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2. Verordnung: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961.

Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

a) Eisenbahnkreuzung: jeder im

Verlaufe einer Straße mit öffentlichem

Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang,

soweit es sich um eine

Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn,

Anschlußbahn oder Materialbahn im

Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei

die Eisenbahn die Straße überschneidet

oder in sie einmündet;

b) Sehpunkt: jener 1 m oberhalb der

Straßenoberfläche gedachte, in der Regel

2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte

Punkt, von dem aus für die Straßenbenützer

ein sich der Eisenbahnkreuzung

näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar

sein soll;

c) Sichtpunkt: jener 1 m oberhalb der

Schienenoberkante in Gleismitte gedachte

Punkt, ab dem vom Sehpunkt aus ein sich

der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug

erkennbar ist;

d) Kreuzungspunkt: ein 1 m über dem

Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse

gedachter Punkt;

e) Sichtraum: jener Raum, welcher über

der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien

zwischen Seh-, Sicht- und Kreuzungspunkt

gebildet wird und nach oben durch

eine 1'50 m über dem Sehpunkt und 3 m

über dem Kreuzungs- und Sichtpunkt gelegene

Fläche begrenzt wird;

f) Annäherungsgeschwindigkeit

die für Straßenbenützer gemäß

§ 16 Abs. 2 für die Annäherung an die

Eisenbahnkreuzung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit;

g) Behörde: die gemäß § 49 Abs. 2 des

Eisenbahngesetzes 1957 zuständigen Behörden.

II. ABSCHNITT.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.

§ 2. Allgemeine Bestimmungen für

die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.

(1) Die Eisenbahnkreuzungen sind unabhängig

davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger

die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom

Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser

Verordnung zu sichern. .

(2) Die Sicherung kann vorgenommen werden

durch

a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen

Sichtraumes (§ 3);

b) Andreaskreuze mit dem Zeichen „Achtung

Pfeifsignale" und Abgabe akustischer Signale

vom Schienenfahrzeug aus;

c) Schrankenanlagen;

d) Blinklichtanlagen;

e) Bewachung.

(3) Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist,

hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse

und die örtlichen Verhältnisse

zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen

einer Straße kann eine unterschiedliche

Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus

Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen.

Erforderlichenfalls können Sicherungen nach

Abs. 2 lit. a bis e nebeneinander angeordnet werden.

(4) Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel Hängegitter

bei Schranken) können dann angeordnet

werden, wenn durch ihre Anbringung der Sicherheit

oder Leichtigkeit des Verkehrs besser gedient

ist.

(5) Wenn der Abstand der Gleisachsen mehrerer

Eisenbahnkreuzungen, die im Verlaufe einer

Straße hintereinander gelegen sind, kleiner als

32 m ist, sind diese Eisenbahnkreuzungen als nur

eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln. Davon

kann abgesehen werden, wenn gegen eine getrennte

Behandlung der Eisenbahnkreuzungen

aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen.

(6) Andreaskreuze, Schrankenanlagen und

Blinklichtanlagen sind so anzubringen, daß sie

von den Straßenbenützern leicht und rechtzeitig

erkannt werden können.

(7) In außergewöhnlichen Fällen, insbesondere

bei Gebrechen oder Unfällen an der Eisenbahnkreuzung,

können auch Bedienstete des Eisenbahnunternehmens

den besonderen Verhältnissen

entsprechende, den schienengleichen Eisenbahnübergang

sichernde Verkehrszeichen mit der

Wirkung aufstellen, als ob sie von der Behörde

angeordnet worden wären. In diesem Fall ist

unverzüglich vorzusorgen, daß die nächste Polizei-

oder Gendarmeriedienststelle verständigt

wird.

§ 3. Ermittlung des erforderlichen

Sichtraumes.

(1) Der erforderliche Sichtraum im Sinne des

§ 2 Abs. 2 muß so beschaffen sein, daß Straßenbenützer

die Annäherung eines Schienenfahrzeuges

rechtzeitig wahrnehmen und erforderlichenfalls

vor der Eisenbahnkreuzung anhalten

oder den Gefahrenbereich verlassen können,

ohne durch ein Schienenfahrzeug gefährdet zu

werden.

