Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2_1965 AT

2. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952.

Artikel 1.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage das

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952, BGBl. Nr. 96,

neu verlautbart.

Artikel 2.

Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt worden,

die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom

19. September 1961, BGBl. Nr. 232, über die Aufhebung

von Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1952 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 durch den Verfassungsgerichtshof;

2. Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, BGBl.

Nr. 216, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz

1952 geändert wird.

Artikel 3.

(1) Die durch die Kundmachung BGBl. Nr. 232/

1961 bewirkte Aufhebung des § 10 Abs. 2 lit. e

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952 durch

den Verfassungsgerichtshof ist am 29. September

1961 in Kraft getreten.

(2) Die durch Artikel I Z. 4 und Z. 13 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 216/1964 bewirkten

Änderungen der §§ 11, 14 und 31 Abs. 2 sowie

die Änderungen und Ergänzungen durch Artikel

I Z. 20 und Z. 23 dieses Bundesgesetzes sind

mit dem 1. Jänner 1965, die übrigen Änderungen

und Ergänzungen durch dieses Bundesgesetz sind

mit dem 20. August 1964 in Kraft getreten.

(3) Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 216/

1964 bleibt unberührt.

(4) § 58 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1952 wird als durch Zeitablauf gegenstandslos

geworden und daher nicht mehr geltend festgestellt.

(5) Die bisherigen §§ 47 a bis 57 und §§ 59 und

60 des zur Wiederverlautbarung gelangenden

Gesetzes erhalten die Ordnungszahlen §§ 48

bis 72.

Artikel 4.

Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Verwaltungsgerichtshofgesetz

1965 — VwGG. 1965" zu

bezeichnen.

Artikel 5.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der 2. Jänner 1965 festgestellt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →