2. Verordnung: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
I. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
a) Eisenbahnkreuzung: jeder im
Verlaufe einer Straße mit öffentlichem
Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang,
soweit es sich um eine
Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn,
Anschlußbahn oder Materialbahn im
Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei
die Eisenbahn die Straße überschneidet
oder in sie einmündet;
b) Sehpunkt: jener 1 m oberhalb der
Straßenoberfläche gedachte, in der Regel
2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernte
Punkt, von dem aus für die Straßenbenützer
ein sich der Eisenbahnkreuzung
näherndes Schienenfahrzeug spätestens erkennbar
sein soll;
c) Sichtpunkt: jener 1 m oberhalb der
Schienenoberkante in Gleismitte gedachte
Punkt, ab dem vom Sehpunkt aus ein sich
der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug
erkennbar ist;
d) Kreuzungspunkt: ein 1 m über dem
Schnittpunkt von Straßen- und Gleisachse
gedachter Punkt;
e) Sichtraum: jener Raum, welcher über
der Fläche liegt, die von den Verbindungslinien
zwischen Seh-, Sicht- und Kreuzungspunkt
gebildet wird und nach oben durch
eine 1'50 m über dem Sehpunkt und 3 m
über dem Kreuzungs- und Sichtpunkt gelegene
Fläche begrenzt wird;
f) Annäherungsgeschwindigkeit
die für Straßenbenützer gemäß
§ 16 Abs. 2 für die Annäherung an die
Eisenbahnkreuzung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit;
g) Behörde: die gemäß § 49 Abs. 2 des
Eisenbahngesetzes 1957 zuständigen Behörden.
II. ABSCHNITT.
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
§ 2. Allgemeine Bestimmungen für
die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.
(1) Die Eisenbahnkreuzungen sind unabhängig
davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger
die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom
Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser
Verordnung zu sichern. .
(2) Die Sicherung kann vorgenommen werden
durch
a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen
Sichtraumes (§ 3);
b) Andreaskreuze mit dem Zeichen „Achtung
Pfeifsignale" und Abgabe akustischer Signale
vom Schienenfahrzeug aus;
c) Schrankenanlagen;
d) Blinklichtanlagen;
e) Bewachung.
(3) Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist,
hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse
und die örtlichen Verhältnisse
zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen
einer Straße kann eine unterschiedliche
Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus
Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen.
Erforderlichenfalls können Sicherungen nach
Abs. 2 lit. a bis e nebeneinander angeordnet werden.
(4) Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel Hängegitter
bei Schranken) können dann angeordnet
werden, wenn durch ihre Anbringung der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs besser gedient
ist.
(5) Wenn der Abstand der Gleisachsen mehrerer
Eisenbahnkreuzungen, die im Verlaufe einer
Straße hintereinander gelegen sind, kleiner als
32 m ist, sind diese Eisenbahnkreuzungen als nur
eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln. Davon
kann abgesehen werden, wenn gegen eine getrennte
Behandlung der Eisenbahnkreuzungen
aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen.
(6) Andreaskreuze, Schrankenanlagen und
Blinklichtanlagen sind so anzubringen, daß sie
von den Straßenbenützern leicht und rechtzeitig
erkannt werden können.
(7) In außergewöhnlichen Fällen, insbesondere
bei Gebrechen oder Unfällen an der Eisenbahnkreuzung,
können auch Bedienstete des Eisenbahnunternehmens
den besonderen Verhältnissen
entsprechende, den schienengleichen Eisenbahnübergang
sichernde Verkehrszeichen mit der
Wirkung aufstellen, als ob sie von der Behörde
angeordnet worden wären. In diesem Fall ist
unverzüglich vorzusorgen, daß die nächste Polizei-
oder Gendarmeriedienststelle verständigt
wird.
§ 3. Ermittlung des erforderlichen
Sichtraumes.
(1) Der erforderliche Sichtraum im Sinne des
§ 2 Abs. 2 muß so beschaffen sein, daß Straßenbenützer
die Annäherung eines Schienenfahrzeuges
rechtzeitig wahrnehmen und erforderlichenfalls
vor der Eisenbahnkreuzung anhalten
oder den Gefahrenbereich verlassen können,
ohne durch ein Schienenfahrzeug gefährdet zu
werden.
(2) Für die Ermittlung des erforderlichen
Sichtraumes sind die Seh- und Sichtpunkte nach
Maßgabe der Abs. 3 und 4 festzulegen.
(3) Die Lage des Sehpunktes ist wie folgt anzunehmen
a) für Straßenfahrzeuge mit einer Annäherungsgeschwindigkeit
von
40 km/h 50 m
30 km/h 33 m
20 km/h 20 m
7—15 km/h 15 m
b) für Fußgänger mit einer Annäherungsgeschwindigkeit
von
5 km/h 3 m
c) wenn auf Grund des Straßenverkehrszeichens
„Halt vor Kreuzung" anzuhalten
ist 6 m
vor der nächstgelegenen Schiene.
(4) Die erforderlichen Sichtpunkte sind unter
Bedachtnahme auf die Annäherungsgeschwindigkeit
der Straßenbenützer und die Geschwindigkeit,
mit der sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung
nähern, so zu berechnen, daß die
Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung noch
sicher übersetzen können, wenn sich Schienenfahrzeuge
bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung
im Sichtpunkt befinden.
Hiebei ist anzunehmen, daß
a) Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und
einer Geschwindigkeit von 15 bis 40 km/h
im Gefahrenbereich, das ist die Strecke
15 m vor der nächstgelegenen Schiene bis
2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit
von 15 km/h,
b) Straßenfahrzeuge mit 22 m Länge und
einer Geschwindigkeit von weniger als
15 km/h im Gefahrenbereich, das ist die
Strecke 15 m vor der nächstgelegenen bis
2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit
von 7 km/h und
c) Fußgänger im Gefahrenbereich, das ist die
Strecke 3 m vor der nächstgelegenen bis
2 m nach der letzten Schiene, eine Geschwindigkeit
von 5 km/h
einhalten.
(5) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das
Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung" angebracht
ist, ist der Sichtpunkt gemäß Abs. 4
lit. b zu berechnen.
§ 4. Sicherung durch Andreaskreuze
und Gewährleisten des erforderlichen
Sichtraumes.
(1) Soll eine Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten
des erforderlichen Sichtraumes gesichert
werden, so ist zu prüfen, ob der Sichtraum im
erforderlichen Ausmaß (§ 3) vorhanden ist. Ist
dies der Fall, so kann die Eisenbahnkreuzung
durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen
Sichtraumes gesichert werden.
(2) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung
durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen
Sichtraumes ist nur zulässig, wenn
sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung
mit keiner größeren Geschwindigkeit als
100 km/h oder, falls die Eisenbahnkreuzung nur
für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, mit
keiner größeren Geschwindigkeit als 120 km/h
nähern dürfen.
(3) Wenn der Ermittlung des erforderlichen
Sichtraumes eine geringere Annäherungsgeschwindigkeit
als 40 km/h zugrunde gelegt werden
mußte, um eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung
durch Andreaskreuze und Gewährleisten
des erforderlichen Sichtraumes zu ermöglichen,
so ist den Lenkern von Fahrzeugen diese
Tatsache durch Straßenverkehrszeichen, auf
denen die Geschwindigkeitsbeschränkung angegeben
ist, anzuzeigen. Wenn der Ermittlung des
erforderlichen Sichtraumes zugrunde gelegt werden
mußte, daß die Lenker von Fahrzeugen vor
der Eisenbahnkreuzung anhalten, so ist den
Lenkern von Fahrzeugen diese Tatsache durch
das Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung"
anzuzeigen.
(4) Kann der erforderliche Sichtraum (§ 3)
weder durch Beseitigung allfälliger Sichthindernisse
noch durch Maßnahmen im Sinne des
Abs. 3 geschaffen werden oder sind die Voraussetzungen
des Abs. 2 nicht gegeben, so ist die
Eisenbahnkreuzung auf eine andere der im § 2
Abs. 2 vorgesehenen Arten zu sichern.
(5) Die Behörde hat trotz Vorliegens der in
den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
eine andere Sicherung anzuordnen, wenn die
Verkehrsdichte auf der Eisenbahn oder auf der
Straße (insbesondere auf Straßen mit Durchzugsverkehr),
die sonstige Beschaffenheit des sich
kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse
dies erfordern.
(6) Der Sichtraum ist von Sichthindernissen so
freizuhalten, daß Schienenfahrzeuge, die sich der
Eisenbahnkreuzung nähern, den Straßenbenützern
vom Sichtpunkt bis zur Eisenbahnkreuzung
ohne wesentliche Sichtunterbrechung
erkennbar sind. Ob eine Sichtunterbrechung als
wesentlich anzusehen ist, hat die Behörde nach
den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
(7) Wenn sich Schienenfahrzeuge mit einer
größeren Geschwindigkeit als 60 km/h der
Eisenbahnkreuzung nähern, so muß die Stirnseite
des ersten Schienenfahrzeuges mit einem auffallenden
Farbzeichen versehen sein oder es muß
am ersten Schienenfahrzeug in der Fahrtrichtung
auch tagsüber das Zugspitzensignal leuchten.
§ 5. Andreaskreuze.
(1) Andreaskreuze sind auf der rechten Straßenseite
nach Möglichkeit mindestens 3 m vor
der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Die
zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist
zulässig.
(2) Mündet vor der Eisenbahnkreuzung eine
weitere Straße ein, so genügt ein Andreaskreuz
dann, wenn es von allen zur Eisenbahnkreuzung
führenden Straßen aus erkannt werden kann.
Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, ist
jedoch für jede Straße, die zur Eisenbahnkreuzung
führt, ein Andreaskreuz anzubringen.
(3) Wenn sich eine Straße vor der Eisenbahnkreuzung
gabelt, ist erforderlichenfalls an der
Standsäule des Andreaskreuzes eine Zusatztafel
mit einem schwarzen Pfeil auf weißem Grund
anzubringen. Der Pfeil hat in die Richtung, in
der die Eisenbahnkreuzung gelegen ist, zu weisen.
(4) Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen ist
das einfache, vor mehrgleisigen das doppelte Andreaskreuz
anzubringen.
§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze
mit dem Zeichen „Achtung
Pfeifsignale" und Abgabe akustischer
Signale vom Schienenfahrzeug
aus.
(1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung
durch Andreaskreuze mit dem Zeichen „Achtung
Pfeifsignale" und Abgabe akustischer Signale
vom Schienenfahrzeug aus ist nur zulässig, wenn
sich Schienenfahrzeuge der Eisenbahnkreuzung
mit keiner größeren Geschwindigkeit als 60 km/h
oder, falls die Eisenbahnkreuzung nur für den
Fußgängerverkehr bestimmt ist, mit keiner
größeren Geschwindigkeit als 100 km/h nähern
dürfen.
(2) Die akustischen Signale sind vom Schienenfahrzeug
aus ab dem erforderlichen Sichtpunkt
bis zum Überfahren der Eisenbahnkreuzung
wiederholt zu geben. Ist dies nicht möglich, so
ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges
den aus dem vorhandenen Sichtraum sich ergebenden
Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.
(3) Vor Eisenbahnkreuzungen, die durch Andreaskreuze
mit dem Zeichen „Achtung Pfeifsignale"
und Abgabe akustischer Signale vom
Schienenfahrzeug aus gesichert werden, ist für
jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche
Sichtraum nicht vorhanden ist, das
Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung",
und zwar oberhalb des Andreaskreuzes, wenn
dieses in der hochgestellten Form verwendet
wird, sonst unterhalb desselben anzubringen. Das
im § 50 Z. 6 e der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159, angeführte Zeichen „Achtung
Pfeifsignale" ist derart anzubringen, daß dessen
Spitze in jene Richtung zeigt, aus der mit der
Abgabe akustischer Signale zu rechnen ist.
(4) Die Behörde hat trotz Vorliegens der Voraussetzungen
des Abs. 1 eine andere Sicherung
anzuordnen, wenn die Verkehrsdichte auf der
Eisenbahn oder auf der Straße (insbesondere
auf Straßen mit Durchzugsverkehr), die sonstige
Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder
die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.
§ 7. Sicherung durch Schranken-
oder Blinklichtanlagen.
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine andere
im § 2 Abs. 2 angeführte Sicherungsart nicht zutreffen,
ist die Eisenbahnkreuzung durch
Schranken- oder Blinklichtanlagen zu sichern.
