militärische Zwecke fördernden
Weise zu verwenden.
Abschnitt 2. Die Vereinigten Staaten verpflichten
sich hiemit, während der Laufzeit dieses Abkommens
das im Bestandsverzeichnis für die
Vereinigten Staaten, das im Absatz 3 des Anhangs
vorgesehen ist, angeführte besondere spaltbare
Material nicht in einer militärische Zwecke
fördernden Weise zu verwenden.
Abschnitt 3. Die Organisation erklärt sich
hiemit bereit, während der Laufzeit und gemäß
den Bestimmungen dieses Abkommens auf
Materialien, Ausrüstungen und Anlagen, solange
sie in den im Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnissen
angeführt sind, Kontrollbestimmungen
anzuwenden, um zu gewährleisten, daß sie
nicht in einer militärische Zwecke fördernden
Weise verwendet werden, dies mit der Maßgabe,
daß keine Kontrollbestimmungen angewendet
werden müssen auf
(a) Kernmaterialien, soweit die Mengen an
PN-Material der betreffenden Art, einschließlich
des Materials, das in dem im
Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnis
angeführt ist, im jeweiligen Staat
(i) bei natürlichem Uran oder verarmtem
Uran mit einem Uran-235-Gehalt von
0'5% oder darüber — 10 mt;
(ii) bei verarmtem Uran mit einem Uran-
235-Gehalt von weniger als 0'5% —
20 mt;
(iii) bei Thorium — 20 mt;
(iv) bei besonderem spaltbarem Material
Plutonium, Uran-233 oder voll angereichertem
Uran oder bei teilweise
angereichertem Uran dessen Äquivalent
— 200 Gramm
nicht übersteigen;
(b) Reaktoren, die von Österreich bezeichnet
werden und die nach Feststellung der
Organisation bei Dauerbetrieb eine errechnete
thermische Maximalleistung von
weniger als drei Megawatt besitzen, vorausgesetzt,
daß die Gesamtleistung der solchermaßen
von Österreich auf Grund dieses und
aller sonstigen Abkommen über Kontrollbestimmungen
der Organisation in Österreich
bezeichneten Reaktoren 6 Megawatt
nicht überschreitet;
(c) Bergbaubetriebe, Bergbauausrüstungen oder
Erzaufbereitungsanlagen.
Abschnitt 4. Österreich und die Vereinigten
Staaten verpflichten sich, die Anwendung dieser
Kontrollbestimmungen zu erleichtern und mit
der Organisation sowie untereinander zu diesem
Zwecke zusammenzuarbeiten.
Abschnitt 5. Die Vereinigten Staaten willigen
ein, daß ihre Rechte gemäß Artikel VIII des
Abkommens über die Zusammenarbeit, zur Anwendung
von Kontrollbestimmungen auf Ausrüstungen,
Geräte und Materialien, die jenem
Abkommen unterliegen, in bezug auf Materialien,
Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt
werden, als sie in dem im Anhang vorgesehenen
Bestandsverzeichnis für Österreich angeführt
sind. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber,
daß dieses Abkommen nicht die sonstigen
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vereinigten
Staaten und Österreichs berührt, die sich aus
Artikel VIII oder aus anderweitigen Bestimmungen
des Abkommens über die Zusammenarbeit —
einschließlich des Artikels IX Absatz (b) — ergeben.
Wenn der Gouverneursrat gemäß Abschnitt
15 (a) oder sonstwie feststellt, daß die
Organisation außerstande ist, Kontrollbestimmungen
auf solche Materialien, Ausrüstungen
oder Anlagen anzuwenden, so sind diese aus dem
Bestandsverzeichnis zu streichen, bis der Gouverneursrat
feststellt, daß die Organisation in der
Läge ist, Kontrollbestimmungen auf sie anzuwenden.
ARTIKEL II
Anwendung von Kontrollbestimmungen der
Organisation
Abschnitt 6. Beide Regierungen werden ein
Anfangsbestandsverzeichnis sämtlicher Materialien,
Ausrüstungen und Anlagen, die der Gerichtsbarkeit
Österreichs unterliegen und unter
das Abkommen über die Zusammenarbeit fallen
und auf die das System der Kontrollbestimmungen
der Organisation anwendbar ist, aufstellen
und der Organisation übergeben. Mit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens wird die Organisation
beginnen, die Kontrollbestimmungen auf
diese Materialien, Ausrüstungen und Anlagen
anzuwenden. In der Folge werden Österreich
und die Vereinigten Staaten der Organisation
gemeinsam anzeigen
(a) jede Verbringung aus den Vereinigten
Staaten nach Österreich von Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen, auf die das
Kontrollsystem der Organisation anwendbar
ist und die im Rahmen ihres Abkommens
über die Zusammenarbeit erfolgt;
(b) jede Verbringung aus Österreich in die
Vereinigten Staaten von besonderem spaltbarem
Material, das gemäß Abschnitt 8 in
das Bestandsverzeichnis einbezogen ist.
Diese Materialien, Ausrüstungen und Anlagen
werden innerhalb von dreißig Tagen nach Einlangen
einer solchen Anzeige bei der Organisation
in das betreffende, im Anhang vorgesehene
Bestandsverzeichnis eingetragen, worauf
sie den Kontrollbestimmungen der Organisation
unterliegen, sofern nicht die Organisation die
beiden Regierungen benachrichtigt, daß sie
außerstande ist, auf sie Kontrollbestimmungen
anzuwenden.
Abschnitt 7. Die im Abschnitt 6 vorgesehene
Anzeige der beiden Regierungen wird der Organisation
normalerweise spätestens zwei Wochen,
nachdem die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen
im Empfängerland eingelangt sind, übermittelt,
dies jedoch mit der Einschränkung, daß
Sendungen von natürlichem Uran, verarmtem
Uran oder Thorium in Mengen von nicht mehr
als einer Tonne nicht dem Erfordernis der Anzeige
binnen zwei Wochen unterliegen, sondern
der Organisation vierteljährlich angezeigt werden.
Die Anzeige enthält die Art, Form und
Menge des Materials und/oder die Type und
Leistung der betreffenden Ausrüstung oder Anlage,
das Versanddatum, das Datum des Eintreffens,
die Bezeichnung des Empfängers und
sonstige Informationen von Belang. Die beiden
Regierungen verpflichten sich ferner, der Organisation
die Verbringung von großen Kernmaterialmengen
oder größeren Ausrüstungen
oder Anlagen so früh wie möglich bekanntzugeben.
Auf Ersuchen der Organisation übergibt
der betreffende Partner der Organisation auch
Konstruktionsangaben über die gemäß den Absätzen
1 (a) und 2 des Anhanges im Bestandsverzeichnis
angeführten Anlagen, sofern dies
für die Kontrollbestimmungen von Bedeutung
ist.
Abschnitt 8. Österreich zeigt der Organisation
im Wege seiner routinemäßigen Kontrollberichte
jedes besondere spaltbare Material an, das es im
Berichtszeitraum in oder durch Verwendung von
jenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen
erzeugt hat, die im Hauptteil des im Anhang
vorgesehenen Bestandsverzeichnisses für Österreich
angeführt sind. Nach Einlangen der Anzeige
bei der Organisation ist dieses erzeugte
Material in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen
mit der Maßgabe, daß jedes so erzeugte Material
als vom Zeitpunkt seiner Herstellung an in die
Liste eingetragen und daher den Kontrollbestimmungen
der Organisation unterliegend angesehen
wird. Die Organisation kann die Berechnung der
Mengen solcher Materialien überprüfen; entsprechende
Berichtigungen des im Anhang vorgesehenen
Bestandsverzeichnisses werden im Einvernehmen
mit den betreffenden Partnern
durchgeführt. Bis zur Herstellung des endgültigen
Einvernehmens mit den betreffenden Partnern
gelten die Berechnungen der Organisation.
Abschnitt 9. Österreich und die Vereinigten
Staaten zeigen der Organisation gemeinsam die
Rückstellung an die Vereinigten Staaten von
Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen an, die
in dem im Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnis
für Österreich angeführt sind. Nach
deren Eintreffen in den Vereinigten Staaten werden
(a) Materialien der in Abschnitt 6 (b) beschriebenen
Art vom Bestandsverzeichnis
für Österreich in das Bestandsverzeichnis
für die Vereinigten Staaten übertragen;
(b) andere Materialien, Ausrüstungen oder
Anlagen aus dem im Anhang vorgesehenen
Bestandsverzeichnis gestrichen.
