Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2_1960 AT

2. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1959 — MinStG. 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen

oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt

wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer

(Mineralölsteuer).

(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) Waren der Nummern 27.07 A, 27.09,

27.10 A bis D und 29.01 C des Zolltarifes

(Zolltarifgesfitz 1958, BGBl. Nr. 74);

b) Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes,

die 70 oder mehr Gewichtsprozent

Kohlenwasserstoffe enthalten und bei deren

Destillation bis 200° C einschließlich der

Destillationsverluste mindestens 90 Volumprozent

übergehen;

c) Waren der Nummer 27.10 E und I des

Zolltarifes, bei deren Destillation bis

300° C mindestens 20 Volumprozent übergehen

und deren Viskosität bei 20° C

nicht mehr als 37'4 Zentistok beträgt;

d) acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der

Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei

einer Temperatur von 15° C und einem

Druck von einer physikalischen Atmosphäre

flüssig sind und bei deren Destillation

bis 300° C mindestens 20 Volumprozent

übergehen;

e) die in Waren der Nummern 36.08 B und

98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen

Brennstoffe der unter lit. a bis d bezeichneten

Art.

Steuersätze.

§ 2. (1) Die Mineralölsteuer beträgt 46 S für

100 kg Eigengewicht

a) der Waren der Nummern 27.07 A und D,

27.10 A und B und 29.01 C des Zolltarifes;

b) der Waren der Nummern 27.10 I und

29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation

bis 200° C einschließlich der Destillationsverluste

mindestens 90 Volumprozent

übergehen.

(2) Für anderes Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer

18 S für 100 kg Eigengewicht.

(3) Die in Waren der Nummern 36.08 B und

98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe

unterliegen je nach ihrer Art dem Steuersatz

nach Abs. 1 oder Abs. 2.

(4) Eigengewicht ist das Gewicht des Mineralöls

ohne Umschließung.

Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der

Einfuhr.

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung

der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das

Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen

des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129.

(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich

der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.

Steuerschuld, Steuerschuldner.

§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,

a) daß rohes Erdöl (Nummer 27.09 des Zolltarifes)

aus dem Betrieb, in dem es gewonnen

wurde, weggebracht wird oder daß

Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb

(§ 9) oder einem Freilager (§ 13) weggebracht

oder in einem Erzeugungsbetrieb

oder einem Freilager verbraucht wird;

b) daß auf Grund eines Freischeines (§ 19)

bezogenes oder eingeführtes Mineralöl be-

stimmungswidrig verwendet oder, ohne

Bestandteil einer Ware geworden zu sein,

die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb

(§ 20) weggebracht wird.

(2) Die Steuerschuld entsteht

a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt

der Wegbringung oder des Verbrauches;

b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b im Zeitpunkt

der bestimmungswidrigen Verwendung

oder der Wegbringung.

(3) Eine Wegbringung liegt vor, wenn Mineralöl

aus einem Herstellungsbetrieb (§ 9), einem

Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt

oder in einem Herstellungsbetrieb oder

einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines

Fahrzeuges gefüllt wird.

§ 5. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 lit. a der Inhaber

des Herstellungsbetriebes (§ 9) oder des

Freilagers;

2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 lit. b der Inhaber

des Freischeines, auf Grund dessen das

Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde.

Steuerbefreiungen.

§ 6. Von der Mineralölsteuer ist befreit

1. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb

oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken

auf andere Art als zum Antrieb von Motoren,

zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wird;

2. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes

oder eines Freilagers im Rahmen eines

Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher

Art einer Körperschaft des öffentlichen

Rechtes

a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren,

zum Heizen oder Beleuchten,

b) zum Erproben im Betrieb erzeugter Motoren

oder Kraftfahrzeuge,

c) zum Sengen von Textilien oder

d) zum Bearbeiten von Glas

verwendet werden soll, wenn es auf Grund von

Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben

oder Freilagern auf Freischeine abgegeben

wird;

3. Mineralöl, das nicht bereits nach Z. 1 befreit

ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes

oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht

wird;

4. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines

Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der

Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland

ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet

dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen

Freilagern oder Zollagern aufgenommen wird;

5. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als

Probe entnommen wird;

6. Mineralöl, das an ausländische diplomatische

oder berufskonsularische Vertretungen zum Betrieb

ihrer Dienstfahrzeuge oder das an ausländische

diplomatische Personen (Missionschefs,

Gesandtschaftsräte, Gesandtschaftssekretäre und

Attachés) und Berufskonsuln (Generalkonsuln,

Konsuln und Vizekonsuln) zum Betrieb ihrer

Kraftfahrzeuge abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit

gewährleistet ist.

§ 7. 0) Für Mineralöl, für das die Steuerschuld

anläßlich der Einfuhr oder gemäß § 4 Abs. 1

lit. a entstanden ist, ist die Mineralölsteuer nicht

zu erheben oder auf Antrag des Steuerschuldners

die entrichtete Mineralölsteuer zu erstatten,

a) wenn es in einen Erzeugungsbetrieb oder

in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen

wurde oder auf dem Transport

in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein

Freilager zugrunde gegangen ist;

b) wenn es vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet

ausgeführt wurde oder von diesem

in das Zollausland verbracht oder versendet

werden sollte, jedoch auf dem Transport

zugrunde gegangen ist; der Austritt

des Mineralöls über die Zollgrenze ist durch

Austrittsanzeige (§ 124 des Zollgesetzes

1955) nachzuweisen. Wurde das aus dem

Zollgebiet ausgeführte Mineralöl im Ausgangsvormerkverkehr

ins Zollausland verbracht

oder versendet, so ist die Mineralölsteuer

nur für das im Zollausland verbliebene

Mineralöl nicht zu erheben oder auf

Antrag zu erstatten; der Verbleib des Mineralöls

im Zollausland ist durch den Ausgangsvormerkschein

nachzuweisen.

(2) Wurde für das im § 6 Z. 6 bezeichnete

Mineralöl die Mineralölsteuer bereits entrichtet,

so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten

oder zu vergüten.

(3) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach

Abs. 1 oder 2 obliegt der Abgabenbehörde, an

die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet

wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach

Abs. 2 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

sachlich zuständigen Finanzamt, in

dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten

befindet.

Selbstberechnung, Festsetzung und Fälligkeit der

Mineralölsteuer.

§ 8. (1) Der Steuerschuldner (§ 5) hat bis zum

Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für

die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt,

für jede Mineralölart getrennt, das

Eigengewicht jenes Mineralöls schriftlich anzumelden,

für das im vorangegangenen Monat die

Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 entstanden ist. In

einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl,

auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 31) nicht

erstreckt, braucht nicht angemeldet zu werden.

Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene

im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen

abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das

gemäß § 6 von der Mineralölsteuer befreit ist

oder für das bis zum Tag der Anmeldung einer

der im § 7 Abs. 1 lit. a oder b angeführten Tatbestände

verwirklicht wurde; die abgezogenen

Mengen sind nach den Befreiungsgründen des

§ 6 und den im § 7 Abs. 1 angeführten Tatbeständen

aufzugliedern. Von den nach Vornahme

dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der

Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer

zu berechnen (Selbstberechnung) und

den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf

das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten

Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung

zur Anmeldung besteht auch dann, wenn

für das anzumeldende Mineralöl keine Mineralölsteuer

zu entrichten ist.

(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb,

jedes Freilager und jeden Verwendungsbetrieb

eine gesonderte Anmeldung einzureichen.

(3) Unterläßt der Steuerschuldner die Anmeldung,

erweist sich die Anmeldung als unvollständig

oder die Selbstberechnung als nicht richtig,

so ist ein Steuerbescheid zu erlassen. Der

festgesetzte Steuerbetrag ist unbeschadet der Verpflichtung

zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

binnen einer Woche nach Bekanntgabe

des Bescheides zu entrichten; endet diese Frist

vor dem im Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstag,

so ist der Steuerbetrag bis zu diesem Tag zu

entrichten.

Herstellungsbetriebe.

§ 9. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes

Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe)

oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung

von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen

aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).

(2) Betriebe; in denen Mineralöle miteinander

gemischt werden oder Mineralöl mit anderen

Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,

a) wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere

Art hergestellt wird, oder

b) wenn das Mischen den ausschließlichen oder

überwiegenden Betriebsgegenstand bildet,

oder

c) wenn der gewichtsmäßige Anteil der anderen

Stoffe am Gemisch mehr als 5% beträgt

und das Gemisch nicht ausschließlich

im Betrieb verwendet wird.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder

Personenvereinigung, für deren Rechnung der

Betrieb geführt wird.

§ 10. (1) Wer einen Erzeugungsbetrieb eröffnen

will, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen

Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei

Wochen vor der Eröffnung eine mit einem

Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes

sowie eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

der Lagerung, der Verwendung und des

Verbrauches von Mineralöl im Betrieb vorzulegen

(Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das

Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige

in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden

Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung des Betriebes,

jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder

im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse

sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung

und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme

des Betriebes anzuzeigen.

(3) Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei

Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden

Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

§ 11. (1) Das Finanzamt (§ 10 Abs. 1) kann

für einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen

anordnen,

a) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im

Betrieb nicht vorhanden sind, oder

b) wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden

sind, die die amtliche Aufsicht erschweren

oder verhindern, oder

c) wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

im Zusammenhang mit der Führung

des Betriebes zuwidergehandelt und

deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens

mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

verhängt wurde.

(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen

ist aufzuheben

a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b, sobald

die Umstände weggefallen sind, die für

die Anordnung maßgebend waren;

b) in den Fällen des Abs. 1 lit. c, sobald ausreichende

Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen

nicht mehr vorkommen.

§ 12. Das in einem Herstellungsbetrieb befindliche

Mineralöl gilt im Falle der Einstellung des

Betriebes auf Dauer als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung

weggebracht.

Freilager.

§ 13. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben

zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen,

der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist

auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager

zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im

Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern,

deren Firma im Handelsregister eingetragen

ist, oder Betrieben gewerblicher Art von

Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen,

wenn kein Ausschließungsgrund (§ 14)

vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als

100.000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine

Sicherheit geleistet wird, welche der auf den

durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer

entspricht.

(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder

Personenvereinigung, auf deren Namen oder

Firma die Freilagerbewilligung lautet.

§ 14. (1) Personen, die wegen eines Verbrechens,

wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung oder

wegen eines Finanzvergehens gerichtlich bestraft

wurden, darf eine Freilagerbewilligung nicht vor

Tilgung der Verurteilung erteilt werden.

(2) Personen, die wegen eines Finanzvergehens

mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten

von der Finanzstrafbehörde bestraft wurden,

darf eine Freilagerbewilligung erst nach Ablauf

einer Frist von drei Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe

verhängt wurde, erst nach Ablauf einer

Frist von fünf Jahren erteilt werden. Die Frist

beginnt, sobald die Strafe vollzogen oder nachgesehen

worden ist.

(3) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen

ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf

eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden,

wenn bei einer zu ihrer Vertretung bestellten

oder ermächtigten Person ein Ausschließungsgrund

nach Abs. 1 oder 2 vorliegt.

(4) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen

nicht zum Freilager erklärt werden,

a) soweit sie sich nicht in der Gewahrsame des

Antragstellers befinden, oder

b) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im

Betrieb nicht vorhanden sind, oder

c) wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden

sind, die die amtliche Aufsicht erschweren

oder verhindern.

§ 15. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung

ist bei dem für die Erhebung

der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt

schriftlich einzubringen, in dessen Bereich

sich der zur Lagerung des Mineralöls bestimmte

Betrieb oder Betriebsteil befindet. Die Eingabe,

in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben

über die für die Erteilung der Bewilligung

geforderten Voraussetzungen (§ 13) enthalten;

beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis

und die Glaubhaftmachung der Angaben,

eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung

des Betriebes und eine Beschreibung der Lagerung,

der Bearbeitung oder Verarbeitung, der

Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl

im Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der

Überprüfung der eingereichten Beschreibungen

in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden

Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf

diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben

desselben Antragstellers Bezug genommen werden,

soweit Änderungen der darin angegebenen

Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt

dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid

ist die örtliche Begrenzung

des Freilagers anzugeben.

(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt,

den räumlichen Umfang des Freilagers

einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers

aus der Gewahrsame des Freilagerinhabers ausgeschieden

sind, hat das Finanzamt einen den

Bewilligungsbescheid ändernden Bescheid zu erlassen,

in dem die nunmehrige örtliche Begrenzung

des Freilagers anzugeben ist. Mit Wirkung

ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Bescheides

gilt der Inhalt des Bewilligungsbescheides

als entsprechend geändert. Wird der ändernde

Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen

mit dem Freilagerinhaber durch den

Bescheid ein anderer, nicht vor der Einbringung

des Antrages liegender Tag bestimmt werden,

ab dem der Bewilligungsbescheid als geändert gilt.

§ 16. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet,

dem Finanzamt (§ 15 Abs. 1) die Inbetriebnahme

des Freilagers, jede Änderung der in den eingereichten

Beschreibungen oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnisse sowie jede länger

als einen Monat dauernde Einstellung und den

Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet

vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,

schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

§ 17. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers

erlischt

a) durch Widerruf der Freilagerbewilligung;

b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;

c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der

Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses

oder mit der tatsächlichen Übernahme des

Betriebes durch den Erben auf Grund eines

vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft,

bei einem sonstigen Übergang des

Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme

durch eine andere Person oder

Personenvereinigung.

(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,

a) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten

sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der

Erteilung der Freilagerbewilligung der gemäß

§ 15 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen

gewesen wäre, und das Recht zur

Führung des Freilagers nicht bereits kraft

Gesetzes erloschen ist, oder

b) wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt

wird, aber während eines Zeitraumes

von mehr als sechs Monaten kein

Mineralöl gelagert wurde.

§ 18. Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens

des Rechtes zur Führung des Freilagers

im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des

Erlöschens weggebracht.

Freischeine.

§ 19. (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen,

das zu einer nach § 6 Z. 2 begünstigten

Verwendung bezogen oder eingeführt werden

soll.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Mineralöl, das, ohne

bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben

werden soll.

§ 20. (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers

des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet

werden soll (Verwendungsbetrieb), für

den nachgewiesenen Bedarf auszustellen, wenn

kein Ausschließungsgrund (Abs. 2) vorliegt. Kann

der Bedarf nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber

der Nachweis nicht zugemutet werden,

so ist der Bedarf glaubhaft zu machen.

(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,

a) wenn die bestimmungsmäßige Verwendung

des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen

des Finanzamtes nicht gesichert

werden kann oder nur durch umfangreiche

oder zeitraubende Maßnahmen gesichert

werden könnte, oder

b) wenn beim Betriebsinhaber ein Ausschließungsgrund

im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 3

vorliegt.

§ 21. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines

Freischeines ist bei dem für die Erhebung der

Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt

schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich

der Verwendungsbetrieb befindet. Die Eingabe,

in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben

über die für die Ausstellung des Freischeines

geforderten Voraussetzungen (§§ 19 und

20) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen

für den Nachweis und die Glaubhaftmachung

der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes

und eine Beschreibung der Lagerung,

der Verwendung und des Verbrauches von

Mineralöl im Betrieb. Das Finanzamt hat das

Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen

in einer mit dem Betriebsinhaber

aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll)

festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in

späteren Eingaben desselben Antragstellers Bezug

genommen werden, soweit Änderungen der darin

angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt

dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt.

§ 22. (1) Im Freischein sind anzugeben

a) der Name (die Firma). und die Anschrift

des zum Bezug und zur Einfuhr des

Mineralöls Berechtigten (Freischeininhaber);

b) die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

c) die Art und die Menge des Mineralöls;

d) der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet

werden darf;

e) der Zeitraum, innerhalb dessen das Mineralöl

bezogen oder eingeführt werden darf;

dieser Zeitraum darf die Frist eines Jahres,

gerechnet vom Tag der Ausstellung des

Freischeines, nicht überschreiten.

(2) Wenn Mineralöle verschiedener Art benötigt

werden, ist für jedes Mineralöl ein gesonderter

Freischein auszustellen.

(3) Für das benötigte Mineralöl sind auf Antrag

mehrere auf Teilmengen lautende Freischeine

auszustellen.

§ 23. (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund

eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes

Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden

will, der im Freischein nicht angegeben

ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein

enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck

(§ 22 Abs. 1 lit. d) durch einen

Ergänzungsbescheid geändert oder erweitert

werden.

(2) Die Eingabe, in der der Antrag gestellt

wird, muß eine Beschreibung der beabsichtigten

Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen

ergänzenden Angaben zu der im § 21

Abs. 1 bezeichneten Eingabe enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die

beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach

§ 6 Z. 2 begünstigt ist und Umstände der im

§ 20 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art nicht vorliegen.

Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist

das Befundprotokoll entsprechend zu ergänzen.

§ 24. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten

bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden

Freischein vorzuweisen. Der Lieferant

ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie

die Art und das Eigengewicht des abgegebenen

Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der

Verfügungsberechtigte den entsprechenden Freischein

dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das

eingeführte Mineralöl zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt

hat den Tag der Abfertigung sowie die Art

und das Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls

auf dem Freischein zu bestätigen.

(3) Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind

in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein

die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr

verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.

§ 25. (1) Der Freischeininhaber ist verpflichtet,

dem Finanzamt (§ 21 Abs. 1) jede Änderung der

in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnisse sowie

jede länger als einen Monat dauernde Einstellung

und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes

anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet

vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,

schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

§ 26. (1) Wenn auf Grund eines Freischeines

bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem

Zweck verwendet wird, der weder im Freischein

noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid

(§ 23) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige

Verwendung vor.

(2) Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb

bei Untersuchungen verbraucht wird, die

mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,

gilt nicht als bestimmungswidrig

verwendet.

§ 27. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes

oder eingeführtes Mineralöl aus dem

Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf

den Verwendungsbetrieb, den Freischeininhaber

und das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung

von Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb

betreffen, sinngemäß anzuwenden, wenn

das Mineralöl weder bestimmungswidrig verwendet

wurde (§ 26) noch als Bestandteil einer

Ware weggebracht wird, die kein Mineralöl ist.

§ 28. (1) Soweit das Redit, Mineralöl auf

Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,

nicht ausgeübt wurde, erlischt es

a) durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 1 lit. e);

b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder

zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;

c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg

auf den Erben mit dem Eintritt der

Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses

oder mit der tatsächlichen Übernahme des

Betriebes durch den Erben auf Grund eines

vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft,

bei einem sonstigen Übergang des

Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme

durch eine andere Person oder

Personenvereinigung;

e) durch Eintritt eines im § 20 Abs. 2 lit. b

bezeichneten Ausschließungsgrundes;

f) durch Widerruf des Freischeines.

(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn

nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei

deren Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung

der gemäß § 21 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen

gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl

auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und

einzuführen, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen

ist.

(3) Die im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/

1958, enthaltenen Bestimmungen über die gesetzlichen

Wirkungen der Bestrafung bleiben unberührt.

Soweit nach diesen Bestimmungen die

durch den Freischein eingeräumte Begünstigung

als nicht erteilt gilt, sind alle Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, welche die bestimmungswidrige

Verwendung von Mineralöl betreffen,

sinngemäß anzuwenden.

§ 29. (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes

oder eingeführtes Mineralöl, das sich im

Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht

in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es

nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum

Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl

ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb

weggebracht (§ 27),

a) in dem der Freischein widerrufen wird;

b) in dem durch Bescheid festgestellt wird,

daß ein im § 20 Abs. 2 lit. a bezeichneter

Ausschließungsgrund eingetreten ist;

c) in dem beim Betriebsinhaber ein im § 20

Abs. 2 lit. b bezeichneter Ausschließungsgrund

eintritt;

d) in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt

wird;

e) in dem bei einem Übergang des Betriebes

im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft

des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder

der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden

Beschlusses über die Besorgung

und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich

übernimmt oder in dem bei einem

sonstigen Übergang des Betriebes dessen

tatsächliche Übernahme durch eine andere

Person oder Personenvereinigung stattfindet.

(2) Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines

bezogen oder eingeführt wird, nachdem das

Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines

zu beziehen und einzuführen, aus anderen

Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt

als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr

aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 27).

§ 30. Der Freischeininhaber ist verpflichtet,

jeden Freischein binnen zwei Wochen nach dem

Ende des darin angegebenen Zeitraumes (§ 22

Abs. 1 lit. e) dem Finanzamt zurückzugeben.

Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines

zu beziehen und einzuführen, schon vor

dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes

erloschen ist, so ist dieser Freischein

binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt

des Erlöschens, zurückzugeben.

Aufzeichnungspflicht.

§ 31. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen

muß, welches Mineralöl

a) im Betrieb hergestellt wurde;

b) in den Betrieb aufgenommen wurde;

c) im Betrieb verbraucht wurde; soweit das

verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer

befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht

nur, wenn für den Betrieb besondere

Überwachungsmaßnahmen angeordnet

wurden;

d) aus dem Betrieb weggebracht wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen

sein

a) für das im Betrieb hergestellte Mineralöl

die Art und das Eigengewicht sowie der

Tag der Herstellung;

b) für das in den Betrieb aufgenommene

Mineralöl die Art und das Eigengewicht,

der Tag der Aufnahme, der Name (die

Firma) und die Anschrift des Lieferanten;

zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen

oder den Belegen zu entnehmen

sein,

1. wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb

oder einem Freilager bezogen

wurde, die Bezeichnung und die

Anschrift des Herstellungsbetriebes oder

Freilagers;

2. wenn das Mineralöl eingeführt wurde,

der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr; die

Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die

Abfertigung stattfand, sowie der Name

(die Firma) und die Anschrift des Verfügungsberechtigten;

c) für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl

die Art und das Eigengewicht sowie der

Tag und die Art des Verbrauches;

d) für das aus dem Betrieb weggebrachte

Mineralöl die Art und das Eigengewicht,

der Tag der Wegbringung, der Name (die

Firma) und die Anschrift des Abnehmers;

zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen

oder den Belegen zu entnehmen

sein,

1. wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb

oder ein Freilager aufgenommen

werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift

des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;

2. wenn das Mineralöl auf einen Freischein

abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten

des Freischeines (Finanzamt, Zahl, Tag

der Ausstellung) sowie die Bezeichnung

und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3. wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet

ausgeführt wurde, der Tag des Austritts

über die Zollgrenze.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Erdölgewinnungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus

denen hervorgehen muß, welches im Betrieb gewonnene

rohe Erdöl aus dem Betrieb weggebracht

wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen

des § 31 Abs. 2 lit. d entsprechen.

§ 33. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgehen muß,

welches Mineralöl

a) in das Freilager aufgenommen wurde;

b) im Freilager verbraucht wurde;

c) aus dem Freilager weggebracht wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen

des § 31 Abs. 2 lit. b bis d entsprechen.

§ 34. (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgehen muß,

welches auf Grund eines Freischeines bezogene

oder eingeführte Mineralöl

a) in den Verwendungsbetrieb aufgenommen

wurde;

b) im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;

c) aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht

wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen für das

im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und

das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der

Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen

über das in den Betrieb aufgenommene oder

aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen

den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 lit. b und d

entsprechen.

(3) Solange eine Aufzeichnungspflicht nach

Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen

des in den Abs. 1 und 2 angegebenen

Inhalts auch für Mineralöl zu führen,

das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen

oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von

Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig

ist.

§ 35. (1) Die Aufzeichnungen (§§ 31 bis 34)

sind im Betrieb zu führen.

(2) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen

sind in der Regel am Tag der Herstellung, der

Aufnahme, der Wegbringung, des Verbrauches

oder der Verwendung des Mineralöls, spätestens

jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag,

vorzunehmen.

Amtliche Aufsicht.

§ 36. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe,

in denen sich ein Freilager befindet, und

Verwendungsbetriebe unterliegen der amtlichen

Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse

unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen

ist, daß damit Mineralöl befördert wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die

Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen

Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende

Betrieb oder Gegenstand befindet.

§ 37. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle

Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die

erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl

der Besteuerung entzogen wird.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das

Finanzamt befugt,

a) in den im § 36 angeführten Betrieben und

Transportmitteln Nachschau zu halten;

b) Transportbehältnisse (§ 36 Abs. 2) auf

ihren Inhalt zu prüfen;

c) Mineralölproben und Proben solcher Waren

unentgeltlich zu entnehmen, die zur

Verwendung bei der Herstellung von

Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl

bearbeitet oder verarbeitet werden sollen

oder zu deren Erzeugung Mineralöl

verwendet wurde oder verwendet werden

konnte;

d) die Bestände an Mineralöl und an den in

lit. c bezeichneten Waren festzustellen;

e) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen oder

ohne gesetzliche Verpflichtung geführt

werden, sowie in die zu den Büchern oder

Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht

zu nehmen;

f) zu prüfen, ob den Bestimmungen über die

Aufzeichnungspflicht (§§ 31 bis 35) entsprochen

wurde und ob die Aufzeichnungen

fortlaufend, vollständig und richtig geführt

werden;

g) Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl

bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen

oder diese Kennzeichnung anzuordnen;

h) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

besondere Überwachungsmaßnahmen

anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können

darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten

des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt

oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt

jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in

den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung

von Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat

den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem

die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

§ 38. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche

Bestandsaufnahme festzustellen, welche

Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) sich

am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom

Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres im

Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb

sind nur die Bestände an dem im § 34 bezeichneten

Mineralöl festzustellen.

§ 39. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des

Finanzamtes aus den nach §§ 31 bis 35 geführten

Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche

Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) in

einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum im

Betrieb hergestellt, in den Betrieb aufgenommen,

im Betrieb verbraucht oder verwendet oder

aus dem Betrieb weggebracht wurden.

§ 40. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen

Gewahrsame sich ein im § 36 bezeichnetes Transportmittel

oder Transportbehältnis befindet,

sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes

ohne jeden Verzug zu ermöglichen,

die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu

leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich

beizustellen.

§ 41. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes

oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von

Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder

in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem

für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen

Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten

a) die Art und das Eigengewicht des weggebrachten

Mineralöls;

b) den Tag der Wegbringung;

c) die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes,

in den das Mineralöl aufgenommen

werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der

Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten

darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen

von Mineralöl, die am selben Tag

stattgefunden haben, können in einer Anzeige

zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in

denselben Betrieb aufgenommen werden soll.

§ 42. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes

oder eines Freilagers hat dem für die amtliche

Aufsicht über den Betrieb zuständigen Finanzamt

jede Wegbringung von Mineralöl, das aus dem

Zollgebiet ausgeführt werden soll, innerhalb der

im § 41 Abs. 3 angegebenen Frist schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat die im § 41 Abs. 2

lit. a und b bezeichneten Angaben sowie die Bezeichnung

des Zollamtes, bei dem die Ausgangsabfertigung

stattfinden soll, zu enthalten. Die

Anzeige ist nicht zu erstatten, wenn die zollamtliche

Ausgangsabfertigung im Betrieb stattfindet.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 43. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des

Abs. 2 und des § 47 Abs. 2 ist auf Gegenstände,

die bisher der Mineralölsteuer unterlagen und die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus

Erzeugungsstätten oder Steuerfreilagern weggebracht,

in Erzeugungsstätten oder Steuerfreilagern

verbraucht, auf Grund von Freischeinen

bezogen oder eingeführt oder zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr in der Einfuhr

abgefertigt wurden oder für die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Zollschuld kraft

Gesetzes entstanden ist, noch das Bundesgesetz

vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 140, über die

Mineralölsteuer, in der Fassung der Mineralölsteuernovelle

1951, BGBl. Nr. 180, und des Bundesgesetzes

vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 73,

anzuwenden.

(2) Auf im Abs. 1 bezeichnete Gegenstände, die

sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in einem Erzeugungsbetrieb, einem

Freilager oder einem Verwendungsbetrieb befinden

oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in einen Erzeugungsbetrieb, ein Freilager

oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen

werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(3) Eine Steuerschuld gemäß § 4 Abs. 1 lit. a

entsteht nicht für versteuertes Mineralöl, das

sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

in einem Erzeugungsbetrieb oder

einem Freilager befindet.

§ 44. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an1

zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957,

BGBl. Nr. 56, sowie Bestimmungen in zwischenstaatlichen

Übereinkommen, die Begünstigungen

auf dem Gebiet der Mineralölsteuer zum Gegenstand

haben, bleiben unberührt.

§ 45. Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes keine Erzeugungsstätte

war, aber nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ein Erzeugungsbetrieb ist, hat der

Betriebsinhaber innerhalb eines Monats ab dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige

nach § 10 Abs. 1 zu erstatten. Auf bereits

eingereichte Unterlagen kann Bezug genommen

werden, soweit Änderungen der darin angegebenen

Verhältnisse nicht eingetreten sind.

§ 46. Soweit sich vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen zur Führung

von Steuerfreilagern nicht auf Betriebe der

im § 45 bezeichneten Art erstrecken, gelten sie

als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erteilte Freilagerbewilligungen.

§ 47. (1) Für Mineralöl, das der Inhaber eines

vor dem 16. Juni 1959 zum Bezug oder zur Einfuhr

von steuerfreiem Mineralöl im Kalenderjahr

1959 erteilten Freischeines in der Zeit vom

16. Juni 1959 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aus einer Erzeugungsstätte, einem

Steuerfreilager oder aus dem Zollausland bezogen

und nach dem 15. Juni 1959 zu einem im

Freischein angegebenen Zweck verwendet hat, ist

die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder auf

Antrag des Steuerschuldners die entrichtete Mineralölsteuer

zu erstatten, wenn dieses Mineralöl

vor dem 16. Juni 1959 auf Grund des Freischeines

steuerfrei hätte bezogen werden können.

(2) Mineralöl, das auf Grund eines im Abs. 1

bezeichneten Freischeines vor dem 16. Juni 1959

steuerfrei bezogen oder eingeführt und in der

Zeit vom 16. Juni 1959 bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu einem Zweck verwendet

wurde, der im Freischein nicht angegeben

ist, gilt als im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestimmungswidrig verwendet.

§ 48. In Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes besondere Überwachungsmaßnahmen

angeordnet wurden, ist

die . Anordnung aufzuheben, wenn nach dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes die

für die Anordnung solcher Maßnahmen geforderten

Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 49. Die Tage des Postenlaufes sind in die

Fristen, die durch dieses Bundesgesetz für die

Abgabe von Anmeldungen oder die Erstattung

von Anzeigen festgesetzt sind oder die vom

Finanzamt auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmt

werden, nicht einzurechnen.

§ 50. Auf Mineralöl, das nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes der Mineralölsteuer

unterliegt, sind die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 8. März 1950, BGBl. Nr. 88,

über die Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer,

in der Fassung der Mineralölsteuernovelle

1951, BGBl. Nr. 180, und des Bundesgesetzes

vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 73,

mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Mineralöl,

das dem höheren Steuersatz (§ 2 Abs. 1)

unterliegt, der höhere und für anderes Mineralöl

der niedrigere Zuschlag einzuheben ist.

§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1960 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →