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2_1966 AT

2. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anhang und Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen samt Anhang und Anlagen

Nachdem das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über

die Anwendung von Kontrollbestimmungen vom 28. Juli 1964 samt Anhang und Anlagen, welches

also lautet

(Übersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden

die „Vereinigten Staaten" genannt) und die

Bundesregierung der Republik Österreich (im

folgenden „Österreich" genannt) auf dem Gebiet

der friedlichen Verwendung der Atomenergie

auf Grund ihres Abkommens über die Zusammenarbeit

vom 22. Juli 1959 (im folgenden

„Abkommen über die Zusammenarbeit" genannt)

zusammenarbeiten, das verlangt, daß die Österreich

von den Vereinigten Staaten zur Verfügung

gestellten Ausrüstungen, Geräte und Materialien

ausschließlich für friedliche Zwecke verwendet

werden und das zu diesem Zweck ein System

von Kontrollbestimmungen festlegt;

IM HINBLICK DARAUF, daß das Abkommen

über die Zusammenarbeit das Einverständnis

beider Regierungen enthält, eine Regelung zu

finden, durch die die Internationale Atomenergie-

Organisation (im folgenden die „Organisation"

genannt) so bald wie möglich in die Lage versetzt

wird, Kontrollbestimmungen anzuwenden;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Organisation

gemäß ihren Statuten und den von ihrem

Gouverneursrat getroffenen Maßnahmen nunmehr

in der Lage ist, in Übereinstimmung mit

den im Dokument über die Kontrollbestimmungen

und im Dokument über die Inspektoren

angeführten Kontrollverfahren der Organisation

Kontrollbestimmungen auf bestimmte Materialien,

Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden;

IM HINBLICK DARAUF, daß die beiden

Regierungen neuerlich ihren Wunsch bekräftigt

haben, die von den Vereinigten Staaten auf

Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit

gelieferten Ausrüstungen, Geräte und Materialien,

oder die durch deren Verwendung erzeugten

oder anderweitig Kontrollbestimmungen

gemäß jenem Abkommen unterliegenden Ausrüstungen,

Geräte und Materialien nicht für

militärische Zwecke zu benützen, und sie die

Organisation ersucht haben, soweit sie dazu in

der Lage ist, Kontrollbestimmungen auf Materialien,

Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden,

auf die sich dieses Abkommen bezieht; und

IM HINBLICK DARAUF, daß der Gouverneursrat

der Organisation dieses Ansuchen am

11. Juni 1964 zustimmend behandelt hat;

kommen die beiden Regierungen und die

Organisation NUNMEHR wie folgt überein

ARTIKEL I

Verwendung von Materialien, Geräten und Anlagen

für friedliche Zwecke

Abschnitt 1. Österreich verpflichtet sich hiemit,

während der Laufzeit dieses Abkommens die im

Bestandsverzeichnis für Österreich, das in den

Absätzen 1 und 2 des Anhangs vorgesehen ist,

angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen

nicht in einer militärische Zwecke fördernden

Weise zu verwenden.

Abschnitt 2. Die Vereinigten Staaten verpflichten

sich hiemit, während der Laufzeit dieses Abkommens

das im Bestandsverzeichnis für die

Vereinigten Staaten, das im Absatz 3 des Anhangs

vorgesehen ist, angeführte besondere spaltbare

Material nicht in einer militärische Zwecke

fördernden Weise zu verwenden.

Abschnitt 3. Die Organisation erklärt sich

hiemit bereit, während der Laufzeit und gemäß

den Bestimmungen dieses Abkommens auf

Materialien, Ausrüstungen und Anlagen, solange

sie in den im Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnissen

angeführt sind, Kontrollbestimmungen

anzuwenden, um zu gewährleisten, daß sie

nicht in einer militärische Zwecke fördernden

Weise verwendet werden, dies mit der Maßgabe,

daß keine Kontrollbestimmungen angewendet

werden müssen auf

(a) Kernmaterialien, soweit die Mengen an

PN-Material der betreffenden Art, einschließlich

des Materials, das in dem im

Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnis

angeführt ist, im jeweiligen Staat

(i) bei natürlichem Uran oder verarmtem

Uran mit einem Uran-235-Gehalt von

0'5% oder darüber — 10 mt;

(ii) bei verarmtem Uran mit einem Uran-

235-Gehalt von weniger als 0'5% —

20 mt;

(iii) bei Thorium — 20 mt;

(iv) bei besonderem spaltbarem Material

Plutonium, Uran-233 oder voll angereichertem

Uran oder bei teilweise

angereichertem Uran dessen Äquivalent

— 200 Gramm

nicht übersteigen;

(b) Reaktoren, die von Österreich bezeichnet

werden und die nach Feststellung der

Organisation bei Dauerbetrieb eine errechnete

thermische Maximalleistung von

weniger als drei Megawatt besitzen, vorausgesetzt,

daß die Gesamtleistung der solchermaßen

von Österreich auf Grund dieses und

aller sonstigen Abkommen über Kontrollbestimmungen

der Organisation in Österreich

bezeichneten Reaktoren 6 Megawatt

nicht überschreitet;

(c) Bergbaubetriebe, Bergbauausrüstungen oder

Erzaufbereitungsanlagen.

Abschnitt 4. Österreich und die Vereinigten

Staaten verpflichten sich, die Anwendung dieser

Kontrollbestimmungen zu erleichtern und mit

der Organisation sowie untereinander zu diesem

Zwecke zusammenzuarbeiten.

Abschnitt 5. Die Vereinigten Staaten willigen

ein, daß ihre Rechte gemäß Artikel VIII des

Abkommens über die Zusammenarbeit, zur Anwendung

von Kontrollbestimmungen auf Ausrüstungen,

Geräte und Materialien, die jenem

Abkommen unterliegen, in bezug auf Materialien,

Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt

werden, als sie in dem im Anhang vorgesehenen

Bestandsverzeichnis für Österreich angeführt

sind. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber,

daß dieses Abkommen nicht die sonstigen

gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vereinigten

Staaten und Österreichs berührt, die sich aus

Artikel VIII oder aus anderweitigen Bestimmungen

des Abkommens über die Zusammenarbeit —

einschließlich des Artikels IX Absatz (b) — ergeben.

Wenn der Gouverneursrat gemäß Abschnitt

15 (a) oder sonstwie feststellt, daß die

Organisation außerstande ist, Kontrollbestimmungen

auf solche Materialien, Ausrüstungen

oder Anlagen anzuwenden, so sind diese aus dem

Bestandsverzeichnis zu streichen, bis der Gouverneursrat

feststellt, daß die Organisation in der

Läge ist, Kontrollbestimmungen auf sie anzuwenden.

ARTIKEL II

Anwendung von Kontrollbestimmungen der

Organisation

Abschnitt 6. Beide Regierungen werden ein

Anfangsbestandsverzeichnis sämtlicher Materialien,

Ausrüstungen und Anlagen, die der Gerichtsbarkeit

Österreichs unterliegen und unter

das Abkommen über die Zusammenarbeit fallen

und auf die das System der Kontrollbestimmungen

der Organisation anwendbar ist, aufstellen

und der Organisation übergeben. Mit dem Inkrafttreten

dieses Abkommens wird die Organisation

beginnen, die Kontrollbestimmungen auf

diese Materialien, Ausrüstungen und Anlagen

anzuwenden. In der Folge werden Österreich

und die Vereinigten Staaten der Organisation

gemeinsam anzeigen

(a) jede Verbringung aus den Vereinigten

Staaten nach Österreich von Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen, auf die das

Kontrollsystem der Organisation anwendbar

ist und die im Rahmen ihres Abkommens

über die Zusammenarbeit erfolgt;

(b) jede Verbringung aus Österreich in die

Vereinigten Staaten von besonderem spaltbarem

Material, das gemäß Abschnitt 8 in

das Bestandsverzeichnis einbezogen ist.

Diese Materialien, Ausrüstungen und Anlagen

werden innerhalb von dreißig Tagen nach Einlangen

einer solchen Anzeige bei der Organisation

in das betreffende, im Anhang vorgesehene

Bestandsverzeichnis eingetragen, worauf

sie den Kontrollbestimmungen der Organisation

unterliegen, sofern nicht die Organisation die

beiden Regierungen benachrichtigt, daß sie

außerstande ist, auf sie Kontrollbestimmungen

anzuwenden.

Abschnitt 7. Die im Abschnitt 6 vorgesehene

Anzeige der beiden Regierungen wird der Organisation

normalerweise spätestens zwei Wochen,

nachdem die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen

im Empfängerland eingelangt sind, übermittelt,

dies jedoch mit der Einschränkung, daß

Sendungen von natürlichem Uran, verarmtem

Uran oder Thorium in Mengen von nicht mehr

als einer Tonne nicht dem Erfordernis der Anzeige

binnen zwei Wochen unterliegen, sondern

der Organisation vierteljährlich angezeigt werden.

Die Anzeige enthält die Art, Form und

Menge des Materials und/oder die Type und

Leistung der betreffenden Ausrüstung oder Anlage,

das Versanddatum, das Datum des Eintreffens,

die Bezeichnung des Empfängers und

sonstige Informationen von Belang. Die beiden

Regierungen verpflichten sich ferner, der Organisation

die Verbringung von großen Kernmaterialmengen

oder größeren Ausrüstungen

oder Anlagen so früh wie möglich bekanntzugeben.

Auf Ersuchen der Organisation übergibt

der betreffende Partner der Organisation auch

Konstruktionsangaben über die gemäß den Absätzen

1 (a) und 2 des Anhanges im Bestandsverzeichnis

angeführten Anlagen, sofern dies

für die Kontrollbestimmungen von Bedeutung

ist.

Abschnitt 8. Österreich zeigt der Organisation

im Wege seiner routinemäßigen Kontrollberichte

jedes besondere spaltbare Material an, das es im

Berichtszeitraum in oder durch Verwendung von

jenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen

erzeugt hat, die im Hauptteil des im Anhang

vorgesehenen Bestandsverzeichnisses für Österreich

angeführt sind. Nach Einlangen der Anzeige

bei der Organisation ist dieses erzeugte

Material in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen

mit der Maßgabe, daß jedes so erzeugte Material

als vom Zeitpunkt seiner Herstellung an in die

Liste eingetragen und daher den Kontrollbestimmungen

der Organisation unterliegend angesehen

wird. Die Organisation kann die Berechnung der

Mengen solcher Materialien überprüfen; entsprechende

Berichtigungen des im Anhang vorgesehenen

Bestandsverzeichnisses werden im Einvernehmen

mit den betreffenden Partnern

durchgeführt. Bis zur Herstellung des endgültigen

Einvernehmens mit den betreffenden Partnern

gelten die Berechnungen der Organisation.

Abschnitt 9. Österreich und die Vereinigten

Staaten zeigen der Organisation gemeinsam die

Rückstellung an die Vereinigten Staaten von

Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen an, die

in dem im Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnis

für Österreich angeführt sind. Nach

deren Eintreffen in den Vereinigten Staaten werden

(a) Materialien der in Abschnitt 6 (b) beschriebenen

Art vom Bestandsverzeichnis

für Österreich in das Bestandsverzeichnis

für die Vereinigten Staaten übertragen;

(b) andere Materialien, Ausrüstungen oder

Anlagen aus dem im Anhang vorgesehenen

Bestandsverzeichnis gestrichen.

Abschnitt 10. Österreich und die Vereinigten

Staaten zeigen der Organisation gemeinsam jede

Verbringung von Materialien, Ausrüstungen

oder Anlagen an einen Empfänger, der nicht der

Gerichtsbarkeit Österreichs oder der Vereinigten

Staaten untersteht, an, sofern sie in dem im

Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnis angeführt

sind. Diese Materialien, Ausrüstungen

oder Anlagen werden sodann aus dem Bestandsverzeichnis

gestrichen, jedoch mit der Maßgabe,

daß

(a) Kontrollbestimmungen der Organisation

auch weiterhin auf diese Materialien, Ausrüstungen

oder Anlagen angewendet werden;

oder

(b) andere Kontrollbestimmungen, die im allgemeinen

den Kontrollbestimmungen der

Organisation entsprechen und sowohl für

Österreich als auch für die Vereinigten

Staaten annehmbar sind, auf diese Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen ange-

wendet werden, vorausgesetzt jedoch, daß

im Falle von Materialien, die gemäß Abschnitt

6 (b) oder 8 im Bestandsverzeichnis

aufscheinen, diese anderen Kontrollbestimmungen

auch für die Organisation

annehmbar sind.

Abschnitt 11. Die in den Abschnitten 9 und

10 vorgesehenen Anzeigen der beiden Regierungen

werden der Organisation mindestens zwei

Wochen vor der Verbringung der Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen übermittelt. Ansonsten

sollen diese Anzeigen soweit als möglich

den im Abschnitt 7 angegebenen Erfordernissen

entsprechen.

Abschnitt 12. Die auf Grund dieses Abkommens

auf Kernmaterial angewendeten Kontrollbestimmungen

der Organisation werden so lange

ausgesetzt, als das betreffende Material auf Grund

einer von der Organisation genehmigten und in

den Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit

fallenden Vereinbarung in einen

anderen Staat, eine Staatengruppe oder zu einer

internationalen Organisation ausschließlich zum

Zweck der Verarbeitung, Aufbereitung oder Erprobung

verbracht ist, oder auf Grund einer

von der Organisation genehmigten Regelung in

eine in Österreich oder in den Vereinigten

Staaten gelegene Anlage verbracht ist, auf die

keine Kontrollbestimmungen angewendet werden,

sofern

(a) die Vereinbarung oder die Regelung verlangt,

daß zu einem einvernehmlich festzusetzenden

Zeitpunkt und mit entsprechender

Berücksichtigung von Verarbeitungsverlusten

eine solche Menge gleichartigen

Kernmaterials, die mindestens

ebenso groß ist wie das verbrachte Material

und die nicht aus einem anderen

Grund Kontrollbestimmungen unterliegt,

den Kontrollbestimmungen der Organisation

unterworfen wird (im folgenden

„Ersatzmaterial" genannt); oder

(b) die Mengen des so verbrachten Materials

zu keinem Zeitpunkt

(i) bei natürlichem Uran oder verarmtem

Uran mit einem Uran-235-Gehalt von

0'5% oder darüber — 10 mt;

(ii) bei verarmtem Uran mit einem Uran-

235-Gehalt von weniger als 0'5% —

20 mt;

(iii) bei Thorium — 20 mt;

(iv) bei besonderem spaltbarem Material

Plutonium, Uran-233 oder voll angereichertem

Uran, oder bei teilweise

angereichertem Uran dessen Äquivalent

— 1000 Gramm

übersteigen.

Die Organisation verpflichtet sich, falls es sich

um Materialien handelt, die im Bestandsverzeichnis

gemäß Abschnitt 6 (b) angeführt sind, die

notwendigen Genehmigungen zu erteilen, damit

die Kontrollbestimmungen innerhalb der Vereinigten

Staaten ausgesetzt werden können.

Abschnitt 13. Wird Material gemäß Abschnitt

12 ersetzt, so ist das Ersatzmaterial in

das im Anhang vorgesehene Bestandsverzeichnis

an Stelle des ursprünglich erzeugten Materials

mit dem Datum des Ersatzes aufzunehmen. Gemäß

Abschnitt 12 ausgesetzte Kontrollbestimmungen

bleiben so lange ausgesetzt, als das Ersatzmaterial

den Kontrollbestimmungen der

Organisation unterliegt oder solange die Materialmengen,

für die kein Ersatz geleistet wurde,

die in Abschnitt 12 (b) angegebenen Grenzen

nicht übersteigen. Wenn und sobald das ursprünglich

erzeugte Material wieder in das in

diesem Abkommen vorgesehene Kontrollsystem

einbezogen wird, ist dieses Material in das im

Anhang vorgesehene Bestandsverzeichnis an

Stelle des Ersatzmaterials aufzunehmen.

Abschnitt 14. Die von der Organisation anzuwendenden

Kontrollbestimmungen umfassen

jene Verfahren, die in Teil V des Dokuments

über Kontrollbestimmungen angegeben sind, mit

der Maßgabe, daß für die Verfahren bei der Anzeige

von Verbringungen die Bestimmungen

dieses Abkommens gelten.

Abschnitt 15. Stellt der Gouverneursrat gemäß

Artikel XII. C des Statuts fest, daß dieses

Abkommen in irgendeiner Weise verletzt worden

ist, so hat der Gouverneursrat den betreffenden

Staat zur sofortigen Bereinigung dieser

Verletzung aufzufordern und geeignet erscheinende

Meldung zu erstatten. Wenn der betreffende

Staat versäumt, diese Verletzung innerhalb

einer angemessenen Frist zu bereinigen,

(a) ist die Organisation von ihrer Verpflichtung

gemäß Abschnitt 3 zur Anwendung

der Kontrollbestimmungen so lange befreit,

als die Organisation gemäß Feststellung

des Gouverneursrates außerstande ist, die

in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollbestimmungen

wirksam anzuwenden;

und

(b) kann der Gouverneursrat alle sonstigen in

Artikel XII C des Statuts vorgeschriebenen

Maßnahmen ergreifen.

Die Organisation benachrichtigt die Partner

unverzüglich, wenn der Gouverneursrat gemäß

diesem Abschnitt eine Feststellung trifft.

ARTIKEL III

Inspektoren der Organisation

Abschnitt 16. Auf die Inspektoren der

Organisation, die Funktionen auf Grund dieses

Abkommens ausüben, finden die Absätze 1 bis

7 und 9, 10, 12 und 14 des Dokuments über

die Inspektoren sowie Absatz 41 des Dokuments

über die Kontrollbestimmungen Anwendung.

Wann immer die Vereinigten Staaten für ein im

Bestandsverzeichnis gemäß Abschnitt 6 (b) angeführtes

Material die Bestimmungen des Abschnittes

12 (a) in Anspruch nehmen, besteht

Einvernehmen darüber, daß hinsichtlich des

Rechtes der Inspektoren der Organisation auf

freien Zutritt innerhalb der Vereinigten Staaten

den Erfordernissen in Absatz 9 des Dokuments

über die Inspektoren dann entsprochen ist, wenn

den Inspektoren der Organisation jederzeit zu

den Ersatzmaterialien Zutritt gewährt wird.

Abschnitt 17. Österreich wendet die Bestimmungen

des Abkommens über die Privilegien

und Immunitäten der Organisation auf die Inspektoren

der Organisation, die Funktionen auf

Grund dieses Abkommens ausüben, sowie auf

alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation

an.

Abschnitt 18. Die Bestimmungen des Gesetzes

der Vereinigten Staaten über die Immunität

internationaler Organisationen werden auf die

Inspektoren der Organisation, die auf Grund

dieses Abkommens Funktionen in den Vereinigten

Staaten ausüben, sowie auf alles von ihnen

benützte Eigentum der Organisation angewendet.

ARTIKEL IV

Verwendung von Informationen durch die

Organisation

Abschnitt 19. Die Organisation darf, abgesehen

von zusammenfassenden Informationen

über die im Anhang vorgesehenen Bestandsverzeichnisse,

keinerlei auf Grund dieses Abkommens

erhaltene Informationen veröffentlichen

oder irgendeinem Staat, einer Organisation oder

einer nicht ihrem Personal angehörenden Person

mitteilen, es sei denn, die Regierung des

Staates, auf den sich diese Information bezieht,

stimmt zu. Besondere Einzelheiten der Atomenergieprogramme

Österreichs oder der Vereinigten

Staaten, die Fragen der Kontrollbestimmungen

betreffen, können dem Gouverneursrat und

den zuständigen Angehörigen der Organisation

mitgeteilt werden, soweit dies für die Organisation

zur Erfüllung ihrer aus diesem Abkommen

erwachsenden Kontrollverpflichtungen notwendig

ist.

ARTIKEL V

Finanzierung

Abschnitt 20. Alle Kosten, die im Zusammenhang

mit der Durchführung dieses Abkommens

durch die Organisation, ihre Inspektoren oder

andere Beamte oder über deren schriftlichen

Wunsch oder Weisung verursacht werden, trägt

die Organisation; weder Österreich noch die Vereinigten

Staaten sind verpflichtet, die Kosten für

die Ausrüstung, Unterbringung oder Transportmittel

zu tragen, die gemäß Absatz 6 des Dokuments

über die Inspektoren beigestellt werden.

ARTIKEL VI

Beilegung von Streitfällen

Abschnitt 21. Jeder Streitfall, der sich aus der

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

ergibt und der nicht durch Verhandlungen oder

auf andere von den betreffenden Partnern vereinbarte

Weise beigelegt wurde, ist über Antrag

eines Partners einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das sich folgendermaßen zusammensetzt

(a) Betrifft der Streitfall nur zwei Partner

dieses Abkommens und sind sich alle drei

Partner einig, daß der Dritte nicht betroffen

ist, so bestellen die beiden betroffenen

Partner je einen Schiedsrichter, und die

beiden so bestellten Schiedsrichter wählen

einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat

einer der Partner innerhalb von dreißig

Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen

Schlichtung noch keinen

Schiedsrichter bestellt, so kann jede der

beiden Streitparteien den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes ersuchen,

einen Schiedsrichter zu ernennen. Der

gleiche Vorgang gilt, wenn der dritte

Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen

nach der Bestellung oder Ernennung des

zweiten Schiedsrichters noch nicht gewählt

wurde.

(b) Betrifft der Streitfall alle drei Partner

dieses Abkommens, so bestellt jeder Partner

einen Schiedsrichter, und die drei so

bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig

einen vierten Schiedsrichter, der den Vorsitz

führt, sowie einen fünften Schiedsrichter.

Wenn ein Partner innerhalb von

dreißig Tagen nach Beantragung einer

schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen

Schiedsrichter bestellt hat, kann jeder der

Partner den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen, die notwendige

Anzahl Schiedsrichter zu ernennen. Der

gleiche Vorgang gilt, wenn der Vorsitzende

oder der fünfte Schiedsrichter innerhalb

von dreißig Tagen nach der Bestellung oder

Ernennung des dritten der ersten drei

Schiedsrichter noch nicht gewählt wurde.

Für die Beschlußfähigkeit des Schiedsgerichtes

sind mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich;

alle Entscheidungen werden durch

Stimmenmehrheit gefällt. Das Schiedsverfahren

wird vom Schiedsgericht bestimmt. Bis zur endgültigen

Entscheidung eines Streitfalles kann das

Schiedsgericht außer in Angelegenheiten, auf die

sich Abschnitt 22 bezieht, Zwischenentscheidungen

fällen und einstweilige Verfügungen treffen,

sofern dies ein Partner beantragt und es für

die weitere wirksame Anwendung des Abkommens

notwendig ist. Die endgültige Entscheidung,

die einstweilige Verfügung und die

Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes,

einschließlich aller Regelungen, die Errichtung,

Verfahren, Zuständigkeit und Aufteilung der

Kosten des Schiedsverfahrens auf die Partner

betreffen, sind für alle Partner bindend und von

ihnen zu vollziehen. Die Entschädigung der

Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage

festgesetzt, die gemäß Artikel 32 Absatz 4 der

Statuten des Internationalen Gerichtshofes für

ad hoc-Richter dieses Gerichtshofes gilt.

Abschnitt 22. Gemäß Abschnitt 6 oder 15

getroffene Entscheidungen des Gouverneursrates

betreffend das Unvermögen der Organisation,

Kontrollbestimmungen anzuwenden, oder betreffend

den Fall der Verletzung dieses Abkommens

sind, wenn sie es vorsehen, von den Partnern

auch dann unverzüglich zu vollziehen, wenn

Beratungen, Verhandlungen oder Schiedsverfahren,

die allenfalls hinsichtlich des Streitfalles

beantragt sind oder beantragt wurden, noch

nicht abgeschlossen sind.

ARTIKEL VII

Kontrollsystem der Organisation und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 23. Die Ausdrücke „Anwendung von

Kontrollbestimmungen", „Gouverneursrat",

„verarmtes Uran", „Generaldirektor", „Kernmaterial",

„PN-Material", „Reaktor", „besonderes

spaltbares Material" und „Statut" haben

in diesem Abkommen und dem dazugehörigen

Anhang dieselbe Bedeutung wie in dem Dokument

über die Kontrollbestimmungen. Der Ausdruck

„Ersatzmaterial" bezieht sich auf das im

Abschnitt 12 (a) bezeichnete Material. „Äquivalente"

Mengen an besonderen spaltbaren

Materialien für die Zwecke der Abschnitte 3 (a)

(iv) und 12 (b) (iv) sind jene, die durch die

Gleichung im Anhang des Dokuments über

Kontrollbestimmungen definiert sind; die äquivalenten

Mengen an Plutonium und U-233 sind

die gleichen wie für voll angereichertes Uran.

Unter „Partner" sind die Organisation, Österreich

oder die Vereinigten Staaten zu verstehen.

Abschnitt 24. Die Ausdrücke „Kontrollsystem

der Organisation" und „Kontrollbestimmungen

der Organisation" beziehen sich auf die Verfahren

zur Kontrolle von Reaktoren mit einer

thermischen Leistung von weniger als 100 Megawatt,

von zugehörenden Kernmaterialien und

von kleinen Forschungs- und Entwicklungsanlagen,

wie sie im Dokument über die Kontrollbestimmungen

(INFCIRC/26, vom Gouverneursrat

am 31. Jänner 1961 genehmigt) aufgezählt

sind, sowie hinsichtlich der Inspektoren der

Organisation auf das Dokument über Inspektoren

(GC(V)INF/39, Anhang, vom Gouverneursrat

am 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt).

Ändert die Organisation diese Dokumente oder

den Umfang des Systems ab, so können die Partner

vereinbaren, daß einige oder alle derartigen

Änderungen für die Zwecke dieses Abkommens

anzuwenden sind.

ARTIKEL VIII

Abänderungen, Inkrafttreten und Dauer

Abschnitt 25. Auf Antrag eines Partners werden

Beratungen über eine Abänderung dieses

Abkommens eingeleitet.

Abschnitt 26. Dieses Abkommen tritt nach

Unterzeichnung durch oder für den Generaldirektor

und die hiezu bevollmächtigten Vertreter

Österreichs und der Vereinigten Staaten

und nachdem der Generaldirektor von beiden

Regierungen die schriftliche Mitteilung erhalten

hat, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse

für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt

sind, an jenem Tage in Kraft, an dem die Organisation

das im Abschnitt 6 vorgesehene Anfangsbestandsverzeichnis

annimmt.

Abschnitt 27. Dieses Abkommen bleibt bis zum

18. Jänner 1970 in Kraft, sofern es nicht früher

von einem der Partner mit sechsmonatiger Aufkündigung

gegenüber den anderen Partnern oder

auf eine anderweitig vereinbarte Weise beendet

wird.

GESCHEHEN in dreifacher Ausfertigung in

englischer Sprache.

Für die

INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION

Sigvard Eklund

Wien, 28. Juli 1964

Für die

REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Heinrich Haymerle

Wien, 28. Juli 1964

Für die

REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN

VON AMERIKA

Henry D. Smyth

Wien, 15. Juni 1964

ANHANG

MATERIALIEN, AUSRÜSTUNGEN UND

ANLAGEN, DIE DEN KONTROLLBESTIMMUNGEN

DER ORGANISATION

UNTERLIEGEN

Die in bezug auf Österreich und in bezug auf

die Vereinigten Staaten angelegten Bestandsverzeichnisse

von Materialien, Ausrüstungen und

Anlagen, die den Kontrollbestimmungen der

Organisation gemäß diesem Abkommen unterliegen,

sind von der Organisation unter Zugrundelegung

der in Artikel II dieses Abkommens

vorgesehenen Anzeigen, Vereinbarungen

und Feststellungen sowie unter Zugrundelegung

der von den Regierungen gemäß diesem Abkommen

vorgelegten Kontrollberichte auf dem

laufenden zu halten. Die Organisation wird die

Bestandsverzeichnisse, die als integrierender Bestandteil

dieses Abkommens anzusehen sind,

routinemäßig alle drei Monate sowie innerhalb

von zwei Wochen nach Erhalt eines besonderen

diesbezüglichen Ersuchens einer der beiden Regierungen,

Österreich und den Vereinigten Staaten

übermitteln.

1. Der Hauptteil des Bestandsverzeichnisses

in bezug auf Österreich umfaßt mindestens

folgende Gruppen

(a) nach Österreich verbrachte Ausrüstung

und Anlagen;

(b) nach Österreich verbrachte Materialien sowie

allfälliges Ersatzmaterial;

(c) in Österreich erzeugtes besonderes spaltbares

Material, wie in Abschnitt 8 dieses

Abkommens bestimmt, sowie allfälliges

Ersatzmaterial, und

(d) Kernmaterialien, die verwendet werden in

oder wiedergewonnen werden aus Materialien,

Ausrüstungen oder Anlagen, die

im Hauptteil dieses Bestandsverzeichnisses

angeführt sind, sowie allfälliges Ersatzmaterial.

2. Der subsidiäre Teil des Bestandsverzeichnisses

in bezug auf Österreich enthält alle

anderen Ausrüstungen oder Anlagen, solange

sie ein im Hauptteil dieses Bestandsverzeichnisses

angeführtes Material benützen, herstellen

oder verarbeiten.

3. Das Bestandsverzeichnis in bezug auf die

Vereinigten Staaten enthält alles besondere spaltbare

Material, dessen Verbringung aus Österreich

der Organisation gemäß Abschnitt 6 (b)

dieses Abkommens angezeigt wurde, sowie allfälliges

Ersatzmaterial.

Anlage I

(Übersetzung des IAEO-Dokumentes INFCIRC/26

vom 30. März 1961)

DIE KONTROLLBESTIMMUNGEN DER

ORGANISATION

Am 31. Jänner 1961 genehmigte der Gouverneursrat

das Kontrollsystem der Organisation,

das im vorliegenden Dokument zur Information

aller Mitglieder dargelegt wird.

I. EINLEITUNG

1. Auf Grund des Artikels III lit. A Ziffer 5

des Statuts ist die Organisation ermächtigt,

„Kontrollen vorzusehen und durchzuführen, die

zu gewährleisten bestimmt sind, daß besonderes

spaltbares Material und sonstige Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen. Anlagen und

Informationen, die von der Organisation oder

über ihr Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht beziehungsweise

Kontrolle verfügbar gemacht werden,

nicht in einer militärische Zwecke fördernden

Weise verwendet werden, und über Ersuchen

der Partner Kontrollbestimmungen auf jede

bilaterale oder multilaterale Vereinbarung oder

über Ersuchen eines Staates auf jede Tätigkeit

dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie

anzuwenden".

2. Die Grundsätze und Verfahren zur Information

und geeigneten Anleitung der Mitgliedstaaten

sowie zur Anleitung des Gouverneursrates

bei der Durchführung der Kontrollbestimmungen

der Organisation gründen sich

auf die einschlägigen Bestimmungen des Statuts

und ermöglichen

(a) einem Staat oder einer Staatengruppe, die

um Unterstützung durch oder über die

Organisation ersuchen, im voraus die Art

der Kontrollbestimmungen zu beurteilen,

die von der Organisation auferlegt würden;

(b) den Partnern einer bilateralen oder multilateralen

Vereinbarung oder einem Staat

festzustellen, wie die Kontrollbestimmungen

der Organisation — falls sie darum

ersuchen — auf ihre Tätigkeit angewendet

werden könnten; und

(c) dem Gouverneursrat rasch festzustellen,

welche Kontrollbestimmungen auf Projekte

der Organisation oder auf Vereinbarungen

angewendet beziehungsweise in die betreffenden

Abkommen aufgenommen werden

sollen, um deren Überwachung die

Organisation ersucht wurde.

3. Die Kontrollbestimmungen der Organisation

werden auf Materialien und Anlagen angewendet,

die ein oder mehrere Staaten freiwillig den

Kontrollbestimmungen der Organisation unterstellt

haben. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten

die Organisation, Kontrollbestimmungen eines

zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommens

durchzuführen, so wird die Organisation diese

Bestimmungen unter der Voraussetzung anwenden,

daß sie mit den im vorliegenden Dokument

festgelegten Verfahren vereinbar sind. Die Organisation

wird die Kontrollen gemäß diesem Absatz

auf Grund eines Abkommens durchführen,

das in Übereinstimmung mit dem Statut zwischen

der Organisation und dem betreffenden Staat

oder den betreffenden Staaten für eine bestimmte

Zeit abgeschlossen wird.

4. Das vorliegende Dokument legt fest

(a) Die Grundsätze, denen die Organisation

bei der Festlegung der Kontrollbestimmungen,

die den verschiedenen Arten der

Unterstützungen auferlegt oder auf sie angewendet

werden, folgen wird.

(b) Die Verfahren zur Durchführung dieser

Grundsätze.

Die Kontrollverfahren erstrecken sich auf die

für die nächste Zukunft voraussehbaren Erfordernisse

der Organisation; sie beziehen sich

nur auf Forschungs-, Versuchs- und Leistungsreaktoren

mit einer thermischen Ausgangsleistung

von weniger als 100 Megawatt und auf

das in diesen Reaktoren verwendete und erzeugte

Ausgangs- und besondere spaltbare Material

sowie auf kleine Forschungs- und Entwicklungsanlagen.

Verfahren, die sich auf andere

Arten von Kernanlagen erstrecken, werden entwickelt,

sobald ihr wahrscheinlicher Bedarf offensichtlich

wird. Die im vorliegenden Dokument

hinsichtlich erzeugten Materials vorgesehenen

Kontrollbestimmungen beziehen sich nur auf die

erste Generation des erzeugten Materials.

5. Die nachfolgend angeführten Grundsätze

und Verfahren für die Auferlegung und Anwendung

von Kontrollbestimmungen der Organisation

werden nach Ablauf von zwei Jahren im

Lichte der tatsächlichen von der Organisation

erzielten Erfahrungen und der erfolgten technischen

Weiterentwicklung überprüft.

II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

6. „Organisation" bedeutet die Internationale

Atomenergie-Organisation.

7. „Statut" bedeutet das Statut der Organisation.

8. „Gouverneursrat" bedeutet den Gouverneursrat

der Organisation.

9. „Generaldirektor" bedeutet den Generaldirektor

der Organisation.

10. „Kernmaterial" bedeutet jegliches Ausgangs-

und/oder besondere spaltbare Material

gemäß der im Artikel XX des Statuts enthaltenen

Begriffsbestimmung.

11. „Anreicherung" bedeutet den Gewichtsprozentsatz

des Uranisotops U-235 in der gesamten

vorhandenen Uranmenge.

12. „verarmtes Uran" bedeutet Uran, bei dem

der Gewichtsprozentsatz des Uranisotops U-235

in der gesamten vorhandenen Uranmenge geringer

als im Natururan ist.

13. „Reaktor" bedeutet jede Vorrichtung,

durch deren Betrieb eine kontrollierte, sich selbst

erhaltende Spaltungskettenreaktion aufrecht erhalten

werden kann.

14. „Reaktoranlage" bedeutet einen Reaktor

einschließlich der zugehörigen Anlagen, wie

Brennstofflager und Kühlanlagen oder der anderen

Teile des Werkes, in denen Kernmaterialien

gehandhabt oder verwendet werden.

15. „Hauptkernanlage" bedeutet Reaktoranlagen,

Werke für die Verarbeitung von besonderem

spaltbarem oder bestrahltem Ausgangsmaterial,

Werke für die Trennung der Uranisotope

oder Plutoniumisotope sowie sonstige

Anlagen oder Werke, die vom Gouverneursrat

als solche bezeichnet werden.

16. „Durch die Organisation geliefert oder

verarbeitet" bedeutet eine Lieferung oder Verarbeitung,

die unmittelbar durch die Organisation

oder mit ihrer Unterstützung erfolgt ist,

sofern diese Unterstützung nach Ansicht des

Gouverneursrates wesentlich war.