Abschnitt 10. Österreich und die Vereinigten
Staaten zeigen der Organisation gemeinsam jede
Verbringung von Materialien, Ausrüstungen
oder Anlagen an einen Empfänger, der nicht der
Gerichtsbarkeit Österreichs oder der Vereinigten
Staaten untersteht, an, sofern sie in dem im
Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnis angeführt
sind. Diese Materialien, Ausrüstungen
oder Anlagen werden sodann aus dem Bestandsverzeichnis
gestrichen, jedoch mit der Maßgabe,
daß
(a) Kontrollbestimmungen der Organisation
auch weiterhin auf diese Materialien, Ausrüstungen
oder Anlagen angewendet werden;
oder
(b) andere Kontrollbestimmungen, die im allgemeinen
den Kontrollbestimmungen der
Organisation entsprechen und sowohl für
Österreich als auch für die Vereinigten
Staaten annehmbar sind, auf diese Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen ange-
wendet werden, vorausgesetzt jedoch, daß
im Falle von Materialien, die gemäß Abschnitt
6 (b) oder 8 im Bestandsverzeichnis
aufscheinen, diese anderen Kontrollbestimmungen
auch für die Organisation
annehmbar sind.
Abschnitt 11. Die in den Abschnitten 9 und
10 vorgesehenen Anzeigen der beiden Regierungen
werden der Organisation mindestens zwei
Wochen vor der Verbringung der Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen übermittelt. Ansonsten
sollen diese Anzeigen soweit als möglich
den im Abschnitt 7 angegebenen Erfordernissen
entsprechen.
Abschnitt 12. Die auf Grund dieses Abkommens
auf Kernmaterial angewendeten Kontrollbestimmungen
der Organisation werden so lange
ausgesetzt, als das betreffende Material auf Grund
einer von der Organisation genehmigten und in
den Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit
fallenden Vereinbarung in einen
anderen Staat, eine Staatengruppe oder zu einer
internationalen Organisation ausschließlich zum
Zweck der Verarbeitung, Aufbereitung oder Erprobung
verbracht ist, oder auf Grund einer
von der Organisation genehmigten Regelung in
eine in Österreich oder in den Vereinigten
Staaten gelegene Anlage verbracht ist, auf die
keine Kontrollbestimmungen angewendet werden,
sofern
(a) die Vereinbarung oder die Regelung verlangt,
daß zu einem einvernehmlich festzusetzenden
Zeitpunkt und mit entsprechender
Berücksichtigung von Verarbeitungsverlusten
eine solche Menge gleichartigen
Kernmaterials, die mindestens
ebenso groß ist wie das verbrachte Material
und die nicht aus einem anderen
Grund Kontrollbestimmungen unterliegt,
den Kontrollbestimmungen der Organisation
unterworfen wird (im folgenden
„Ersatzmaterial" genannt); oder
(b) die Mengen des so verbrachten Materials
zu keinem Zeitpunkt
(i) bei natürlichem Uran oder verarmtem
Uran mit einem Uran-235-Gehalt von
0'5% oder darüber — 10 mt;
(ii) bei verarmtem Uran mit einem Uran-
235-Gehalt von weniger als 0'5% —
20 mt;
(iii) bei Thorium — 20 mt;
(iv) bei besonderem spaltbarem Material
Plutonium, Uran-233 oder voll angereichertem
Uran, oder bei teilweise
angereichertem Uran dessen Äquivalent
— 1000 Gramm
übersteigen.
Die Organisation verpflichtet sich, falls es sich
um Materialien handelt, die im Bestandsverzeichnis
gemäß Abschnitt 6 (b) angeführt sind, die
notwendigen Genehmigungen zu erteilen, damit
die Kontrollbestimmungen innerhalb der Vereinigten
Staaten ausgesetzt werden können.
Abschnitt 13. Wird Material gemäß Abschnitt
12 ersetzt, so ist das Ersatzmaterial in
das im Anhang vorgesehene Bestandsverzeichnis
an Stelle des ursprünglich erzeugten Materials
mit dem Datum des Ersatzes aufzunehmen. Gemäß
Abschnitt 12 ausgesetzte Kontrollbestimmungen
bleiben so lange ausgesetzt, als das Ersatzmaterial
den Kontrollbestimmungen der
Organisation unterliegt oder solange die Materialmengen,
für die kein Ersatz geleistet wurde,
die in Abschnitt 12 (b) angegebenen Grenzen
nicht übersteigen. Wenn und sobald das ursprünglich
erzeugte Material wieder in das in
diesem Abkommen vorgesehene Kontrollsystem
einbezogen wird, ist dieses Material in das im
Anhang vorgesehene Bestandsverzeichnis an
Stelle des Ersatzmaterials aufzunehmen.
Abschnitt 14. Die von der Organisation anzuwendenden
Kontrollbestimmungen umfassen
jene Verfahren, die in Teil V des Dokuments
über Kontrollbestimmungen angegeben sind, mit
der Maßgabe, daß für die Verfahren bei der Anzeige
von Verbringungen die Bestimmungen
dieses Abkommens gelten.
Abschnitt 15. Stellt der Gouverneursrat gemäß
Artikel XII. C des Statuts fest, daß dieses
Abkommen in irgendeiner Weise verletzt worden
ist, so hat der Gouverneursrat den betreffenden
Staat zur sofortigen Bereinigung dieser
Verletzung aufzufordern und geeignet erscheinende
Meldung zu erstatten. Wenn der betreffende
Staat versäumt, diese Verletzung innerhalb
einer angemessenen Frist zu bereinigen,
(a) ist die Organisation von ihrer Verpflichtung
gemäß Abschnitt 3 zur Anwendung
der Kontrollbestimmungen so lange befreit,
als die Organisation gemäß Feststellung
des Gouverneursrates außerstande ist, die
in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollbestimmungen
wirksam anzuwenden;
und
(b) kann der Gouverneursrat alle sonstigen in
Artikel XII C des Statuts vorgeschriebenen
Maßnahmen ergreifen.
Die Organisation benachrichtigt die Partner
unverzüglich, wenn der Gouverneursrat gemäß
diesem Abschnitt eine Feststellung trifft.
ARTIKEL III
Inspektoren der Organisation
Abschnitt 16. Auf die Inspektoren der
Organisation, die Funktionen auf Grund dieses
Abkommens ausüben, finden die Absätze 1 bis
7 und 9, 10, 12 und 14 des Dokuments über
die Inspektoren sowie Absatz 41 des Dokuments
über die Kontrollbestimmungen Anwendung.
Wann immer die Vereinigten Staaten für ein im
Bestandsverzeichnis gemäß Abschnitt 6 (b) angeführtes
Material die Bestimmungen des Abschnittes
12 (a) in Anspruch nehmen, besteht
Einvernehmen darüber, daß hinsichtlich des
Rechtes der Inspektoren der Organisation auf
freien Zutritt innerhalb der Vereinigten Staaten
den Erfordernissen in Absatz 9 des Dokuments
über die Inspektoren dann entsprochen ist, wenn
den Inspektoren der Organisation jederzeit zu
den Ersatzmaterialien Zutritt gewährt wird.
Abschnitt 17. Österreich wendet die Bestimmungen
des Abkommens über die Privilegien
und Immunitäten der Organisation auf die Inspektoren
der Organisation, die Funktionen auf
Grund dieses Abkommens ausüben, sowie auf
alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation
an.
Abschnitt 18. Die Bestimmungen des Gesetzes
der Vereinigten Staaten über die Immunität
internationaler Organisationen werden auf die
Inspektoren der Organisation, die auf Grund
dieses Abkommens Funktionen in den Vereinigten
Staaten ausüben, sowie auf alles von ihnen
benützte Eigentum der Organisation angewendet.
ARTIKEL IV
Verwendung von Informationen durch die
Organisation
Abschnitt 19. Die Organisation darf, abgesehen
von zusammenfassenden Informationen
über die im Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnisse,
keinerlei auf Grund dieses Abkommens
erhaltene Informationen veröffentlichen
oder irgendeinem Staat, einer Organisation oder
einer nicht ihrem Personal angehörenden Person
mitteilen, es sei denn, die Regierung des
Staates, auf den sich diese Information bezieht,
stimmt zu. Besondere Einzelheiten der Atomenergieprogramme
Österreichs oder der Vereinigten
Staaten, die Fragen der Kontrollbestimmungen
betreffen, können dem Gouverneursrat und
den zuständigen Angehörigen der Organisation
mitgeteilt werden, soweit dies für die Organisation
zur Erfüllung ihrer aus diesem Abkommen
erwachsenden Kontrollverpflichtungen notwendig
ist.
ARTIKEL V
Finanzierung
Abschnitt 20. Alle Kosten, die im Zusammenhang
mit der Durchführung dieses Abkommens
durch die Organisation, ihre Inspektoren oder
andere Beamte oder über deren schriftlichen
Wunsch oder Weisung verursacht werden, trägt
die Organisation; weder Österreich noch die Vereinigten
Staaten sind verpflichtet, die Kosten für
die Ausrüstung, Unterbringung oder Transportmittel
zu tragen, die gemäß Absatz 6 des Dokuments
über die Inspektoren beigestellt werden.
ARTIKEL VI
Beilegung von Streitfällen
Abschnitt 21. Jeder Streitfall, der sich aus der
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
ergibt und der nicht durch Verhandlungen oder
auf andere von den betreffenden Partnern vereinbarte
Weise beigelegt wurde, ist über Antrag
eines Partners einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das sich folgendermaßen zusammensetzt
(a) Betrifft der Streitfall nur zwei Partner
dieses Abkommens und sind sich alle drei
Partner einig, daß der Dritte nicht betroffen
ist, so bestellen die beiden betroffenen
Partner je einen Schiedsrichter, und die
beiden so bestellten Schiedsrichter wählen
einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat
einer der Partner innerhalb von dreißig
Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen
Schlichtung noch keinen
Schiedsrichter bestellt, so kann jede der
beiden Streitparteien den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
einen Schiedsrichter zu ernennen. Der
gleiche Vorgang gilt, wenn der dritte
Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen
nach der Bestellung oder Ernennung des
zweiten Schiedsrichters noch nicht gewählt
wurde.
(b) Betrifft der Streitfall alle drei Partner
dieses Abkommens, so bestellt jeder Partner
einen Schiedsrichter, und die drei so
bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig
einen vierten Schiedsrichter, der den Vorsitz
führt, sowie einen fünften Schiedsrichter.
Wenn ein Partner innerhalb von
dreißig Tagen nach Beantragung einer
schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen
Schiedsrichter bestellt hat, kann jeder der
Partner den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen, die notwendige
Anzahl Schiedsrichter zu ernennen. Der
gleiche Vorgang gilt, wenn der Vorsitzende
oder der fünfte Schiedsrichter innerhalb
von dreißig Tagen nach der Bestellung oder
Ernennung des dritten der ersten drei
Schiedsrichter noch nicht gewählt wurde.
Für die Beschlußfähigkeit des Schiedsgerichtes
sind mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich;
alle Entscheidungen werden durch
Stimmenmehrheit gefällt. Das Schiedsverfahren
wird vom Schiedsgericht bestimmt. Bis zur endgültigen
Entscheidung eines Streitfalles kann das
Schiedsgericht außer in Angelegenheiten, auf die
sich Abschnitt 22 bezieht, Zwischenentscheidungen
fällen und einstweilige Verfügungen treffen,
sofern dies ein Partner beantragt und es für
die weitere wirksame Anwendung des Abkommens
notwendig ist. Die endgültige Entscheidung,
die einstweilige Verfügung und die
Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes,
einschließlich aller Regelungen, die Errichtung,
Verfahren, Zuständigkeit und Aufteilung der
Kosten des Schiedsverfahrens auf die Partner
betreffen, sind für alle Partner bindend und von
ihnen zu vollziehen. Die Entschädigung der
Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage
festgesetzt, die gemäß Artikel 32 Absatz 4 der
Statuten des Internationalen Gerichtshofes für
ad hoc-Richter dieses Gerichtshofes gilt.
Abschnitt 22. Gemäß Abschnitt 6 oder 15
getroffene Entscheidungen des Gouverneursrates
betreffend das Unvermögen der Organisation,
Kontrollbestimmungen anzuwenden, oder betreffend
den Fall der Verletzung dieses Abkommens
sind, wenn sie es vorsehen, von den Partnern
auch dann unverzüglich zu vollziehen, wenn
Beratungen, Verhandlungen oder Schiedsverfahren,
die allenfalls hinsichtlich des Streitfalles
beantragt sind oder beantragt wurden, noch
nicht abgeschlossen sind.
ARTIKEL VII
Kontrollsystem der Organisation und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 23. Die Ausdrücke „Anwendung von
Kontrollbestimmungen", „Gouverneursrat",
„verarmtes Uran", „Generaldirektor", „Kernmaterial",
„PN-Material", „Reaktor", „besonderes
spaltbares Material" und „Statut" haben
in diesem Abkommen und dem dazugehörigen
Anhang dieselbe Bedeutung wie in dem Dokument
über die Kontrollbestimmungen. Der Ausdruck
„Ersatzmaterial" bezieht sich auf das im
Abschnitt 12 (a) bezeichnete Material. „Äquivalente"
Mengen an besonderen spaltbaren
Materialien für die Zwecke der Abschnitte 3 (a)
(iv) und 12 (b) (iv) sind jene, die durch die
Gleichung im Anhang des Dokuments über
Kontrollbestimmungen definiert sind; die äquivalenten
Mengen an Plutonium und U-233 sind
die gleichen wie für voll angereichertes Uran.
Unter „Partner" sind die Organisation, Österreich
oder die Vereinigten Staaten zu verstehen.
Abschnitt 24. Die Ausdrücke „Kontrollsystem
der Organisation" und „Kontrollbestimmungen
der Organisation" beziehen sich auf die Verfahren
zur Kontrolle von Reaktoren mit einer
thermischen Leistung von weniger als 100 Megawatt,
von zugehörenden Kernmaterialien und
von kleinen Forschungs- und Entwicklungsanlagen,
wie sie im Dokument über die Kontrollbestimmungen
(INFCIRC/26, vom Gouverneursrat
am 31. Jänner 1961 genehmigt) aufgezählt
sind, sowie hinsichtlich der Inspektoren der
Organisation auf das Dokument über Inspektoren
(GC(V)INF/39, Anhang, vom Gouverneursrat
am 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt).
Ändert die Organisation diese Dokumente oder
den Umfang des Systems ab, so können die Partner
vereinbaren, daß einige oder alle derartigen
Änderungen für die Zwecke dieses Abkommens
anzuwenden sind.
ARTIKEL VIII
Abänderungen, Inkrafttreten und Dauer
Abschnitt 25. Auf Antrag eines Partners werden
Beratungen über eine Abänderung dieses
Abkommens eingeleitet.
Abschnitt 26. Dieses Abkommen tritt nach
Unterzeichnung durch oder für den Generaldirektor
und die hiezu bevollmächtigten Vertreter
Österreichs und der Vereinigten Staaten
und nachdem der Generaldirektor von beiden
Regierungen die schriftliche Mitteilung erhalten
hat, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse
für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt
sind, an jenem Tage in Kraft, an dem die Organisation
das im Abschnitt 6 vorgesehene Anfangsbestandsverzeichnis
annimmt.
Abschnitt 27. Dieses Abkommen bleibt bis zum
18. Jänner 1970 in Kraft, sofern es nicht früher
von einem der Partner mit sechsmonatiger Aufkündigung
gegenüber den anderen Partnern oder
auf eine anderweitig vereinbarte Weise beendet
wird.
GESCHEHEN in dreifacher Ausfertigung in
englischer Sprache.
Für die
INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION
Sigvard Eklund
Wien, 28. Juli 1964
Für die
REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Heinrich Haymerle
Wien, 28. Juli 1964
Für die
REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN
VON AMERIKA
Henry D. Smyth
Wien, 15. Juni 1964
ANHANG
MATERIALIEN, AUSRÜSTUNGEN UND
ANLAGEN, DIE DEN KONTROLLBESTIMMUNGEN
DER ORGANISATION
UNTERLIEGEN
Die in bezug auf Österreich und in bezug auf
die Vereinigten Staaten angelegten Bestandsverzeichnisse
von Materialien, Ausrüstungen und
Anlagen, die den Kontrollbestimmungen der
Organisation gemäß diesem Abkommen unterliegen,
sind von der Organisation unter Zugrundelegung
der in Artikel II dieses Abkommens
vorgesehenen Anzeigen, Vereinbarungen
und Feststellungen sowie unter Zugrundelegung
der von den Regierungen gemäß diesem Abkommen
vorgelegten Kontrollberichte auf dem
laufenden zu halten. Die Organisation wird die
Bestandsverzeichnisse, die als integrierender Bestandteil
dieses Abkommens anzusehen sind,
routinemäßig alle drei Monate sowie innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt eines besonderen
diesbezüglichen Ersuchens einer der beiden Regierungen,
Österreich und den Vereinigten Staaten
übermitteln.
1. Der Hauptteil des Bestandsverzeichnisses
in bezug auf Österreich umfaßt mindestens
folgende Gruppen
(a) nach Österreich verbrachte Ausrüstung
und Anlagen;
(b) nach Österreich verbrachte Materialien sowie
allfälliges Ersatzmaterial;
(c) in Österreich erzeugtes besonderes spaltbares
Material, wie in Abschnitt 8 dieses
Abkommens bestimmt, sowie allfälliges
Ersatzmaterial, und
(d) Kernmaterialien, die verwendet werden in
oder wiedergewonnen werden aus Materialien,
Ausrüstungen oder Anlagen, die
im Hauptteil dieses Bestandsverzeichnisses
angeführt sind, sowie allfälliges Ersatzmaterial.