(2) Die Behörde hat eins Sicherung durch
Schranken- oder Blinklichtanlagen auch dann anzuordnen,
wenn es wegen der Verkehrsdichte auf
der Eisenbahn oder auf der Straße, wegen der
sonstigen Beschaffenheit des sich kreuzenden
Verkehrs oder wegen der örtlichen Verhältnisse
erforderlich ist.
(3) Ob die Sicherung durch Schranken- oder
durch Blinklichtanlagen vorzunehmen ist, hat
die Behörde nach den Verkehrserfordernissen zu
beurteilen.
(4) Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch
Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert sind,
ist tunlichst jener Sichtraum freizuhalten, der bei
einer Annäherung der Schienenfahrzeuge mit
einer Geschwindigkeit von 20 km/h erforderlich
ist.
§ 8. Schrankenanlagen.
(1) Schrankenbäume müssen durch rot-weiße
Streifen gekennzeichnet und können in der Mitte
mit einer großen roten Scheibe versehen sein.
Um die Schrankenbäume bei Dunkelheit besser
sichtbar zu machen, müssen sie mit Rückstrahlern
versehen sein. Wenn es die örtlichen Verhältnisse
erfordern, kann die Behörde anordnen, daß die
Schrankenbäume zusätzlich mit einem roten
Licht versehen oder beleuchtet werden, solange
sie nicht vollständig geöffnet sind.
(2) Der Abstand der Schranken von der nächstgelegenen
Schiene hat tunlichst 3 m zu betragen.
(3) Die Schranken sind in der Regel offenzuhalten
und nur zu schließen, wenn es die Annäherung
eines Schienenfahrzeuges erfordert. Bei
Eisenbahnkreuzungen mit Straßen geringer Verkehrsbedeutung
kann die Behörde bestimmen,
daß die Schranken in der Regel oder während
bestimmter Zeiträume geschlossen bleiben; in
diesem Falle muß deutlich erkennbar angegeben
werden, wie das Öffnen veranlaßt werden kann.
(4) Die Behörde kann, wenn sie' dies aus Gründen
der Sicherheit des Verkehrs für notwendig
erachtet, eine Ausgestaltung der Schrankenanlage
in der Form anordnen, daß Fahrzeuge, die sich
während des Schließens der Schranken noch auf
der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos
verlassen können.
(5) Wenn die Schrankenanlage vom Schrankenbediener
bei Tag und guter Sicht nicht eingesehen
werden kann, ist sie so auszugestalten, daß den
Straßenbenützern das Schließen der Schranken
durch optische oder akustische Zeichen angekündigt
wird; eine Verbindung der beiden Ankündigungsarten
ist zulässig. Die Ankündigung
hat von der Behörde auch angeordnet zu werden,
wenn es die Verkehrsdichte erforderlich
erscheinen läßt.
(6) Die optischen und akustischen Zeichen sind
so lange zu geben, daß die im Zeitpunkt des
Beginnes der Ankündigung auf der Eisenbahnkreuzung
befindlichen Straßenbenützer diese noch
gefahrlos verlassen können. Die optischen und
akustischen Zeichen müssen mindestens bis zum
vollständigen Schließen der Schranken gegeben
werden. Erfolgt die optische Ankündigung durch
Blinklichtanlagen, so haben diese während des
Ankündigungsvorganges rotes Licht zu zeigen.
§ 9. Blinklichtanlagen.
(1) Eisenbahnkreuzungen, die durch Blinklichtanlagen
gesichert werden, sind durch Andreaskreuze
anzuzeigen.
(2) Der Abstand der Blinklichtanlagen von der
nächstgelegenen Schiene hat tunlichst. 3 m zu betragen.
Die Anlage zur Abgabe von Lichtzeichen
kann oberhalb des Andreaskreuzes angebracht
werden, wenn dieses in der hochgestellten Form
verwendet wird; sonst ist sie unterhalb desselben
anzubringen. Die zusätzliche Anbringung an
anderen Stellen ist zulässig.
(3) Blinklichtanlagen haben als Haltegebot
rotes Licht, sonst gelbes Licht zu zeigen; das
rote Licht ist stets oben anzuordnen.
§ 10. Bewachung.
(1) Eine Sicherung durch Bewachung ist, abgesehen
von den Bestimmungen der §§ 14 und 15,
zulässig, wenn
a) Eisenbahnkreuzungen nur selten durch
Schienenfahrzeuge befahren werden;
b) über Eisenbahnkreuzungen Verschubbewegungen
stattfinden.
(2) Bei Bewachung der Eisenbahnkreuzung sind
für die Regelung des Straßenverkehrs die Zeichen
nach den §§ 37 oder 40 der Straßenverkehrsordnung
1960 zu geben. Die Bewachungsorgane
müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen,
daß sie von den Straßenbenützern bei gehöriger
Aufmerksamkeit leicht gesehen werden können.
(3) Eine Anzeige der Eisenbahnkreuzung durch
Andreaskreuze ist nur anzuordnen, wenn die
Eisenbahnkreuzung durch Straßenverkehrszeichen
(§ 50 Z. 6 a, 6 b und 6 c der Straßenverkehrsordnung
1960) angekündigt wird, wenn die
Gleisanlage schlecht erkennbar ist oder wenn es
die örtlichen Verhältnisse sonst erfordern.
§ 11. Vorkehrungen bei sichtbehindernden
Verhältnissen.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst
erfordert, hat am ersten Schienenfahrzeug in der
Fahrtrichtung das Zugspitzensignal zu leuchten.
Das Zugspitzensignal muß bei Schienenfahrzeugen,
die sich Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken-
oder Blinklichtanlagen mit einer größeren
Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, aus drei
Laternen bestehen, die in Form eines auf die
Basis gestellten Dreiecks anzuordnen sind.
(2) Ist die Sicht durch Nebel, Schneefall, hohe
Schneelage oder dergleichen behindert, so sind
vor jeder Kreuzung ohne Schranken- oder Blinklichtanlagen
vom Schienenfahrzeug aus wiederholt
akustische Signale zu geben. Ist eine wiederholte
Abgabe akustischer Signale nicht möglich,
so ist die Fahrgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges
den aus dem vorhandenen Sichtraum sich
ergebenden Sichtverhältnissen entsprechend
herabzusetzen.
§ 12. Ausnahmen in Einzelfällen.
Die Behörde kann die Herstellung anderer als
der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen zur
Erprobung zulassen, wenn gewährleistet ist, daß
die Sicherheit gegenüber dem bestehenden Zustand
nicht verschlechtert wird.
§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte
Eisenbahnen.
Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen, Kreuzungen
zwischen Straßen und Straßenbahnen
oder anderen Eisenbahnen, die auf einer Straße
in deren Längsrichtung verkehren, keiner Sicherung.
Die Behörde hat jedoch, wenn es die örtlichen
Verhältnisse erfordern, eine diesen Verhältnissen
entsprechende Sicherung anzuordnen.
III. ABSCHNITT.
Störung von Sicherungsanlagen.
§ 14. Störung von Schrankenanlagen.
(1) Kann eine Schrankenanlage aus was immer
für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen
dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten,
so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich
nach Erhalt der Meldung über die Störung bis
zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den
Abs. 2 oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen,
daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung
anhalten und die Fahrt erst nach
Abgabe von akustischen Signalen fortsetzen. Von
dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer
des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer
mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit
im Sichtraum vorgeschrieben werden,
wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall
sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung
wiederholt akustische Signale vom
Schienenfahrzeug aus zu geben.
(2) Wenn im Störungsfall die einen „Bahnübergang
mit Schranken" ankündigenden Verkehrszeichen
durch ein Straßenverkehrszeichen „Bahnübergang
ohne Schranken" überdeckt worden
sind und vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen
„Halt vor Kreuzung" angebracht
worden ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen
Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit
von höchstens 50 km/h unter
gleichzeitiger Abgabe akustischer Signale nähern.
(3) Wenn im Störungsfall die einen „Bahnübergang
mit Schranken" ankündigenden Verkehrszeichen
durch ein Straßenverkehrszeichen „Bahnübergang
ohne Schranken" überdeckt worden
sind und die Eisenbahnkreuzung bewacht ist,
dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen
mit einer Geschwindigkeit von
höchstens 80 km/h unter gleichzeitiger Abgabe
akustischer Signale nähern.