17. „Zweckentfremdung" bedeutet, daß spaltbare

oder sonstige Materialien, Anlagen oder

Ausrüstungen, die ein Staat von der Organisation

geliefert erhalten hat, in einer militärische

Zwecke fördernden Weise oder unter Verletzung

einer anderen Bedingung verwendet wurden, die

hinsichtlich der Verwendung solcher Materialien,

Anlagen oder Ausrüstungen in einem Abkommen

zwischen der Organisation und dem Staat

vereinbart ist.

18. „Kontrollbestimmungen der Organisation"

bedeutet Maßnahmen, die in Übereinstimmung

mit dem Statut zur Vermeidung eines Verlustes

oder einer Zweckentfremdung von Materialien,

Spezialausrüstungen oder Hauptkernanlagen vorgesehen

sind.

19. „Auferlegung von Kontrollbestimmungen"

bedeutet das Erfordernis der Anwendung entsprechender

Kontrollverfahren.

20. „Anwendung von Kontrollbestimmungen"

auf Materialien oder Anlagen bedeutet die Durchführung

entsprechender Kontrollverfahren.

21. „PN (1)-Material" und „PN-Anlagen" bedeutet

Materialien und Anlagen,

(a) die von der Organisation geliefert wurden

oder denen die Kontrollbestimmungen der

Organisation anderweitig auferlegt sind;

(b) die den Kontrollbestimmungen der Organisation

auf Grund eines Abkommens

mit dem betreffenden Staat oder den betreffenden

Staaten unterworfen sind;

(c) die von einem Staat ausschließlich für friedliche

Zwecke beigestellt wurden, sofern

der betreffende Staat hierüber der Organisation

freiwillig und im Zusammenhang

mit den Kontrollbestimmungen der Organisation

eine Anzeige übermittelt;

(1) Diese Abkürzung bedeutet „peaceful nuclear"

(„friedliche Kernmaterialien").

(d) die von einer außerhalb des Staates gelegenen

Quelle auf Grund eines Abkommens

geliefert wurden, das vorsieht, daß

sie nicht in einer militärische Zwecke fördernden

Weise verwendet werden dürfen

oder im betreffenden Staate in anderer

Weise den Kontrollbestimmungen anderer

Organisationen oder Staaten unterliegen,

sofern alle betreffenden Partner die gelieferten

oder anderweitig in diesem Staat

unter Kontrollbestimmungen gehaltenen

Materialien oder Anlagen der Organisation

freiwillig im Zusammenhang mit den

Kontrollbestimmungen der Organisation

angezeigt haben, damit sie die Organisation

in Vormerk nehmen kann.

III. GRUNDSÄTZE DER KONTROLLBESTIMMUNGEN

DER ORGANISATION

A. Allgemeine Grundsätze

22. Die Hauptpunkte, die der Gouverneursrat

bei der Beurteilung der Anwendbarkeit einzelner

Kontrollbestimmungen auf die verschiedenen

Arten von Materialien und Anlagen in

Betracht zieht, hängen von der Form, dem

Zweck und dem Ausmaß der von der Organisation

geleisteten Unterstützung, sowie von der

besonderen Art jedes einzelnen Projektes und

dem Grad ab, in dem die Unterstützung einem

militärischen Zweck förderlich sein kann. Die

Organisation und der Staat, mit dem ein Vertrag

über Kontrollbestimmungen abgeschlossen

werden soll, werden alle bestehenden und die

Sache betreffenden Umstände berücksichtigen.

23. Die Bestimmungen des vorliegenden Dokumentes

sowie allfällige sonstige im Verhandlungswege

vereinbarte Bestimmungen treten in

Kraft, sobald ein eigenes, solche Bestimmungen

enthaltendes Abkommen rechtskräftig wird.

B. Grundsätze der Auferlegung

24. Die Auferlegung von Kontrollbestimmungen

der Organisation auf Projekte der

Organisation wird alle PN-Materialien und

PN-Anlagen im Staate berücksichtigen.

25. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden dem von der Organisation gelieferten

Kernmaterial auferlegt, wenn die Gesamtmenge

an PN-Material in einem Staat einen bestimmten

Mindestwert übersteigt; sie werden auch besonderem

spaltbarem Material auferlegt, das in

oder durch die Verwendung von Material erzeugt

wurde, dem Kontrollbestimmungen der

Organisation auferlegt sind. Die Kontrollbestimmungen

der Organisation werden Kernmaterialien

auferlegt, die in einer Hauptkernanlage

verwendet, erzeugt oder verarbeitet werden,

der Kontrollbestimmungen der Organisation

auferlegt sind.

26. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden den von der Organisation gelieferten

oder den von ihr wesentlich unterstützten

Hauptkernanlagen auferlegt (2). Ist der Gouverneursrat

der Ansicht, daß Spezialausrüstungen

oder Nicht-Kernmaterialien, die von der Organisation

geliefert wurden, eine wesentliche Unterstützung

für eine Hauptkernanlage darstellen

oder auf andere Weise militärische Zwecke fördern

könnten, so werden diesen Ausrüstungen

oder Materialien die Kontrollbestimmungen der

Organisation auch dann auferlegt, wenn sie

sich nicht in einer Hauptkernanlage befinden.

27. Bergbaubetrieben, Bergbauausrüstungen

oder Erzaufbereitungsanlagen werden Kontrollbestimmungen

der Organisation nicht auferlegt.

C. Grundsätze für die Anwendung

28. Die Anwendung von Kontrollbestimmungen

der Organisation auf Projekte der Organisation

wird alle PN-Materialien und

PN-Anlagen im Staate berücksichtigen.

29. Kontrollbestimmungen- der Organisation

werden angewendet auf

(a) Kernmaterial, dem Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt sind;

(b) Kernmaterial, das mit einem Kernmaterial

vermischt ist, dem Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt sind; und

(c) Kernmaterial in Mitgliedstaaten, dem über

Ersuchen der Mitgliedstaaten Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt

sind.

30. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden angewandt auf

(a) Anlagen (3), denen Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt sind;

(b) Anlagen (3), in denen Materialien verarbeitet,

verwendet oder gelagert werden,

denen Kontrollbestimmungen der Organisation

auferlegt sind; und

(c) Anlagen (3) in Mitgliedstaaten, denen über

Ersuchen von Mitgliedstaaten Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt

sind.

31. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden angewendet auf Spezialausrüstungen und

Nicht-Kernmaterialien, denen Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt sind sowie

auf Anlagen (3), in denen diese Gegenstände

enthalten sind.

(2) Vorbehaltlich der im tieferstehenden Absatz 36

vorgesehenen Ausnahmen.

(3) Der Ausdruck „Anlagen" wird in der durch

die Absätze 14 und 15 gemeinsam definierten Bedeutung

verwendet.

IV. AUFERLEGUNG UND BEENDIGUNG

DER KONTROLLBESTIMMUNGEN DER

ORGANISATION

A. Auferlegung auf Kernmaterialien

32. (a) Kontrollbestimmungen der Organisation

werden dem von der Organisation

gelieferten Ausgangsmaterial sowie dem

besonderen spaltbaren Material auferlegt,

das in oder durch Verwendung von solchem

Ausgangsmaterial erzeugt wurde, sofern

die Menge des PN-Ausgangsmaterials in

einem Staat, einschließlich des von der

Organisation gelieferten Materials, nicht

größer ist als

(i) bei Natururan oder verarmtem Uran

mit einem Uran-235-Gehalt von 0'5%

oder darüber — 10 mt;

(ii) bei verarmtem Uran mit einem

Uran-235-Gehalt von weniger als

0'5% — 20 mt;

(iii) bei Thorium — 20 mt.

(b) Kontrollbestimmungen der Organisation

werden dem von der Organisation gelieferten

besonderen spaltbaren Material sowie

dem in oder durch Verwendung solchen

Materials erzeugten besonderen spaltbaren

Material auferlegt, sofern die

Menge des besonderen spaltbaren PN-Materials

in einem Staat, einschließlich des

von der Organisation gelieferten Materials,

200 Gramm Plutonium, Uran-233 oder

voll angereichertes Uran oder im Falle von

teilweise angereichertem Uran dessen

Äquivalent (4) nicht übersteigt. Kontrollbestimmungen

werden in einer nominellen

Weise angewendet, wenn die Menge des

besonderen spaltbaren PN-Materials in

einem Staat 1000 Gramm nicht übersteigt

(4).

33. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden besonderem spaltbarem Material auferlegt,

das in einer Hauptkernanlage erzeugt

wird, der Kontrollbestimmungen der Organisation

auferlegt sind.

34. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden Kernmaterial auferlegt, das in einer

Hauptkernanlage bearbeitet oder verwendet

wird, der Kontrollbestimmungen der Organisation

auferlegt sind.

35. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden sämtlichem besonderen spaltbaren Material

auferlegt, das in einem Reaktor erzeugt

(4) Die äquivalenten Mengen können aus der im

Anhang angeführten Gleichung bestimmt werden.

Die äquivalenten Mengen für Plutonium und Uran-

233 sind dieselben wie für voll angereichertes Uran.

wird, dem die Kontrollbestimmungen der Organisation

zwar nicht auferlegt sind, der aber

Kernmaterial enthält, dem Kontrollbestimmungen

der Organisation auferlegt sind, sofern

dieses Material es ermöglicht, den Reaktor mit

mehr als 200% der Leistung zu betreiben, mit

der er ohne dieses Material arbeiten könnte.

B. Auferlegung auf Anlagen, Ausrüstungen und

Nicht-Kernmaterialien

36. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden den Hauptkernanlagen auferlegt, die

von der Organisation geliefert oder nach Ansicht

des Gouverneursrates von ihr wesentlich unterstützt

wurden. Reaktoren, bei denen der

Gouverneursrat nach einer Inspektion bei Anfangskritikalität

festgestellt hat, daß sie bei

Dauerbetrieb eine berechnete Höchstleistung von

weniger als thermisch 3 Megawatt besitzen,

werden von dieser Auferlegung mit der Maßgabe

ausgenommen, daß die Gesamtleistung der

auf diese Weise ausgenommenen Reaktoren in

einem Staat thermisch 6 Megawatt nicht überschreiten

darf.

37. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden den von der Organisation gelieferten

Spezialausrüstungen und Nicht-Kernmaterialien

auferlegt, die nach Ansicht des Gouverneursrates

eine wesentliche Unterstützung für eine Hauptkernanlage

darstellen könnten, sofern es sich

nicht um einen Reaktor mit einer berechneten

Höchstleistung für Dauerbetrieb von weniger als

thermisch 3 Megawatt handelt. Das gleiche gilt

für Spezialausrüstungen und Nicht-Kernmaterialien,

die einen militärischen Zweck in anderer

Weise fördern könnten, auch dann, wenn sie

sich nicht in einer Hauptkernanlage befinden.

Der Gouverneursrat kann von Zeit zu Zeit gewisse

besondere Spezialausrüstungen und Nicht-

Kernmaterialien als Gegenstände bezeichnen, die

als geeignet betrachtet würden, eine Hauptkernanlage

wesentlich zu unterstützen oder einen

militärischen Zweck in anderer Weise zu fördern.

C. Beendigung oder Aussetzung der Kontrollbestimmungen

der Organisation

38. Die Auferlegung von Kontrollbestimmungen

der Organisation auf Anlagen, Materialien

oder Ausrüstungen endet, wenn keiner der

in den vorgenannten Absätzen 32 bis 37 aufgezählten

Umstände, die eine Auferlegung von

Kontrollbestimmungen der Organisation erfordern,

gegeben ist.

39. Die Auferlegung von Kontrollbestimmungen

der Organisation auf Kernmaterial wird ausgesetzt,

solange das Material auf Grund eines

zwischen den betreffenden Partnern abgeschlossenen

und von der Organisation genehmigten

Abkommens nur zum Zweck der Bearbeitung,

Aufbereitung oder Prüfung in einen anderen

Mitgliedstaat oder in eine Gruppe von Staaten

oder in eine internationale Organisation verbracht

wird, oder solange das Material in eine

Anlage innerhalb des Staates verbracht wird, der

auf Grund einer von der Organisation genehmigten

Regelung keine Kontrollbestimmungen auferlegt

sind, vorausgesetzt, daß

(a) das Abkommen oder die Regelung verlangt,

daß ein daran beteiligter Partner zu

einem zu vereinbarenden Zeitpunkt und

unter Berücksichtigung von Verarbeitungsverlusten

eine solche Menge Kernmaterials

den Kontrollbestimmungen der Organisation

unterwirft, die zumindest der

zwischen den Staaten oder innerhalb des

Mitgliedstaates verbrachten und nicht

anderweitig Kontrollbestimmungen unterliegenden

Menge gleich ist; oder

(b) die auf diese Weise von einem Staat gemäß

diesem Absatz erhaltenen oder gelieferten

Materialmengen zu keinem Zeitpunkt im

Falle von Ausgangsmaterial die im vorgenannten

Unterabsatz 32 (a) angegebenen

Mengen, beziehungsweise im Falle

von besonderem spaltbarem Material

1000 Gramm bei Plutonium, Uran-233,

voll angereichertem Uran oder dessen

Äquivalent übersteigen.

V. ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN

DER ORGANISATION

A. Allgemeine Verfahren für die Anwendung

auf alle Arten von Anlagen und Materialien

(a) Einleitung

40. Kontrollbestimmungen der Organisation

werden in Übereinstimmung mit den zwischen

der Organisation und dem betreffenden Staat

oder den betreffenden Staaten abgeschlossenen

Abkommen auf Anlagen sowie auf Materialien

in Anlagen angewendet. Die Anwendung der

Kontrollbestimmungen erfolgt in der in den Abkommen

vereinbarten Weise und kann sich gegebenenfalls

auf folgendes erstrecken

(a) Die Organisation prüft und genehmigt die

Pläne lediglich um sicherzustellen, daß sie

keinen militärischen Zweck fördern und

die wirksame Anwendung der Kontrollbestimmungen

der Organisation zulassen;

(b) der Staat führt laut Vereinbarung mit der

Organisation ein System von Aufzeichnungen

über Materialien und Anlagen, auf die

Kontrollbestimmungen der Organisation

anzuwenden sind;

(c) der Staat legt der Organisation Routine-

und Sonderberichte über Anlagen und

Materialien vor, die den Kontrollbestimmungen

unterliegen, und

(d) der Staat erlaubt Inspektionen der Organisation

zur Verrechnung des Materials, auf

das Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden, sowie Inspektionen

zur Feststellung einer Zweckentfremdung.

41. Das Personal der Organisation darf weder

Betriebsgeheimnisse noch andere vertrauliche

Informationen weitergeben, die ihm durch die

Anwendung von Kontrollbestimmungen der

Organisation bekannt werden, es sei denn dem

Generaldirektor selbst oder sonstigem Personal

der Organisation gegenüber, das der Generaldirektor

zum Zwecke der Erfüllung der offiziellen

Pflichten allenfalls zur Entgegennahme

solcher Informationen ermächtigt.

(b) Verfahren für die Genehmigung der Pläne

42. Die Pläne von Anlagen, die im Zeitpunkt

der Unterzeichnung des Projektabkommens

bereits bestehen, werden von der Organisation

genehmigt, um — soweit es ihr möglich ist —

zu bestimmen, ob die Anlage einen militärischen

Zweck fördern wird und daß die Anlage eine

wirksame Anwendung von Kontrollbestimmungen

der Organisation zuläßt. Werden zusätzliche

Anlagen geplant, die die Anwendung von

Kontrollbestimmungen erfordern, oder werden

die Pläne der bereits auf Grund des Projektabkommens

genehmigten Anlagen wesentlich geändert,

so wird der Staat die Organisation entsprechend

benachrichtigen und ihr die betreffenden

Pläne einschließlich der allenfalls von ihr

verlangten Informationen zur Prüfung und

Genehmigung vorlegen.

43. Sobald der Staat die Informationen vorgelegt

hat, wird die Organisation so rasch wie

möglich über die Genehmigung dieser Pläne entscheiden.

(c) Verfahren für die Vereinbarung des Aufzeichnungssystems

44. Der Staat vereinbart mit der Organisation

einen Plan für das System der Aufzeichnungen,

das für alle Anlagen und Materialien gilt, auf

die Kontrollbestimmungen der Organisation anzuwenden

sind. Der Staat legt einen Entwurf

dieses Planes rechtzeitig vor, damit ihn die

Organisation prüfen und der Staat ein einvernehmlich

festgelegtes System annehmen kann,

bevor die Aufzeichnungen zu verwenden sind.

Änderungen dieses Planes sind in gleicher Weise

mit der Organisation zu vereinbaren.

45. Die Aufzeichnungen umfassen Betriebsaufzeichnungen

für Kernanlagen sowie rechnerische

Aufzeichnungen über Materialien und Ausrüstungen,

auf die Kontrollbestimmungen der

Organisation Anwendung finden.

46. Alle Aufzeichnungen sind wenigstens zwei

Jahre aufzubewahren.

(d) Verfahren für die Vorlage von Berichten

(i) Allgemeine Erwägungen

47. Der Staat wird mit der Organisation einen

Plan für das Berichtsystem über die Anlagen und

die Materialien, auf die Kontrollbestimmungen

der Organisation anzuwenden sind, vereinbaren.

Der Staat wird einen Entwurf dieses Planes

rechtzeitig vorlegen, damit ihn die Organisation

prüfen und der Staat einen einvernehmlich festgelegten

Plan annehmen kann, bevor der erste

Bericht vorzulegen ist.

(ii) Routineberichte

48. Der Staat wird der Organisation folgende

Routineberichte vorlegen

(a) Betriebsberichte, aus denen die Verwendung

der Anlage und der Einsatz des

Materials in der Anlage seit dem letzten

Bericht ersichtlich sind. Ferner soll den

Berichten nach Möglichkeit das Arbeitsprogramm,

das in der Anlage und mit dem

Material durchgeführt werden soll, zu entnehmen

sein;

(b) rechnerische Berichte, aus denen der Zugang,

der Abgang und der Aufbewahrungsort

des Materials ersichtlich ist, auf das

Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden.

49. Der Staat wird den ersten Routinebericht

vorlegen, sobald die den Kontrollbestimmungen

der Organisation unterliegenden Anlagen in Betrieb

genommen werden oder sobald das Material,

dem Kontrollbestimmungen der Organisation

auferlegt sind, erstmals in der Anlage einlangt.