2. Der subsidiäre Teil des Bestandsverzeichnisses
in bezug auf Österreich enthält alle
anderen Ausrüstungen oder Anlagen, solange
sie ein im Hauptteil dieses Bestandsverzeichnisses
angeführtes Material benützen, herstellen
oder verarbeiten.
3. Das Bestandsverzeichnis in bezug auf die
Vereinigten Staaten enthält alles besondere spaltbare
Material, dessen Verbringung aus Österreich
der Organisation gemäß Abschnitt 6 (b)
dieses Abkommens angezeigt wurde, sowie allfälliges
Ersatzmaterial.
Anlage I
(Übersetzung des IAEO-Dokumentes INFCIRC/26
vom 30. März 1961)
DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN DER
ORGANISATION
Am 31. Jänner 1961 genehmigte der Gouverneursrat
das Kontrollsystem der Organisation,
das im vorliegenden Dokument zur Information
aller Mitglieder dargelegt wird.
I. EINLEITUNG
1. Auf Grund des Artikels III lit. A Ziffer 5
des Statuts ist die Organisation ermächtigt,
„Kontrollen vorzusehen und durchzuführen, die
zu gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes
spaltbares Material und sonstige Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen. Anlagen und
Informationen, die von der Organisation oder
über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht beziehungsweise
Kontrolle verfügbar gemacht werden,
nicht in einer militärische Zwecke fördernden
Weise verwendet werden, und über Ersuchen
der Partner Kontrollbestimmungen auf jede
bilaterale oder multilaterale Vereinbarung oder
über Ersuchen eines Staates auf jede Tätigkeit
dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie
anzuwenden".
2. Die Grundsätze und Verfahren zur Information
und geeigneten Anleitung der Mitgliedstaaten
sowie zur Anleitung des Gouverneursrates
bei der Durchführung der Kontrollbestimmungen
der Organisation gründen sich
auf die einschlägigen Bestimmungen des Statuts
und ermöglichen
(a) einem Staat oder einer Staatengruppe, die
um Unterstützung durch oder über die
Organisation ersuchen, im voraus die Art
der Kontrollbestimmungen zu beurteilen,
die von der Organisation auferlegt würden;
(b) den Partnern einer bilateralen oder multilateralen
Vereinbarung oder einem Staat
festzustellen, wie die Kontrollbestimmungen
der Organisation — falls sie darum
ersuchen — auf ihre Tätigkeit angewendet
werden könnten; und
(c) dem Gouverneursrat rasch festzustellen,
welche Kontrollbestimmungen auf Projekte
der Organisation oder auf Vereinbarungen
angewendet beziehungsweise in die betreffenden
Abkommen aufgenommen werden
sollen, um deren Überwachung die
Organisation ersucht wurde.
3. Die Kontrollbestimmungen der Organisation
werden auf Materialien und Anlagen angewendet,
die ein oder mehrere Staaten freiwillig den
Kontrollbestimmungen der Organisation unterstellt
haben. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten
die Organisation, Kontrollbestimmungen eines
zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommens
durchzuführen, so wird die Organisation diese
Bestimmungen unter der Voraussetzung anwenden,
daß sie mit den im vorliegenden Dokument
festgelegten Verfahren vereinbar sind. Die Organisation
wird die Kontrollen gemäß diesem Absatz
auf Grund eines Abkommens durchführen,
das in Übereinstimmung mit dem Statut zwischen
der Organisation und dem betreffenden Staat
oder den betreffenden Staaten für eine bestimmte
Zeit abgeschlossen wird.
4. Das vorliegende Dokument legt fest
(a) Die Grundsätze, denen die Organisation
bei der Festlegung der Kontrollbestimmungen,
die den verschiedenen Arten der
Unterstützungen auferlegt oder auf sie angewendet
werden, folgen wird.
(b) Die Verfahren zur Durchführung dieser
Grundsätze.
Die Kontrollverfahren erstrecken sich auf die
für die nächste Zukunft voraussehbaren Erfordernisse
der Organisation; sie beziehen sich
nur auf Forschungs-, Versuchs- und Leistungsreaktoren
mit einer thermischen Ausgangsleistung
von weniger als 100 Megawatt und auf
das in diesen Reaktoren verwendete und erzeugte
Ausgangs- und besondere spaltbare Material
sowie auf kleine Forschungs- und Entwicklungsanlagen.
Verfahren, die sich auf andere
Arten von Kernanlagen erstrecken, werden entwickelt,
sobald ihr wahrscheinlicher Bedarf offensichtlich
wird. Die im vorliegenden Dokument
hinsichtlich erzeugten Materials vorgesehenen
Kontrollbestimmungen beziehen sich nur auf die
erste Generation des erzeugten Materials.
5. Die nachfolgend angeführten Grundsätze
und Verfahren für die Auferlegung und Anwendung
von Kontrollbestimmungen der Organisation
werden nach Ablauf von zwei Jahren im
Lichte der tatsächlichen von der Organisation
erzielten Erfahrungen und der erfolgten technischen
Weiterentwicklung überprüft.
II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
6. „Organisation" bedeutet die Internationale
Atomenergie-Organisation.
7. „Statut" bedeutet das Statut der Organisation.
8. „Gouverneursrat" bedeutet den Gouverneursrat
der Organisation.
9. „Generaldirektor" bedeutet den Generaldirektor
der Organisation.
10. „Kernmaterial" bedeutet jegliches Ausgangs-
und/oder besondere spaltbare Material
gemäß der im Artikel XX des Statuts enthaltenen
Begriffsbestimmung.
11. „Anreicherung" bedeutet den Gewichtsprozentsatz
des Uranisotops U-235 in der gesamten
vorhandenen Uranmenge.
12. „verarmtes Uran" bedeutet Uran, bei dem
der Gewichtsprozentsatz des Uranisotops U-235
in der gesamten vorhandenen Uranmenge geringer
als im Natururan ist.
13. „Reaktor" bedeutet jede Vorrichtung,
durch deren Betrieb eine kontrollierte, sich selbst
erhaltende Spaltungskettenreaktion aufrecht erhalten
werden kann.
14. „Reaktoranlage" bedeutet einen Reaktor
einschließlich der zugehörigen Anlagen, wie
Brennstofflager und Kühlanlagen oder der anderen
Teile des Werkes, in denen Kernmaterialien
gehandhabt oder verwendet werden.
15. „Hauptkernanlage" bedeutet Reaktoranlagen,
Werke für die Verarbeitung von besonderem
spaltbarem oder bestrahltem Ausgangsmaterial,
Werke für die Trennung der Uranisotope
oder Plutoniumisotope sowie sonstige
Anlagen oder Werke, die vom Gouverneursrat
als solche bezeichnet werden.
16. „Durch die Organisation geliefert oder
verarbeitet" bedeutet eine Lieferung oder Verarbeitung,
die unmittelbar durch die Organisation
oder mit ihrer Unterstützung erfolgt ist,
sofern diese Unterstützung nach Ansicht des
Gouverneursrates wesentlich war.
17. „Zweckentfremdung" bedeutet, daß spaltbare
oder sonstige Materialien, Anlagen oder
Ausrüstungen, die ein Staat von der Organisation
geliefert erhalten hat, in einer militärische
Zwecke fördernden Weise oder unter Verletzung
einer anderen Bedingung verwendet wurden, die
hinsichtlich der Verwendung solcher Materialien,
Anlagen oder Ausrüstungen in einem Abkommen
zwischen der Organisation und dem Staat
vereinbart ist.
18. „Kontrollbestimmungen der Organisation"
bedeutet Maßnahmen, die in Übereinstimmung
mit dem Statut zur Vermeidung eines Verlustes
oder einer Zweckentfremdung von Materialien,
Spezialausrüstungen oder Hauptkernanlagen vorgesehen
sind.
19. „Auferlegung von Kontrollbestimmungen"
bedeutet das Erfordernis der Anwendung entsprechender
Kontrollverfahren.
20. „Anwendung von Kontrollbestimmungen"
auf Materialien oder Anlagen bedeutet die Durchführung
entsprechender Kontrollverfahren.
21. „PN (1)-Material" und „PN-Anlagen" bedeutet
Materialien und Anlagen,
(a) die von der Organisation geliefert wurden
oder denen die Kontrollbestimmungen der
Organisation anderweitig auferlegt sind;
(b) die den Kontrollbestimmungen der Organisation
auf Grund eines Abkommens
mit dem betreffenden Staat oder den betreffenden
Staaten unterworfen sind;
(c) die von einem Staat ausschließlich für friedliche
Zwecke beigestellt wurden, sofern
der betreffende Staat hierüber der Organisation
freiwillig und im Zusammenhang
mit den Kontrollbestimmungen der Organisation
eine Anzeige übermittelt;
(1) Diese Abkürzung bedeutet „peaceful nuclear"
(„friedliche Kernmaterialien").
