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2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER ABSCHNITT.

Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Vorschriften.

§ 1. (1) Bei der Schadensversicherung ist der

Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer

den durch den Eintritt des Versicherungsfalles

verursachten Vermögensschaden

nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der

Lebensversicherung und der Unfallversicherung

sowie bei anderen Arten der Personenversicherung

ist der Versicherer verpflichtet, nach

dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten

Betrag an Kapital oder Rente zu

zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu

bewirken.

(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte

Prämie zu entrichten. Als Prämien im

Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei

Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit

zu entrichtenden Beiträge.

§ 2. (1) Die Versicherung kann in der Weise

genommen werden, daß sie in einem vor dem

Abschluß des Vertrages liegenden Zeitpunkt beginnt.

(2) Weiß in diesem Fall der Versicherer beim

Abschluß des Vertrages; daß die Möglichkeit des

Eintrittes des Versicherungsfalles schon ausgeschlossen

ist, so hat er keinen Anspruch auf die

Prämie. Weiß der Versicherungsnehmer beim

Abschluß des Vertrages, daß der Versicherungsfall

schon eingetreten ist, so ist der Versicherer

von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem

Versicherer gebührt, sofern er nicht beim Abschluß

Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles

hatte, die Prämie bis zum Schluß der

Versicherungsperiode, in der er diese Kenntnis

erlangt.

(3) Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten

oder einen Vertreter ohne Vertretungsmacht

geschlossen, so kommt in den

Fällen des Abs. 2 nicht nur die Kenntnis des

Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in

Betracht.

§ 3. (1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine

von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag

(Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer

auszuhändigen. Eine Nachbildung

der eigenhändigen Unterschrift genügt.

(2) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen

oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer

vom Versicherer die Ausstellung

einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt

der Versicherungsschein der Kraftloserklärung,

so ist der Versicherer erst nach der

Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit

Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit

Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer

hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheines

auf dieses Recht aufmerksam

zu machen. Braucht der Versicherungsnehmer

die Abschriften für die Vornahme von Handlungen

gegenüber dem Versicherer, die an eine

bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm

nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt

worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung

des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften

gehemmt.

(4) Die Kosten der Ersatzurkunde und der

Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu

tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

§ 4. (1) Wird ein Versicherungsschein auf den

Inhaber ausgestellt, so kann der Versicherer

gleichwohl die Leistung an den Inhaber verweigern,

wenn dessen Berechtigung nicht nachgewiesen

ist. Der gutgläubige Versicherer wird

durch die Leistung an den Inhaber oder Überbringer

befreit. Der Versicherer ist nur gegen

Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, daß der Versicherer

nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines

zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer

behauptet, zur Rückgabe

außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell

beglaubigte Anerkenntnis, daß die Schuld erloschen

sei. Diese Vorschrift ist nicht anzuwen-

den, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber

oder an Order lautet.

§ 5. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines

vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen

ab, so gilt die Abweichung als genehmigt,

wenn der Versicherungsnehmer nicht

innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines

schriftlich widerspricht.

(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen,

wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer

bei Aushändigung des Versicherungsscheines

darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen

als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer

nicht innerhalb eines Monates

nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich

widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere

schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen

Vermerk im Versicherungsschein, der aus

dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheines

hervorzuheben ist, zu geschehen; auf die einzelnen

Abweichungen ist besonders aufmerksam zu

machen.

(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des

Abs. 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung

für den Versicherungsnehmer unverbindlich und

der Inhalt des Versicherungsantrages insoweit als

vereinbart anzusehen.

(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer

darauf verzichtet, den Vertrag

wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung

einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt

des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber

zu erfüllen ist, der Versicherer von der

Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt

die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die

Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.

Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb

eines Monates, nachdem er von der Verletzung

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die

Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.

Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates

nicht, so kann er sich auf die vereinbarte

Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom

Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung

der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung

der Gefahr dem Versicherer gegenüber

zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf

die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,

wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt

des Versicherungsfalles oder den Umfang

der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart,

daß eine Obliegenheit verletzt wird, die

nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem

Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die

vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit

beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung

bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

soweit die Verletzung weder auf die Feststellung

des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung

oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden

Leistung Einfluß gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer

bei Verletzung einer Obliegenheit zum

Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

§ 7. Ist die Dauer der Versicherung nach

Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem

mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt,

so beginnt die Haftung des Versicherers

am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag

abgeschlossen wird. Sie endet am Mittag des

letzten Tages der Frist.

§ 8. (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein

Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert

gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der

Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig,

als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr

als ein Jahr erstredet.

(2) 1st ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte

Zeit eingegangen (dauernde Versicherung),

so kann es von beiden Teilen nur für den

Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt

werden. Die Kündigungsfrist muß für

beide Teile gleich sein und darf nicht weniger

als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen.

Auf das Kündigungsrecht können die

Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei

Jahren verzichten.

§ 9. Als Versicherungsperiode im Sinne dieses

Bundesgesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach

kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum

eines Jahres.

§ 10. (1) Hat der Versicherungsnehmer seine

Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer

nicht mitgeteilt, so genügt für eine

Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer

gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines

eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem

Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung

wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie

ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger

Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen

wäre.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung

in seinem Gewerbebetrieb genommen, so

sind bei einer Verlegung der gewerblichen

Niederlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend

anzuwenden.

§ 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind

mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles

und des Umfanges der Leistung

des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.

(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf

eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles

nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer

in Anrechnung auf die Gesamtforderung

Abschlagszahlungen in der Höhe des

Betrages verlangen, den der Versicherer nach

Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.

(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange

die Beendigung der Erhebungeil infolge eines

Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert

ist.

(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer

von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu

zahlen, befreit wird, ist unwirksam.

§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

verjähren in zwei Jahren, bei der

Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung

beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem

die Leistung verlangt werden kann.

(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers

beim Versicherer angemeldet worden, so ist die

Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen

Entscheidung des Versicherers gehemmt.

(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung

zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die

Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten

gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt

erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer

gegenüber den erhobenen Anspruch

unter Angabe der mit dem Ablauf der

Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt

hat.

§ 13. Wird über das Vermögen des Versicherers

der Konkurs eröffnet, so endet das Versicherungsverhältnis

mit dem Ablauf eines Monates

seit der Konkurseröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt

bleibt es der Konkursmasse gegenüber

wirksam. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

besondere Vorschriften

über die Wirkungen der Konkurseröffnung enthalten,

hat es bei diesen Vorschriften sein Bewenden.

§ 14. (1) Der Versicherer kann sich für den Fall

der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens

über das Vermögen des Versicherungsnehmers

die Befugnis ausbedingen, das

Versicherungsverhältnis mit einer Frist von

einem Monat zu kündigen.

(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die

Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft

bewilligt wird.

§ 15. Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare

Sachen bezieht, kann die Forderung

aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des

Versicherungsnehmers übertragen werden, die

diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten

Sachen andere Sachen geliefert haben. Die

Zwangsvollstreckung in die Forderung aus der

Versicherung unterliegt denselben Beschränkungen.

§ 15 a. Auf eine Vereinbarung, die von den

Vorschriften des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3,

§ 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12

und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers

abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Zweites Kapitel.

Anzeigepflicht. Erhöhung der

Gefahr.

§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim

Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände,

die für die Übernahme der Gefahr erheblich

sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich

sind jene Gefahrumstände, die geeignet

sind, auf den Entschluß des Versicherers, den

Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen

abzuschließen, einen Einfluß auszuüben.

Ein Umstand, nach welchem der Versicherer

ausdrücklich und schriftlich gefragt hat,

gilt im Zweifel als erheblich.

(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige

eines erheblichen Umstandes unterblieben, so

kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen

Umstandes deshalb unterblieben ist, weil

sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des

Umstandes arglistig entzogen hat.

(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der

Versicherer den nicht angezeigten Umstand

kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden

des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

§ 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag

auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen

Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht

worden ist.

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die

Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder

die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers

unrichtig gemacht worden ist.

§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die

Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom

Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann

der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige

eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich

gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung

zurücktreten.

§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten

oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

abgeschlossen, so kommt für das

Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die

Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern

auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers

in Betracht. Der Versicherungs-

nehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines

erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben

oder unrichtig gemacht ist, nur berufen,

wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein

Verschulden zur Last fällt.

§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines

Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem

Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der

Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer

zu erklären. Im Falle des Rücktrittes

sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in

Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt,

beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen

Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme

ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an

zu verzinsen.

§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem

der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt

seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen,

wenn der Umstand, in Ansehung dessen

die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf

den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den

Umfang der Leistung des Versicherers gehabt

hat.

§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag

wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände

anzufechten, bleibt unberührt.

§ 23. (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der

Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers

weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen

noch ihre Vornahme durch einen

Dritten gestatten.

(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon

Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung

des Versicherers vorgenommene oder gestattete

Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat

er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu

machen.

§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die

Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer

das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht

die Verletzung nicht auf einem Verschulden des

Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung

erst mit dem Ablauf eines Monates gegen

sich gelten lassen.

(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht

innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an

ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von

der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder

wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor

der Erhöhung bestanden hat.

§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung

der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der

Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall

nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt

bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem

Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.

Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall

von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn

die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht

unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt

eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer

hätte zugehen müssen, es sei denn, daß

ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr

bekannt war.

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur

Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur

Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die

Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen

und eine Kündigung nicht erfolgt ist

oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß

auf den Eintritt des Versicherungsfalles und

auf den Umfang der Leistung des Versicherers

gehabt hat.

§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind

nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer

zu der Erhöhung der Gefahr durch das

Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis,

für das der Versicherer haftet, oder durch ein

Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.

§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages

unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers

eine Erhöhung der Gefahr ein, so

ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften

des § 24 Abs. 2 sind anzuwenden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er

von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt,

dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu

machen.

§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene

Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der

Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung

frei, wenn der Versicherungsfall später als einen

Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem

die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen

müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt

bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in

dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die

Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt,

wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles

die Frist für die Kündigung des Versicherers

abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt

ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen

Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles

und auf den Umfang der Leistung des Versicherers

gehabt hat.

§ 29. Eins unerhebliche Erhöhung der Gefahr

kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der

Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht,

wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen

ist, daß das Versicherungsverhältnis

durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt

werden soll.

§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind

auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und

Annahme des Versicherungsantrages eingetretene

Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer

bei der Annahme des Antrages nicht bekannt

war.

§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter

denen der Versicherer nach den Vorschriften

dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung

berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände

oder Personen vor, auf die sich die Versicherung

bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des

Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen

Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen

allein der Versicherer den Vertrag unter den

gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.

(2) Macht der Versicherer von dem Recht des

Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil

der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist

der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis

für den übrigen Teil zu

kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für

einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der Versicherungsperiode

erklärt werden, in welcher der

Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung

wirksam wird.

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der

Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften

über die Erhöhung der Gefahr von der

Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil

der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich

die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des

Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden.

§ 32. Eine Vereinbarung, durch welche der

Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten

zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder

zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der

Gefahr übernimmt, wird durch die Vorschriften

dieses Kapitels nicht berührt.

§ 33. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt

des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm

Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer

anzuzeigen.

(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der

Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung

frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des

Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich

der Versicherer nicht berufen, sofern er in

anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles

rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

§ 34. (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles verlangen, daß der

Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die

zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des

Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers

erforderlich ist.

(2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern,

als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer

billigerweise zugemutet werden kann.

§ 34 a. Auf eine Vereinbarung, die von den

Vorschriften der §§ 16 bis 30 und des § 34 Abs. 2

zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht,

kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch

kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden

Anzeigen die Schriftform ausbedungen

werden.

Drittes Kapitel.

Prämie.

§ 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie

und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die

erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages

zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen

Aushändigung des Versicherungsscheines verpflichtet,

es sei denn, daß die Ausstellung eines

Versicherungsscheines ausgeschlossen ist.

§ 35 a. (1) Der Versicherer muß fällige Prämien

oder sonstige ihm auf Grund des Vertrages gebührende

Zahlungen bei der Versicherung für

fremde Rechnung auch vom Versicherten annehmen,

ferner vom Bezugsberechtigten, der ein

Recht auf die Leistung des Versicherers erworben

hat, sowie vom Pfandgläubiger, und zwar selbst

dann, wenn er ansonsten die Zahlung nach den

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zurückweisen

könnte.

(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung

kann auch wegen der Beträge und ihrer

Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger

zur Entrichtung von Prämien oder

sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrages

gebührenden Zahlungen verwendet hat.

§ 35 b. Der Versicherer kann den Betrag einer

fälligen Prämienforderung oder einer anderen

ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von

der ihm nach diesem Vertrag obliegenden

Leistung abziehen, auch wenn er die Leistung

nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem

Dritten schuldet.

§ 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der

Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers;

der Versicherungsnehmer hat jedoch

die Prämie auf seine Gefahr und seine

Kosten dem Versicherer zu übermitteln.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung

in seinem Gewerbebetrieb genommen, so

tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an

einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung

an die Stelle des Wohnsitzes.

§ 37. Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer

eingehoben worden, so ist dieser

zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,

wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die

Übermittlung verlangt wird.

§ 38. (1) Wird die erste oder einmalige Prämie

nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer,

solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,

wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb

von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich

geltend gemacht wird.

(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit

des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht

gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung

zur Leistung frei.

§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig

gezahlt, so kann der Versicherer dem

Versicherungsnehmer auf dessen Kosten

schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens

zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung

genügt eine Nachbildung der eigenhändigen

Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,

die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf

der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung,

ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf

der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer

zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der

Folgeprämie oder der geschuldeten Zinsen oder

Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der

Verpflichtung zur Leistung frei.

(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der

Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der

Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug

ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung

der Zahlungsfrist so verbunden

werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird,

wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt

mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist

der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich

aufmerksam zu machen. Die Wirkungen

der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer

innerhalb eines Monates nach der

Kündigung oder, falls die Kündigung mit der

Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb

eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist

die Zahlung nachholt, sofern nicht der

Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

(4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten

Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder

Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur

ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der

Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

§ 40. (1) Wird das Versicherungsverhältnis

wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen

Erhöhung der Gefahr durch Kündigung oder

Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag

durch den Versicherer angefochten,

so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie

bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in der

er von der Verletzung der Obliegenheit, der Erhöhung

der Gefahr oder vom Anfechtungsgrund

Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst

in der folgenden Versicherungsperiode wirksam,

so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung

des Versicherungsverhältnisses.

(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen

nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39

gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie

bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1

zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr

verlangen. Ist mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen

ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr

festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.

(3) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 13

oder wird es vom Versicherer auf Grund einer

Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der

Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der

Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden

Teil der Prämie unter Abzug der für

diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

§ 41. (1) Ist die dem Versicherungsnehmer beim

Abschluß des Vertrages obliegende Anzeigepflicht

verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers

aber ausgeschlossen, weil dem anderen

Teil kein Verschulden zur Last fällt, so kann der

Versicherer vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode

an eine höhere Prämie verlangen,

falls sie mit Rücksicht auf die höhere Gefahr angemessen

ist. Das gleiche gilt, wenn beim Abschluß

des Vertrages ein für die Übernahme der

Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer

nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen

Teil nicht bekannt war.

(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den

Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden

Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht

übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von einem Monat kündigen. § 40

Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt,

wenn er nicht innerhalb eines Monates von

dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in

welchem der Versicherer von der Verletzung der

Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten

Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt von

dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb

des bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 41 a. (1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr

erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart,

so kann der Versicherungsnehmer, wenn

diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und

Annahme des Antrages oder nach Abschluß des

Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren,

verlangen, daß die Prämie für die künftigen

Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt

wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der

höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des

Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand

veranlaßt worden ist.

§ 42. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften

der §§ 37 bis 41 a zum Nachteil des

Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der

Versicherer nicht berufen.

Viertes Kapitel.

Versicherungsagenten.

§ 43. Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er

nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften

betraut ist, als bevollmächtigt in dem

Versicherungszweig, für den er bestellt ist

1. Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder

Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den

Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

2. die Anzeigen, welche während der Dauer des

Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie

Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder

sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende

Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine

oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;

4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen,

sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer

unterzeichneten Prämienrechnung befindet;

zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung

der eigenhändigen Unterschrift.

§ 44. Soweit nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich

ist, steht die Kenntnis eines nur mit der

Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten

Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht

gleich.

§ 45. Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß

von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so

ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung

soldier Verträge zu vereinbaren sowie

Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

§ 46. Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für

einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt

sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte

und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge

über die in dem Bezirk befindlichen

Sachen oder mit den im Bezirk sich gewöhnlich

aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehnung

der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen

Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht auf

diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften

und Rechtshandlungen ermächtigt.

§ 47. Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten

nach den Vorschriften der §§ 43

bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein

Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen,

wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des

Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder

infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf

eine abweichende Vereinbarung kann sich der

Versicherer nicht berufen.

§ 48. (1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag

vermittelt oder abgeschlossen, so ist für

Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen

den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen

Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung

oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche

Niederlassung oder in deren Ermanglung

seinen Wohnsitz hatte.

(2) Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit

kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen

werden.

ZWEITER ABSCHNITT.

Schadensversicherung.

Erstes Kapitel.

Vorschriften für die gesamte

Schadensversicherung.

I. Inhalt des Vertrages.

§ 49. Der Versicherer hat den Schadenersatz in

Geld zu leisten.

§ 50. Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe

der Versicherungssumme.

§ 51. (1) Wenn die Versicherungssumme den

Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)

erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer

als auch der Versicherungsnehmer verlangen,

daß zur Beseitigung der Überversicherung

die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger

Minderung der Prämie mit sofortiger

Wirkung herabgesetzt wird.

(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis

oder durch eine behördliche Maßnahme

aus Anlaß eines Krieges verursacht oder ist sie

die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann

der Versicherungsnehmer das Verlangen nach

Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung

ab stellen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem

Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile

erst am Schluß der Versicherungsperiode

zu zahlen.

(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag

in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer

gebührt, sofern er nicht beim Abschluß

des Vertrages von der Nichtigkeit Kenntnis

hatte, die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,

in welcher er diese Kenntnis erlangt.

§ 52. Bezieht sich die Versicherung auf eine

Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen

etwas anderes ergibt, der Wert der Sache

als Versicherungswert.

§ 53. Die Versicherung umfaßt den durch den

Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinn

nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

§ 54. Ist die Versicherung für einen Inbegriff

von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils

zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.

§ 55. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme

höher ist als der Versicherungswert

zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles,

nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer

mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.

§ 56. Ist die Versicherungssumme niedriger als

der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des

Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet

der Versicherer für den Schaden nur nach dem

Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem

Wert.

§ 57. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung

auf einen bestimmten Betrag (Taxe)

festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der

Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des

Eintrittes des Versicherungsfalles hat, es sei denn,

daß sie den wirklichen Versicherungswert in

diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die

Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so

haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe den

Versicherungswert erheblich übersteigt, für den

Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme

zur Taxe.

§ 58. (1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe

Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung

nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen

Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.

(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei

welchem die andere Versicherung genommen

worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme

anzugeben.

§ 59. (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr

bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen

die Versicherungssummen zusammen den

Versicherungswert oder übersteigt aus anderen

Gründen die Summe der Entschädigungen, die

von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen

der anderen Versicherung zu zahlen wären, den

Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die

Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand

verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder

Versicherer für den Betrag haftet, dessen

Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der

Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr

als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der

Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer

gegenüber vertragsmäßig obliegt,

untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf

eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden,

so kann der Versicherer, für den das

ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer

nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach

dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz

verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung

in der Absicht genommen, sich dadurch

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu

verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene

Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt,

sofern er nicht beim Abschluß des Vertrages

von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die

Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,

in welcher er diese Kenntnis erlangt.

§ 60. (1) Hat der Versicherungsnehmer den

Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung

entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen

der Doppelversicherung abgeschlossen, so

kann er verlangen, daß der später abgeschlossene

Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme,

unter verhältnismäßiger Minderung der

Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird,

der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt

ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung

dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß

der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert

gesunken ist. Sind jedoch in

diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge

gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer

abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer

nur die verhältnismäßige

Herabsetzung der Versicherungssummen und der

Prämien verlangen.

(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird

erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode

wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht,

die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen,

erlischt, wenn der Versicherungsnehmer

es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem

er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt

hat.

§ 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung

zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer

den Versicherungsfall vorsätzlich oder

durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

§ 62. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

beim Eintritt des Versicherungsfalles

nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung

des Schadens zu sorgen und dabei die

Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat,

wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen

einzuholen. Sind mehrere Versicherer

beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen

gegeben, so hat der Versicherungsnehmer

nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu

handeln.

(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen

verletzt, so ist der Versicherer von

der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,

daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf

grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger

Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung

insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens

auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen

nicht geringer gewesen wäre.

§ 63. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie

erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit

der Versicherungsnehmer sie den Umständen

nach für geboten halten durfte. Der

Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm

gegebenen Weisungen gemäß gemacht worden

sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen

mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme

übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen

erforderlichen Betrag auf Verlangen

des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen

nur nach dem in den §§ 56 und 57

bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.

§ 64. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne

Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung

oder die Höhe des Schadens durch

Sachverständige festgestellt werden, so ist die

getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn

sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich

abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem

Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die

Sachverständigen die Feststellung nicht treffen

können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen

vom Gericht zu bestellen, so ist für die

Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen

Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine

ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann

die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes

begründet werden. Der Beschluß, durch den dem

Antrag auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben

wird, ist nicht anfechtbar.

(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift

des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.

§ 65. Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung

nicht berufen, nach der sich der Versicherungsnehmer

bei den Verhandlungen zur

Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht

durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen

darf.

§ 66. (1) Der Versicherer hat die Kosten,

welche durch die Ermittlung und Feststellung des

ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem

Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als

ihre Aufwendung den Umständen nach geboten

war.

(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer

durch die Zuziehung eines Sachverständigen

oder eines Beistandes entstehen, hat der

Versicherer nicht zu ersetzen, es sei denn, daß

der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zur

Zuziehung verpflichtet war.

(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem

Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach

dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis

zu ersetzen.

§ 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein

Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu,

so geht der Anspruch auf den Versicherer über,

soweit dieser dem Versicherungsnehmer den

Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum

Nachteil des Versicherungsnehmers geltend

gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer

seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur

Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf,

so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht

insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem

Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers

gegen einen mit ihm in häuslicher

Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,

so ist der Übergang ausgeschlossen; der

Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige

den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

§ 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim

Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls

die Versicherung für ein künftiges Unternehmen

oder sonst für ein künftiges Interesse genommen

ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist

der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung

zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer

kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem

Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem

Versicherer die Prämie, die er hätte erheben

können, wenn die Versicherung nur bis zu dem

Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem

der Versicherer vom Wegfall des Interesses

Kenntnis erlangt.

(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem

Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis

oder durch eine behördliche Maßnahme aus

Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall

des Interesses die unvermeidliche Folge eines

Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil

der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung

entspricht.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die

dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden

Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.

(5) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der

Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem

Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.

§ 68 a. Auf eine Vereinbarung, die von den

Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 und der

§§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers

abweicht, kann sich der Versicherer

nicht berufen.

II. Veräußerung der versicherten Sache.

§ 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer

veräußert, so tritt an Stelle

des Veräußerers der Erwerber in die während

der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis

sich ergebenden Rechte und

Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit

des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt,

haften der Veräußerer und der Erwerber

zur ungeteilten Hand.

(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in

Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis

gegen ihn begründeten Forderungen erst dann

gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr

Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394

bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

sind entsprechend anzuwenden.

§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem

Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung

einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der

Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von

dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der

Veräußerung Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis

zu kündigen; die Kündigung

kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den

Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es

nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb

ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung

keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht

bis zum Ablauf eines Monates von

dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber

von der Versicherung Kenntnis erlangt

hat.

(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf

Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der

Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu

zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung

des Versicherungsverhältnisses laufende

Versicherungsperiode hinaus; der Erwerber

haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.

§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer

unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige

weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich

erstattet, so ist der Versicherer von

der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der

Versicherungsfall später als einen Monat nach

dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige

dem Versicherer hätte zugehen müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung

bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung

in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem

ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das

gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des

Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung

des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung

nicht erfolgt ist.

§ 72. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages,

die von den Vorschriften der §§ 69

bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht,

kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch

kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2

der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige

der Veräußerung Schriftform ausbedungen werden.

§ 73. Bei einer Veräußerung im Weg der

Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind

die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend

anzuwenden.

III. Versicherung für fremde Rechnung.

§ 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen,

welcher den Vertrag mit dem Versicherer

abschließt, im eigenen Namen für einen

anderen, mit oder ohne Benennung der Person

des Versicherten, genommen werden (Versicherung

für fremde Rechnung).

(2) Wird die Versicherung für einen anderen

genommen, so ist, auch wenn der andere benannt

wird, im Zweifel anzunehmen, daß der

Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern

im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

§ 75. (1) Bei der Versicherung für fremde

Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag

dem Versicherten zu. Die Aushändigung

eines Versicherungsscheines kann jedoch

nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung

des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur

dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich

geltend machen, wenn er im Besitz eines

Versicherungsscheines ist.

§ 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über

die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag

zustehenden Rechte im eigenen Namen

verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so

ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung

des Versicherten nur dann zur Annahme der

Zahlung und zur Übertragung der Rechte des

Versicherten befugt, wenn er im Besitz des

Scheines ist.

(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den

Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn

dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte

seine Zustimmung zur Versicherung erteilt

hat.

§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet,

dem Versicherten oder, falls über das

Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet

ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein

auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den

Versicherten in bezug auf die versicherte Sache

zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann

sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung

gegen den Versicherer und nach der

Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme

vor dem Versicherten und dessen

Gläubigern befriedigen.

§ 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

die Kenntnis und das Verhalten des

Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung

ist, kommt bei der Versicherung für fremde

Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten

des Versicherten in Betracht.

§ 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten

kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein

Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige

Benachrichtigung des Versicherungsnehmers

nicht tunlich war.

(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag

ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und

beim Abschluß das Fehlen des Auftrages dem

Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die

Einwendung, daß der Vertrag ohne Wissen des

Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht

gegen sich gelten zu lassen.

§ 80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht,

daß die Versicherung für einen anderen genommen

werden soll, so gilt sie als für eigene

Rechnung genommen.

(2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen

es angeht" genommen oder ist sonst aus dem

Vertrag zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen

werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse

versichert ist, so sind die Vorschriften der §§ 75

bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, daß fremdes

Interesse versichert ist.

Zweites Kapitel.

Feuerversicherung.

§ 81. (1) Bei der Feuerversicherung erlischt ein

dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung,

Verlängerung oder Änderung des Vertrages,

wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen

wird. Die Vorschriften des § 862 a

des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

bleiben unberührt.

(2) Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht,

so beginnt die Frist mit der Absendung

des Antrages.

(3) Abweichende Bestimmungen sind nichtig.

An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann

jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt

werden.

§ 82. Der Versicherer haftet für den durch

Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden

Schaden.

§ 83. (1) Im Falle eines Brandes hat der Versicherer

den durch die Zerstörung oder die Beschädigung

der versicherten Sachen entstehenden

Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder

die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers

beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses

ist. Der Versicherer hat auch den

Schaden zu ersetzen, der bei dem Brand durch

Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht

wird; das gleiche gilt von einem Schaden,

der dadurch entsteht, daß versicherte Sachen

beim Brand abhanden kommen.

(2) Diese Vorschriften sind auf die Haftung

des Versicherers für den durch Explosion oder

Blitzschlag entstehenden Schaden entsprechend

anzuwenden.

§ 84. Der Versicherer haftet nicht, wenn der

Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben

oder durch Maßregeln verursacht wurde, die im

Krieg oder nach Erklärung des Kriegszustandes

von einem militärischen Befehlshaber angeordnet

worden sind.

§ 85. Ist die Versicherung für einen Inbegriff

von Sachen genommen worden, so erstreckt sie

sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers

gehörenden sowie der in einem

Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen,

sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer

in häuslicher Gemeinschaft leben oder

an dem Ort, für den die Versicherung gilt, ihren

Beruf ausüben. Die Versicherung gilt insoweit als

für fremde Rechnung genommen.

§ 86. Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und

sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei

Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige

Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen

gleicher Art anzuschaffen, unter Berücksichtigung

des aus dem Unterschied zwischen alt und neu

sich ergebenden Minderwertes.

§ 87. Ist bei der Versicherung beweglicher

Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe

als der Wert, den das versicherte Interesse zur

Zeit des Abschlusses des Vertrages hat, es sei

denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert

in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Eine

Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der

Wert gelten soll, den das versicherte Interesse

zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles

hat, ist nichtig.

§ 88. Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden

der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem

Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter

und der Abnützung entsprechenden Betrages.

§ 89. 0) Bei der Versicherung des durch den

Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinnes

kann eine Taxe nicht vereinbart werden.

(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

können in den Versicherungsbedingungen Bestimmungen

über die Berechnung des entgehenden

Gewinnes getroffen werden. Übersteigt das

Ergebnis der Berechnung den der wirklichen

Sachlage entsprechenden Betrag, so hat der Versicherer

nur diesen Betrag zu ersetzen.

§ 90. (1) Wer in Ansehung derselben Sache bei

einem Versicherer für entgehenden Gewinn, bei

einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden

Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von

der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung

zu machen.

(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei

welchem die andere Versicherung genommen

worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme

anzugeben.

§ 91. Bei der Gebäudeversicherung muß die

im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der

Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist

mindestens einen Monat betragen.

§ 92. (1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles

wird genügt, wenn die Anzeige

binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

erfolgt. Durch die Absendung

der Anzeige wird die Frist gewahrt.

(2) Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung,

welche die Dauer oder die Berechnung

der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers

anders bestimmt, nicht berufen.

§ 93. Der Versicherungsnehmer darf bis zur

Feststellung des an einem Gebäude entstehenden

Schadens ohne Einwilligung des Versicherers nur

solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung

der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht

oder im öffentlichen Interesse geboten sind.

§ 94. (1) Die Entschädigung ist nach Ablauf

eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles

mit vier vom Hundert für das Jahr

zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen

eine weitergehende Zinspflicht besteht.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist

ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens

des Versicherungsnehmers der Schaden nicht festgesetzt

werden kann.

§ 95. Der Versicherer haftet nach dem Eintritt

eines Versicherungsfalles für den durch

einen späteren Versicherungsfall verursachten

Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der

Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden

gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger

Teil der Prämie.

§ 96. (1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles

ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis

zu kündigen.

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf

eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen

über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer

hat eine Kündigungsfrist von einem

Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer

kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den

Schluß der laufenden Versicherungsperiode

kündigen.

(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt

dem Versicherer gleichwohl die Prämie

für die laufende Versicherungsperiode, kündigt

der Versicherer, so gilt das gleiche in Ansehung

desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den

dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme

entfällt; von der auf den Restbetrag

der Versicherungssumme entfallenden

Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil,

welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

§ 97. Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen

nur verpflichtet, die Entschädigungssumme

zur Wiederherstellung des

versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der

Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen,

wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des

Geldes gesichert ist.

§ 98. Im Falle des § 97 kann die Forderung

des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme

vor der Wiederherstellung des Gebäudes

nur an den Erwerber der Liegenschaft

oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers

übertragen werden, die Arbeiten oder

Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes

übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung

an Gläubiger des Versicherungsnehmers,

die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben

haben, ist wirksam, wenn die Vorschüsse

zur Wiederherstellung verwendet werden. Die

Zwangsvollstreckung in die Entschädigungsforderung

unterliegt denselben Beschränkungen.

§ 99. (1) Im Falle des § 97 ist eine Zahlung,

welche ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen

Verwendung des Geldes geleistet wird,

dem Hypothekargläubiger gegenüber nur wirksam,

wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer

angezeigt hat, daß ohne Sicherung

geleistet werden soll und seit dem Empfang

der Anzeige ein Monat verstrichen ist.

(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu

einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden

Wiederherstellung verwendet werden

soll, kann der Versicherer mit Wirkung

gegen den Hypothekargläubiger erst zahlen,

wenn er oder der Versicherungsnehmer die Absicht,

von der bestimmungsgemäßen Verwendung

abzuweichen, dem Hypothekargläubiger angezeigt

hat und seit dem Empfang der Anzeige

ein Monat verstrichen ist.

.

(3) Der Hypothekargläubiger kann bis zum

Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der

Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben,

wenn sie untunlich ist; in diesem Fall

wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet,

in welchem die Entschädigungssumme fällig

wird.

§ 100. (1) Das Pfandrecht an einem versicherten

Gebäude erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung

gegen den Versicherer. Das

Pfandrecht an der Entschädigungsforderung erlischt,

wenn das versicherte Gebäude wiederhergestellt

oder dafür Ersatz beschafft ist. Der

Versicherer kann die Entschädigungssumme mit

Wirkung gegen den Pfandgläubiger an den Versicherungsnehmer

erst dann zahlen, wenn er

oder der Versicherungsnehmer den Eintritt des

Schadens dem Pfandgläubiger angezeigt hat und

seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen

ist. Der Pfandgläubiger kann bis zum

Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der

Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben,

wenn sie untunlich ist; in diesem Fall

wird der Monat von dem Zeitpunkt an gerechnet,

in welchem die Entschädigungssumme fällig

wird. Erhebt der Pfandgläubiger rechtzeitig

Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den

Entschädigungsbetrag bei dem Bezirksgericht, in

dessen Sprengel das versicherte Gebäude gelegen

ist, zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung

des hinterlegten Entschädigungsbetrages

auf Antrag und unter entsprechender Anwendung

der Vorschriften der Exekutionsordnung

über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung

von Liegenschaften erzielten Meistbotes

vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die

Stellung des Verpflichteten zukommt.

(2) Hat der Hypothekargläubiger seine Hypothek

dem Versicherer angemeldet, so kann der

Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekargläubiger

an den Versicherungsnehmer nur

dann zahlen, wenn der Hypothekargläubiger der

Zahlung schriftlich zugestimmt hat. Hat im Falle

des § 97 der Hypothekargläubiger seine Hypothek

dem Versicherer angemeldet, so ist eine

Zahlung, die ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen

Verwendung des Geldes geleistet

wird, dem Hypothekargläubiger gegenüber nur

dann wirksam, wenn dieser schriftlich der Zahlung

zugestimmt hat.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für ein nach

den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenes

Befriedigungsrecht und für das Fruchtnießungsrecht

an einem versicherten Gebäude.

§ 101. (1) Bei der Gebäudeversicherung hat der

Versicherer einem Hypothekargläubiger, der

seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich

schriftlich Mitteilung zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer

für die Zahlung einer Folgeprämie

eine Frist bestimmt wird. Das gleiche

gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem

Ablauf der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung

gekündigt wird.

(2) Der Versicherer hat binnen einer Woche

nach Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles

dem Hypothekargläubiger, der seine

Hypothek angemeldet hat, schriftlich Mitteilung

zu machen, es sei denn, daß der Schaden unbedeutend

ist.

§ 102. (1) Ist bei der Gebäudeversicherung der

Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers

von der Verpflichtung zur Leistung

frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung

gegenüber einem Hypothekargläubiger bestehen.

Das gleiche gilt, wenn der Versicherer

nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von

dem Vertrag zurücktritt oder den Vertrag anficht.

(2) Abs. 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

der Versicherer leistungsfrei ist, weil die Prämie

nicht gezahlt worden ist. Hat jedoch der Hypothekargläubiger

seine Hypothek dem Versicherer

angemeldet, so bleibt im Fall der nicht rechtzeitigen

Zahlung einer Folgeprämie die Verpflichtung

des Versicherers gegenüber dem Hypothekargläubiger

bis zum Ablauf eines Monates

von dem Zeitpunkt bestehen, in welchem dem

Hypothekargläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist

oder, wenn diese Mitteilung unterblieben

ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.

§ 103. (1) Hat im Fall der Gebäudeversicherung

ein Hypothekargläubiger seine Hypothek

dem Versicherer angemeldet, so wirkt eine

Kündigung, ein Rücktritt, ein Fristablauf oder

eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des

Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber

dem Hypothekargläubiger erst mit dem

Ablauf von drei Monaten, nachdem ihm die Beendigung

und, sofern diese noch nicht eingetreten

war, der Zeitpunkt der Beendigung

durch den Versicherer mitgeteilt worden

oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis

gelangt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverhältnis

wegen unterbliebener Prämienzahlung

durch Rücktritt oder Kündigung

des Versicherers endet oder wenn es mit Zustimmung

des Hypothekargläubigers vom Versicherungsnehmer

gekündigt wird.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für die Wirksamkeit

einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer

und dem Versicherungsnehmer, durch

welche die Versicherungssumme oder der Umfang

der versicherten Gefahr gemindert wird,

sowie für die Wirksamkeit einer Vereinbarung,

nach welcher der Versicherer nur verpflichtet

ist, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung

des versicherten Gebäudes zu zahlen.

(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages

kann gegenüber einem Hypothekargläubiger, der

seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend

gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis

endet jedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf von

drei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit

durch den Versicherer mitgeteilt worden oder

in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.

§ 104. Soweit der Versicherer auf Grund der

Vorschriften der §§ 102 und 103 den Hypothekargläubiger

befriedigt, geht die Hypothek auf

ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil

eines gleich- oder nachstehenden Hypothekargläubigers

geltend gemacht werden, dem

gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur

Leistung bestehen geblieben ist.

§ 105. Im Fall des § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

Satz 2 und des § 103 ist der Versicherer verpflichtet,

bis zur anderweitigen Versicherung

der Gebäude mit dem Hypothekargläubiger, für

dessen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen

oder die Versicherung fortzusetzen,

wenn der Hypothekargläubiger dies bis zum

Ablauf der in diesen Vorschriften bezeichneten

Fristen schriftlich beim Versicherer beantragt

und sich zur Zahlung der Prämie verpflichtet.

Die Versicherung muß das berechtigte Interesse

des Hypothekargläubigers gewährleisten.

§ 106. (1) Hat im Fall der Gebäudeversicherung

ein Hypothekargläubiger seine Hypothek dem

Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung

der Versicherung durch den Versicherungsnehmer,

unbeschadet der Vorschriften des § 70

Abs. 2 und des § 96 nur wirksam, wenn dieser

mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages

nachgewiesen hat, daß in dem

Zeitpunkt, in welchem die Kündigung spätestens

zulässig war, das Grundstück nicht mit der

Hypothek belastet war oder daß der Hypothekargläubiger

der Kündigung der Versicherung

zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden

Grund verweigert werden.

§ 107. Der Versicherer ist verpflichtet, einem

Hypothekargläubiger, der seine Hypothek angemeldet

hat, die Anmeldung zu bestätigen und

auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von

Versicherungsschutz sowie über die Höhe der

Versicherungssumme zu erteilen.

§ 107 a. Hat der Hypothekargläubiger seine

Wohnung geändert, die Änderung dem Versicherer

aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine

Mitteilung der in den §§ 101 bis 103 bezeichneten

Art die Absendung eines eingeschriebenen

Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten

Wohnung. Die Mitteilung wird in dem

Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die

Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung

dem Hypothekargläubiger zugegangen

sein würde.

§ 107 b. Ist das Grundstück mit einer Reallast

oder einem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung

erworbenen Befriedigungsrecht

belastet, so sind die Vorschriften der §§ 99 bis

107 a, ist es mit einem Fruchtnießungsrecht belastet,

so sind die Vorschriften der §§ 99 bis 103

und der §§ 105 bis 107 a entsprechend anzuwenden.

§ 108. Die durch die Vorschriften der §§ 101

bis 107 b begründeten Rechte können nicht zugunsten

soldier Hypotheken geltend gemacht

werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.

Drittes Kapitel.

Hagelversicherung.

§ 109. Bei der Hagelversicherung haftet der

Versicherer für den Schaden, der an den versicherten

Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung

des Hagelschlages entsteht.

§ 110. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles

wird genügt, wenn die Anzeige

binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

erfolgt. Durch die Absendung der

Anzeige wird die Frist gewahrt.

§ 111. Bis zur Feststellung des Schadens darf

der Versicherungsnehmer an den vom Hagelschlag

betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung

des Versicherers nur solche Änderungen

vornehmen, welche nach den Regeln einer

ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben

werden können.

§ 112. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles

in derselben Versicherungsperiode

ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet

der Versicherer für den dadurch verursachten

Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der

Versicherungssumme.

§ 113. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles

ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis

zu kündigen, der Versicherer nur für

den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher

der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer

spätestens für diesen Zeitpunkt.

Kündigt der Versicherungsnehmer für

einen früheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer

gleichwohl die Prämie für die laufende

Versicherungsperiode.

§ 114. (1) Im Fall der freiwilligen Veräußerung

oder der Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung

der versicherten Bodenerzeugnisse

kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis

nur für den Schluß der Versicherungsperiode

kündigen, in welcher er von

dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangt; die im

§ 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen des

Kündigungsrechtes sind nicht anzuwenden.

(2) Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer

nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der

Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach

dem Schluß der Versicherungsperiode eintritt, in

welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,

von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die

Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der

Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh

Kenntnis erlangt hat, daß er zum Schluß der

Versicherungsperiode kündigen konnte.

§ 115. Erwirbt jemand auf Grund eines

Fruchtnießungsrechtes, eines Pachtvertrages oder

eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung,

die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen,

so sind die im Fall einer freiwilligen Veräußerung

oder einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung

der Bodenerzeugnisse geltenden

Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 115 a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von

den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des

Versicherungsnehmers, der §§ 114 und 115 zum

Nachteil des Erwerbers oder der im § 115 genannten

Personen abweicht, kann sich der Versicherer

nicht berufen.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruches

nach § 5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie

darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.

Viertes Kapitel.

Tierversicherung.

§ 116. (1) Bei der Tierversicherung haftet der

Versicherer für den Schaden, der durch den Tod

(Verenden, Nottötung) des versicherten Tieres

entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit

oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag

des Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar

vor Eintritt der Erkrankung oder des

Unfalles gehabt hat.

(2) Die Versicherung kann auch für den Schaden

genommen werden, der durch eine Krankheit

oder einen Unfall entsteht, ohne daß der

Tod des Tieres eintritt.

§ 117. Die Versicherung umfaßt nicht

1. den infolge einer Seuche oder Krankheit

entstehenden Schaden, soweit dem Versicherungsnehmer

nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch

auf eine Entschädigung aus öffentlichen

Mitteln zusteht oder zustehen würde, wenn der

Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung

gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt

worden wäre;

2. den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht

wird, die im Kriege oder nach der Erklärung

des Kriegszustandes von einem militärischen

Befehlshaber angeordnet worden sind.

§ 118. Steht dem Versicherungsnehmer ein

Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels

des versicherten Tieres gegen einen Dritten

zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer

über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer

den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht

zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend

gemacht werden. Geht ein Anspruch auf Gewährleistung

durch Verschulden des Versicherungsnehmers

verloren oder gibt dieser den

Anspruch auf, so wird der Versicherer von seiner

Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch

Ersatz hätte erlangen können.

§ 119. Der Versicherer haftet nach dem Eintritt

eines Versicherungsfalles für den durch

einen späteren Versicherungsfall verursachten

Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der

Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden

gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger

Teil der Prämie.

§ 120. Der Versicherer ist befugt, jederzeit

auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung

der versicherten Tiere vorzunehmen.

§ 121. Dem Versicherer ist außer dem Tod

auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder

erhebliche Unfall eines versicherten Tieres unverzüglich

anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung

oder des Unfalles sind, auch wenn die

Versicherung nur gegen den Schaden genommen

ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die

für die Anzeige des Versicherungsfalles geltenden

Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 122. Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet

es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer,

sofern nicht die Erkrankung oder der

Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt

oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen

zuzuziehen.

§ 123. (1) Die Kosten der Fütterung und der

Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung

und Behandlung gehören nicht zu den

nach § 63 vom Versicherer zu ersetzenden Aufwendungen.

(2) Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung

bei Erkrankung eines versicherten Tieres

haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer

zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 124. Die Verzinsung der Entschädigungsforderung

des Versicherungsnehmers bestimmt

sich nach § 94.

§ 125. Hat der Versicherungsnehmer das Tier

vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit schwer

mißhandelt oder schwer vernachlässigt, so ist

der Versicherer von der Verpflichtung zur

Leistung frei, es sei denn, daß der Schaden nicht

durch die Mißhandlung oder die Vernachlässigung

entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung

gilt es insbesondere, wenn bei einer

Erkrankung oder einem Unfall die Zuziehung

eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der

Vorschrift des § 122 zuwider unterlassen worden

ist.

§ 126. (1) Der Versicherungsnehmer darf eine

Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers

vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des

Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist

durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls

die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist,

durch zwei Sachkundige vor der Tötung festgestellt,

daß die Tötung notwendig ist und die

Erklärung des Versicherers nicht abgewartet

werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung

gegen sich gelten lassen.

(2) Bei einer Nottötung der Vorschrift des

Abs. 1 Satz 1 zuwider ist der Versicherer von

der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 127. Endet das Versicherungsverhältnis, nachdem

das versicherte Tier erkrankt ist oder einen

Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf

die Haftung des Versicherers keinen Einfluß,

wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod

binnen zwei Wochen nach der Beendigung herbeiführt.

§ 128. (1) Wird ein versichertes Tier veräußert,

so endet in Ansehung dieses Tieres das

Versicherungsverhältnis; dem Versicherer gebührt

gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über

die laufende Versicherungsperiode hinaus. Tritt

vor dem Schluß der laufenden Versicherungsperiode

oder binnen zwei Wochen nach der Veräußerung

infolge eines Mangels, für den der

Veräußerer dem Erwerber kraft Gesetzes Gewähr

zu leisten hat, der Tod des Tieres ein,

so bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer

insoweit haftbar, als dieser dem Erwerber

kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet

ist.

(2) Geht das Eigentum an dem Inventar eines

Grundstückes mit dem Eigentum oder dem

Besitz des Grundstückes auf einen anderen

über, so hat es in Ansehung der zum Inventar

gehörenden Tiere bei den Vorschriften der §§ 69

bis 73 sein Bewenden.

Fünftes Kapitel.

Transportversicherung.

§ 129. (1) Bei der Versicherung von Gütern

gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande

oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer

alle Gefahren, denen die Güter während der

Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen

die Gefahren der Binnenschiffahrt trägt der

Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff

während der Dauer der Versicherung ausgesetzt

ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden,

den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes

von Schiffen dadurch erleidet, daß

er den einem Dritten zugefügten Schaden zu

ersetzen hat.

§ 130. Der Versicherer haftet nicht für einen

Schaden, der vom Versicherungsnehmer vorsätzlich

oder fahrlässig verursacht wird. Er hat

jedoch den vom Versicherungsnehmer durch

fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten

Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherungsnehmer

eine vorsätzliche oder grob

fahrlässige Handlungsweise zur Last fällt.

§ 131. (1) Bei der Versicherung von Gütern

haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,

der vom Absender oder vom Empfänger in

dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig

verursacht wird.

(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der

durch die natürliche Beschaffenheit der Güter,

namentlich durch inneren Verderb, Schwinden,

gewöhnlichen Rinnverlust, durch mangelhafte

Verpackung der Güter oder durch Ratten oder

Mäuse verursacht wird; ist jedoch die Reise

durch einen Unfall, für den der Versicherer

haftet, ungewöhnlich verzögert worden, so fällt

der Schaden dem Versicherer insoweit zur Last,

als er infolge der Verzögerung eingetreten ist.

§ 132. (1) Bei der Versicherung eines Schiffes

haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,

der daraus entsteht, daß das Schiff in einem

nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig

ausgerüstet oder bemannt die Reise angetreten

hat.

(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der

nur eine Folge der Abnützung des Schiffes durch

gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch

Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.

§ 133. (1) Die Versicherung gegen die Gefahren

der Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge

zur großen Haverei. Sind ausschließlich Güter

des Schiffseigners verladen, so umfaßt die Versicherung

auch die Aufopferungen, welche zur

großen Haverei gehören würden, wenn das

Eigentum an den Gütern einem anderen zustände.

(2) Die Vorschriften der §§ 835 bis 839 des

Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist

für den Versicherer nur verbindlich, wenn er

der Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt

hat.

§ 134. (1) Die Versicherung von Gütern erstreckt

sich auf die ganze Dauer der versicherten

Reise.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt,

in welchem die Güter vom Frachtführer

zur Beförderung oder, wenn die Beförderung

nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen

Verwahrung angenommen werden. Sie endet

mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem

Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder,

wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt,

rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.

§ 135. Unter die Versicherung gegen die Gefahren

der Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen

fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn

sowie die Beförderung von der Eisenbahn an

den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahn

oder unter ihrer Verantwortung erfolgt.

§ 136. Sind Güter gegen die Gefahren der

Beförderung auf Binnengewässern versichert, so

trägt der Versicherer die Gefahr der Benützung

von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder

der Ausladung, wenn die Benützung ortsüblich

ist.

§ 137. (1) Werden die versicherten Güter in

anderer Art als mit dem Schiff befördert, mit

welchem sie nach dem Versicherungsvertrag

befördert werden sollen, so haftet der Versicherer

nicht.

(2) Werden jedoch die Güter nach dem Beginn

der Versicherung infolge eines Unfalles, für den

der Versicherer haftet, mit einem anderen als

dem im Versicherungsvertrag bestimmten Schiff

oder zu Lande befördert, so fällt die Beförderung

unter die Versicherung. Das gleiche gilt,

wenn nach dem Beginn der Versicherung ohne

Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung

geändert oder die Reise des Schiffes

aufgegeben wird.

(3) Die Versicherung umfaßt in den Fällen des

Abs. 2 die Kosten der Umladung und der einstweiligen

Lagerung sowie die Mehrkosten der

Weiterbeförderung.

§ 138. (1) Die Versicherung eines Schiffes

beginnt, wenn sie für eine Reise genommen ist,

mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme

der Ladung begonnen wird, oder, wenn

keine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt.

Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die

Löschung der Ladung am Bestimmungsort beendet

ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen

ist, mit der Ankunft am Bestimmungsort. Wird

die Löschung vom Versicherungsnehmer ungebührlich

verzögert, so endet die Versicherung

mit dem Zeitpunkt, in welchem ohne diese Verzögerung

die Löschung beendet wäre.

(2) Wird vor Beendigung der Löschung für

eine neue Reise Ladung eingenommen, so endet

die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem

mit der Einnahme begonnen wird.

(3) Wird nach dem Beginn der Versicherung

die versicherte Reise aufgegeben, so tritt für die

Beendigung der Versicherung der Ort, wo die

Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsortes.

§ 139. Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim

Ablauf der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs,

so gilt das Versicherungsverhältnis bis zur

Ankunft des Schiffes am nächsten Bestimmungsort

als verlängert und, falls an diesem gelöscht

wird, bis zu dem nach § 138 für die Beendigung

der Versicherung maßgebenden Zeitpunkt. Der

Versicherungsnehmer kann die Verlängerung,

solange das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch

eine gegenüber dem Versicherer abzugebende

Erklärung ausschließen.

§ 140. (1) Als Versicherungswert der Güter

gilt der gemeine Handelswert und in dessen

Ermanglung der gemeine Wert, den die Güter

am Ort der Absendung in dem nach den §§ 134

bis 136 für den Beginn der Versicherung maßgebenden

Zeitpunkt haben, unter Hinzurechnung

der Versicherungskosten sowie derjenigen

Kosten, welche bis zur Annahme der

Güter durch den Frachtführer entstehen.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Wert der

Güter gilt auch beim Eintritt des Versicherungsfalles

als Versicherungswert.

(3) Haben die Güter eine Beschädigung erlitten,

so ist der Wert, den sie in beschädigtem Zustand

am Ablieferungsorte haben, von dem

Wert abzuziehen, den sie an diesem Ort in

unbeschädigtem Zustand haben würden. Der

dem Verhältnis der Wertminderung zu ihrem

Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende

Bruchteil des Versicherungswertes (Abs. 1) gilt

als Betrag des Schadens.

§ 141. (1) Als Versicherungswert des Schiffes

gilt der Wert, den das Schiff beim Beginn der

Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch beim

Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

(2) Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten,

falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach

den §§ 709 und 710 des Handelsgesetzbuches zu

berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des

Schadens.

§ 142. Bei der Versicherung von Gütern ist

der Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis

wegen einer unabhängig vom

Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen

Erhöhung der Gefahr oder wegen einer Veräußerung

der versicherten Güter zu kündigen.

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet,

dem Versicherer eine solche Erhöhung der Gefahr

oder Veräußerung anzuzeigen.

§ 143. (1) Wird bei der Versicherung eines

Schiffes das Versicherungsverhältnis, während das

Schiff unterwegs ist, vom Versicherer wegen

einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers

eingetretenen Erhöhung der Gefahr

oder wegen Veräußerung des Schiffes gekündigt,

so wirkt die Kündigung nicht vor der Beendigung

der Reise. Tritt während des bezeichneten Zeitraumes

ein Versicherungsfall ein, so wird die

Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht

dadurch berührt, daß die Anzeige der Erhöhung

der Gefahr oder der Veräußerung unterblieben

ist.

(2) War die Verpflichtung zur Anzeige schon

vor dem Beginn der Reise verletzt worden, so

sind die Vorschriften des Abs. 1 nur anzuwenden,

wenn die Erhöhung der Gefahr oder die Veräußerung

dem Versicherer vor dem Beginn der

Reise bekanntgeworden ist.

(3) Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung

des versicherten Schiffes sind die

Vorschriften über die Veräußerung entsprechend

anzuwenden.

§ 144. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

gemäß § 62 zur Abwendung oder

Minderung des Schadens macht, fallen, soweit sie

der Versicherungsnehmer für geboten halten

durfte, dem Versicherer ohne Rücksicht darauf

zur Last, ob sie zusammen mit der übrigen Entschädigung

die Versicherungssumme übersteigen.

(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder

Minderung oder zur Ermittlung und Feststellung

eines Schadens oder zur Wiederherstellung oder

Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall

beschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur

großen Haverei geleistet worden oder ist eine

persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers

zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden,

so haftet der Versicherer für den Schaden, der

durch einen späteren Versicherungsfall verursacht

wird, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden

früheren Aufwendungen und Beiträge.

§ 145. Der Versicherer ist nach dem Eintritt

eines Versicherungsfalles berechtigt, sich durch

Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren

Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer

bleibt jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet,

welche zur Abwendung oder Minderung

des Schadens oder zur Wiederherstellung oder

Ausbesserung der versicherten Sache verwendet

worden sind, bevor seine Erklärung, daß er sich

durch Zahlung der Versicherungssumme befreien

wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.

§ 146. Bei der Versicherung gegen die Gefahren

der Binnenschiffahrt hat der Versicherungsnehmer

jeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung

trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch

für ihn nicht begründet wird, dem Versicherer

unverzüglich anzuzeigen, sofern der Unfall

für die vom Versicherer zu tragende Gefahr

erheblich ist.

§ 147. Ist die Versicherung für eine Reise genommen,

die teils zur See, teils auf Binnengewässern

oder zu Lande ausgeführt wird, so sind

auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise

auf Binnengewässern oder zu Lande betrifft, die

Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die

Seeversicherung entsprechend anzuwenden. Unberührt

bleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2

Satz 2, des § 134 Abs. 2 und des § 135 über die

Dispache des Schiffers, über den Beginn und das

Ende der Versicherung sowie über die Haftung

des Versicherers für die Beförderung zu und von

der Eisenbahn.

§ 148. Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2

ist auf die Transportversicherung nicht anzuwenden.

Sechstes Kapitel.

Haftpflichtversicherung.

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der

Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer

die Leistung zu ersetzen, die dieser auf

Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während

der Versicherungszeit eintretende Tatsache

an einen Dritten zu bewirken hat.

§ 150. (1) Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen

und außergerichtlichen Kosten, die durch

die Verteidigung gegen den von einem Dritten

geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit

die Aufwendung der Kosten den Umständen nach

geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der

Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung

umfaßt auch die Kosten der Verteidigung

in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat

eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit

des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber

zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten

auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.

Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen

des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so

hat der Versicherer Kosten, die in einem auf

seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen,

und Kosten der Verteidigung nach Abs. 1

Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen

mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme

übersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen,

die der Versicherungsnehmer infolge einer vom

Versicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung

des Dritten diesem zu entrichten hat.

(3) Ist dem Versicherungsnehmer vorbehalten,

die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer

die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht

über den Betrag der Versicherungssumme hinaus;

haftet der Versicherer nach Abs. 2 für einen

höheren Betrag, so tritt zur Versicherungssumme

der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von

der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch

des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber

als begründet anerkennt.

§ 151. (1) Ist die Versicherung für die Haftpflicht

aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers

genommen, so erstreckt sie

sich auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers

sowie auf die Haftpflicht sol-

cher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung

des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes

angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit

als für fremde Rechnung genommen.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen

an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines

Fruchtnießungsrechtes, eines Pachtvertrages oder

eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten

übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers

der Dritte in die während der Dauer

seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis

ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der

§§ 70 und 71 sind entsprechend anzuwenden.

§ 152. Der Versicherer haftet nicht, wenn der

Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der

Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich

ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.

§ 153. (1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb

einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die

seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten

zur Folge haben könnten. § 6 Abs. 3 und § 33

Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Macht der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer

gegenüber außergerichtlich geltend,

so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer

Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.

(3) Durch die Absendung der Anzeige werden

die Fristen gewahrt.

(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein

Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird

ihm gerichtlich der Streit verkündigt, so hat er,

wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige

unverzüglich zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn

gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden

Ereignisses ein Verfahren zur Feststellung oder

Aufklärung dieses Ereignisses eingeleitet wird.

§ 154. (1) Der Versicherer hat die Entschädigung

binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkte

an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer

befriedigt oder der Anspruch

des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch

Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden

ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind,

ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von

der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.

(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer

von der Verpflichtung zur Leistung frei

sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer

den Dritten befriedigt oder

dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls

nach den Umständen der Versicherungsnehmer

die Befriedigung oder die Anerkennung nicht

ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

§ 155. (1) Ist der Versicherungsnehmer dem

Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet,

so kann er, wenn die Versicherungssumme den

Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen

verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen.

(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von

ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes

Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die

Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung

der Sicherheit.

§ 156. (1) Verfügungen über die Entschädigungsforderung

aus dem Versicherungsverhältnis sind

dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen

Verfügung steht eine Verfügung

gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder

der einstweiligen Verfügung erfolgt.

(2) Ist die vom Versicherungsnehmer an den

Dritten zu bewirkende Leistung durch Vergleich,

Anerkenntnis oder Urteil festgestellt, so ist der

Versicherer nach vorheriger Benachrichtigung des

Versicherungsnehmers berechtigt und auf Verlangen

des Versicherungsnehmers verpflichtet, die

Zahlung an den Dritten zu bewirken.

(3) Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen

ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit

des Versicherungsnehmers begründenden

Tatsache die Versicherungssumme, so hat der Versicherer

nach Maßgabe des Abs. 2 die Forderungen

nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen.

Ist hiebei die Versicherungssumme erschöpft,

so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung

nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich

auf die Vorschrift des Abs. 1 nicht berufen,

wenn der Versicherer mit der Geltendmachung

dieser Ansprüche entschuldbarer Weise nicht gerechnet

hat.

§ 157. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers

der Konkurs eröffnet, so kann der

Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer

zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung

aus der Entschädigungsforderung des

Versicherungsnehmers verlangen.

§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles

der Versicherer seine Verpflichtung

zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer

gegenüber anerkannt oder die

Leistung der fälligen Entschädigung verweigert,

so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis

zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der

Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung

erteilt, es über den Anspruch des Dritten

zum Rechtsstreit kommen zu lassen.

(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines

Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht

oder der Verweigerung der Entschädigung

oder seit Eintritt der Rechtskraft des

im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen

Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist

von einem Monat einzuhalten. Der

Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren

Zeitpunkt als den Schluß der laufenden

Versicherungsperiode kündigen.

(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt

dem Versicherer gleichwohl die Prämie

für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt

der Versicherer, so gebührt ihm nur derjenige

Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit

entspricht.

§ 158 a. Auf Vereinbarungen, die von den

Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und

des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers

abweichen, kann sich der Versicherer

nicht berufen.

II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.

§ 158 b. Für eine Haftpflichtversicherung, zu

deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung

besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen

Vorschriften der §§ 158 c bis 158 h.

§ 158 c. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung

zur Leistung dem Versicherungsnehmer

gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt

gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des

Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder

die Beendigung des Versicherungsverhältnisses

zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten

erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem

der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen

Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt,

wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf

endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht

vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der

amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen

und der von ihm übernommenen Gefahr.

(4) Der Versicherer haftet nicht, insoweit ein

anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer

haftet.

(5) Ein Recht des Dritten, den Versicherer

unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch

diese Vorschriften nicht begründet.

§ 158 d. (1) Macht der Dritte seinen Anspruch

gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich

geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb

von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den

Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat

er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich

anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann vom Dritten Auskunft

verlangen, soweit sie zur Feststellung des

Schadensereignisses und der Höhe des Schadens

erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist

der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die

Beschaffung billigerweise zugemutet werden

kann.

§ 158 e. (1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen

nach § 158 d Abs. 2 und 3, so beschränkt

sich die Haftung des Versicherers nach § 158 c

auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung

der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte.

Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach

§ 158 d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge

nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich

und schriftlich auf die Folgen der Verletzung

hingewiesen worden ist.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß,

wenn der Versicherungsnehmer mit dem

Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen

Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt;

§ 154 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 158 f. Soweit der Versicherer den Dritten

nach § 158 c befriedigt, geht die Forderung des

Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn

über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil

des Dritten geltend gemacht werden.

§ 158 g. § 35 b ist in Ansehung des Dritten

nicht anzuwenden.

§ 158 h. Die Vorschriften über die Veräußerung

der versicherten Sache gelten sinngemäß.

Dritter Abschnitt.

Lebensversicherung.

§ 159. (1) Die Lebensversicherung kann auf

die Person des Versicherungsnehmers oder eines

anderen genommen werden.

(2) Wird die Versicherung für den Fall des

Todes eines anderen genommen und übersteigt

die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen

Beerdigungskosten, so ist zur Gültigkeit

des Vertrages die schriftliche Einwilligung des

anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig

oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt

und steht die Vertretung in den seine Person

betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer

zu, so kann dieser den anderen

bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung

auf die Person eines minderjährigen

Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes

nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer

auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung

des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet

sein soll und die für diesen Fall vereinbarte

Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten

übersteigt.

(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten

Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten

festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.

§ 160. Die Vereinbarung, daß derjenige, auf

dessen Person eine Versicherung genommen

werden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung

zu unterwerfen hat, begründet kein

Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung

zu verlangen.

§ 161. Soweit nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten

des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung

sind, kommen bei der Versicherung auf

die Person eines anderen als des Versicherungsnehmers

auch die Kenntnis und das Verhalten

des anderen in Betracht.

§ 162. Ist das Alter desjenigen, auf dessen

Person die Versicherung genommen wurde,

unrichtig angegeben worden und infolge der

unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrig bestimmt,

so mindert sich die Leistung des Versicherers

nach dem Verhältnis, in welchem die

dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu

der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen

Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag

zurückzutreten, steht dem Versicherer nur zu,

wenn das wirkliche Alter außerhalb der im

Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen

festgesetzten Grenzen liegt.

§ 163. Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer

beim Abschluß des Vertrages

obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer

vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit

dem Abschluß zehn Jahre verstrichen sind. Das

Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht

arglistig verletzt worden ist.

§ 164. (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur

eine solche Änderung der Gefahrumstände,

welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als

Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll;

die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf

der Schriftform.

(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer

nicht mehr geltend machen, wenn seit

der Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. Der

Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung

befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen

oder ihm Anzeige zu machen, arglistig

verletzt worden ist.

§ 164 a. § 41 a gilt nicht für die Lebensversicherung.

§ 165. (1) Sind laufende Prämien zu entrichten,

so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis

jederzeit für den Schluß der

laufenden Versicherungsperiode kündigen,

(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall

in der Art genommen, daß der Eintritt der

Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des

vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das

Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch

dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen

Zahlung besteht.

§ 166. (1) Bei einer Kapitalversicherung ist im

Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer

die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung

des Versicherers einen Dritten als

Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle

des so bezeichneten Dritten einen anderen zu

setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers,

an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen

anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als

vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten

im Vertrag erfolgt ist.

(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter

erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer

nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die

Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt

des Versicherungsfalles.

§ 167. (1) Sind bei einer Kapitalversicherung

mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile

als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind

sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von

einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil

wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.

(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung

des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers

erfolgen und ist die Zahlung

an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen,

so sind im Zweifel diejenigen, welche

zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach

dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.

Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die

Berechtigung keinen Einfluß.

(3) Ist der Staat als Erbe berufen oder fällt

die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem

Staate anheim (§ 760 ABGB.), so steht ihm ein

Bezugsrecht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 nicht zu.

§ 168. Wird bei einer Kapitalversicherung das

Recht auf die Leistung des Versicherers von dem

bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so

steht es dem Versicherungsnehmer zu.

§ 169. Bei einer Versicherung für den Todesfall

ist der Versicherer von der Verpflichtung zur

Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person

die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen

hat. Die Verpflichtung des Versicherers

bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie

Willensbestimmung ausschließenden Zustand

krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen

worden ist.

§ 170. (1) Ist die Versicherung für den Fall des

Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers

genommen, so ist der Versicherer von

der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der

Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine

widerrechtliche Handlung den Tod des anderen

herbeiführt.

(2) Ist bei einer Versicherung für den Todesfall

ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,

so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn

der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche

Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person

die Versicherung genommen ist, herbeiführt.

§ 171. (1) Eine Anzeige vom Eintritt des

Versicherungsfalles ist dem Versicherer nur zu

machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt

ist. Der Anzeigepflicht wird genügt,

wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem

Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt; durch die

Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

(2) Steht das Recht auf die Leistung einem

anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so obliegt

die Anzeigepflicht dem anderen; das gleiche

gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung

von Belegen.

§ 172. Ist die Prämie für einen Zeitraum von

drei Jahren bezahlt, so gelten die besonderen

Vorschriften der §§ 173 bis 176.

§ 173. (1) Der Versicherungsnehmer kann

jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode

die Umwandlung der Versicherung

in eine prämienfreie Versicherung verlangen.

(2) Wird die Umwandlung verlangt, so tritt

mit dem bezeichneten Zeitpunkt an die Stelle

des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrages

der Betrag, der sich für das Alter desjenigen, auf

dessen Person die Versicherung genommen ist,

als Leistung des Versicherers ergibt, wenn die auf

die Versicherung entfallende Prämienreserve als

einmalige Prämie angesehen wird.

§ 174. (1) Die Prämienreserve ist für den

Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu

berechnen. Prämienrückstände sind vom Betrag

der Prämienreserve abzuziehen.

(2) Der Versicherer ist zu einem angemessenen

Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen

ein bestimmter Betrag

festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.

§ 175. (1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis

nach § 39, so wandelt sich

mit der Kündigung die Versicherung in eine

prämienfreie Versicherung um. Die Vorschriften

des § 173 Abs. 2 und des § 174 sind auf die Umwandlung

anzuwenden.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer

zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen

würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles

die Versicherung in eine prämienfreie

Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer

Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende

Umwandlung der Versicherung enthalten.

§ 176. (1) Wird eine Kapitalversicherung für

den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß

der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers

zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist,

durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung

aufgehoben, so hat der Versicherer den Betrag

der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve

zu erstatten.

(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der

im Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn

nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der

Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung

des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle des

§ 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung

der Prämienreserve nicht verpflichtet.

(3) Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages

ist die Prämienreserve für den Schluß der

Versicherungsperiode zu berechnen, in deren

Lauf das Versicherungsverhältnis endet.

(4) Der Versicherer ist zu einem angemessenen

Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen

ein bestimmter Betrag

festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.

§ 177. (1) Wird auf den Versicherungsanspruch

Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das

Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs

eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete

Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers

an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag

eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte

ein, so hat er die Forderungen der betreibenden

Gläubiger oder der Konkursmasse bis

zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen

Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der

Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer

verlangen kann.

(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht

namentlich bezeichnet, so steht das gleiche Recht

dem Ehegatten und den Kindern des Versicherungsnehmers

zu.

(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den

Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb

eines Monates erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte

von der Pfändung Kenntnis erlangt

hat oder der Konkurs eröffnet worden ist.

§ 177 a. Gepfändete Ansprüche aus einem

Lebensversicherungsvertrag werden durch Überweisung

zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt

den betreibenden Gläubiger insbesondere,

namens des Verpflichteten das Versicherungsverhältnis

zu kündigen.

§ 178. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den

Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165 und

169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil

des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich

der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für

die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer

berechtigt ist, die Schriftform

ausbedungen werden.

(2) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften

der §§ 172 bis 177 zum Nachteil des

Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten

abweicht, kann sich der Versicherer nicht

berufen. In den Versicherungsbedingungen kann

jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

eine andere als die in den §§ 173 bis 175 vorgesehene

Art der Umwandlung in eine prämien-

freie Versicherung sowie eine andere als die

im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden

Betrages bestimmt werden.

Vierter Abschnitt.

Unfallversicherung.

§ 179. (t) Die Unfallversicherung kann gegen

Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder

gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen

werden.

(2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem

anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung

des anderen genommen. Die Vorschriften

der §§ 75 bis 79 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die

einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer

für eigene Rechnung genommen, so ist

zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung

des anderen erforderlich. Ist der

andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit

beschränkt und steht die Vertretung

in den seine Person betreffenden Angelegenheiten

dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser

den anderen bei der Erteilung der Zustimmung

nicht vertreten.

(4) Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und

das Verhalten des Versicherungsnehmers nach

den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher

Bedeutung sind, kommen auch die Kenntnis

und das Verhalten des anderen in Betracht.

§ 180. Ist als Leistung des Versicherers die

Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die

Vorschriften der §§ 166 bis 168.

§ 181. (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung

zur Leistung frei, wenn der von dem

Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt

hat. Das gleiche gilt, wenn im Falle des

§ 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer den

Unfall vorsätzlich durch eine widerrechtliche

Handlung herbeigeführt hat.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,

so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,

wenn der Dritte den Unfall vorsätzlich durch

eine widerrechtliche Handlung herbeigeführt hat.

§ 182. Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles

obliegt dem bezugsberechtigten

Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leistung

zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft

und zur Beschaffung von Belegen.

§ 183. Der Versicherungsnehmer hat für die

Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalles

nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die

Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit

ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Auf

eine Vereinbarung, die von dieser Vorschrift

zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht,

kann sich der Versicherer nicht berufen.

§ 184. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne

Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung

oder das Maß der durch den Unfall

herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit

durch Sachverständige festgestellt werden, so ist

die getroffene Feststellung nicht verbindlich,

wenn sie offenbar von der wirklichen. Sachlage

erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in

diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn

die Sachverständigen die Feststellung nicht

treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen

vom Gericht zu bestellen, so sind auf die

Bestellung die Vorschriften des § 64 Abs. 2 entsprechend

anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift

des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.

§ 185. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer

die Kosten, welche durch die Ermittlung

und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges

der Leistungspflicht des Versicherers entstehen,

insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den

Umständen nach geboten war.

Fünfter Abschnitt.

Schlußvorschriften.

§ 186. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung

nicht anzuwenden.

§ 187. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Beschränkungen der Vertragsfreiheit sind

bei der Transportversicherung von Gütern, bei

der Kreditversicherung und bei der Versicherung

gegen Kursverluste nicht anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt von einer Schadensversicherung,

die in der Weise genommen wird, daß die

versicherten Interessen beim Abschluß des Vertrages

nur der Gattung nach bezeichnet und

erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer einzeln

aufgegeben werden (laufende Versicherung).

§ 188. (1) Die Vorschriften der §§ 38, 39 und

42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer

Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des

Versicherungsnehmers und die Vorschriften der

§§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung

einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung

der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen

abweichende Bestimmungen

getroffen sind, nicht anzuwenden

1. auf Versicherungen, die bei einem Verein

genommen werden, der als kleinerer Verein im

Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

anerkannt ist;

2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung

sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung

mit kleineren Beträgen;

3. auf die Unfallversicherung mit kleineren

Beträgen.

(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen

im Sinne des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde abweichende

Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit

nicht unter Berufung darauf angefochten

werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit

kleineren Beträgen handle.

§ 189. Soweit in Gesetzen und Verordnungen

auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag

verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden

Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes

1958.

§ 190. Folgende Vorschriften werden aufgehoben

1. das Gesetz über den Versicherungsvertrag

vom 30. Mai 1908, Deutsches RGBl. S. 263, in

der Fassung der Verordnungen vom 19. Dezember

1939, Deutsches RGBl. I S. 2443, vom 3. November

1942, Deutsches RGBl. I S. 636, vom

28. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 740,

vom 6. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 178 und

vom 25. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278;

2. das Gesetz über den Versicherungsvertrag

vom 23. Dezember 1917, RGBl. Nr. 501, soweit

es nicht schon durch die Verordnung zur Vereinheitlichung

des Rechts der Vertragsversicherung

vom 19. Dezember 1939, Deutsches

RGBl. I S. 2443, aufgehoben ist.

§ 191. Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

§ 192. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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