50. Stellt die Organisation außergewöhnliche

Umstände fest, so wird der Staat über ihr Ersuchen

Ergänzungen oder Erläuterungen zu den

in obigem Absatz 48 erwähnten Routineberichten

vorlegen.

(iii) Sonderberichte

51. Der Staat wird die Organisation innerhalb

von 48 Stunden so rasch wie möglich verständigen

(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt,

das tatsächliche oder mögliche Verluste,

Zerstörungen oder Beschädigungen

von Anlagen oder Materialien umfaßt, auf

die Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden, oder

(b) wenn Material in Mengen verlorengeht

oder nicht verrechnet wird, die jene normalen

Betriebsverluste oder jene nicht verrechneten

Mengen übersteigen, die von der

Organisation als für die betreffende Anlage

charakteristisch anerkannt werden.

52. Der Staat wird der Organisation einen Bericht

wenigstens zwei Wochen

(a) vor jeder beabsichtigten Verbringung oder

sonstigen Handlung, die eine Änderung

der Menge des Materials mit sich bringt,

auf das Kontrollbestimmungen der Organisation

in dem Staat angewendet werden,

oder vor einer wesentlichen Änderung

in einer Anlage oder in einer Vielfalt von

Anlagen, die laut Vereinbarung mit der

Organisation für diesen Zweck als eine

Einheit betrachtet wird, und

(b) vor jeder beabsichtigten größeren Änderung

des geplanten zukünftigen Programms,

das in den Routineberichten dargelegt

wurde,

vorlegen.

53. Über Verlangen der Organisation wird der

Staat jeden zusätzlichen Sonderbericht über die

in den obigen Absätzen 51 und 52. erwähnten

Angelegenheiten vorlegen.

(e) Verfahren für die Inspektionen

(i) Routineinspektionen

54. Die Organisation kann ab dem im Projektabkommen

bestimmten Zeitpunkt Routineinspektionen

der Anlagen und Materialien vornehmen,

auf die Kontrollbestimmungen der

Organisation angewendet werden.

55. Die Inspektion besteht in der Überprüfung

der Anlage um sicherzustellen, daß sie in

Übereinstimmung mit dem genehmigten Plan

errichtet ist, sowie in der Prüfung der Ausrüstungen

oder der Instrumente, die in der Anlage,

auf die Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden, zur Messung von

Materialien verwendet werden sollen. Instrumente

und Ausrüstungen werden ungeachtet

ihrer Bauart nur soweit geprüft, als es zur Erprobung

ihrer entsprechenden Wirksamkeit notwendig

ist.

56. Nach Inbetriebnahme der Einrichtung umfassen

Routineinspektionen normalerweise

(a) die Überprüfung der Anlage und/oder der

Materialien, auf die Kontrollbestimmungen

der Organisation angewendet werden;

(b) die rechnungsmäßige Prüfung der Berichte

und der Aufzeichnungen;

(c) die Nachprüfung der Materialmengen, auf

die Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden, durch Augenschein,

Messungen und Entnahme von

Proben; und

(d) die Überprüfung und Erprobung der Meßinstrumente.

57. Ist die Organisation der Ansicht, daß nicht

alle erlaubten Routineinspektionen notwendig

sind, dann können weniger Inspektionen vorgenommen

werden.

(ii) Sonderinspektionen

58. Macht eine Überprüfung der gemäß obiger

Absätze 51 und 52 vorgelegten Sonderberichte

eine Sonderinspektion notwendig, so ist die Organisation

berechtigt, zur Untersuchung der Angelegenheit

eine solche Inspektion vorzunehmen.

59. Erfordern unvorhergesehene Umstände

eine sofortige Veranlassung, dann kann eine

Sonderinspektion unter der Voraussetzung vorgenommen

werden, daß dem Gouverneursrat

über die zu dieser Inspektion führenden Umstände

berichtet wird.

(f) Nominelle Kontrollbestimmungen

60. Sind solche Mengen an besonderem PN-

Spaltmaterial im Staate, daß auf das von der

Organisation gelieferte Material Kontrollbestimmungen

in nomineller Weise gemäß Unterabsatz

32 (b) angewendet werden können, dann gilt

folgendes

(a) für Material und für Anlagen, die solches

Material herstellen, verwenden oder lagern,

wird jedes Jahr nur ein Routinebericht

gefordert;

(b) Routineinspektionen werden nicht vorgenommen;

und

(c) soweit notwendig werden Sonderberichte

vorgelegt und Sonderinspektionen durchgeführt.

B. Zusätzliche Verfahren für die Anwendung

auf Reaktoranlagen

(a) Einleitung

61. Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen

gelten für Reaktoranlagen. Die vorliegenden

Verfahrensregeln beziehen sich lediglich auf

Reaktoren unter thermisch 100 Megawatt.

(b) Häufigkeit der Routineberichte

62. Normalerweise werden über eine Anlage

jährlich zwei Routineberichte vorgelegt. Die tatsächliche

Anzahl der Berichte über eine gegebene

Anlage richtet sich nach der Anzahl der Inspektionen.

(c) Häufigkeit der Routineinspektionen

63. Routineinspektionen erfolgen bei jeder

Anlage, auf die Kontrollbestimmungen angewendet

werden, es sei denn, daß sie bloß nominellen

Kontrollbestimmungen unterliegt.

64. Die Anzahl der Inspektionen wird auf ein

Mindestmaß beschränkt, das mit der wirksamen

Anwendung der Kontrollbestimmungen vereinbar

ist.

65. Die Anzahl der Inspektionen einer Reaktoranlage

wird folgende Erwägungen berücksichtigen

(a) Das Bestehen einer Wiederaufbereitungsanlage

für bestrahlten Brennstoff in dem

Staat oder den Staaten;

(b) die Art der Reaktoranlage;

(c) die Art des in der Reaktoranlage verwendeten

oder erzeugten Kernmaterials; und

(d) die Menge des in der Reaktoranlage verwendeten

oder erzeugten Kernmaterials.

Im Lichte dieser Erwägungen werden die

Routineinspektionen so oft durchgeführt, daß

bei der Messung der Menge des in der Reaktoranlage

verwendeten oder erzeugten Kernmaterials

(5), der mögliche Gesamtfehler zwischen

den Inspektionen nicht mehr als 0'2 kg

Plutonium, Uran-233 oder voll angereichertes

Uran-235 oder deren Äquivalent erreichen kann.

Die Höchstzahl der für eine Reaktoranlage zulässigen

Routineinspektionen zeigt nachstehende

Tabelle. Die erste Kolonne dieser Tabelle enthält

den jährlichen Verbrauch (6) oder die größtmögliche

Erzeugung an Plutonium, Uran-233

oder Uran-235, ausgedrückt in äquivalenten

Kilogrammengen; die zweite Kolonne gibt die

entsprechende Anzahl der Inspektionen an.

Häufigkeit der Routineinspektionen (7)

In jedem Projektabkommen werden die entsprechende

Anzahl von Routineinspektionen

festgelegt und für den Fall geänderter Verhältnisse

Vorkehrungen getroffen.

(5) Für die Zwecke des vorliegenden Dokumentes

bedeutet „der mögliche Gesamtfehler in der Messung

der Menge des in der Reaktoranlage verwendeten oder

erzeugten Kernmaterials" eine Standardabweichung

der Messung.

(6) Der jährliche Verbrauch ist der äquivalente

jährliche Durdisatz oder das Inventar, je nachdem

was größer ist, und „äquivalent" wird in dem Sinne

gebraucht, in dem es im obigen Absatz 32 und im

Anhang verwendet wird.

(7) Nachstehende Tabelle enthält Beispiele für die

Anwendung des in der obigen Tabelle dargelegten

Grundsatzes. Den Berechnungen liegen die typischen

Betriebsbedingungen der Reaktoranlagen zugrunde

Beispiele für die Häufigkeit der Routineinspektionen

C. Zusätzliche Verfahren für die Anwendung

auf Forschungs- und Entwicklungsanlagen, die

nicht Reaktoranlagen sind

66. Dieser Absatz betrifft nur Forschungs- und

Entwicklungsanlagen, die sich in einem Staat befinden,

der besonderes PN-Spaltmaterial in Mengen

besitzt, die gemäß dem obigen Unterabsatz

32 (b) die Anwendung von Kontrollbestimmungen

in nomineller Weise rechtfertigen.

Für solche Anlagen wird sich die Anwendung auf

das im obigen Absatz 60 vorgesehene Ausmaß

beschränken.

ANHANG

Äquivalente Mengen angereicherten Urans

1. Die Menge teilweise angereicherten Urans,

die 200 Gramm voll angereichertem Uran äquivalent

ist, ergibt sich aus der Gleichung

2. Die Menge teilweise angereicherten Urans,

die x Kilogramm voll angereichertem Uran

äquivalent ist, kann durch Ersetzung von 0'2

durch x in der Gleichung des obigen Absatzes 1

bestimmt werden.

Anlage II

(Übersetzung des Anhanges zu IAEO-Dokument

GC(V)INF/39)

DIE INSPEKTOREN DER ORGANISATION

I. Bestellung (1) von Inspektoren der Organisation

1. Wird für einen Staat die Bestellung eines

Inspektors der Organisation vorgeschlagen, so

teilt der Generaldirektor den Namen, die Nationalität

und den Rang des vorgeschlagenen Inspektors

der Organisation dem Staat schriftlich mit,

übermittelt ihm eine schriftliche Bescheinigung

der einschlägigen Qualifikationen des Inspektors

und nimmt sonstige vom betreffenden Staat gewünschte

Beratungen auf. Der Staat wird den

Generaldirektor innerhalb von 30 Tagen nach

Erhalt eines solchen Vorschlags verständigen, ob

er die Bestellung des betreffenden Inspektors annimmt.

Zutreffendenfalls kann der Inspektor als

einer der Inspektoren der Organisation für

diesen Staat bestellt werden; der Generaldirektor

wird dem betreffenden Staat eine solche

Bestellung anzeigen.

2. Erhebt ein Staat anläßlich des Bestellungsvorschlages

oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach

erfolgter Bestellung einen Einwand gegen die erfolgte

Bestellung eines Inspektors der Organisation

für diesen Staat, so wird er den Generaldirektor

von seinem Einwand verständigen. In

diesem Falle wird der Generaldirektor dem Staat

eine oder mehrere Alternativbestellungen vorschlagen.

Der Generaldirektor kann die wiederholte

Weigerung eines Staates, die Bestellung

eines Inspektors der Organisation anzunehmen,

dem Gouverneursrat zur geeigneten Veranlassung

zur Kenntnis bringen wenn er der Ansicht ist,

daß diese Weigerung die in dem betreffenden

Projekt- oder Kontrollabkommen vorgesehenen

Inspektionen verhindert.

3. Jeder Staat wird die allenfalls erforderlichen

Sichtvermerke für Personen, deren Bestellung

zu Inspektoren der Organisation er angenommen

hat, so rasch wie möglich erteilen

oder verlängern.

II. Inspektionsbesuche der Inspektoren der

Organisation

4. Der Staat wird wenigstens eine Woche im

voraus von jeder Inspektion, unter Angabe der

Namen der Inspektoren der Organisation, des

Ortes und des ungefähren Zeitpunktes ihrer Ankunft

und ihrer Abreise sowie der zu inspizierenden

Anlagen und Materialien verständigt. Eine

Inspektion zur Untersuchung eines Ereignisses,

das eine „Sonderinspektion" (2) erfordert, kann

innerhalb von 24 Stunden angekündigt werden.

5. Die Inspektoren der Organisation werden

von Vertretern des betreffenden Staates begleitet,

sofern er es verlangt und die Inspektoren

hiedurch weder in der Ausübung ihrer Funktionen

noch sonstwie behindert werden. Die

Inspektoren der Organisation werden für die Ein-

und Ausreise jene Orte des Staates sowie innerhalb

des Staates jene Reisestrecken und Verkehrsmittel

benützen, die der Staat allenfalls angeben

wird.

6. Die Inspektoren der Organisation erhalten

erforderlichenfalls über ihr Verlangen und

gegen eine allfällig vereinbarte angemessene

Entschädigung eine Ausrüstung, die für die

Durchführung der Inspektion geeignet ist, sowie

eine entsprechende Unterkunft und Verkehrsmittel

zur Verfügung gestellt.

7. Die Besuche und die Tätigkeit der Inspektoren

der Organisation werden so eingerichtet,

daß die wirksame Erfüllung ihrer Funktionen

einerseits und möglichst wenig Ungelegenheiten

für den Staat und Störungen für die zu prüfende

Anlage andererseits gewährleistet sind.

8. Beratungen mit dem Staat werden sicherstellen,

daß die Inspektoren der Organisation

ihre Tätigkeit — soweit die wirksame Ausübung

ihrer Funktionen es zuläßt — im Einklang

mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften

des Staates ausüben.

III. Zutritts- und Inspektionsrechte

9. Nach Vorweisung ihrer Vollmachten wird

den Inspektoren der Organisation in dem Ausmaß,

das für das Projekt oder die Vereinbarung

gilt, und je nach der Art der durchzuführenden

Inspektion Zutritt gewährt

(a) zu allen Materialien, Ausrüstungen und

Anlagen, auf die gemäß den entsprechenden

Bestimmungen des Dokuments INFCIRC/

26 Kontrollbestimmungen der Organisation

gegen Zweckentfremdung angewendet

werden; oder

(b) zu allen Strahlungsquellen, Ausrüstungen

und Anlagen, die von jenen Inspektoren

der Organisation überprüft werden kön-

_____________

(1) Der in diesem Anhang verwendete Ausdruck

„Bestellung" bezieht sich auf die Betrauung von Inspektoren

der Organisation mit einer oder mehreren

bestimmten Aufgaben und beinhaltet nicht die Einstellung

oder Ernennung von Inspektoren der Organisation.

(2) „Sonderinspektionen" sind in den Absätzen 58

und 59 der Kontrollbestimmungen der Organisation

vorgesehen (INFCIRC/26); sie sind auch in Absatz 32

der Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen

der Organisation vorgesehen (INFCIRC/18).

nen, die gemäß den Absätzen 31 und 32

der in Dokument INFCIRC/18 festgelegten

Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen

der Organisation Inspektionen

durchführen.

Sie haben jederzeit in dem in Artikel XII lit. A.

Ziffer 6 des Statuts vorgesehenen Ausmaß zu

allen Örtlichkeiten und Unterlagen sowie zu

allen Personen Zutritt. Der Staat wird die ihm

unterstehenden Personen anweisen, in vollem

Maße mit den Inspektoren der Organisation zusammenzuarbeiten;

ferner wird er die genaue

Lage aller einschlägigen Materialien, Ausrüstungen

und Anlagen angeben und genau bezeichnen.

10. Den Inspektoren der Organisation ist gestattet,

alle Materialien, Ausrüstungen und Anlagen,

auf die Kontrollbestimmungen der Organisation

gegen Zweckentfremdung angewendet

werden, in Übereinstimmung mit den betreffenden

Abkommen zu prüfen, die folgende Bestimmungen

enthalten können

(a) Überprüfung der Anlagen und/oder Materialien,

auf die Kontrollbestimmungen

der Organisation angewendet werden;

(b) rechnungsmäßige Prüfung von Berichten

und Aufzeichnungen;

(c) Nachprüfung der Materialmengen, auf die

Kontrollbestimmungen der Organisation

angewendet werden, durch Augenschein,

Messungen und Entnahme von Proben;

und

(d) Überprüfung und Erprobung der Meßinstrumente.

11. Die für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

und der Unfallverhütung bestimmten

Inspektoren der Organisation können Inspektionen

in Übereinstimmung mit dem jeweiligen

individuellen Abkommen durchführen, das verlangen

kann

(a) Erprobung von Strahlungsquellen, Strahlenwarn-

und -kontrollgeräten oder anderer

Einrichtungen oder Geräte im Zusammenhang

mit der Verwendung, der

Lagerung, dem Transport oder der Beseitigung

von Abfällen aus Strahlungsquellen;

(b) Überprüfung von Anlagen, in denen

Strahlungsquellen verwendet oder gelagert

werden, von Anlagen für die Abfallbeseitigung

und von allen Aufzeichnungen, auf

die sich die Berichte an die Organisation

stützen; und

(c) Überprüfungen im Zusammenhang mit der

Ermittlung der Strahlungsdosis, der Personen

in übermäßiger Weise ausgesetzt

waren oder gewesen sein konnten.

Der Staat wird in der von der Organisation

vorgeschriebenen Art und Weise die von der

Organisation für notwendig erachteten Erprobungen

und Überprüfungen durchführen

oder deren Durchführung der Organisation ermöglichen.

12. Nach Durchführung einer Inspektion wird

die Organisation den betreffenden Staat in gehöriger

Form über das Ergebnis informieren. Ist

der Staat mit dem Bericht der Inspektoren der

Organisation nicht einverstanden, so ist er berechtigt,

dem Gouverneursrat entsprechend zu

berichten.

IV. Die Vorrechte und Immunitäten der Inspektoren

der Organisation

13. Die Inspektoren der Organisation genießen

die zur Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen

Vorrechte und Immunitäten. In jedes

Projekt- oder Kontroll-Abkommen ist — soweit

es die Durchführung des betreffenden Abkommens

erfordert und alle Partner es vereinbaren

— eine entsprechende Bestimmung über

die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens

über die Vorrechte und Immunitäten der

Internationalen Atomenergie-Organisation (3),

ausgenommen die Artikel V und XII, aufzunehmen.

14. Meinungsverschiedenheiten, die sich

zwischen einem Staat und der Organisation aus

der Ausübung der Funktionen der Inspektoren

der Organisation ergeben, werden in Übereinstimmung

mit einer entsprechenden, im jeweiligen

Projekt- oder Kontrollabkommen aufzunehmenden

Klausel über die Beilegung von

Streitigkeiten geschlichtet werden.

(3) INFCIRC/9/Rev. 1.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Anhang und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. August 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VIII Abschnitt 26 am 13. Dezember

1965 in Kraft getreten.

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