(2) Für die Ermittlung des erforderlichen

Sichtraumes sind die Seh- und Sichtpunkte nach

Maßgabe der Abs. 3 und 4 festzulegen.

(3) Die Lage des Sehpunktes ist wie folgt anzunehmen

a) für Straßenfahrzeuge mit einer Annäherungsgeschwindigkeit

von

40 km/h 50 m

30 km/h 33 m

20 km/h 20 m

7—15 km/h 15 m

b) für Fußgänger mit einer Annäherungsgeschwindigkeit

von

5 km/h 3 m

c) wenn auf Grund des Straßenverkehrszeichens

„Halt vor Kreuzung" anzuhalten

ist 6 m

vor der nächstgelegenen Schiene.

(4) Die erforderlichen Sichtpunkte sind unter

Bedachtnahme auf die Annäherungsgeschwindigkeit

der Straßenbenützer und die Geschwindigkeit,

mit der sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung

nähern, so zu berechnen, daß die

Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung noch

sicher übersetzen können, wenn sich Schienenfahrzeuge

bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung

im Sichtpunkt befinden.

Hiebei ist anzunehmen, daß

a) Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und

einer Geschwindigkeit von 15 bis 40 km/h

im Gefahrenbereich, das ist die Strecke

15 m vor der nächstgelegenen Schiene bis

2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit

von 15 km/h,

b) Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und

einer Geschwindigkeit von weniger als

15 km/h im Gefahrenbereich, das ist die

Strecke 15 m vor der nächstgelegenen bis

2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit

von 7 km/h und

c) Fußgänger im Gefahrenbereich, das ist die

Strecke 3 m vor der nächstgelegenen bis

2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit

von 5 km/h

einhalten.

(5) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das

Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung" angebracht

ist, ist der Sichtpunkt gemäß Abs. 4

lit. b zu berechnen.

§ 4. Sicherung durch Andreaskreuze

und Gewährleisten des erforderlichen

Sichtraumes.

(1) Soll eine Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten

des erforderlichen Sichtraumes gesichert

werden, so ist zu prüfen, ob der Sichtraum im

erforderlichen Ausmaß (§ 3) vorhanden ist. Ist

dies der Fall, so kann die Eisenbahnkreuzung

durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen

Sichtraumes gesichert werden.

(2) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung

durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen

Sichtraumes ist nur zulässig, wenn

sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung

mit keiner größeren Geschwindigkeit als

100 km/h oder, falls die Eisenbahnkreuzung nur

für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, mit

keiner größeren Geschwindigkeit als 120 km/h

nähern dürfen.

(3) Wenn der Ermittlung des erforderlichen

Sichtraumes eine geringere Annäherungsgeschwindigkeit

als 40 km/h zugrunde gelegt werden

mußte, um eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung

durch Andreaskreuze und Gewährleisten

des erforderlichen Sichtraumes zu ermöglichen,

so ist den Lenkern von Fahrzeugen diese

Tatsache durch Straßenverkehrszeichen, auf

denen die Geschwindigkeitsbeschränkung angegeben

ist, anzuzeigen. Wenn der Ermittlung des

erforderlichen Sichtraumes zugrunde gelegt werden

mußte, daß die Lenker von Fahrzeugen vor

der Eisenbahnkreuzung anhalten, so ist den

Lenkern von Fahrzeugen diese Tatsache durch

das Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung"

anzuzeigen.

(4) Kann der erforderliche Sichtraum (§ 3)

weder durch Beseitigung allfälliger Sichthindernisse

noch durch Maßnahmen im Sinne des

Abs. 3 geschaffen werden oder sind die Voraussetzungen

des Abs. 2 nicht gegeben, so ist die

Eisenbahnkreuzung auf eine andere der im § 2

Abs. 2 vorgesehenen Arten zu sichern.

(5) Die Behörde hat trotz Vorliegens der in

den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

eine andere Sicherung anzuordnen, wenn die

Verkehrsdichte auf der Eisenbahn oder auf der

Straße (insbesondere auf Straßen mit Durchzugsverkehr),

die sonstige Beschaffenheit des sich

kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse

dies erfordern.

(6) Der Sichtraum ist von Sichthindernissen so

freizuhalten, daß Schienenfahrzeuge, die sich der

Eisenbahnkreuzung nähern, den Straßenbenützern

vom Sichtpunkt bis zur Eisenbahnkreuzung

ohne wesentliche Sichtunterbrechung

erkennbar sind. Ob eine Sichtunterbrechung als

wesentlich anzusehen ist, hat die Behörde nach

den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

(7) Wenn sich Schienenfahrzeuge mit einer

größeren Geschwindigkeit als 60 km/h der

Eisenbahnkreuzung nähern, so muß die Stirnseite

des ersten Schienenfahrzeuges mit einem auffallenden

Farbzeichen versehen sein oder es muß

am ersten Schienenfahrzeug in der Fahrtrichtung

auch tagsüber das Zugspitzensignal leuchten.

§ 5. Andreaskreuze.

(1) Andreaskreuze sind auf der rechten Straßenseite

nach Möglichkeit mindestens 3 m vor

der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Die

zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist

zulässig.

(2) Mündet vor der Eisenbahnkreuzung eine

weitere Straße ein, so genügt ein Andreaskreuz

dann, wenn es von allen zur Eisenbahnkreuzung

führenden Straßen aus erkannt werden kann.

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, ist

jedoch für jede Straße, die zur Eisenbahnkreuzung

führt, ein Andreaskreuz anzubringen.

(3) Wenn sich eine Straße vor der Eisenbahnkreuzung

gabelt, ist erforderlichenfalls an der

Standsäule des Andreaskreuzes eine Zusatztafel

mit einem schwarzen Pfeil auf weißem Grund

anzubringen. Der Pfeil hat in die Richtung, in

der die Eisenbahnkreuzung gelegen ist, zu weisen.

(4) Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen ist

das einfache, vor mehrgleisigen das doppelte Andreaskreuz

anzubringen.

§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze

mit dem Zeichen „Achtung

Pfeifsignale" und Abgabe akustischer

Signale vom Schienenfahrzeug

aus.

(1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung

durch Andreaskreuze mit dem Zeichen „Achtung

Pfeifsignale" und Abgabe akustischer Signale

vom Schienenfahrzeug aus ist nur zulässig, wenn

sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung

mit keiner größeren Geschwindigkeit als 60 km/h

oder, falls die Eisenbahnkreuzung nur für den

Fußgängerverkehr bestimmt ist, mit keiner

größeren Geschwindigkeit als 100 km/h nähern

dürfen.

(2) Die akustischen Signale sind vom Schienenfahrzeug

aus ab dem erforderlichen Sichtpunkt

bis zum Überfahren der Eisenbahnkreuzung

wiederholt zu geben. Ist dies nicht möglich, so

ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges

den aus dem vorhandenen Sichtraum sich ergebenden

Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.

(3) Vor Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze

mit dem Zeichen „Achtung Pfeifsignale"

und Abgabe akustischer Signale vom

Schienenfahrzeug aus gesichert werden, ist für

jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche

Sichtraum nicht vorhanden ist, das

Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung",

und zwar oberhalb des Andreaskreuzes, wenn

dieses in der hochgestellten Form verwendet

wird, sonst unterhalb desselben anzubringen. Das

im § 50 Z. 6 e der Straßenverkehrsordnung 1960,

BGBl. Nr. 159, angeführte Zeichen „Achtung

Pfeifsignale" ist derart anzubringen, daß dessen

Spitze in jene Richtung zeigt, aus der mit der

Abgabe akustischer Signale zu rechnen ist.

(4) Die Behörde hat trotz Vorliegens der Voraussetzungen

des Abs. 1 eine andere Sicherung

anzuordnen, wenn die Verkehrsdichte auf der

Eisenbahn oder auf der Straße (insbesondere

auf Straßen mit Durchzugsverkehr), die sonstige

Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder

die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.