(d) die von einer außerhalb des Staates gelegenen
Quelle auf Grund eines Abkommens
geliefert wurden, das vorsieht, daß
sie nicht in einer militärische Zwecke fördernden
Weise verwendet werden dürfen
oder im betreffenden Staate in anderer
Weise den Kontrollbestimmungen anderer
Organisationen oder Staaten unterliegen,
sofern alle betreffenden Partner die gelieferten
oder anderweitig in diesem Staat
unter Kontrollbestimmungen gehaltenen
Materialien oder Anlagen der Organisation
freiwillig im Zusammenhang mit den
Kontrollbestimmungen der Organisation
angezeigt haben, damit sie die Organisation
in Vormerk nehmen kann.
III. GRUNDSÄTZE DER KONTROLLBESTIMMUNGEN
DER ORGANISATION
A. Allgemeine Grundsätze
22. Die Hauptpunkte, die der Gouverneursrat
bei der Beurteilung der Anwendbarkeit einzelner
Kontrollbestimmungen auf die verschiedenen
Arten von Materialien und Anlagen in
Betracht zieht, hängen von der Form, dem
Zweck und dem Ausmaß der von der Organisation
geleisteten Unterstützung, sowie von der
besonderen Art jedes einzelnen Projektes und
dem Grad ab, in dem die Unterstützung einem
militärischen Zweck förderlich sein kann. Die
Organisation und der Staat, mit dem ein Vertrag
über Kontrollbestimmungen abgeschlossen
werden soll, werden alle bestehenden und die
Sache betreffenden Umstände berücksichtigen.
23. Die Bestimmungen des vorliegenden Dokumentes
sowie allfällige sonstige im Verhandlungswege
vereinbarte Bestimmungen treten in
Kraft, sobald ein eigenes, solche Bestimmungen
enthaltendes Abkommen rechtskräftig wird.
B. Grundsätze der Auferlegung
24. Die Auferlegung von Kontrollbestimmungen
der Organisation auf Projekte der
Organisation wird alle PN-Materialien und
PN-Anlagen im Staate berücksichtigen.
25. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden dem von der Organisation gelieferten
Kernmaterial auferlegt, wenn die Gesamtmenge
an PN-Material in einem Staat einen bestimmten
Mindestwert übersteigt; sie werden auch besonderem
spaltbarem Material auferlegt, das in
oder durch die Verwendung von Material erzeugt
wurde, dem Kontrollbestimmungen der
Organisation auferlegt sind. Die Kontrollbestimmungen
der Organisation werden Kernmaterialien
auferlegt, die in einer Hauptkernanlage
verwendet, erzeugt oder verarbeitet werden,
der Kontrollbestimmungen der Organisation
auferlegt sind.
26. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden den von der Organisation gelieferten
oder den von ihr wesentlich unterstützten
Hauptkernanlagen auferlegt (2). Ist der Gouverneursrat
der Ansicht, daß Spezialausrüstungen
oder Nicht-Kernmaterialien, die von der Organisation
geliefert wurden, eine wesentliche Unterstützung
für eine Hauptkernanlage darstellen
oder auf andere Weise militärische Zwecke fördern
könnten, so werden diesen Ausrüstungen
oder Materialien die Kontrollbestimmungen der
Organisation auch dann auferlegt, wenn sie
sich nicht in einer Hauptkernanlage befinden.
27. Bergbaubetrieben, Bergbauausrüstungen
oder Erzaufbereitungsanlagen werden Kontrollbestimmungen
der Organisation nicht auferlegt.
C. Grundsätze für die Anwendung
28. Die Anwendung von Kontrollbestimmungen
der Organisation auf Projekte der Organisation
wird alle PN-Materialien und
PN-Anlagen im Staate berücksichtigen.
29. Kontrollbestimmungen- der Organisation
werden angewendet auf
(a) Kernmaterial, dem Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt sind;
(b) Kernmaterial, das mit einem Kernmaterial
vermischt ist, dem Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt sind; und
(c) Kernmaterial in Mitgliedstaaten, dem über
Ersuchen der Mitgliedstaaten Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt
sind.
30. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden angewandt auf
(a) Anlagen (3), denen Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt sind;
(b) Anlagen (3), in denen Materialien verarbeitet,
verwendet oder gelagert werden,
denen Kontrollbestimmungen der Organisation
auferlegt sind; und
(c) Anlagen (3) in Mitgliedstaaten, denen über
Ersuchen von Mitgliedstaaten Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt
sind.
31. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden angewendet auf Spezialausrüstungen und
Nicht-Kernmaterialien, denen Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt sind sowie
auf Anlagen (3), in denen diese Gegenstände
enthalten sind.
(2) Vorbehaltlich der im tieferstehenden Absatz 36
vorgesehenen Ausnahmen.
(3) Der Ausdruck „Anlagen" wird in der durch
die Absätze 14 und 15 gemeinsam definierten Bedeutung
verwendet.
IV. AUFERLEGUNG UND BEENDIGUNG
DER KONTROLLBESTIMMUNGEN DER
ORGANISATION
A. Auferlegung auf Kernmaterialien
32. (a) Kontrollbestimmungen der Organisation
werden dem von der Organisation
gelieferten Ausgangsmaterial sowie dem
besonderen spaltbaren Material auferlegt,
das in oder durch Verwendung von solchem
Ausgangsmaterial erzeugt wurde, sofern
die Menge des PN-Ausgangsmaterials in
einem Staat, einschließlich des von der
Organisation gelieferten Materials, nicht
größer ist als
(i) bei Natururan oder verarmtem Uran
mit einem Uran-235-Gehalt von 0'5%
oder darüber — 10 mt;
(ii) bei verarmtem Uran mit einem
Uran-235-Gehalt von weniger als
0'5% — 20 mt;
(iii) bei Thorium — 20 mt.
(b) Kontrollbestimmungen der Organisation
werden dem von der Organisation gelieferten
besonderen spaltbaren Material sowie
dem in oder durch Verwendung solchen
Materials erzeugten besonderen spaltbaren
Material auferlegt, sofern die
Menge des besonderen spaltbaren PN-Materials
in einem Staat, einschließlich des
von der Organisation gelieferten Materials,
200 Gramm Plutonium, Uran-233 oder
voll angereichertes Uran oder im Falle von
teilweise angereichertem Uran dessen
Äquivalent (4) nicht übersteigt. Kontrollbestimmungen
werden in einer nominellen
Weise angewendet, wenn die Menge des
besonderen spaltbaren PN-Materials in
einem Staat 1000 Gramm nicht übersteigt
(4).
33. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden besonderem spaltbarem Material auferlegt,
das in einer Hauptkernanlage erzeugt
wird, der Kontrollbestimmungen der Organisation
auferlegt sind.
34. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden Kernmaterial auferlegt, das in einer
Hauptkernanlage bearbeitet oder verwendet
wird, der Kontrollbestimmungen der Organisation
auferlegt sind.
35. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden sämtlichem besonderen spaltbaren Material
auferlegt, das in einem Reaktor erzeugt
(4) Die äquivalenten Mengen können aus der im
Anhang angeführten Gleichung bestimmt werden.
Die äquivalenten Mengen für Plutonium und Uran-
233 sind dieselben wie für voll angereichertes Uran.
wird, dem die Kontrollbestimmungen der Organisation
zwar nicht auferlegt sind, der aber
Kernmaterial enthält, dem Kontrollbestimmungen
der Organisation auferlegt sind, sofern
dieses Material es ermöglicht, den Reaktor mit
mehr als 200% der Leistung zu betreiben, mit
der er ohne dieses Material arbeiten könnte.
B. Auferlegung auf Anlagen, Ausrüstungen und
Nicht-Kernmaterialien
36. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden den Hauptkernanlagen auferlegt, die
von der Organisation geliefert oder nach Ansicht
des Gouverneursrates von ihr wesentlich unterstützt
wurden. Reaktoren, bei denen der
Gouverneursrat nach einer Inspektion bei Anfangskritikalität
festgestellt hat, daß sie bei
Dauerbetrieb eine berechnete Höchstleistung von
weniger als thermisch 3 Megawatt besitzen,
werden von dieser Auferlegung mit der Maßgabe
ausgenommen, daß die Gesamtleistung der
auf diese Weise ausgenommenen Reaktoren in
einem Staat thermisch 6 Megawatt nicht überschreiten
darf.
37. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden den von der Organisation gelieferten
Spezialausrüstungen und Nicht-Kernmaterialien
auferlegt, die nach Ansicht des Gouverneursrates
eine wesentliche Unterstützung für eine Hauptkernanlage
darstellen könnten, sofern es sich
nicht um einen Reaktor mit einer berechneten
Höchstleistung für Dauerbetrieb von weniger als
thermisch 3 Megawatt handelt. Das gleiche gilt
für Spezialausrüstungen und Nicht-Kernmaterialien,
die einen militärischen Zweck in anderer
Weise fördern könnten, auch dann, wenn sie
sich nicht in einer Hauptkernanlage befinden.
Der Gouverneursrat kann von Zeit zu Zeit gewisse
besondere Spezialausrüstungen und Nicht-
Kernmaterialien als Gegenstände bezeichnen, die
als geeignet betrachtet würden, eine Hauptkernanlage
wesentlich zu unterstützen oder einen
militärischen Zweck in anderer Weise zu fördern.
C. Beendigung oder Aussetzung der Kontrollbestimmungen
der Organisation
38. Die Auferlegung von Kontrollbestimmungen
der Organisation auf Anlagen, Materialien
oder Ausrüstungen endet, wenn keiner der
in den vorgenannten Absätzen 32 bis 37 aufgezählten
Umstände, die eine Auferlegung von
Kontrollbestimmungen der Organisation erfordern,
gegeben ist.
39. Die Auferlegung von Kontrollbestimmungen
der Organisation auf Kernmaterial wird ausgesetzt,
solange das Material auf Grund eines
zwischen den betreffenden Partnern abgeschlossenen
und von der Organisation genehmigten
Abkommens nur zum Zweck der Bearbeitung,
Aufbereitung oder Prüfung in einen anderen
Mitgliedstaat oder in eine Gruppe von Staaten
oder in eine internationale Organisation verbracht
wird, oder solange das Material in eine
Anlage innerhalb des Staates verbracht wird, der
auf Grund einer von der Organisation genehmigten
Regelung keine Kontrollbestimmungen auferlegt
sind, vorausgesetzt, daß
(a) das Abkommen oder die Regelung verlangt,
daß ein daran beteiligter Partner zu
einem zu vereinbarenden Zeitpunkt und
unter Berücksichtigung von Verarbeitungsverlusten
eine solche Menge Kernmaterials
den Kontrollbestimmungen der Organisation
unterwirft, die zumindest der
zwischen den Staaten oder innerhalb des
Mitgliedstaates verbrachten und nicht
anderweitig Kontrollbestimmungen unterliegenden
Menge gleich ist; oder
(b) die auf diese Weise von einem Staat gemäß
diesem Absatz erhaltenen oder gelieferten
Materialmengen zu keinem Zeitpunkt im
Falle von Ausgangsmaterial die im vorgenannten
Unterabsatz 32 (a) angegebenen
Mengen, beziehungsweise im Falle
von besonderem spaltbarem Material
1000 Gramm bei Plutonium, Uran-233,
voll angereichertem Uran oder dessen
Äquivalent übersteigen.
V. ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN
DER ORGANISATION
A. Allgemeine Verfahren für die Anwendung
auf alle Arten von Anlagen und Materialien
(a) Einleitung
40. Kontrollbestimmungen der Organisation
werden in Übereinstimmung mit den zwischen
der Organisation und dem betreffenden Staat
oder den betreffenden Staaten abgeschlossenen
Abkommen auf Anlagen sowie auf Materialien
in Anlagen angewendet. Die Anwendung der
Kontrollbestimmungen erfolgt in der in den Abkommen
vereinbarten Weise und kann sich gegebenenfalls
auf folgendes erstrecken
(a) Die Organisation prüft und genehmigt die
Pläne lediglich um sicherzustellen, daß sie
keinen militärischen Zweck fördern und
die wirksame Anwendung der Kontrollbestimmungen
der Organisation zulassen;
(b) der Staat führt laut Vereinbarung mit der
Organisation ein System von Aufzeichnungen
über Materialien und Anlagen, auf die
Kontrollbestimmungen der Organisation
anzuwenden sind;
(c) der Staat legt der Organisation Routine-
und Sonderberichte über Anlagen und
Materialien vor, die den Kontrollbestimmungen
unterliegen, und
(d) der Staat erlaubt Inspektionen der Organisation
zur Verrechnung des Materials, auf
das Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden, sowie Inspektionen
zur Feststellung einer Zweckentfremdung.
41. Das Personal der Organisation darf weder
Betriebsgeheimnisse noch andere vertrauliche
Informationen weitergeben, die ihm durch die
Anwendung von Kontrollbestimmungen der
Organisation bekannt werden, es sei denn dem
Generaldirektor selbst oder sonstigem Personal
der Organisation gegenüber, das der Generaldirektor
zum Zwecke der Erfüllung der offiziellen
Pflichten allenfalls zur Entgegennahme
solcher Informationen ermächtigt.
(b) Verfahren für die Genehmigung der Pläne
42. Die Pläne von Anlagen, die im Zeitpunkt
der Unterzeichnung des Projektabkommens
bereits bestehen, werden von der Organisation
genehmigt, um — soweit es ihr möglich ist —
zu bestimmen, ob die Anlage einen militärischen
Zweck fördern wird und daß die Anlage eine
wirksame Anwendung von Kontrollbestimmungen
der Organisation zuläßt. Werden zusätzliche
Anlagen geplant, die die Anwendung von
Kontrollbestimmungen erfordern, oder werden
die Pläne der bereits auf Grund des Projektabkommens
genehmigten Anlagen wesentlich geändert,
so wird der Staat die Organisation entsprechend
benachrichtigen und ihr die betreffenden
Pläne einschließlich der allenfalls von ihr
verlangten Informationen zur Prüfung und
Genehmigung vorlegen.
43. Sobald der Staat die Informationen vorgelegt
hat, wird die Organisation so rasch wie
möglich über die Genehmigung dieser Pläne entscheiden.
(c) Verfahren für die Vereinbarung des Aufzeichnungssystems
44. Der Staat vereinbart mit der Organisation
einen Plan für das System der Aufzeichnungen,
das für alle Anlagen und Materialien gilt, auf
die Kontrollbestimmungen der Organisation anzuwenden
sind. Der Staat legt einen Entwurf
dieses Planes rechtzeitig vor, damit ihn die
Organisation prüfen und der Staat ein einvernehmlich
festgelegtes System annehmen kann,
bevor die Aufzeichnungen zu verwenden sind.
Änderungen dieses Planes sind in gleicher Weise
mit der Organisation zu vereinbaren.
45. Die Aufzeichnungen umfassen Betriebsaufzeichnungen
für Kernanlagen sowie rechnerische
Aufzeichnungen über Materialien und Ausrüstungen,
auf die Kontrollbestimmungen der
Organisation Anwendung finden.
46. Alle Aufzeichnungen sind wenigstens zwei
Jahre aufzubewahren.
(d) Verfahren für die Vorlage von Berichten
(i) Allgemeine Erwägungen
47. Der Staat wird mit der Organisation einen
Plan für das Berichtsystem über die Anlagen und
die Materialien, auf die Kontrollbestimmungen
der Organisation anzuwenden sind, vereinbaren.
Der Staat wird einen Entwurf dieses Planes
rechtzeitig vorlegen, damit ihn die Organisation
prüfen und der Staat einen einvernehmlich festgelegten
Plan annehmen kann, bevor der erste
Bericht vorzulegen ist.
(ii) Routineberichte
48. Der Staat wird der Organisation folgende
Routineberichte vorlegen
(a) Betriebsberichte, aus denen die Verwendung
der Anlage und der Einsatz des
Materials in der Anlage seit dem letzten
Bericht ersichtlich sind. Ferner soll den
Berichten nach Möglichkeit das Arbeitsprogramm,
das in der Anlage und mit dem
Material durchgeführt werden soll, zu entnehmen
sein;
(b) rechnerische Berichte, aus denen der Zugang,
der Abgang und der Aufbewahrungsort
des Materials ersichtlich ist, auf das
Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden.
49. Der Staat wird den ersten Routinebericht
vorlegen, sobald die den Kontrollbestimmungen
der Organisation unterliegenden Anlagen in Betrieb
genommen werden oder sobald das Material,
dem Kontrollbestimmungen der Organisation
auferlegt sind, erstmals in der Anlage einlangt.
50. Stellt die Organisation außergewöhnliche
Umstände fest, so wird der Staat über ihr Ersuchen
Ergänzungen oder Erläuterungen zu den
in obigem Absatz 48 erwähnten Routineberichten
vorlegen.
(iii) Sonderberichte
51. Der Staat wird die Organisation innerhalb
von 48 Stunden so rasch wie möglich verständigen
(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt,
das tatsächliche oder mögliche Verluste,
Zerstörungen oder Beschädigungen
von Anlagen oder Materialien umfaßt, auf
die Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden, oder
(b) wenn Material in Mengen verlorengeht
oder nicht verrechnet wird, die jene normalen
Betriebsverluste oder jene nicht verrechneten
Mengen übersteigen, die von der
Organisation als für die betreffende Anlage
charakteristisch anerkannt werden.
52. Der Staat wird der Organisation einen Bericht
wenigstens zwei Wochen
(a) vor jeder beabsichtigten Verbringung oder
sonstigen Handlung, die eine Änderung
der Menge des Materials mit sich bringt,
auf das Kontrollbestimmungen der Organisation
in dem Staat angewendet werden,
oder vor einer wesentlichen Änderung
in einer Anlage oder in einer Vielfalt von
Anlagen, die laut Vereinbarung mit der
Organisation für diesen Zweck als eine
Einheit betrachtet wird, und
(b) vor jeder beabsichtigten größeren Änderung
des geplanten zukünftigen Programms,
das in den Routineberichten dargelegt
wurde,
vorlegen.
53. Über Verlangen der Organisation wird der
Staat jeden zusätzlichen Sonderbericht über die
in den obigen Absätzen 51 und 52. erwähnten
Angelegenheiten vorlegen.
(e) Verfahren für die Inspektionen
(i) Routineinspektionen
54. Die Organisation kann ab dem im Projektabkommen
bestimmten Zeitpunkt Routineinspektionen
der Anlagen und Materialien vornehmen,
auf die Kontrollbestimmungen der
Organisation angewendet werden.
55. Die Inspektion besteht in der Überprüfung
der Anlage um sicherzustellen, daß sie in
Übereinstimmung mit dem genehmigten Plan
errichtet ist, sowie in der Prüfung der Ausrüstungen
oder der Instrumente, die in der Anlage,
auf die Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden, zur Messung von
Materialien verwendet werden sollen. Instrumente
und Ausrüstungen werden ungeachtet
ihrer Bauart nur soweit geprüft, als es zur Erprobung
ihrer entsprechenden Wirksamkeit notwendig
ist.
56. Nach Inbetriebnahme der Einrichtung umfassen
Routineinspektionen normalerweise
(a) die Überprüfung der Anlage und/oder der
Materialien, auf die Kontrollbestimmungen
der Organisation angewendet werden;
(b) die rechnungsmäßige Prüfung der Berichte
und der Aufzeichnungen;
(c) die Nachprüfung der Materialmengen, auf
die Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden, durch Augenschein,
Messungen und Entnahme von
Proben; und
(d) die Überprüfung und Erprobung der Meßinstrumente.
57. Ist die Organisation der Ansicht, daß nicht
alle erlaubten Routineinspektionen notwendig
sind, dann können weniger Inspektionen vorgenommen
werden.
(ii) Sonderinspektionen
58. Macht eine Überprüfung der gemäß obiger
Absätze 51 und 52 vorgelegten Sonderberichte
eine Sonderinspektion notwendig, so ist die Organisation
berechtigt, zur Untersuchung der Angelegenheit
eine solche Inspektion vorzunehmen.
59. Erfordern unvorhergesehene Umstände
eine sofortige Veranlassung, dann kann eine
Sonderinspektion unter der Voraussetzung vorgenommen
werden, daß dem Gouverneursrat
über die zu dieser Inspektion führenden Umstände
berichtet wird.
(f) Nominelle Kontrollbestimmungen
60. Sind solche Mengen an besonderem PN-
Spaltmaterial im Staate, daß auf das von der
Organisation gelieferte Material Kontrollbestimmungen
in nomineller Weise gemäß Unterabsatz
32 (b) angewendet werden können, dann gilt
folgendes
(a) für Material und für Anlagen, die solches
Material herstellen, verwenden oder lagern,
wird jedes Jahr nur ein Routinebericht
gefordert;
(b) Routineinspektionen werden nicht vorgenommen;
und
(c) soweit notwendig werden Sonderberichte
vorgelegt und Sonderinspektionen durchgeführt.
B. Zusätzliche Verfahren für die Anwendung
auf Reaktoranlagen
(a) Einleitung
61. Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen
gelten für Reaktoranlagen. Die vorliegenden
Verfahrensregeln beziehen sich lediglich auf
Reaktoren unter thermisch 100 Megawatt.
(b) Häufigkeit der Routineberichte
62. Normalerweise werden über eine Anlage
jährlich zwei Routineberichte vorgelegt. Die tatsächliche
Anzahl der Berichte über eine gegebene
Anlage richtet sich nach der Anzahl der Inspektionen.
(c) Häufigkeit der Routineinspektionen
63. Routineinspektionen erfolgen bei jeder
Anlage, auf die Kontrollbestimmungen angewendet
werden, es sei denn, daß sie bloß nominellen
Kontrollbestimmungen unterliegt.
64. Die Anzahl der Inspektionen wird auf ein
Mindestmaß beschränkt, das mit der wirksamen
Anwendung der Kontrollbestimmungen vereinbar
ist.
65. Die Anzahl der Inspektionen einer Reaktoranlage
wird folgende Erwägungen berücksichtigen
(a) Das Bestehen einer Wiederaufbereitungsanlage
für bestrahlten Brennstoff in dem
Staat oder den Staaten;
(b) die Art der Reaktoranlage;
(c) die Art des in der Reaktoranlage verwendeten
oder erzeugten Kernmaterials; und
(d) die Menge des in der Reaktoranlage verwendeten
oder erzeugten Kernmaterials.
Im Lichte dieser Erwägungen werden die
Routineinspektionen so oft durchgeführt, daß
bei der Messung der Menge des in der Reaktoranlage
verwendeten oder erzeugten Kernmaterials
(5), der mögliche Gesamtfehler zwischen
den Inspektionen nicht mehr als 0'2 kg
Plutonium, Uran-233 oder voll angereichertes
Uran-235 oder deren Äquivalent erreichen kann.
Die Höchstzahl der für eine Reaktoranlage zulässigen
Routineinspektionen zeigt nachstehende
Tabelle. Die erste Kolonne dieser Tabelle enthält
den jährlichen Verbrauch (6) oder die größtmögliche
Erzeugung an Plutonium, Uran-233
oder Uran-235, ausgedrückt in äquivalenten
Kilogrammengen; die zweite Kolonne gibt die
entsprechende Anzahl der Inspektionen an.
Häufigkeit der Routineinspektionen (7)
In jedem Projektabkommen werden die entsprechende
Anzahl von Routineinspektionen
festgelegt und für den Fall geänderter Verhältnisse
Vorkehrungen getroffen.
(5) Für die Zwecke des vorliegenden Dokumentes
bedeutet „der mögliche Gesamtfehler in der Messung
der Menge des in der Reaktoranlage verwendeten oder
erzeugten Kernmaterials" eine Standardabweichung
der Messung.
(6) Der jährliche Verbrauch ist der äquivalente
jährliche Durdisatz oder das Inventar, je nachdem
was größer ist, und „äquivalent" wird in dem Sinne
gebraucht, in dem es im obigen Absatz 32 und im
Anhang verwendet wird.
(7) Nachstehende Tabelle enthält Beispiele für die
Anwendung des in der obigen Tabelle dargelegten
Grundsatzes. Den Berechnungen liegen die typischen
Betriebsbedingungen der Reaktoranlagen zugrunde
Beispiele für die Häufigkeit der Routineinspektionen
C. Zusätzliche Verfahren für die Anwendung
auf Forschungs- und Entwicklungsanlagen, die
nicht Reaktoranlagen sind
66. Dieser Absatz betrifft nur Forschungs- und
Entwicklungsanlagen, die sich in einem Staat befinden,
der besonderes PN-Spaltmaterial in Mengen
besitzt, die gemäß dem obigen Unterabsatz
32 (b) die Anwendung von Kontrollbestimmungen
in nomineller Weise rechtfertigen.
Für solche Anlagen wird sich die Anwendung auf
das im obigen Absatz 60 vorgesehene Ausmaß
beschränken.
ANHANG
Äquivalente Mengen angereicherten Urans
1. Die Menge teilweise angereicherten Urans,
die 200 Gramm voll angereichertem Uran äquivalent
ist, ergibt sich aus der Gleichung
2. Die Menge teilweise angereicherten Urans,
die x Kilogramm voll angereichertem Uran
äquivalent ist, kann durch Ersetzung von 0'2
durch x in der Gleichung des obigen Absatzes 1
bestimmt werden.
Anlage II
(Übersetzung des Anhanges zu IAEO-Dokument
GC(V)INF/39)
DIE INSPEKTOREN DER ORGANISATION
I. Bestellung (1) von Inspektoren der Organisation
1. Wird für einen Staat die Bestellung eines
Inspektors der Organisation vorgeschlagen, so
teilt der Generaldirektor den Namen, die Nationalität
und den Rang des vorgeschlagenen Inspektors
der Organisation dem Staat schriftlich mit,
übermittelt ihm eine schriftliche Bescheinigung
der einschlägigen Qualifikationen des Inspektors
und nimmt sonstige vom betreffenden Staat gewünschte
Beratungen auf. Der Staat wird den
Generaldirektor innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt eines solchen Vorschlags verständigen, ob
er die Bestellung des betreffenden Inspektors annimmt.
Zutreffendenfalls kann der Inspektor als
einer der Inspektoren der Organisation für
diesen Staat bestellt werden; der Generaldirektor
wird dem betreffenden Staat eine solche
Bestellung anzeigen.
2. Erhebt ein Staat anläßlich des Bestellungsvorschlages
oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach
erfolgter Bestellung einen Einwand gegen die erfolgte
Bestellung eines Inspektors der Organisation
für diesen Staat, so wird er den Generaldirektor
von seinem Einwand verständigen. In
diesem Falle wird der Generaldirektor dem Staat
eine oder mehrere Alternativbestellungen vorschlagen.
Der Generaldirektor kann die wiederholte
Weigerung eines Staates, die Bestellung
eines Inspektors der Organisation anzunehmen,
dem Gouverneursrat zur geeigneten Veranlassung
zur Kenntnis bringen wenn er der Ansicht ist,
daß diese Weigerung die in dem betreffenden
Projekt- oder Kontrollabkommen vorgesehenen
Inspektionen verhindert.
3. Jeder Staat wird die allenfalls erforderlichen
Sichtvermerke für Personen, deren Bestellung
zu Inspektoren der Organisation er angenommen
hat, so rasch wie möglich erteilen
oder verlängern.
II. Inspektionsbesuche der Inspektoren der
Organisation
4. Der Staat wird wenigstens eine Woche im
voraus von jeder Inspektion, unter Angabe der
Namen der Inspektoren der Organisation, des
Ortes und des ungefähren Zeitpunktes ihrer Ankunft
und ihrer Abreise sowie der zu inspizierenden
Anlagen und Materialien verständigt. Eine
Inspektion zur Untersuchung eines Ereignisses,
das eine „Sonderinspektion" (2) erfordert, kann
innerhalb von 24 Stunden angekündigt werden.
5. Die Inspektoren der Organisation werden
von Vertretern des betreffenden Staates begleitet,
sofern er es verlangt und die Inspektoren
hiedurch weder in der Ausübung ihrer Funktionen
noch sonstwie behindert werden. Die
Inspektoren der Organisation werden für die Ein-
und Ausreise jene Orte des Staates sowie innerhalb
des Staates jene Reisestrecken und Verkehrsmittel
benützen, die der Staat allenfalls angeben
wird.
6. Die Inspektoren der Organisation erhalten
erforderlichenfalls über ihr Verlangen und
gegen eine allfällig vereinbarte angemessene
Entschädigung eine Ausrüstung, die für die
Durchführung der Inspektion geeignet ist, sowie
eine entsprechende Unterkunft und Verkehrsmittel
zur Verfügung gestellt.
7. Die Besuche und die Tätigkeit der Inspektoren
der Organisation werden so eingerichtet,
daß die wirksame Erfüllung ihrer Funktionen
einerseits und möglichst wenig Ungelegenheiten
für den Staat und Störungen für die zu prüfende
Anlage andererseits gewährleistet sind.
8. Beratungen mit dem Staat werden sicherstellen,
daß die Inspektoren der Organisation
ihre Tätigkeit — soweit die wirksame Ausübung
ihrer Funktionen es zuläßt — im Einklang
mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften
des Staates ausüben.
III. Zutritts- und Inspektionsrechte
9. Nach Vorweisung ihrer Vollmachten wird
den Inspektoren der Organisation in dem Ausmaß,
das für das Projekt oder die Vereinbarung
gilt, und je nach der Art der durchzuführenden
Inspektion Zutritt gewährt
(a) zu allen Materialien, Ausrüstungen und
Anlagen, auf die gemäß den entsprechenden
Bestimmungen des Dokuments INFCIRC/
26 Kontrollbestimmungen der Organisation
gegen Zweckentfremdung angewendet
werden; oder
(b) zu allen Strahlungsquellen, Ausrüstungen
und Anlagen, die von jenen Inspektoren
der Organisation überprüft werden kön-
_____________
(1) Der in diesem Anhang verwendete Ausdruck
„Bestellung" bezieht sich auf die Betrauung von Inspektoren
der Organisation mit einer oder mehreren
bestimmten Aufgaben und beinhaltet nicht die Einstellung
oder Ernennung von Inspektoren der Organisation.
(2) „Sonderinspektionen" sind in den Absätzen 58
und 59 der Kontrollbestimmungen der Organisation
vorgesehen (INFCIRC/26); sie sind auch in Absatz 32
der Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen
der Organisation vorgesehen (INFCIRC/18).
nen, die gemäß den Absätzen 31 und 32
der in Dokument INFCIRC/18 festgelegten
Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen
der Organisation Inspektionen
durchführen.
Sie haben jederzeit in dem in Artikel XII lit. A.
Ziffer 6 des Statuts vorgesehenen Ausmaß zu
allen Örtlichkeiten und Unterlagen sowie zu
allen Personen Zutritt. Der Staat wird die ihm
unterstehenden Personen anweisen, in vollem
Maße mit den Inspektoren der Organisation zusammenzuarbeiten;
ferner wird er die genaue
Lage aller einschlägigen Materialien, Ausrüstungen
und Anlagen angeben und genau bezeichnen.
10. Den Inspektoren der Organisation ist gestattet,
alle Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,
auf die Kontrollbestimmungen der Organisation
gegen Zweckentfremdung angewendet
werden, in Übereinstimmung mit den betreffenden
Abkommen zu prüfen, die folgende Bestimmungen
enthalten können
(a) Überprüfung der Anlagen und/oder Materialien,
auf die Kontrollbestimmungen
der Organisation angewendet werden;
(b) rechnungsmäßige Prüfung von Berichten
und Aufzeichnungen;
(c) Nachprüfung der Materialmengen, auf die
Kontrollbestimmungen der Organisation
angewendet werden, durch Augenschein,
Messungen und Entnahme von Proben;
und
(d) Überprüfung und Erprobung der Meßinstrumente.
11. Die für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
und der Unfallverhütung bestimmten
Inspektoren der Organisation können Inspektionen
in Übereinstimmung mit dem jeweiligen
individuellen Abkommen durchführen, das verlangen
kann
(a) Erprobung von Strahlungsquellen, Strahlenwarn-
und -kontrollgeräten oder anderer
Einrichtungen oder Geräte im Zusammenhang
mit der Verwendung, der
Lagerung, dem Transport oder der Beseitigung
von Abfällen aus Strahlungsquellen;
(b) Überprüfung von Anlagen, in denen
Strahlungsquellen verwendet oder gelagert
werden, von Anlagen für die Abfallbeseitigung
und von allen Aufzeichnungen, auf
die sich die Berichte an die Organisation
stützen; und
(c) Überprüfungen im Zusammenhang mit der
Ermittlung der Strahlungsdosis, der Personen
in übermäßiger Weise ausgesetzt
waren oder gewesen sein konnten.
Der Staat wird in der von der Organisation
vorgeschriebenen Art und Weise die von der
Organisation für notwendig erachteten Erprobungen
und Überprüfungen durchführen
oder deren Durchführung der Organisation ermöglichen.
12. Nach Durchführung einer Inspektion wird
die Organisation den betreffenden Staat in gehöriger
Form über das Ergebnis informieren. Ist
der Staat mit dem Bericht der Inspektoren der
Organisation nicht einverstanden, so ist er berechtigt,
dem Gouverneursrat entsprechend zu
berichten.
IV. Die Vorrechte und Immunitäten der Inspektoren
der Organisation
13. Die Inspektoren der Organisation genießen
die zur Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen
Vorrechte und Immunitäten. In jedes
Projekt- oder Kontroll-Abkommen ist — soweit
es die Durchführung des betreffenden Abkommens
erfordert und alle Partner es vereinbaren
— eine entsprechende Bestimmung über
die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Atomenergie-Organisation (3),
ausgenommen die Artikel V und XII, aufzunehmen.
14. Meinungsverschiedenheiten, die sich
zwischen einem Staat und der Organisation aus
der Ausübung der Funktionen der Inspektoren
der Organisation ergeben, werden in Übereinstimmung
mit einer entsprechenden, im jeweiligen
Projekt- oder Kontrollabkommen aufzunehmenden
Klausel über die Beilegung von
Streitigkeiten geschlichtet werden.
(3) INFCIRC/9/Rev. 1.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Anhang und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. August 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VIII Abschnitt 26 am 13. Dezember
1965 in Kraft getreten.