(4) Ob eine Maßnahme gemäß Abs. 2 oder 3
zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen
zu beurteilen.
§ 15. Störung von Blinklichtanlagen.
(1) Kann eine Blinklichtanlage aus was immer
für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen
dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten,
so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich
nach Erhalt der Meldung über die Störung bis
zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den
Abs. 2 oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen,
daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung
anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe
von akustischen Signalen fortsetzen. Von
dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer
des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer
mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit
im Sichtraum vorgeschrieben werden,
wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall
sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung
wiederholt akustische Signale vom
Schienenfahrzeug aus zu geben.
(2) Wenn im Störungsfall vor der Eisenbahnkreuzung
das Straßenverkehrszeichen „Halt vor
Kreuzung" angebracht worden ist, dürfen sich
Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen
mit einer Geschwindigkeit von höchstens
50 km/h unter gleichzeitiger Abgabe akustischer
Signale nähern.
(3) Wenn im Störungsfall die Kreuzung bewacht
ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen
Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit
von höchstens 80 km/h unter gleichzeitiger
Abgabe akustischer Signale nähern.
(4) Ob eine Maßnahme gemäß Abs. 2 oder 3
zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen
zu beurteilen.
IV. ABSCHNITT.
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.
§ 16. Allgemeine Bestimmungen für
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.
(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung
an schienengleiche Eisenbahnübergänge
unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und
auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so
zu verhalten, daß sie erforderlichenfalls vor der
Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können.
(2) Ab dem Standort der mit einem Balken versehenen
Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo
solche fehlen, ab dem Standort der Gefahrenzeichen
„Bahnübergang mit Schranken" oder
„Bahnübergang ohne Schranken" bis zum Eisenbahnübergang
darf, sofern sich aus einem allfälligen
Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung
(erlaubte Geschwindigkeit)" nichts
anderes ergibt, eine Fahrgeschwindigkeit von
40 km/h keinesfalls überschritten werden.
(3) Verboten ist
a) das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung;
b) das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge
innerhalb von etwa 80 m vor bis
unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung;
c) das Halten, Parken oder Umkehren auf
einer Eisenbahnkreuzung;
d) das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar
vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung,
wenn durch das haltende, parkende
oder umkehrende Fahrzeug der
Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert
wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges
oder Einrichtungen zur Anzeige
oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
rechtzeitig wahrzunehmen;
e) ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu
versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs
(zum Beispiel Verkehrsstockung)
ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung
erforderlich werden könnte;
f) Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene
Schranken zu übersteigen, zu umfahren
oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt
in den abgesperrten Raum zu begeben;
g) der Sicherung dienende Anlagen zu beschädigen,
unbefugt zu entfernen, zu überdecken
oder in ihrer Lage oder ,ihrer Bedeutung
zu ändern;
h) an den der Sicherung dienenden Anlagen
oder deren Befestigungseinrichtungen unbefugt
Beschriftungen, bildliche Darstellungen,
Anschläge, geschäftliche Anpreisungen
oder dergleichen anzubringen.
(4) Wenn ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung
möglich und erlaubt ist, so hat
dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich
zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung
ist allen Straßenbenützern verboten.
(5) Die Eisenbahnkreuzung muß von Fahrzeugen
bis 10 m Länge mit mindestens 4 km/h,
von über 10 m bis 16 m Länge mit mindestens
5 km/h und von über 16 m bis 22 m Länge mit
mindestens 7 km/h übersetzt werden. Das Übersetzen
von Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugen,
die diese Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen
Verhältnissen, nicht erreichen oder eine
Länge von mehr als 22 m haben, bedarf der Zustimmung
des Eisenbahnunternehmens. Das
gleiche gilt für Straßenfahrzeuge mit einer Höhe
von mehr als 3'80 m bei Eisenbahnkreuzungen
mit elektrisch betriebenen Eisenbahnen. Der
Straßenbenützer hat sich um die Zustimmung
des Eisenbahnunternehmens so rechtzeitig zu bewerben,
daß Maßnahmen für eine sichere Übersetzung
getroffen werden können. Wird die Zustimmung
vom Eisenbahnunternehmen verweigert,
so kann der Straßenbenützer eine Entscheidung
der Behörde herbeiführen; diese hat
die Benützung der Eisenbahnkreuzung zu gestatten,
wenn ein sicheres Übersetzen der Eisenbahnkreuzung
gewährleistet erscheint.
(6) Tiere sind bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges
in solcher Entfernung vor der Eisenbahnkreuzung
zurückzuhalten und durch ausreichendes
Begleitpersonal so zu beaufsichtigen, daß'
keinerlei Gefährdung eintreten kann. Bestehen
an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen
für den Viehtrieb (Vorschubbäume, Viehgatter
und dergleichen), so sind sie vom Begleitpersonal
bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges
zu schließen und nach dessen Vorbeifahrt zu
öffnen. Sie dürfen nur geöffnet werden, wenn sich
das Begleitpersonal überzeugt hat, daß kein weiteres
Schienenfahrzeug nachfolgt und daß sich
kein Schienenfahrzeug aus der Gegenrichtung
nähert.
§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die durch Andreaskreuze
und Gewährleisten des erforderlichen
Sichtraumes oder durch
Andreaskreuze mit dem Zeichen
„Achtung Pfeifsignale" und Abgabe
akustischer Signale vom
Schienenfahrzeug aus gesichert
sind.
(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung
an die durch Andreaskreuze angezeigten
Eisenbahnkreuzungen durch Ausblick auf den
Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit
auf allfällige akustische Signale herannahender
Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob in einer der
beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug
sichtbar ist. Die Eisenbahnkreuzung darf nur
übersetzt werden, wenn sich der Straßenbenützer
die Gewißheit verschafft hat, daß ein gefahrloses
Übersetzen möglich ist.
(2) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges
darf die Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden.
Nach dessen Vorbeifahrt hat sich der
Straßenbenützer zu überzeugen, ob nicht ein weiteres
Schienenfahrzeug nachfolgt oder ob nicht
aus der Gegenrichtung sich ein Schienenfahrzeug
nähert.
(3) Wenn vor der Eisenbahnkreuzung das
Straßenverkehrszeichen „Halt vor Kreuzung" an-
gebracht ist, sind Fahrzeuge, sofern eine Bodenmarkierung
im Sinne des § 9 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung
1960 vorhanden und sichtbar
ist, an dieser, sonst an einer mindestens 3 m vom
nächsten Gleis entfernten Stelle anzuhalten, von
der aus gute Übersicht besteht. Eine Weiterfahrt
darf erst erfolgen, wenn den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 entsprochen wurde.
§ 18, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die durch Schrankenanlagen
gesichert sind.
(1) Die Straßenbenützer haben bei Annäherung
an Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen
gesichert sind, auf die Stellung der
Schrankenbäume sowie auf allfällige optische und
akustische Zeichen, die ein Schließen der Schranken
ankündigen, und, soweit dies die örtlichen
Verhältnisse zulassen, auf die Annäherung eines
Schienenfahrzeuges zu achten.
(2) Wenn optische oder akustische Zeichen ein
Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich
Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn
Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn
geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten.
Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt
werden, wenn die Schrankenbäume wieder
vollkommen geöffnet sind.
(3) Wenn die Stellung der Schrankenbäume
nicht eindeutig ist oder wenn bei offenen Schranken
das Straßenverkehrszeichen „Halt vor
Kreuzung" angebracht ist oder die Annäherung
eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
ist vor den Schranken anzuhalten. Die Eisenbahnkreuzung
darf erst und nur dann übersetzt
werden, wenn sich die Straßenbenützer durch
alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel überzeugt
haben, daß ein gefahrloses Übersetzen möglich
ist.
§ 19. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die durch Blinklichtanlagen
gesichert sind.
(1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die
durch Blinklichtanlagen gesichert ist, rotes Licht
aufleuchtet oder allfällige akustische Zeichen
wahrgenommen werden, müssen die Straßenbenützer
vor der Blinklichtanlage anhalten. Die
Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt werden,
wenn gelbes Licht aufleuchtet und das akustische
Zeichen verstummt ist.
(2) Die Straßenbenützer haben besonders darauf
zu achten, ob nicht nach der Vorbeifahrt eines
Schienenfahrzeuges ein weiteres nachfolgt oder
ob sich nicht aus der Gegenrichtung ein Schienenfahrzeug
nähert.
(3) Wenn keine Lichtzeichen wahrnehmbar sind
oder wenn bei gelbem Licht die Annäherung
eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
ist vor der Blinklichtanlage anzuhalten. Die
Eisenbahnkreuzung darf erst und nur dann übersetzt
werden, wenn sich die Straßenbenützer
durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel
überzeugt haben, daß ein gefahrloses Übersetzen
möglich ist.
§ 20. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die durch Bewachung gesichert
sind.
Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen, die
durch Bewachung gesichert sind, haben die
Straßenbenützer auf die im Sinne der §§ 37
oder 40 der Straßenverkehrsordnung 1960 gegebenen
Zeichen zu achten und sich danach zu verhalten.
Den Weisungen der Bewachungsorgane
ist Folge zu leisten.
§ 21. Verhalten bei sichtbehindernden
Verhältnissen.
Bei sichtbehindernden Verhältnissen (§ 11)
haben sich Straßenbenützer, die sich einer Eisenbahnkreuzung
ohne Schranken- oder Blinklichtanlage
nähern, durch besondere Achtsamkeit auf
beleuchtete Zugspitzensignale und akustische
Signale zu überzeugen, ob in einer der beiden
Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug sichtbar ist.
Die Eisenbahnkreuzung darf nur übersetzt werden,
wenn sich der Straßenbenützer die Gewißheit
verschafft hat, daß ein gefahrloses Übersetzen
möglich ist. Schließen die sichtbehindernden
Verhältnisse das rechtzeitige optische Wahrnehmen
eines sich der Eisenbahnkreuzung
nähernden Schienenfahrzeuges aus und liegen
gleichzeitig Verhältnisse vor, die das Wahrnehmen
abgegebener akustischer Signale beeinträchtigen,
so dürfen solche Eisenbahnkreuzungen
während der Dauer dieser Verhältnisse nicht
übersetzt werden.
V. ABSCHNITT.
Sonstige Bestimmungen und Schlußbestimmungen.
§ 22. Duldung von Sicherungseinrichtungen
und Straßenverkehrszeichen.
Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen
Duldung von Sicherungseinrichtungen und Straßenverkehrszeichen,
die im Sinne dieser Verordnung
angeordnet worden sind, verpflichtet.
§ 23. Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen.
Eisenbahnunternehmen und Straßenverwaltungen
dürfen Arbeiten an Eisenbahnkreuzungen,
durch die die Sicherheit des von der anderen
Stelle verwalteten Verkehrsweges beeinträchtigt
wird, nur im gegenseitigen Einvernehmen durchführen,
§ 24. Aufhebung.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 27. März
1947, BGBl. Nr. 60, über die Sicherung und Benützung
schienengleicher Eisenbahnübergänge
außer Kraft.
§ 25. Übergangsbestimmungen.
(1) In Bescheiden gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes
1957, die der Anpassung von bestehenden
Anzeigen und Sicherungen sowie der
Anpassung des Zugspitzensignals der Schienenfahrzeuge
an die Vorschriften dieser Verordnung
dienen, ist eine Leistungsfrist festzusetzen, die
mit dem 31. Dezember 1966 abläuft.
(2) Bis zum 31. Dezember 1966 sind die allenfalls
noch bestehenden alten Anzeigen und Sicherungen
zu beachten.
(3) Bis zum 31. Dezember 1963 brauchen
Schienenfahrzeuge, die sich einer gemäß § 4
Abs. 1 gesicherten Eisenbahnkreuzung mit keiner
größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern,
den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 nicht entsprechen.
(4) Bis zum 31. Dezember 1962 dürfen sich die
Straßenbenützer Eisenbahnkreuzungen, die nicht
durch Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert
sind, nur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit
von höchstens 20 km/h nähern, es sei denn, daß
sich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung
(erlaubte Geschwindigkeit)"
etwas anderes ergibt.
(5) Bis zum 31. Dezember 1961 dürfen Eisenbahnkreuzungen,
wenn deren Schranken- oder
Blinklichtanlagen gestört und die nach § 14 beziehungsweise
§ 15 vorgesehenen Maßnahmen
noch nicht getroffen sind, von Schienenfahrzeugen
nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens
15 km/h und so befahren werden, daß gegebenenfalls
sicher angehalten werden kann.