§ 7. Sicherung durch Schranken-

oder Blinklichtanlagen.

(1) Wenn die Voraussetzungen für eine andere

im § 2 Abs. 2 angeführte Sicherungsart nicht zutreffen,

ist die Eisenbahnkreuzung durch

Schranken- oder Blinklichtanlagen zu sichern.

(2) Die Behörde hat eins Sicherung durch

Schranken- oder Blinklichtanlagen auch dann anzuordnen,

wenn es wegen der Verkehrsdichte auf

der Eisenbahn oder auf der Straße, wegen der

sonstigen Beschaffenheit des sich kreuzenden

Verkehrs oder wegen der örtlichen Verhältnisse

erforderlich ist.

(3) Ob die Sicherung durch Schranken- oder

durch Blinklichtanlagen vorzunehmen ist, hat

die Behörde nach den Verkehrserfordernissen zu

beurteilen.

(4) Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch

Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert sind,

ist tunlichst jener Sichtraum freizuhalten, der bei

einer Annäherung der Schienenfahrzeuge mit

einer Geschwindigkeit von 20 km/h erforderlich

ist.

§ 8. Schrankenanlagen.

(1) Schrankenbäume müssen durch rot-weiße

Streifen gekennzeichnet und können in der Mitte

mit einer großen roten Scheibe versehen sein.

Um die Schrankenbäume bei Dunkelheit besser

sichtbar zu machen, müssen sie mit Rückstrahlern

versehen sein. Wenn es die örtlichen Verhältnisse

erfordern, kann die Behörde anordnen, daß die

Schrankenbäume zusätzlich mit einem roten

Licht versehen oder beleuchtet werden, solange

sie nicht vollständig geöffnet sind.

(2) Der Abstand der Schranken von der nächstgelegenen

Schiene hat tunlichst 3 m zu betragen.

(3) Die Schranken sind in der Regel offenzuhalten

und nur zu schließen, wenn es die Annäherung

eines Schienenfahrzeuges erfordert. Bei

Eisenbahnkreuzungen mit Straßen geringer Verkehrsbedeutung

kann die Behörde bestimmen,

daß die Schranken in der Regel oder während

bestimmter Zeiträume geschlossen bleiben; in

diesem Falle muß deutlich erkennbar angegeben

werden, wie das Öffnen veranlaßt werden kann.

(4) Die Behörde kann, wenn sie' dies aus Gründen

der Sicherheit des Verkehrs für notwendig

erachtet, eine Ausgestaltung der Schrankenanlage

in der Form anordnen, daß Fahrzeuge, die sich

während des Schließens der Schranken noch auf

der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos

verlassen können.

(5) Wenn die Schrankenanlage vom Schrankenbediener

bei Tag und guter Sicht nicht eingesehen

werden kann, ist sie so auszugestalten, daß den

Straßenbenützern das Schließen der Schranken

durch optische oder akustische Zeichen angekündigt

wird; eine Verbindung der beiden Ankündigungsarten

ist zulässig. Die Ankündigung

hat von der Behörde auch angeordnet zu werden,

wenn es die Verkehrsdichte erforderlich

erscheinen läßt.

(6) Die optischen und akustischen Zeichen sind

so lange zu geben, daß die im Zeitpunkt des

Beginnes der Ankündigung auf der Eisenbahnkreuzung

befindlichen Straßenbenützer diese noch

gefahrlos verlassen können. Die optischen und

akustischen Zeichen müssen mindestens bis zum

vollständigen Schließen der Schranken gegeben

werden. Erfolgt die optische Ankündigung durch

Blinklichtanlagen, so haben diese während des

Ankündigungsvorganges rotes Licht zu zeigen.

§ 9. Blinklichtanlagen.

(1) Eisenbahnkreuzungen, die durch Blinklichtanlagen

gesichert werden, sind durch Andreaskreuze

anzuzeigen.

(2) Der Abstand der Blinklichtanlagen von der

nächstgelegenen Schiene hat tunlichst. 3 m zu betragen.

Die Anlage zur Abgabe von Lichtzeichen

kann oberhalb des Andreaskreuzes angebracht

werden, wenn dieses in der hochgestellten Form

verwendet wird; sonst ist sie unterhalb desselben

anzubringen. Die zusätzliche Anbringung an

anderen Stellen ist zulässig.

(3) Blinklichtanlagen haben als Haltegebot

rotes Licht, sonst gelbes Licht zu zeigen; das

rote Licht ist stets oben anzuordnen.

§ 10. Bewachung.

(1) Eine Sicherung durch Bewachung ist, abgesehen

von den Bestimmungen der §§ 14 und 15,

zulässig, wenn

a) Eisenbahnkreuzungen nur selten durch

Schienenfahrzeuge befahren werden;

b) über Eisenbahnkreuzungen Verschubbewegungen

stattfinden.

(2) Bei Bewachung der Eisenbahnkreuzung sind

für die Regelung des Straßenverkehrs die Zeichen

nach den §§ 37 oder 40 der Straßenverkehrsordnung

1960 zu geben. Die Bewachungsorgane

müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen,

daß sie von den Straßenbenützern bei gehöriger

Aufmerksamkeit leicht gesehen werden können.

(3) Eine Anzeige der Eisenbahnkreuzung durch

Andreaskreuze ist nur anzuordnen, wenn die

Eisenbahnkreuzung durch Straßenverkehrszeichen

(§ 50 Z. 6 a, 6 b und 6 c der Straßenverkehrsordnung

1960) angekündigt wird, wenn die

Gleisanlage schlecht erkennbar ist oder wenn es

die örtlichen Verhältnisse sonst erfordern.

§ 11. Vorkehrungen bei sichtbehindernden

Verhältnissen.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit

oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst

erfordert, hat am ersten Schienenfahrzeug in der

Fahrtrichtung das Zugspitzensignal zu leuchten.

Das Zugspitzensignal muß bei Schienenfahrzeugen,

die sich Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken-

oder Blinklichtanlagen mit einer größeren

Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, aus drei

Laternen bestehen, die in Form eines auf die

Basis gestellten Dreiecks anzuordnen sind.

(2) Ist die Sicht durch Nebel, Schneefall, hohe

Schneelage oder dergleichen behindert, so sind

vor jeder Kreuzung ohne Schranken- oder Blinklichtanlagen

vom Schienenfahrzeug aus wiederholt

akustische Signale zu geben. Ist eine wiederholte

Abgabe akustischer Signale nicht möglich,

so ist die Fahrgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges

den aus dem vorhandenen Sichtraum sich

ergebenden Sichtverhältnissen entsprechend

herabzusetzen.

§ 12. Ausnahmen in Einzelfällen.

Die Behörde kann die Herstellung anderer als

der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen zur

Erprobung zulassen, wenn gewährleistet ist, daß

die Sicherheit gegenüber dem bestehenden Zustand

nicht verschlechtert wird.

§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte

Eisenbahnen.

Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen, Kreuzungen

zwischen Straßen und Straßenbahnen

oder anderen Eisenbahnen, die auf einer Straße

in deren Längsrichtung verkehren, keiner Sicherung.

Die Behörde hat jedoch, wenn es die örtlichen

Verhältnisse erfordern, eine diesen Verhältnissen

entsprechende Sicherung anzuordnen.

III. ABSCHNITT.

Störung von Sicherungsanlagen.

§ 14. Störung von Schrankenanlagen.

(1) Kann eine Schrankenanlage aus was immer

für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen

dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten,

so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich

nach Erhalt der Meldung über die Störung bis

zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den

Abs. 2 oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen,

daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung

anhalten und die Fahrt erst nach

Abgabe von akustischen Signalen fortsetzen. Von

dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer

des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer

mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit

im Sichtraum vorgeschrieben werden,

wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall

sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung

wiederholt akustische Signale vom

Schienenfahrzeug aus zu geben.

(2) Wenn im Störungsfall die einen „Bahnübergang

mit Schranken" ankündigenden Verkehrszeichen

durch ein Straßenverkehrszeichen „Bahnübergang

ohne Schranken" überdeckt worden

sind und vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen

„Halt vor Kreuzung" angebracht

worden ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen

Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit

von höchstens 50 km/h unter

gleichzeitiger Abgabe akustischer Signale nähern.

(3) Wenn im Störungsfall die einen „Bahnübergang

mit Schranken" ankündigenden Verkehrszeichen

durch ein Straßenverkehrszeichen „Bahnübergang

ohne Schranken" überdeckt worden

sind und die Eisenbahnkreuzung bewacht ist,

dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen

mit einer Geschwindigkeit von

höchstens 80 km/h unter gleichzeitiger Abgabe

akustischer Signale nähern.

(4) Ob eine Maßnahme gemäß Abs. 2 oder 3

zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen

zu beurteilen.

§ 15. Störung von Blinklichtanlagen.

(1) Kann eine Blinklichtanlage aus was immer

für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen

dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten,

so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich

nach Erhalt der Meldung über die Störung bis

zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den

Abs. 2 oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen,

daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung

anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe

von akustischen Signalen fortsetzen. Von

dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer

des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer

mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit

im Sichtraum vorgeschrieben werden,

wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall

sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung

wiederholt akustische Signale vom

Schienenfahrzeug aus zu geben.

(2) Wenn im Störungsfall vor der Eisenbahnkreuzung

das Straßenverkehrszeichen „Halt vor

Kreuzung" angebracht worden ist, dürfen sich

Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen

mit einer Geschwindigkeit von höchstens

50 km/h unter gleichzeitiger Abgabe akustischer

Signale nähern.

(3) Wenn im Störungsfall die Kreuzung bewacht

ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen

Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit

von höchstens 80 km/h unter gleichzeitiger

Abgabe akustischer Signale nähern.

(4) Ob eine Maßnahme gemäß Abs. 2 oder 3

zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen

zu beurteilen.

IV. ABSCHNITT.

Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.

§ 16. Allgemeine Bestimmungen für

das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.

(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung

an schienengleiche Eisenbahnübergänge

unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und

auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so

zu verhalten, daß sie erforderlichenfalls vor der

Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können.

(2) Ab dem Standort der mit einem Balken versehenen

Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo

solche fehlen, ab dem Standort der Gefahrenzeichen

„Bahnübergang mit Schranken" oder

„Bahnübergang ohne Schranken" bis zum Eisenbahnübergang

darf, sofern sich aus einem allfälligen

Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung

(erlaubte Geschwindigkeit)" nichts

anderes ergibt, eine Fahrgeschwindigkeit von

40 km/h keinesfalls überschritten werden.

(3) Verboten ist

a) das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung;

b) das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge

innerhalb von etwa 80 m vor bis

unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung;

c) das Halten, Parken oder Umkehren auf

einer Eisenbahnkreuzung;

d) das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar

vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung,

wenn durch das haltende, parkende

oder umkehrende Fahrzeug der

Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert

wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges

oder Einrichtungen zur Anzeige

oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

rechtzeitig wahrzunehmen;

e) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu

versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs

(zum Beispiel Verkehrsstockung)

ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung

erforderlich werden könnte;

f) Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene

Schranken zu übersteigen, zu umfahren

oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt

in den abgesperrten Raum zu begeben;

g) der Sicherung dienende Anlagen zu beschädigen,

unbefugt zu entfernen, zu überdecken

oder in ihrer Lage oder ,ihrer Bedeutung

zu ändern;

h) an den der Sicherung dienenden Anlagen

oder deren Befestigungseinrichtungen unbefugt

Beschriftungen, bildliche Darstellungen,

Anschläge, geschäftliche Anpreisungen

oder dergleichen anzubringen.

(4) Wenn ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung

möglich und erlaubt ist, so hat

dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich

zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung

ist allen Straßenbenützern verboten.

(5) Die Eisenbahnkreuzung muß von Fahrzeugen

bis 10 m Länge mit mindestens 4 km/h,

von über 10 m bis 16 m Länge mit mindestens

5 km/h und von über 16 m bis 22 m Länge mit

mindestens 7 km/h übersetzt werden. Das Übersetzen

von Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugen,

die diese Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen

Verhältnissen, nicht erreichen oder eine

Länge von mehr als 22 m haben, bedarf der Zustimmung

des Eisenbahnunternehmens. Das

gleiche gilt für Straßenfahrzeuge mit einer Höhe

von mehr als 3'80 m bei Eisenbahnkreuzungen

mit elektrisch betriebenen Eisenbahnen. Der

Straßenbenützer hat sich um die Zustimmung

des Eisenbahnunternehmens so rechtzeitig zu bewerben,

daß Maßnahmen für eine sichere Übersetzung

getroffen werden können. Wird die Zustimmung

vom Eisenbahnunternehmen verweigert,

so kann der Straßenbenützer eine Entscheidung

der Behörde herbeiführen; diese hat

die Benützung der Eisenbahnkreuzung zu gestatten,

wenn ein sicheres Übersetzen der Eisenbahnkreuzung

gewährleistet erscheint.

(6) Tiere sind bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges

in solcher Entfernung vor der Eisenbahnkreuzung

zurückzuhalten und durch ausreichendes

Begleitpersonal so zu beaufsichtigen, daß'

keinerlei Gefährdung eintreten kann. Bestehen

an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen

für den Viehtrieb (Vorschubbäume, Viehgatter

und dergleichen), so sind sie vom Begleitpersonal

bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges

zu schließen und nach dessen Vorbeifahrt zu

öffnen. Sie dürfen nur geöffnet werden, wenn sich

das Begleitpersonal überzeugt hat, daß kein weiteres

Schienenfahrzeug nachfolgt und daß sich

kein Schienenfahrzeug aus der Gegenrichtung

nähert.

§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

die durch Andreaskreuze

und Gewährleisten des erforderlichen

Sichtraumes oder durch

Andreaskreuze mit dem Zeichen

„Achtung Pfeifsignale" und Abgabe

akustischer Signale vom

Schienenfahrzeug aus gesichert

sind.

(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung

an die durch Andreaskreuze angezeigten

Eisenbahnkreuzungen durch Ausblick auf den

Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit

auf allfällige akustische Signale herannahender

Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob in einer der

beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug

sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur

übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer

die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses

Übersetzen möglich ist.

(2) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges

darf die Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden.

Nach dessen Vorbeifahrt hat sich der

Straßenbenützer zu überzeugen, ob nicht ein weiteres

Schienenfahrzeug nachfolgt oder ob nicht

aus der Gegenrichtung sich ein Schienenfahrzeug

nähert.

(3) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das

Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung" an-

gebracht ist, sind Fahrzeuge, sofern eine Bodenmarkierung

im Sinne des § 9 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung

1960 vorhanden und sichtbar

ist, an dieser, sonst an einer mindestens 3 m vom

nächsten Gleis entfernten Stelle anzuhalten, von

der aus gute Übersicht besteht. Eine Weiterfahrt

darf erst erfolgen, wenn den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 entsprochen wurde.

§ 18, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

die durch Schrankenanlagen

gesichert sind.

(1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung

an Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen

gesichert sind, auf die Stellung der

Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und

akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken

ankündigen, und, soweit dies die örtlichen

Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung eines

Schienenfahrzeuges zu achten.

(2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein

Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich

Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn

Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn

geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten.

Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt

werden, wenn die Schrankenbäume wieder

vollkommen geöffnet sind.

(3) Wenn die Stellung der Schrankenbäume

nicht eindeutig ist oder wenn bei offenen Schranken

das Straßenverkehrszeichen „Halt vor

Kreuzung" angebracht ist oder die Annäherung

eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,

ist vor den Schranken anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung

darf erst und nur dann übersetzt

werden, wenn sich die Straßenbenützer durch

alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt

haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich

ist.

§ 19. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

die durch Blinklichtanlagen

gesichert sind.

(1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die

durch Blinklichtanlagen gesichert ist, rotes Licht

aufleuchtet oder allfällige akustische Zeichen

wahrgenommen werden, müssen die Straßenbenützer

vor der Blinklichtanlage anhalten. Die

Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden,

wenn gelbes Licht aufleuchtet und das akustische

Zeichen verstummt ist.

(2) Die Straßenbenützer haben besonders darauf

zu achten, ob nicht nach der Vorbeifahrt eines

Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt oder

ob sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug

nähert.

(3) Wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind

oder wenn bei gelbem Licht die Annäherung

eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,

ist vor der Blinklichtanlage anzuhalten. Die

Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt

werden, wenn sich die Straßenbenützer

durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel

überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen

möglich ist.

§ 20. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

die durch Bewachung gesichert

sind.

Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die

durch Bewachung gesichert sind, haben die

Straßenbenützer auf die im Sinne der §§ 37

oder 40 der Straßenverkehrsordnung 1960 gegebenen

Zeichen zu achten und sich danach zu verhalten.

Den Weisungen der Bewachungsorgane

ist Folge zu leisten.

§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden

Verhältnissen.

Bei sichtbehindernden Verhältnissen (§ 11)

haben sich Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung

ohne Schranken- oder Blinklichtanlage

nähern, durch besondere Achtsamkeit auf

beleuchtete Zugspitzensignale und akustische

Signale zu überzeugen, ob in einer der beiden

Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist.

Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden,

wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit

verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen

möglich ist. Schließen die sichtbehindernden

Verhältnisse das rechtzeitige optische Wahrnehmen

eines sich der Eisenbahnkreuzung

nähernden Schienenfahrzeuges aus und liegen

gleichzeitig Verhältnisse vor, die das Wahrnehmen

abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen,

so dürfen solche Eisenbahnkreuzungen

während der Dauer dieser Verhältnisse nicht

übersetzt werden.

V. ABSCHNITT.

Sonstige Bestimmungen und Schlußbestimmungen.

§ 22. Duldung von Sicherungseinrichtungen

und Straßenverkehrszeichen.

Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen

Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen,

die im Sinne dieser Verordnung

angeordnet worden sind, verpflichtet.

§ 23. Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen.

Eisenbahnunternehmen und Straßenverwaltungen

dürfen Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen,

durch die die Sicherheit des von der anderen

Stelle verwalteten Verkehrsweges beeinträchtigt

wird, nur im gegenseitigen Einvernehmen durchführen,

§ 24. Aufhebung.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 27. März

1947, BGBl. Nr. 60, über die Sicherung und Benützung

schienengleicher Eisenbahnübergänge

außer Kraft.

§ 25. Übergangsbestimmungen.

(1) In Bescheiden gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes

1957, die der Anpassung von bestehenden

Anzeigen und Sicherungen sowie der

Anpassung des Zugspitzensignals der Schienenfahrzeuge

an die Vorschriften dieser Verordnung

dienen, ist eine Leistungsfrist festzusetzen, die

mit dem 31. Dezember 1966 abläuft.

(2) Bis zum 31. Dezember 1966 sind die allenfalls

noch bestehenden alten Anzeigen und Sicherungen

zu beachten.

(3) Bis zum 31. Dezember 1963 brauchen

Schienenfahrzeuge, die sich einer gemäß § 4

Abs. 1 gesicherten Eisenbahnkreuzung mit keiner

größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern,

den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 nicht entsprechen.

(4) Bis zum 31. Dezember 1962 dürfen sich die

Straßenbenützer Eisenbahnkreuzungen, die nicht

durch Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert

sind, nur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit

von höchstens 20 km/h nähern, es sei denn, daß

sich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung

(erlaubte Geschwindigkeit)"

etwas anderes ergibt.

(5) Bis zum 31. Dezember 1961 dürfen Eisenbahnkreuzungen,

wenn deren Schranken- oder

Blinklichtanlagen gestört und die nach § 14 beziehungsweise

§ 15 vorgesehenen Maßnahmen

noch nicht getroffen sind, von Schienenfahrzeugen

nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens

15 km/h und so befahren werden, daß gegebenenfalls

sicher angehalten werden kann.

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