2. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.
Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des Dorotheums
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/
1961, wird abgeändert wie folgt
1. Die Abs. 1 bis 4 des § 4 haben zu lauten
„(1) Der Gehalt der Bediensteten des Betriebsdienstes
beträgt monatlich 1587-10 S und erhöht
sich nach je zwei im Dienstverhältnis verbrachten
Jahren um 76-30 S (Vorrückungsbetrag) bis
auf monatlich 2960-50 S. Bediensteten des
Betriebsdienstes mit voller Hochschulbildung
werden vier Vorrückungsbeträge, Bediensteten
des Betriebsdienstes mit der Reifeprüfung einer
mittleren Lehranstalt (Reifezeugnis) zwei Vorrückungsbeträge
zu diesem Gehalt zugerechnet,
wenn sie in einer Verwendung stehen, für die
diese Vorbildung förderlich ist.
(2) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes beträgt monatlich 1739-70 S
und erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis
verbrachten Jahren um 76-30 S (Vorrückungsbetrag)
bis auf monatlich 2960-50 S. Diesen
Bediensteten können frühestens nach Anfall
des ersten Vorrückungsbetrages mit Rücksicht
auf ihre vorhergehende praktische oder berufliche
Ausbildung zu ihrem Gehalt ein bis drei
Vorrückungsbeträge zuerkannt werden.
(3) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes
beträgt monatlich 1501-10 S und
erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis
verbrachten Jahren zunächst um 50-80 S (Vorrückungsbetrag)
und nach dem 18. Dienstjahr
um 76-30 S (Vorrückungsbetrag) bis auf monatlich
2670-50 S. In den Werkstättendienst dürfen
nur Personen eingereiht werden, die eine handwerkliche
oder eine gleichwertige Ausbildung
als Facharbeiter abgeschlossen haben (Lehrzeugnis,
Gesellenprüfungszeugnis) und die in
ihrem Fach verwendet werden.
(4) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes beträgt monatlich
1411-10 S und erhöht sich nach je zwei
im Dienstverhältnis verbrachten Jahren um
38-20 S (Vorrückungsbetrag). Nach dem 22.,
28. und 34. Dienstjahr erhöht sich der Gehalt
um einen zusätzlichen Vorrückungsbetrag von
38-10 S. Der Gehalt darf monatlich 2213— S
nicht übersteigen."
2. § 5 hat zu lauten
„(1) Die Dienstzulage beträgt monatlich
(2) Bediensteten des Betriebsdienstes gebührt,
wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage
nach Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem fünften
gemäß § 4 anfallenden Vorrückungsbetrag eine
Zeitvorrückungszulage von monatlich 5340 S,
die sich bei Erlangung des zehnten Vorrückungsbetrages
auf 167-80 S erhöht. Außerordentliche
Vorrückungsbeträge gemäß § 4 Abs. 6 bleiben
hiebei unberücksichtigt.
(3) Abs. 2 gilt für Bedienstete des Schätztechnischen
Dienstes mit der Maßgabe, daß
an Stelle des fünften Vorrückungsbetrages der
vierte und an Stelle des zehnten der achte Vorrückungsbetrag
tritt.
(4) Bediensteten des Werkstättendienstes gebührt,
wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage
nach Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem
fünften gemäß § 4 anfallenden Vorrückungsbetrag
eine Zeitvorrückungszulage von monatlich
25-40 S, die sich bei Erlangung des achten
Vorrückungsbetrages auf 76-30 S erhöht; Abs. 2
letzter Satz findet Anwendung.
(5) Bediensteten des Magazinsdienstes und
Skontistendienstes gebührt, wenn sie nicht im
Genuß einer Dienstzulage nach Abs. 1 stehen,
gleichzeitig mit dem fünften gemäß § 4 anfallenden
Vorrückungsbetrag eine Zeitvorrückungszulage
von monatlich 19-20 S, die
sich bei Erlangung des achten Vorrückungsbetrages
auf 76-30 S erhöht; Abs. 2 letzter
Satz findet Anwendung.
(6) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 werden
im Falle des § 4 Abs. 5 so viele Vorrückungsbeträge
angerechnet, als notwendig gewesen
wären, um in der neuen Verwendungsgruppe
den Gehalt zu erreichen, mit dem der Bedienstete
in diese Verwendungsgruppe überstellt wurde;
Dienstzulagen gemäß Abs. 1, Zeitvorrückungszulagen
gemäß Abs. 4 und 5 sowie außerordentliche
Vorrückungsbeträge gemäß § 4 Abs. 6
werden bei dieser Gegenüberstellung nicht berücksichtigt.
(7) Die Dienstzulagen gemäß Abs. 1 und
die Zeitvorrückungszulagen nach den Abs. 2
bis 5 sind für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbar."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten am
1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Der Monatsbezug gemäß § 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des Dorotheums
mit Ausnahme der Familienzulagen wird
für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember
1961 um 4 v. H. erhöht.
(3) Die Bestimmungen des Artikels II des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 99,
treten mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.
(4) Bediensteten, auf die bei der Neufestsetzung
der Bezüge nach Artikel I die Bestimmungen
des § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Bediensteten des Dorotheums anzuwenden
sind, ist, sofern der gemäß Artikel I sich ergebende
Monatsbezug nicht um 9 v. H. höher
ist als der ihnen bis 30. Juni 1961 zustehende
Monatsbezug, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1962 eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Personalzulage im Ausmaße von
ein oder zwei Vorrückungsbeträgen zu gewähren;
hiedurch darf der Monatsbezug, der diesen
Bediensteten bis 30. Juni 1961 gebührt hat,
um nicht mehr als 9 v. H. erhöht werden. Bei
Anwendung dieser Bestimmung sind Familienzulagen
außer Betracht zu lassen.
(5) Die Personalzulage nach Abs. 4 ist nach
Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges
zufolge Beförderung einzuziehen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres, soweit
jedoch in diesem Bundesgesetz oder in den
nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der
Bediensteten des Dorotheums anzuwendenden
Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen
vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem,
betraut.