Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2_1962 AT

2. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.

Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/

1961, wird abgeändert wie folgt

1. Die Abs. 1 bis 4 des § 4 haben zu lauten

„(1) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes

beträgt monatlich 1587-10 S und erhöht

sich nach je zwei im Dienstverhältnis verbrachten

Jahren um 76-30 S (Vorrückungsbetrag) bis

auf monatlich 2960-50 S. Bediensteten des

Betriebsdienstes mit voller Hochschulbildung

werden vier Vorrückungsbeträge, Bediensteten

des Betriebsdienstes mit der Reifeprüfung einer

mittleren Lehranstalt (Reifezeugnis) zwei Vorrückungsbeträge

zu diesem Gehalt zugerechnet,

wenn sie in einer Verwendung stehen, für die

diese Vorbildung förderlich ist.

(2) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes beträgt monatlich 1739-70 S

und erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis

verbrachten Jahren um 76-30 S (Vorrückungsbetrag)

bis auf monatlich 2960-50 S. Diesen

Bediensteten können frühestens nach Anfall

des ersten Vorrückungsbetrages mit Rücksicht

auf ihre vorhergehende praktische oder berufliche

Ausbildung zu ihrem Gehalt ein bis drei

Vorrückungsbeträge zuerkannt werden.

(3) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes

beträgt monatlich 1501-10 S und

erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis

verbrachten Jahren zunächst um 50-80 S (Vorrückungsbetrag)

und nach dem 18. Dienstjahr

um 76-30 S (Vorrückungsbetrag) bis auf monatlich

2670-50 S. In den Werkstättendienst dürfen

nur Personen eingereiht werden, die eine handwerkliche

oder eine gleichwertige Ausbildung

als Facharbeiter abgeschlossen haben (Lehrzeugnis,

Gesellenprüfungszeugnis) und die in

ihrem Fach verwendet werden.

(4) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes beträgt monatlich

1411-10 S und erhöht sich nach je zwei

im Dienstverhältnis verbrachten Jahren um

38-20 S (Vorrückungsbetrag). Nach dem 22.,

28. und 34. Dienstjahr erhöht sich der Gehalt

um einen zusätzlichen Vorrückungsbetrag von

38-10 S. Der Gehalt darf monatlich 2213— S

nicht übersteigen."

2. § 5 hat zu lauten

„(1) Die Dienstzulage beträgt monatlich

(2) Bediensteten des Betriebsdienstes gebührt,

wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage

nach Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem fünften

gemäß § 4 anfallenden Vorrückungsbetrag eine

Zeitvorrückungszulage von monatlich 5340 S,

die sich bei Erlangung des zehnten Vorrückungsbetrages

auf 167-80 S erhöht. Außerordentliche

Vorrückungsbeträge gemäß § 4 Abs. 6 bleiben

hiebei unberücksichtigt.

(3) Abs. 2 gilt für Bedienstete des Schätztechnischen

Dienstes mit der Maßgabe, daß

an Stelle des fünften Vorrückungsbetrages der

vierte und an Stelle des zehnten der achte Vorrückungsbetrag

tritt.

(4) Bediensteten des Werkstättendienstes gebührt,

wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage

nach Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem

fünften gemäß § 4 anfallenden Vorrückungsbetrag

eine Zeitvorrückungszulage von monatlich

25-40 S, die sich bei Erlangung des achten

Vorrückungsbetrages auf 76-30 S erhöht; Abs. 2

letzter Satz findet Anwendung.

(5) Bediensteten des Magazinsdienstes und

Skontistendienstes gebührt, wenn sie nicht im

Genuß einer Dienstzulage nach Abs. 1 stehen,

gleichzeitig mit dem fünften gemäß § 4 anfallenden

Vorrückungsbetrag eine Zeitvorrückungszulage

von monatlich 19-20 S, die

sich bei Erlangung des achten Vorrückungsbetrages

auf 76-30 S erhöht; Abs. 2 letzter

Satz findet Anwendung.

(6) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 werden

im Falle des § 4 Abs. 5 so viele Vorrückungsbeträge

angerechnet, als notwendig gewesen

wären, um in der neuen Verwendungsgruppe

den Gehalt zu erreichen, mit dem der Bedienstete

in diese Verwendungsgruppe überstellt wurde;

Dienstzulagen gemäß Abs. 1, Zeitvorrückungszulagen

gemäß Abs. 4 und 5 sowie außerordentliche

Vorrückungsbeträge gemäß § 4 Abs. 6

werden bei dieser Gegenüberstellung nicht berücksichtigt.

(7) Die Dienstzulagen gemäß Abs. 1 und

die Zeitvorrückungszulagen nach den Abs. 2

bis 5 sind für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbar."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten am

1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Der Monatsbezug gemäß § 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums

mit Ausnahme der Familienzulagen wird

für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember

1961 um 4 v. H. erhöht.

(3) Die Bestimmungen des Artikels II des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 99,

treten mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.

(4) Bediensteten, auf die bei der Neufestsetzung

der Bezüge nach Artikel I die Bestimmungen

des § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums anzuwenden

sind, ist, sofern der gemäß Artikel I sich ergebende

Monatsbezug nicht um 9 v. H. höher

ist als der ihnen bis 30. Juni 1961 zustehende

Monatsbezug, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1962 eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Personalzulage im Ausmaße von

ein oder zwei Vorrückungsbeträgen zu gewähren;

hiedurch darf der Monatsbezug, der diesen

Bediensteten bis 30. Juni 1961 gebührt hat,

um nicht mehr als 9 v. H. erhöht werden. Bei

Anwendung dieser Bestimmung sind Familienzulagen

außer Betracht zu lassen.

(5) Die Personalzulage nach Abs. 4 ist nach

Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges

zufolge Beförderung einzuziehen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres, soweit

jedoch in diesem Bundesgesetz oder in den

nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der

Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden

Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen

vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem,

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →