2. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Steuergegenstand.
§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen
oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt
wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer
(Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) Waren der Nummern 27.07 A, 27.09,
27.10 A bis D und 29.01 C des Zolltarifes
(Zolltarifgesfitz 1958, BGBl. Nr. 74);
b) Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes,
die 70 oder mehr Gewichtsprozent
Kohlenwasserstoffe enthalten und bei deren
Destillation bis 200° C einschließlich der
Destillationsverluste mindestens 90 Volumprozent
übergehen;
c) Waren der Nummer 27.10 E und I des
Zolltarifes, bei deren Destillation bis
300° C mindestens 20 Volumprozent übergehen
und deren Viskosität bei 20° C
nicht mehr als 37'4 Zentistok beträgt;
d) acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der
Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei
einer Temperatur von 15° C und einem
Druck von einer physikalischen Atmosphäre
flüssig sind und bei deren Destillation
bis 300° C mindestens 20 Volumprozent
übergehen;
e) die in Waren der Nummern 36.08 B und
98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen
Brennstoffe der unter lit. a bis d bezeichneten
Art.
Steuersätze.
§ 2. (1) Die Mineralölsteuer beträgt 46 S für
100 kg Eigengewicht
a) der Waren der Nummern 27.07 A und D,
27.10 A und B und 29.01 C des Zolltarifes;
b) der Waren der Nummern 27.10 I und
29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation
bis 200° C einschließlich der Destillationsverluste
mindestens 90 Volumprozent
übergehen.
(2) Für anderes Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer
18 S für 100 kg Eigengewicht.
(3) Die in Waren der Nummern 36.08 B und
98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe
unterliegen je nach ihrer Art dem Steuersatz
nach Abs. 1 oder Abs. 2.
(4) Eigengewicht ist das Gewicht des Mineralöls
ohne Umschließung.
Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der
Einfuhr.
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung
der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das
Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen
des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich
der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.
Steuerschuld, Steuerschuldner.
§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,
a) daß rohes Erdöl (Nummer 27.09 des Zolltarifes)
aus dem Betrieb, in dem es gewonnen
wurde, weggebracht wird oder daß
Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb
(§ 9) oder einem Freilager (§ 13) weggebracht
oder in einem Erzeugungsbetrieb
oder einem Freilager verbraucht wird;
b) daß auf Grund eines Freischeines (§ 19)
bezogenes oder eingeführtes Mineralöl be-
stimmungswidrig verwendet oder, ohne
Bestandteil einer Ware geworden zu sein,
die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb
(§ 20) weggebracht wird.
(2) Die Steuerschuld entsteht
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt
der Wegbringung oder des Verbrauches;
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b im Zeitpunkt
der bestimmungswidrigen Verwendung
oder der Wegbringung.
(3) Eine Wegbringung liegt vor, wenn Mineralöl
aus einem Herstellungsbetrieb (§ 9), einem
Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt
oder in einem Herstellungsbetrieb oder
einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines
Fahrzeuges gefüllt wird.
§ 5. Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 lit. a der Inhaber
des Herstellungsbetriebes (§ 9) oder des
Freilagers;
2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 lit. b der Inhaber
des Freischeines, auf Grund dessen das
Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde.
Steuerbefreiungen.
§ 6. Von der Mineralölsteuer ist befreit
1. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb
oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken
auf andere Art als zum Antrieb von Motoren,
zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wird;
2. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes
oder eines Freilagers im Rahmen eines
Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher
Art einer Körperschaft des öffentlichen
Rechtes
a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren,
zum Heizen oder Beleuchten,
b) zum Erproben im Betrieb erzeugter Motoren
oder Kraftfahrzeuge,
c) zum Sengen von Textilien oder
d) zum Bearbeiten von Glas
verwendet werden soll, wenn es auf Grund von
Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben
oder Freilagern auf Freischeine abgegeben
wird;
3. Mineralöl, das nicht bereits nach Z. 1 befreit
ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes
oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht
wird;
4. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines
Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der
Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland
ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet
dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen
Freilagern oder Zollagern aufgenommen wird;
5. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als
Probe entnommen wird;
6. Mineralöl, das an ausländische diplomatische
oder berufskonsularische Vertretungen zum Betrieb
ihrer Dienstfahrzeuge oder das an ausländische
diplomatische Personen (Missionschefs,
Gesandtschaftsräte, Gesandtschaftssekretäre und
Attachés) und Berufskonsuln (Generalkonsuln,
Konsuln und Vizekonsuln) zum Betrieb ihrer
Kraftfahrzeuge abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit
gewährleistet ist.
§ 7. 0) Für Mineralöl, für das die Steuerschuld
anläßlich der Einfuhr oder gemäß § 4 Abs. 1
lit. a entstanden ist, ist die Mineralölsteuer nicht
zu erheben oder auf Antrag des Steuerschuldners
die entrichtete Mineralölsteuer zu erstatten,
a) wenn es in einen Erzeugungsbetrieb oder
in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen
wurde oder auf dem Transport
in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein
Freilager zugrunde gegangen ist;
b) wenn es vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet
ausgeführt wurde oder von diesem
in das Zollausland verbracht oder versendet
werden sollte, jedoch auf dem Transport
zugrunde gegangen ist; der Austritt
des Mineralöls über die Zollgrenze ist durch
Austrittsanzeige (§ 124 des Zollgesetzes
1955) nachzuweisen. Wurde das aus dem
Zollgebiet ausgeführte Mineralöl im Ausgangsvormerkverkehr
ins Zollausland verbracht
oder versendet, so ist die Mineralölsteuer
nur für das im Zollausland verbliebene
Mineralöl nicht zu erheben oder auf
Antrag zu erstatten; der Verbleib des Mineralöls
im Zollausland ist durch den Ausgangsvormerkschein
nachzuweisen.
(2) Wurde für das im § 6 Z. 6 bezeichnete
Mineralöl die Mineralölsteuer bereits entrichtet,
so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten
oder zu vergüten.
(3) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach
Abs. 1 oder 2 obliegt der Abgabenbehörde, an
die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet
wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach
Abs. 2 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
sachlich zuständigen Finanzamt, in
dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten
befindet.
Selbstberechnung, Festsetzung und Fälligkeit der
Mineralölsteuer.
§ 8. (1) Der Steuerschuldner (§ 5) hat bis zum
Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für
die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt,
für jede Mineralölart getrennt, das
Eigengewicht jenes Mineralöls schriftlich anzumelden,
für das im vorangegangenen Monat die
Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 entstanden ist. In
einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl,
auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 31) nicht
erstreckt, braucht nicht angemeldet zu werden.
Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene
im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen
abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das
gemäß § 6 von der Mineralölsteuer befreit ist
oder für das bis zum Tag der Anmeldung einer
der im § 7 Abs. 1 lit. a oder b angeführten Tatbestände
verwirklicht wurde; die abgezogenen
Mengen sind nach den Befreiungsgründen des
§ 6 und den im § 7 Abs. 1 angeführten Tatbeständen
aufzugliedern. Von den nach Vornahme
dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der
Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer
zu berechnen (Selbstberechnung) und
den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf
das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten
Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung
zur Anmeldung besteht auch dann, wenn
für das anzumeldende Mineralöl keine Mineralölsteuer
zu entrichten ist.
(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb,
jedes Freilager und jeden Verwendungsbetrieb
eine gesonderte Anmeldung einzureichen.
(3) Unterläßt der Steuerschuldner die Anmeldung,
erweist sich die Anmeldung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig,
so ist ein Steuerbescheid zu erlassen. Der
festgesetzte Steuerbetrag ist unbeschadet der Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
binnen einer Woche nach Bekanntgabe
des Bescheides zu entrichten; endet diese Frist
vor dem im Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstag,
so ist der Steuerbetrag bis zu diesem Tag zu
entrichten.
Herstellungsbetriebe.
§ 9. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes
Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe)
oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung
von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen
aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2) Betriebe; in denen Mineralöle miteinander
gemischt werden oder Mineralöl mit anderen
Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
a) wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere
Art hergestellt wird, oder
b) wenn das Mischen den ausschließlichen oder
überwiegenden Betriebsgegenstand bildet,
oder
c) wenn der gewichtsmäßige Anteil der anderen
Stoffe am Gemisch mehr als 5% beträgt
und das Gemisch nicht ausschließlich
im Betrieb verwendet wird.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder
Personenvereinigung, für deren Rechnung der
Betrieb geführt wird.
§ 10. (1) Wer einen Erzeugungsbetrieb eröffnen
will, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen
Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei
Wochen vor der Eröffnung eine mit einem
Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes
sowie eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens,
der Lagerung, der Verwendung und des
Verbrauches von Mineralöl im Betrieb vorzulegen
(Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das
Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige
in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden
Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung des Betriebes,
jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder
im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse
sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung
und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme
des Betriebes anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei
Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden
Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 11. (1) Das Finanzamt (§ 10 Abs. 1) kann
für einen Erzeugungsbetrieb besondere Überwachungsmaßnahmen
anordnen,
a) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung
der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im
Betrieb nicht vorhanden sind, oder
b) wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden
sind, die die amtliche Aufsicht erschweren
oder verhindern, oder
c) wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
im Zusammenhang mit der Führung
des Betriebes zuwidergehandelt und
deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens
mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
verhängt wurde.
(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen
ist aufzuheben
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b, sobald
die Umstände weggefallen sind, die für
die Anordnung maßgebend waren;
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. c, sobald ausreichende
Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen
nicht mehr vorkommen.
§ 12. Das in einem Herstellungsbetrieb befindliche
Mineralöl gilt im Falle der Einstellung des
Betriebes auf Dauer als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung
weggebracht.
Freilager.
§ 13. (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben
zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen,
der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist
auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager
zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im
Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern,
deren Firma im Handelsregister eingetragen
ist, oder Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen,
wenn kein Ausschließungsgrund (§ 14)
vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als
100.000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine
Sicherheit geleistet wird, welche der auf den
durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer
entspricht.
(3) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder
Personenvereinigung, auf deren Namen oder
Firma die Freilagerbewilligung lautet.
§ 14. (1) Personen, die wegen eines Verbrechens,
wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung oder
wegen eines Finanzvergehens gerichtlich bestraft
wurden, darf eine Freilagerbewilligung nicht vor
Tilgung der Verurteilung erteilt werden.
(2) Personen, die wegen eines Finanzvergehens
mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten
von der Finanzstrafbehörde bestraft wurden,
darf eine Freilagerbewilligung erst nach Ablauf
einer Frist von drei Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe
verhängt wurde, erst nach Ablauf einer
Frist von fünf Jahren erteilt werden. Die Frist
beginnt, sobald die Strafe vollzogen oder nachgesehen
worden ist.
(3) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf
eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden,
wenn bei einer zu ihrer Vertretung bestellten
oder ermächtigten Person ein Ausschließungsgrund
nach Abs. 1 oder 2 vorliegt.
(4) Betriebe oder Teile von Betrieben dürfen
nicht zum Freilager erklärt werden,
a) soweit sie sich nicht in der Gewahrsame des
Antragstellers befinden, oder
b) wenn Einrichtungen, die für die Ausübung
der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im
Betrieb nicht vorhanden sind, oder
c) wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden
sind, die die amtliche Aufsicht erschweren
oder verhindern.
§ 15. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung
ist bei dem für die Erhebung
der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt
schriftlich einzubringen, in dessen Bereich
sich der zur Lagerung des Mineralöls bestimmte
Betrieb oder Betriebsteil befindet. Die Eingabe,
in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben
über die für die Erteilung der Bewilligung
geforderten Voraussetzungen (§ 13) enthalten;
beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis
und die Glaubhaftmachung der Angaben,
eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung
des Betriebes und eine Beschreibung der Lagerung,
der Bearbeitung oder Verarbeitung, der
Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl
im Betrieb. Das Finanzamt hat das Ergebnis der
Überprüfung der eingereichten Beschreibungen
in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden
Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf
diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben
desselben Antragstellers Bezug genommen werden,
soweit Änderungen der darin angegebenen
Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt
dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid
ist die örtliche Begrenzung
des Freilagers anzugeben.
(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt,
den räumlichen Umfang des Freilagers
einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers
aus der Gewahrsame des Freilagerinhabers ausgeschieden
sind, hat das Finanzamt einen den
Bewilligungsbescheid ändernden Bescheid zu erlassen,
in dem die nunmehrige örtliche Begrenzung
des Freilagers anzugeben ist. Mit Wirkung
ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Bescheides
gilt der Inhalt des Bewilligungsbescheides
als entsprechend geändert. Wird der ändernde
Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen
mit dem Freilagerinhaber durch den
Bescheid ein anderer, nicht vor der Einbringung
des Antrages liegender Tag bestimmt werden,
ab dem der Bewilligungsbescheid als geändert gilt.
§ 16. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet,
dem Finanzamt (§ 15 Abs. 1) die Inbetriebnahme
des Freilagers, jede Änderung der in den eingereichten
Beschreibungen oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnisse sowie jede länger
als einen Monat dauernde Einstellung und den
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet
vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,
schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 17. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers
erlischt
a) durch Widerruf der Freilagerbewilligung;
b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses
oder mit der tatsächlichen Übernahme des
Betriebes durch den Erben auf Grund eines
vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft,
bei einem sonstigen Übergang des
Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme
durch eine andere Person oder
Personenvereinigung.
(2) Die Freilagerbewilligung ist zu widerrufen,
a) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten
sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der
Erteilung der Freilagerbewilligung der gemäß
§ 15 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen
gewesen wäre, und das Recht zur
Führung des Freilagers nicht bereits kraft
Gesetzes erloschen ist, oder
b) wenn der Betrieb nicht auf Dauer eingestellt
wird, aber während eines Zeitraumes
von mehr als sechs Monaten kein
Mineralöl gelagert wurde.
§ 18. Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens
des Rechtes zur Führung des Freilagers
im Freilager befindet, gilt als im Zeitpunkt des
Erlöschens weggebracht.
Freischeine.
§ 19. (1) Freischeine sind für Mineralöl auszustellen,
das zu einer nach § 6 Z. 2 begünstigten
Verwendung bezogen oder eingeführt werden
soll.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Mineralöl, das, ohne
bearbeitet oder verarbeitet zu werden, weitergegeben
werden soll.
§ 20. (1) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers
des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet
werden soll (Verwendungsbetrieb), für
den nachgewiesenen Bedarf auszustellen, wenn
kein Ausschließungsgrund (Abs. 2) vorliegt. Kann
der Bedarf nicht nachgewiesen oder dem Betriebsinhaber
der Nachweis nicht zugemutet werden,
so ist der Bedarf glaubhaft zu machen.
(2) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden,
a) wenn die bestimmungsmäßige Verwendung
des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen
des Finanzamtes nicht gesichert
werden kann oder nur durch umfangreiche
oder zeitraubende Maßnahmen gesichert
werden könnte, oder
b) wenn beim Betriebsinhaber ein Ausschließungsgrund
im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 3
vorliegt.
§ 21. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines
Freischeines ist bei dem für die Erhebung der
Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt
schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich
der Verwendungsbetrieb befindet. Die Eingabe,
in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben
über die für die Ausstellung des Freischeines
geforderten Voraussetzungen (§§ 19 und
20) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen
für den Nachweis und die Glaubhaftmachung
der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes
und eine Beschreibung der Lagerung,
der Verwendung und des Verbrauches von
Mineralöl im Betrieb. Das Finanzamt hat das
Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen
in einer mit dem Betriebsinhaber
aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll)
festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in
späteren Eingaben desselben Antragstellers Bezug
genommen werden, soweit Änderungen der darin
angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt
dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt.
§ 22. (1) Im Freischein sind anzugeben
a) der Name (die Firma). und die Anschrift
des zum Bezug und zur Einfuhr des
Mineralöls Berechtigten (Freischeininhaber);
b) die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
c) die Art und die Menge des Mineralöls;
d) der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet
werden darf;
e) der Zeitraum, innerhalb dessen das Mineralöl
bezogen oder eingeführt werden darf;
dieser Zeitraum darf die Frist eines Jahres,
gerechnet vom Tag der Ausstellung des
Freischeines, nicht überschreiten.
(2) Wenn Mineralöle verschiedener Art benötigt
werden, ist für jedes Mineralöl ein gesonderter
Freischein auszustellen.
(3) Für das benötigte Mineralöl sind auf Antrag
mehrere auf Teilmengen lautende Freischeine
auszustellen.
§ 23. (1) Ein Freischeininhaber, der auf Grund
eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes
Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden
will, der im Freischein nicht angegeben
ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein
enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck
(§ 22 Abs. 1 lit. d) durch einen
Ergänzungsbescheid geändert oder erweitert
werden.
(2) Die Eingabe, in der der Antrag gestellt
wird, muß eine Beschreibung der beabsichtigten
Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen
ergänzenden Angaben zu der im § 21
Abs. 1 bezeichneten Eingabe enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die
beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach
§ 6 Z. 2 begünstigt ist und Umstände der im
§ 20 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art nicht vorliegen.
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist
das Befundprotokoll entsprechend zu ergänzen.
§ 24. (1) Der Freischeininhaber hat dem Lieferanten
bei jedem Mineralölbezug den entsprechenden
Freischein vorzuweisen. Der Lieferant
ist verpflichtet, den Tag der Abgabe sowie
die Art und das Eigengewicht des abgegebenen
Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.
(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl hat der
Verfügungsberechtigte den entsprechenden Freischein
dem Zollamt vorzulegen, bei welchem das
eingeführte Mineralöl zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr abgefertigt wird. Das Zollamt
hat den Tag der Abfertigung sowie die Art
und das Eigengewicht des abgefertigten Mineralöls
auf dem Freischein zu bestätigen.
(3) Die Bestätigungen nach Abs. 1 und 2 sind
in der Form auszustellen, daß aus dem Freischein
die jeweils noch zum Bezug und zur Einfuhr
verbleibende Mineralölmenge zu ersehen ist.
§ 25. (1) Der Freischeininhaber ist verpflichtet,
dem Finanzamt (§ 21 Abs. 1) jede Änderung der
in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnisse sowie
jede länger als einen Monat dauernde Einstellung
und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes
anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet
vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses,
schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
§ 26. (1) Wenn auf Grund eines Freischeines
bezogenes oder eingeführtes Mineralöl zu einem
Zweck verwendet wird, der weder im Freischein
noch in einem zu diesem erlassenen Ergänzungsbescheid
(§ 23) angegeben ist, liegt eine bestimmungswidrige
Verwendung vor.
(2) Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb
bei Untersuchungen verbraucht wird, die
mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
gilt nicht als bestimmungswidrig
verwendet.
§ 27. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes
oder eingeführtes Mineralöl aus dem
Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf
den Verwendungsbetrieb, den Freischeininhaber
und das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung
von Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb
betreffen, sinngemäß anzuwenden, wenn
das Mineralöl weder bestimmungswidrig verwendet
wurde (§ 26) noch als Bestandteil einer
Ware weggebracht wird, die kein Mineralöl ist.
§ 28. (1) Soweit das Redit, Mineralöl auf
Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen,
nicht ausgeübt wurde, erlischt es
a) durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 1 lit. e);
b) durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder
zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;
c) durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
d) bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg
auf den Erben mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses
oder mit der tatsächlichen Übernahme des
Betriebes durch den Erben auf Grund eines
vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft,
bei einem sonstigen Übergang des
Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme
durch eine andere Person oder
Personenvereinigung;
e) durch Eintritt eines im § 20 Abs. 2 lit. b
bezeichneten Ausschließungsgrundes;
f) durch Widerruf des Freischeines.
(2) Ein Freischein ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei
deren Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung
der gemäß § 21 Abs. 1 gestellte Antrag abzuweisen
gewesen wäre, und das Recht, Mineralöl
auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und
einzuführen, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen
ist.
(3) Die im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/
1958, enthaltenen Bestimmungen über die gesetzlichen
Wirkungen der Bestrafung bleiben unberührt.
Soweit nach diesen Bestimmungen die
durch den Freischein eingeräumte Begünstigung
als nicht erteilt gilt, sind alle Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, welche die bestimmungswidrige
Verwendung von Mineralöl betreffen,
sinngemäß anzuwenden.
§ 29. (1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes
oder eingeführtes Mineralöl, das sich im
Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht
in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es
nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum
Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl
ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb
weggebracht (§ 27),
a) in dem der Freischein widerrufen wird;
b) in dem durch Bescheid festgestellt wird,
daß ein im § 20 Abs. 2 lit. a bezeichneter
Ausschließungsgrund eingetreten ist;
c) in dem beim Betriebsinhaber ein im § 20
Abs. 2 lit. b bezeichneter Ausschließungsgrund
eintritt;
d) in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt
wird;
e) in dem bei einem Übergang des Betriebes
im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft
des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder
der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden
Beschlusses über die Besorgung
und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich
übernimmt oder in dem bei einem
sonstigen Übergang des Betriebes dessen
tatsächliche Übernahme durch eine andere
Person oder Personenvereinigung stattfindet.
(2) Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines
bezogen oder eingeführt wird, nachdem das
Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines
zu beziehen und einzuführen, aus anderen
Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt
als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 27).
§ 30. Der Freischeininhaber ist verpflichtet,
jeden Freischein binnen zwei Wochen nach dem
Ende des darin angegebenen Zeitraumes (§ 22
Abs. 1 lit. e) dem Finanzamt zurückzugeben.
Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeines
zu beziehen und einzuführen, schon vor
dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes
erloschen ist, so ist dieser Freischein
binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt
des Erlöschens, zurückzugeben.
Aufzeichnungspflicht.
§ 31. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen
muß, welches Mineralöl
a) im Betrieb hergestellt wurde;
b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
c) im Betrieb verbraucht wurde; soweit das
verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer
befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht
nur, wenn für den Betrieb besondere
Überwachungsmaßnahmen angeordnet
wurden;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurde.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
sein
a) für das im Betrieb hergestellte Mineralöl
die Art und das Eigengewicht sowie der
Tag der Herstellung;
b) für das in den Betrieb aufgenommene
Mineralöl die Art und das Eigengewicht,
der Tag der Aufnahme, der Name (die
Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen
oder den Belegen zu entnehmen
sein,
1. wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb
oder einem Freilager bezogen
wurde, die Bezeichnung und die
Anschrift des Herstellungsbetriebes oder
Freilagers;
2. wenn das Mineralöl eingeführt wurde,
der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr; die
Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die
Abfertigung stattfand, sowie der Name
(die Firma) und die Anschrift des Verfügungsberechtigten;
c) für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl
die Art und das Eigengewicht sowie der
Tag und die Art des Verbrauches;
d) für das aus dem Betrieb weggebrachte
Mineralöl die Art und das Eigengewicht,
der Tag der Wegbringung, der Name (die
Firma) und die Anschrift des Abnehmers;
zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen
oder den Belegen zu entnehmen
sein,
1. wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb
oder ein Freilager aufgenommen
werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift
des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;
2. wenn das Mineralöl auf einen Freischein
abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten
des Freischeines (Finanzamt, Zahl, Tag
der Ausstellung) sowie die Bezeichnung
und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
3. wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet
ausgeführt wurde, der Tag des Austritts
über die Zollgrenze.
§ 32. (1) Der Inhaber eines Erdölgewinnungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus
denen hervorgehen muß, welches im Betrieb gewonnene
rohe Erdöl aus dem Betrieb weggebracht
wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen
des § 31 Abs. 2 lit. d entsprechen.
§ 33. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches Mineralöl
a) in das Freilager aufgenommen wurde;
b) im Freilager verbraucht wurde;
c) aus dem Freilager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen
des § 31 Abs. 2 lit. b bis d entsprechen.
§ 34. (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches auf Grund eines Freischeines bezogene
oder eingeführte Mineralöl
a) in den Verwendungsbetrieb aufgenommen
wurde;
b) im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
c) aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht
wurde.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen für das
im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und
das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der
Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen
über das in den Betrieb aufgenommene oder
aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen
den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 lit. b und d
entsprechen.
(3) Solange eine Aufzeichnungspflicht nach
Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen
des in den Abs. 1 und 2 angegebenen
Inhalts auch für Mineralöl zu führen,
das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen
oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von
Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig
ist.
§ 35. (1) Die Aufzeichnungen (§§ 31 bis 34)
sind im Betrieb zu führen.
(2) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen
sind in der Regel am Tag der Herstellung, der
Aufnahme, der Wegbringung, des Verbrauches
oder der Verwendung des Mineralöls, spätestens
jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag,
vorzunehmen.
Amtliche Aufsicht.
§ 36. (1) Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe,
in denen sich ein Freilager befindet, und
Verwendungsbetriebe unterliegen der amtlichen
Aufsicht.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse
unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen
ist, daß damit Mineralöl befördert wird.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die
Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen
Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende
Betrieb oder Gegenstand befindet.
§ 37. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle
Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die
erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl
der Besteuerung entzogen wird.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das
Finanzamt befugt,
a) in den im § 36 angeführten Betrieben und
Transportmitteln Nachschau zu halten;
b) Transportbehältnisse (§ 36 Abs. 2) auf
ihren Inhalt zu prüfen;
c) Mineralölproben und Proben solcher Waren
unentgeltlich zu entnehmen, die zur
Verwendung bei der Herstellung von
Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen
oder zu deren Erzeugung Mineralöl
verwendet wurde oder verwendet werden
konnte;
d) die Bestände an Mineralöl und an den in
lit. c bezeichneten Waren festzustellen;
e) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder
ohne gesetzliche Verpflichtung geführt
werden, sowie in die zu den Büchern oder
Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht
zu nehmen;
f) zu prüfen, ob den Bestimmungen über die
Aufzeichnungspflicht (§§ 31 bis 35) entsprochen
wurde und ob die Aufzeichnungen
fortlaufend, vollständig und richtig geführt
werden;
g) Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl
bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen
oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
h) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
besondere Überwachungsmaßnahmen
anzuordnen.
(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können
darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten
des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt
oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt
jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in
den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung
von Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat
den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem
die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.
§ 38. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche
Bestandsaufnahme festzustellen, welche
Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) sich
am Ende eines jeden Kalenderjahres oder vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres im
Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb
sind nur die Bestände an dem im § 34 bezeichneten
Mineralöl festzustellen.
§ 39. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des
Finanzamtes aus den nach §§ 31 bis 35 geführten
Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche
Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) in
einem vom Finanzamt bestimmten Zeitraum im
Betrieb hergestellt, in den Betrieb aufgenommen,
im Betrieb verbraucht oder verwendet oder
aus dem Betrieb weggebracht wurden.
§ 40. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen
Gewahrsame sich ein im § 36 bezeichnetes Transportmittel
oder Transportbehältnis befindet,
sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes
ohne jeden Verzug zu ermöglichen,
die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu
leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich
beizustellen.
§ 41. (1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes
oder eines Freilagers hat jede Wegbringung von
Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder
in ein Freilager aufgenommen werden soll, dem
für die amtliche Aufsicht über diesen Betrieb zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten
a) die Art und das Eigengewicht des weggebrachten
Mineralöls;
b) den Tag der Wegbringung;
c) die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes,
in den das Mineralöl aufgenommen
werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der
Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten
darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen
von Mineralöl, die am selben Tag
stattgefunden haben, können in einer Anzeige
zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in
denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
§ 42. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes
oder eines Freilagers hat dem für die amtliche
Aufsicht über den Betrieb zuständigen Finanzamt
jede Wegbringung von Mineralöl, das aus dem
Zollgebiet ausgeführt werden soll, innerhalb der
im § 41 Abs. 3 angegebenen Frist schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat die im § 41 Abs. 2
lit. a und b bezeichneten Angaben sowie die Bezeichnung
des Zollamtes, bei dem die Ausgangsabfertigung
stattfinden soll, zu enthalten. Die
Anzeige ist nicht zu erstatten, wenn die zollamtliche
Ausgangsabfertigung im Betrieb stattfindet.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 43. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 2 und des § 47 Abs. 2 ist auf Gegenstände,
die bisher der Mineralölsteuer unterlagen und die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus
Erzeugungsstätten oder Steuerfreilagern weggebracht,
in Erzeugungsstätten oder Steuerfreilagern
verbraucht, auf Grund von Freischeinen
bezogen oder eingeführt oder zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr in der Einfuhr
abgefertigt wurden oder für die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Zollschuld kraft
Gesetzes entstanden ist, noch das Bundesgesetz
vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 140, über die
Mineralölsteuer, in der Fassung der Mineralölsteuernovelle
1951, BGBl. Nr. 180, und des Bundesgesetzes
vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 73,
anzuwenden.
(2) Auf im Abs. 1 bezeichnete Gegenstände, die
sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in einem Erzeugungsbetrieb, einem
Freilager oder einem Verwendungsbetrieb befinden
oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in einen Erzeugungsbetrieb, ein Freilager
oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen
werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(3) Eine Steuerschuld gemäß § 4 Abs. 1 lit. a
entsteht nicht für versteuertes Mineralöl, das
sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
in einem Erzeugungsbetrieb oder
einem Freilager befindet.
§ 44. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an1
zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957,
BGBl. Nr. 56, sowie Bestimmungen in zwischenstaatlichen
Übereinkommen, die Begünstigungen
auf dem Gebiet der Mineralölsteuer zum Gegenstand
haben, bleiben unberührt.
§ 45. Für einen Betrieb, der vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes keine Erzeugungsstätte
war, aber nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ein Erzeugungsbetrieb ist, hat der
Betriebsinhaber innerhalb eines Monats ab dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsanzeige
nach § 10 Abs. 1 zu erstatten. Auf bereits
eingereichte Unterlagen kann Bezug genommen
werden, soweit Änderungen der darin angegebenen
Verhältnisse nicht eingetreten sind.
§ 46. Soweit sich vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen zur Führung
von Steuerfreilagern nicht auf Betriebe der
im § 45 bezeichneten Art erstrecken, gelten sie
als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erteilte Freilagerbewilligungen.
§ 47. (1) Für Mineralöl, das der Inhaber eines
vor dem 16. Juni 1959 zum Bezug oder zur Einfuhr
von steuerfreiem Mineralöl im Kalenderjahr
1959 erteilten Freischeines in der Zeit vom
16. Juni 1959 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aus einer Erzeugungsstätte, einem
Steuerfreilager oder aus dem Zollausland bezogen
und nach dem 15. Juni 1959 zu einem im
Freischein angegebenen Zweck verwendet hat, ist
die Mineralölsteuer nicht zu erheben oder auf
Antrag des Steuerschuldners die entrichtete Mineralölsteuer
zu erstatten, wenn dieses Mineralöl
vor dem 16. Juni 1959 auf Grund des Freischeines
steuerfrei hätte bezogen werden können.
(2) Mineralöl, das auf Grund eines im Abs. 1
bezeichneten Freischeines vor dem 16. Juni 1959
steuerfrei bezogen oder eingeführt und in der
Zeit vom 16. Juni 1959 bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu einem Zweck verwendet
wurde, der im Freischein nicht angegeben
ist, gilt als im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestimmungswidrig verwendet.
§ 48. In Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes besondere Überwachungsmaßnahmen
angeordnet wurden, ist
die . Anordnung aufzuheben, wenn nach dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes die
für die Anordnung solcher Maßnahmen geforderten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 49. Die Tage des Postenlaufes sind in die
Fristen, die durch dieses Bundesgesetz für die
Abgabe von Anmeldungen oder die Erstattung
von Anzeigen festgesetzt sind oder die vom
Finanzamt auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmt
werden, nicht einzurechnen.
§ 50. Auf Mineralöl, das nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes der Mineralölsteuer
unterliegt, sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 8. März 1950, BGBl. Nr. 88,
über die Einhebung eines Zuschlages zur Mineralölsteuer,
in der Fassung der Mineralölsteuernovelle
1951, BGBl. Nr. 180, und des Bundesgesetzes
vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 73,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Mineralöl,
das dem höheren Steuersatz (§ 2 Abs. 1)
unterliegt, der höhere und für anderes Mineralöl
der niedrigere Zuschlag einzuheben ist.
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1960 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.