2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER ABSCHNITT.
Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. (1) Bei der Schadensversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer
den durch den Eintritt des Versicherungsfalles
verursachten Vermögensschaden
nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der
Lebensversicherung und der Unfallversicherung
sowie bei anderen Arten der Personenversicherung
ist der Versicherer verpflichtet, nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten
Betrag an Kapital oder Rente zu
zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu
bewirken.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte
Prämie zu entrichten. Als Prämien im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei
Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit
zu entrichtenden Beiträge.
§ 2. (1) Die Versicherung kann in der Weise
genommen werden, daß sie in einem vor dem
Abschluß des Vertrages liegenden Zeitpunkt beginnt.
(2) Weiß in diesem Fall der Versicherer beim
Abschluß des Vertrages; daß die Möglichkeit des
Eintrittes des Versicherungsfalles schon ausgeschlossen
ist, so hat er keinen Anspruch auf die
Prämie. Weiß der Versicherungsnehmer beim
Abschluß des Vertrages, daß der Versicherungsfall
schon eingetreten ist, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem
Versicherer gebührt, sofern er nicht beim Abschluß
Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles
hatte, die Prämie bis zum Schluß der
Versicherungsperiode, in der er diese Kenntnis
erlangt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten
oder einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
geschlossen, so kommt in den
Fällen des Abs. 2 nicht nur die Kenntnis des
Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in
Betracht.
§ 3. (1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine
von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer
auszuhändigen. Eine Nachbildung
der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(2) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen
oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer
vom Versicherer die Ausstellung
einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt
der Versicherungsschein der Kraftloserklärung,
so ist der Versicherer erst nach der
Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit
Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit
Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer
hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheines
auf dieses Recht aufmerksam
zu machen. Braucht der Versicherungsnehmer
die Abschriften für die Vornahme von Handlungen
gegenüber dem Versicherer, die an eine
bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm
nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt
worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung
des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften
gehemmt.
(4) Die Kosten der Ersatzurkunde und der
Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu
tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
§ 4. (1) Wird ein Versicherungsschein auf den
Inhaber ausgestellt, so kann der Versicherer
gleichwohl die Leistung an den Inhaber verweigern,
wenn dessen Berechtigung nicht nachgewiesen
ist. Der gutgläubige Versicherer wird
durch die Leistung an den Inhaber oder Überbringer
befreit. Der Versicherer ist nur gegen
Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, daß der Versicherer
nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines
zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer
behauptet, zur Rückgabe
außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell
beglaubigte Anerkenntnis, daß die Schuld erloschen
sei. Diese Vorschrift ist nicht anzuwen-
den, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber
oder an Order lautet.
§ 5. (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheines
vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen
ab, so gilt die Abweichung als genehmigt,
wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheines
schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
bei Aushändigung des Versicherungsscheines
darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen
als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monates
nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich
widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere
schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen
Vermerk im Versicherungsschein, der aus
dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheines
hervorzuheben ist, zu geschehen; auf die einzelnen
Abweichungen ist besonders aufmerksam zu
machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des
Abs. 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung
für den Versicherungsnehmer unverbindlich und
der Inhalt des Versicherungsantrages insoweit als
vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer
darauf verzichtet, den Vertrag
wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung
einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt
die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monates, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates
nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom
Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung
der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt
des Versicherungsfalles oder den Umfang
der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart,
daß eine Obliegenheit verletzt wird, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer
bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 7. Ist die Dauer der Versicherung nach
Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt,
so beginnt die Haftung des Versicherers
am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag
abgeschlossen wird. Sie endet am Mittag des
letzten Tages der Frist.
§ 8. (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein
Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert
gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der
Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig,
als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr
als ein Jahr erstredet.
(2) 1st ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte
Zeit eingegangen (dauernde Versicherung),
so kann es von beiden Teilen nur für den
Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist muß für
beide Teile gleich sein und darf nicht weniger
als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen.
Auf das Kündigungsrecht können die
Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei
Jahren verzichten.
§ 9. Als Versicherungsperiode im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach
kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum
eines Jahres.
§ 10. (1) Hat der Versicherungsnehmer seine
Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer
nicht mitgeteilt, so genügt für eine
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem
Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung
wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie
ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger
Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen
wäre.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
in seinem Gewerbebetrieb genommen, so
sind bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind
mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
und des Umfanges der Leistung
des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf
eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles
nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer
in Anrechnung auf die Gesamtforderung
Abschlagszahlungen in der Höhe des
Betrages verlangen, den der Versicherer nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange
die Beendigung der Erhebungeil infolge eines
Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert
ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu
zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in zwei Jahren, bei der
Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem
die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen
Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die
Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt
erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der
Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
§ 13. Wird über das Vermögen des Versicherers
der Konkurs eröffnet, so endet das Versicherungsverhältnis
mit dem Ablauf eines Monates
seit der Konkurseröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt es der Konkursmasse gegenüber
wirksam. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
besondere Vorschriften
über die Wirkungen der Konkurseröffnung enthalten,
hat es bei diesen Vorschriften sein Bewenden.
§ 14. (1) Der Versicherer kann sich für den Fall
der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen des Versicherungsnehmers
die Befugnis ausbedingen, das
Versicherungsverhältnis mit einer Frist von
einem Monat zu kündigen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die
Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft
bewilligt wird.
§ 15. Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare
Sachen bezieht, kann die Forderung
aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des
Versicherungsnehmers übertragen werden, die
diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten
Sachen andere Sachen geliefert haben. Die
Zwangsvollstreckung in die Forderung aus der
Versicherung unterliegt denselben Beschränkungen.
§ 15 a. Auf eine Vereinbarung, die von den
Vorschriften des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3,
§ 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12
und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Zweites Kapitel.
Anzeigepflicht. Erhöhung der
Gefahr.
§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim
Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände,
die für die Übernahme der Gefahr erheblich
sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich
sind jene Gefahrumstände, die geeignet
sind, auf den Entschluß des Versicherers, den
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen
abzuschließen, einen Einfluß auszuüben.
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer
ausdrücklich und schriftlich gefragt hat,
gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige
eines erheblichen Umstandes unterblieben, so
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Umstand
kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden
des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
§ 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag
auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen
Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht
worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder
die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
unrichtig gemacht worden ist.
§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die
Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom
Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann
der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige
eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich
gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung
zurücktreten.
§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten
oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
abgeschlossen, so kommt für das
Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
in Betracht. Der Versicherungs-
nehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines
erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben
oder unrichtig gemacht ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein
Verschulden zur Last fällt.
§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines
Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer
zu erklären. Im Falle des Rücktrittes
sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in
Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt,
beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme
ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an
zu verzinsen.
§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem
der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt
seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen,
wenn der Umstand, in Ansehung dessen
die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf
den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
hat.
§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag
wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände
anzufechten, bleibt unberührt.
§ 23. (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der
Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen
noch ihre Vornahme durch einen
Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon
Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung
des Versicherers vorgenommene oder gestattete
Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat
er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die
Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht
die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung
erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor
der Erhöhung bestanden hat.
§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung
der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt
bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen, es sei denn, daß
ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
und eine Kündigung nicht erfolgt ist
oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß
auf den Eintritt des Versicherungsfalles und
auf den Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.
§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind
nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
zu der Erhöhung der Gefahr durch das
Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis,
für das der Versicherer haftet, oder durch ein
Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages
unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers
eine Erhöhung der Gefahr ein, so
ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften
des § 24 Abs. 2 sind anzuwenden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er
von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt,
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene
Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in
dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt,
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt
ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles
und auf den Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.
§ 29. Eins unerhebliche Erhöhung der Gefahr
kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der
Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht,
wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen
ist, daß das Versicherungsverhältnis
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt
werden soll.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind
auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und
Annahme des Versicherungsantrages eingetretene
Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer
bei der Annahme des Antrages nicht bekannt
war.
§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter
denen der Versicherer nach den Vorschriften
dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung
berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände
oder Personen vor, auf die sich die Versicherung
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des
Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen
Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen
allein der Versicherer den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des
Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil
der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist
der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
für den übrigen Teil zu
kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für
einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der Versicherungsperiode
erklärt werden, in welcher der
Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung
wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften
über die Erhöhung der Gefahr von der
Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil
der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich
die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des
Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden.
§ 32. Eine Vereinbarung, durch welche der
Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr übernimmt, wird durch die Vorschriften
dieses Kapitels nicht berührt.
§ 33. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt
des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer
anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des
Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich
der Versicherer nicht berufen, sofern er in
anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles
rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 34. (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles verlangen, daß der
Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist.
(2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern,
als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer
billigerweise zugemutet werden kann.
§ 34 a. Auf eine Vereinbarung, die von den
Vorschriften der §§ 16 bis 30 und des § 34 Abs. 2
zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht,
kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch
kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden
Anzeigen die Schriftform ausbedungen
werden.
Drittes Kapitel.
Prämie.
§ 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie
und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die
erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages
zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen
Aushändigung des Versicherungsscheines verpflichtet,
es sei denn, daß die Ausstellung eines
Versicherungsscheines ausgeschlossen ist.
§ 35 a. (1) Der Versicherer muß fällige Prämien
oder sonstige ihm auf Grund des Vertrages gebührende
Zahlungen bei der Versicherung für
fremde Rechnung auch vom Versicherten annehmen,
ferner vom Bezugsberechtigten, der ein
Recht auf die Leistung des Versicherers erworben
hat, sowie vom Pfandgläubiger, und zwar selbst
dann, wenn er ansonsten die Zahlung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zurückweisen
könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
kann auch wegen der Beträge und ihrer
Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger
zur Entrichtung von Prämien oder
sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrages
gebührenden Zahlungen verwendet hat.
§ 35 b. Der Versicherer kann den Betrag einer
fälligen Prämienforderung oder einer anderen
ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von
der ihm nach diesem Vertrag obliegenden
Leistung abziehen, auch wenn er die Leistung
nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem
Dritten schuldet.
§ 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der
Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
der Versicherungsnehmer hat jedoch
die Prämie auf seine Gefahr und seine
Kosten dem Versicherer zu übermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
in seinem Gewerbebetrieb genommen, so
tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an
einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
§ 37. Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer
eingehoben worden, so ist dieser
zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die
Übermittlung verlangt wird.
§ 38. (1) Wird die erste oder einmalige Prämie
nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich
geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit
des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,
die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf
der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung,
ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf
der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer
zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der
Folgeprämie oder der geschuldeten Zinsen oder
Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der
Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug
ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden
werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monates nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist
die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten
Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder
Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur
ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der
Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 40. (1) Wird das Versicherungsverhältnis
wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen
Erhöhung der Gefahr durch Kündigung oder
Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag
durch den Versicherer angefochten,
so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie
bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in der
er von der Verletzung der Obliegenheit, der Erhöhung
der Gefahr oder vom Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst
in der folgenden Versicherungsperiode wirksam,
so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung
des Versicherungsverhältnisses.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen
nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39
gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie
bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1
zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen. Ist mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr
festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
(3) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 13
oder wird es vom Versicherer auf Grund einer
Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der
Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden
Teil der Prämie unter Abzug der für
diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§ 41. (1) Ist die dem Versicherungsnehmer beim
Abschluß des Vertrages obliegende Anzeigepflicht
verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers
aber ausgeschlossen, weil dem anderen
Teil kein Verschulden zur Last fällt, so kann der
Versicherer vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode
an eine höhere Prämie verlangen,
falls sie mit Rücksicht auf die höhere Gefahr angemessen
ist. Das gleiche gilt, wenn beim Abschluß
des Vertrages ein für die Übernahme der
Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer
nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen
Teil nicht bekannt war.
(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den
Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht
übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat kündigen. § 40
Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt,
wenn er nicht innerhalb eines Monates von
dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in
welchem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten
Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt von
dem Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb
des bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 41 a. (1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr
erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart,
so kann der Versicherungsnehmer, wenn
diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und
Annahme des Antrages oder nach Abschluß des
Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren,
verlangen, daß die Prämie für die künftigen
Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt
wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der
höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des
Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand
veranlaßt worden ist.
§ 42. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften
der §§ 37 bis 41 a zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der
Versicherer nicht berufen.
Viertes Kapitel.
Versicherungsagenten.
§ 43. Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er
nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften
betraut ist, als bevollmächtigt in dem
Versicherungszweig, für den er bestellt ist
1. Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder
Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den
Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
2. die Anzeigen, welche während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie
Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder
sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende
Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine
oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen,
sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer
unterzeichneten Prämienrechnung befindet;
zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung
der eigenhändigen Unterschrift.
§ 44. Soweit nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich
ist, steht die Kenntnis eines nur mit der
Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten
Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht
gleich.
§ 45. Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß
von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so
ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung
soldier Verträge zu vereinbaren sowie
Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
§ 46. Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für
einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt
sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte
und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge
über die in dem Bezirk befindlichen
Sachen oder mit den im Bezirk sich gewöhnlich
aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehnung
der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen
Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht auf
diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften
und Rechtshandlungen ermächtigt.
§ 47. Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten
nach den Vorschriften der §§ 43
bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein
Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des
Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf
eine abweichende Vereinbarung kann sich der
Versicherer nicht berufen.
§ 48. (1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag
vermittelt oder abgeschlossen, so ist für
Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen
den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen
Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung
oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche
Niederlassung oder in deren Ermanglung
seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit
kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen
werden.
ZWEITER ABSCHNITT.
Schadensversicherung.
Erstes Kapitel.
Vorschriften für die gesamte
Schadensversicherung.
I. Inhalt des Vertrages.
§ 49. Der Versicherer hat den Schadenersatz in
Geld zu leisten.
§ 50. Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe
der Versicherungssumme.
§ 51. (1) Wenn die Versicherungssumme den
Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)
erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer
als auch der Versicherungsnehmer verlangen,
daß zur Beseitigung der Überversicherung
die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Minderung der Prämie mit sofortiger
Wirkung herabgesetzt wird.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
oder durch eine behördliche Maßnahme
aus Anlaß eines Krieges verursacht oder ist sie
die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann
der Versicherungsnehmer das Verlangen nach
Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung
ab stellen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem
Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
erst am Schluß der Versicherungsperiode
zu zahlen.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag
in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer
gebührt, sofern er nicht beim Abschluß
des Vertrages von der Nichtigkeit Kenntnis
hatte, die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,
in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 52. Bezieht sich die Versicherung auf eine
Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen
etwas anderes ergibt, der Wert der Sache
als Versicherungswert.
§ 53. Die Versicherung umfaßt den durch den
Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinn
nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
§ 54. Ist die Versicherung für einen Inbegriff
von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils
zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
§ 55. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme
höher ist als der Versicherungswert
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles,
nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer
mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
§ 56. Ist die Versicherungssumme niedriger als
der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet
der Versicherer für den Schaden nur nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem
Wert.
§ 57. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung
auf einen bestimmten Betrag (Taxe)
festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der
Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des
Eintrittes des Versicherungsfalles hat, es sei denn,
daß sie den wirklichen Versicherungswert in
diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die
Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so
haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe den
Versicherungswert erheblich übersteigt, für den
Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
zur Taxe.
§ 58. (1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung
nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen
Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei
welchem die andere Versicherung genommen
worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme
anzugeben.
§ 59. (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die
von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen
der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die
Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand
verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder
Versicherer für den Betrag haftet, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der
Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr
als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der
Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer
gegenüber vertragsmäßig obliegt,
untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf
eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden,
so kann der Versicherer, für den das
ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer
nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach
dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz
verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung
in der Absicht genommen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt,
sofern er nicht beim Abschluß des Vertrages
von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die
Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode,
in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 60. (1) Hat der Versicherungsnehmer den
Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
der Doppelversicherung abgeschlossen, so
kann er verlangen, daß der später abgeschlossene
Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme,
unter verhältnismäßiger Minderung der
Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird,
der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt
ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß
der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist. Sind jedoch in
diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer
nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird
erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode
wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht,
die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen,
erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem
er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt
hat.
§ 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
den Versicherungsfall vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 62. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
beim Eintritt des Versicherungsfalles
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat,
wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen
einzuholen. Sind mehrere Versicherer
beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen
gegeben, so hat der Versicherungsnehmer
nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu
handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen
verletzt, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger
Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung
insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens
auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen
nicht geringer gewesen wäre.
§ 63. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer
gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie
erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit
der Versicherungsnehmer sie den Umständen
nach für geboten halten durfte. Der
Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm
gegebenen Weisungen gemäß gemacht worden
sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen
erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen
nur nach dem in den §§ 56 und 57
bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.
§ 64. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne
Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung
oder die Höhe des Schadens durch
Sachverständige festgestellt werden, so ist die
getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem
Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen
vom Gericht zu bestellen, so ist für die
Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen
Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine
ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann
die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes
begründet werden. Der Beschluß, durch den dem
Antrag auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben
wird, ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift
des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
§ 65. Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung
nicht berufen, nach der sich der Versicherungsnehmer
bei den Verhandlungen zur
Ermittlung und Feststellung des Schadens nicht
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen
darf.
§ 66. (1) Der Versicherer hat die Kosten,
welche durch die Ermittlung und Feststellung des
ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem
Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als
ihre Aufwendung den Umständen nach geboten
war.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer
durch die Zuziehung eines Sachverständigen
oder eines Beistandes entstehen, hat der
Versicherer nicht zu ersetzen, es sei denn, daß
der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zur
Zuziehung verpflichtet war.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem
Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach
dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis
zu ersetzen.
§ 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein
Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den Versicherer über,
soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur
Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf,
so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem
Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
so ist der Übergang ausgeschlossen; der
Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige
den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim
Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls
die Versicherung für ein künftiges Unternehmen
oder sonst für ein künftiges Interesse genommen
ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist
der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung
zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer
kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem
Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem
der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem
Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis
oder durch eine behördliche Maßnahme aus
Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall
des Interesses die unvermeidliche Folge eines
Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil
der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung
entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die
dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden
Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
(5) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der
Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem
Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
§ 68 a. Auf eine Vereinbarung, die von den
Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 und der
§§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abweicht, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
II. Veräußerung der versicherten Sache.
§ 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
veräußert, so tritt an Stelle
des Veräußerers der Erwerber in die während
der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
sich ergebenden Rechte und
Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit
des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt,
haften der Veräußerer und der Erwerber
zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in
Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
gegen ihn begründeten Forderungen erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394
bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
sind entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem
Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von
dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen; die Kündigung
kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb
ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung
keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht
bis zum Ablauf eines Monates von
dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber
von der Versicherung Kenntnis erlangt
hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf
Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu
zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses laufende
Versicherungsperiode hinaus; der Erwerber
haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige
weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich
erstattet, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung
in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das
gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist.
§ 72. Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages,
die von den Vorschriften der §§ 69
bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht,
kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch
kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2
der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige
der Veräußerung Schriftform ausbedungen werden.
§ 73. Bei einer Veräußerung im Weg der
Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind
die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend
anzuwenden.
III. Versicherung für fremde Rechnung.
§ 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen,
welcher den Vertrag mit dem Versicherer
abschließt, im eigenen Namen für einen
anderen, mit oder ohne Benennung der Person
des Versicherten, genommen werden (Versicherung
für fremde Rechnung).
(2) Wird die Versicherung für einen anderen
genommen, so ist, auch wenn der andere benannt
wird, im Zweifel anzunehmen, daß der
Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern
im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
§ 75. (1) Bei der Versicherung für fremde
Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
dem Versicherten zu. Die Aushändigung
eines Versicherungsscheines kann jedoch
nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung
des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur
dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
geltend machen, wenn er im Besitz eines
Versicherungsscheines ist.
§ 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über
die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte im eigenen Namen
verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so
ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherten nur dann zur Annahme der
Zahlung und zur Übertragung der Rechte des
Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den
Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn
dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte
seine Zustimmung zur Versicherung erteilt
hat.
§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet,
dem Versicherten oder, falls über das
Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet
ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein
auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den
Versicherten in bezug auf die versicherte Sache
zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann
sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer und nach der
Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme
vor dem Versicherten und dessen
Gläubigern befriedigen.
§ 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
ist, kommt bei der Versicherung für fremde
Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherten in Betracht.
§ 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten
kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht tunlich war.
(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag
ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und
beim Abschluß das Fehlen des Auftrages dem
Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die
Einwendung, daß der Vertrag ohne Wissen des
Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht
gegen sich gelten zu lassen.
§ 80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht,
daß die Versicherung für einen anderen genommen
werden soll, so gilt sie als für eigene
Rechnung genommen.
(2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen
es angeht" genommen oder ist sonst aus dem
Vertrag zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen
werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse
versichert ist, so sind die Vorschriften der §§ 75
bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, daß fremdes
Interesse versichert ist.
Zweites Kapitel.
Feuerversicherung.
§ 81. (1) Bei der Feuerversicherung erlischt ein
dem Versicherer gemachter Antrag auf Abschließung,
Verlängerung oder Änderung des Vertrages,
wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen
wird. Die Vorschriften des § 862 a
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
bleiben unberührt.
(2) Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht,
so beginnt die Frist mit der Absendung
des Antrages.
(3) Abweichende Bestimmungen sind nichtig.
An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann
jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt
werden.
§ 82. Der Versicherer haftet für den durch
Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden
Schaden.
§ 83. (1) Im Falle eines Brandes hat der Versicherer
den durch die Zerstörung oder die Beschädigung
der versicherten Sachen entstehenden
Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder
die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers
beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses
ist. Der Versicherer hat auch den
Schaden zu ersetzen, der bei dem Brand durch
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht
wird; das gleiche gilt von einem Schaden,
der dadurch entsteht, daß versicherte Sachen
beim Brand abhanden kommen.
(2) Diese Vorschriften sind auf die Haftung
des Versicherers für den durch Explosion oder
Blitzschlag entstehenden Schaden entsprechend
anzuwenden.
§ 84. Der Versicherer haftet nicht, wenn der
Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben
oder durch Maßregeln verursacht wurde, die im
Krieg oder nach Erklärung des Kriegszustandes
von einem militärischen Befehlshaber angeordnet
worden sind.
§ 85. Ist die Versicherung für einen Inbegriff
von Sachen genommen worden, so erstreckt sie
sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers
gehörenden sowie der in einem
Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen,
sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft leben oder
an dem Ort, für den die Versicherung gilt, ihren
Beruf ausüben. Die Versicherung gilt insoweit als
für fremde Rechnung genommen.
§ 86. Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und
sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei
Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige
Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen
gleicher Art anzuschaffen, unter Berücksichtigung
des aus dem Unterschied zwischen alt und neu
sich ergebenden Minderwertes.
§ 87. Ist bei der Versicherung beweglicher
Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe
als der Wert, den das versicherte Interesse zur
Zeit des Abschlusses des Vertrages hat, es sei
denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert
in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Eine
Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der
Wert gelten soll, den das versicherte Interesse
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
hat, ist nichtig.
§ 88. Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden
der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem
Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter
und der Abnützung entsprechenden Betrages.
§ 89. 0) Bei der Versicherung des durch den
Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinnes
kann eine Taxe nicht vereinbart werden.
(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
können in den Versicherungsbedingungen Bestimmungen
über die Berechnung des entgehenden
Gewinnes getroffen werden. Übersteigt das
Ergebnis der Berechnung den der wirklichen
Sachlage entsprechenden Betrag, so hat der Versicherer
nur diesen Betrag zu ersetzen.
§ 90. (1) Wer in Ansehung derselben Sache bei
einem Versicherer für entgehenden Gewinn, bei
einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden
Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von
der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung
zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei
welchem die andere Versicherung genommen
worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme
anzugeben.
§ 91. Bei der Gebäudeversicherung muß die
im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der
Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist
mindestens einen Monat betragen.
§ 92. (1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles
wird genügt, wenn die Anzeige
binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
erfolgt. Durch die Absendung
der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Der Versicherer kann sich auf eine Vereinbarung,
welche die Dauer oder die Berechnung
der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers
anders bestimmt, nicht berufen.
§ 93. Der Versicherungsnehmer darf bis zur
Feststellung des an einem Gebäude entstehenden
Schadens ohne Einwilligung des Versicherers nur
solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung
der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht
oder im öffentlichen Interesse geboten sind.
§ 94. (1) Die Entschädigung ist nach Ablauf
eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles
mit vier vom Hundert für das Jahr
zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen
eine weitergehende Zinspflicht besteht.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist
ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens
des Versicherungsnehmers der Schaden nicht festgesetzt
werden kann.
§ 95. Der Versicherer haftet nach dem Eintritt
eines Versicherungsfalles für den durch
einen späteren Versicherungsfall verursachten
Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der
Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger
Teil der Prämie.
§ 96. (1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer
hat eine Kündigungsfrist von einem
Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den
Schluß der laufenden Versicherungsperiode
kündigen.
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt
dem Versicherer gleichwohl die Prämie
für die laufende Versicherungsperiode, kündigt
der Versicherer, so gilt das gleiche in Ansehung
desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den
dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme
entfällt; von der auf den Restbetrag
der Versicherungssumme entfallenden
Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil,
welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
§ 97. Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen
nur verpflichtet, die Entschädigungssumme
zur Wiederherstellung des
versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der
Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen,
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des
Geldes gesichert ist.
§ 98. Im Falle des § 97 kann die Forderung
des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme
vor der Wiederherstellung des Gebäudes
nur an den Erwerber der Liegenschaft
oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers
übertragen werden, die Arbeiten oder
Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes
übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung
an Gläubiger des Versicherungsnehmers,
die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben
haben, ist wirksam, wenn die Vorschüsse
zur Wiederherstellung verwendet werden. Die
Zwangsvollstreckung in die Entschädigungsforderung
unterliegt denselben Beschränkungen.
§ 99. (1) Im Falle des § 97 ist eine Zahlung,
welche ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Geldes geleistet wird,
dem Hypothekargläubiger gegenüber nur wirksam,
wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
angezeigt hat, daß ohne Sicherung
geleistet werden soll und seit dem Empfang
der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu
einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden
Wiederherstellung verwendet werden
soll, kann der Versicherer mit Wirkung
gegen den Hypothekargläubiger erst zahlen,
wenn er oder der Versicherungsnehmer die Absicht,
von der bestimmungsgemäßen Verwendung
abzuweichen, dem Hypothekargläubiger angezeigt
hat und seit dem Empfang der Anzeige
ein Monat verstrichen ist.
.
(3) Der Hypothekargläubiger kann bis zum
Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der
Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist; in diesem Fall
wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet,
in welchem die Entschädigungssumme fällig
wird.
§ 100. (1) Das Pfandrecht an einem versicherten
Gebäude erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer. Das
Pfandrecht an der Entschädigungsforderung erlischt,
wenn das versicherte Gebäude wiederhergestellt
oder dafür Ersatz beschafft ist. Der
Versicherer kann die Entschädigungssumme mit
Wirkung gegen den Pfandgläubiger an den Versicherungsnehmer
erst dann zahlen, wenn er
oder der Versicherungsnehmer den Eintritt des
Schadens dem Pfandgläubiger angezeigt hat und
seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen
ist. Der Pfandgläubiger kann bis zum
Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der
Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist; in diesem Fall
wird der Monat von dem Zeitpunkt an gerechnet,
in welchem die Entschädigungssumme fällig
wird. Erhebt der Pfandgläubiger rechtzeitig
Widerspruch, so ist der Versicherer befugt, den
Entschädigungsbetrag bei dem Bezirksgericht, in
dessen Sprengel das versicherte Gebäude gelegen
ist, zu hinterlegen. Das Gericht hat mit der Verteilung
des hinterlegten Entschädigungsbetrages
auf Antrag und unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Exekutionsordnung
über die Verteilung des bei der Zwangsversteigerung
von Liegenschaften erzielten Meistbotes
vorzugehen, wobei dem Versicherungsnehmer die
Stellung des Verpflichteten zukommt.
(2) Hat der Hypothekargläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so kann der
Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekargläubiger
an den Versicherungsnehmer nur
dann zahlen, wenn der Hypothekargläubiger der
Zahlung schriftlich zugestimmt hat. Hat im Falle
des § 97 der Hypothekargläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so ist eine
Zahlung, die ohne die Sicherung der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Geldes geleistet
wird, dem Hypothekargläubiger gegenüber nur
dann wirksam, wenn dieser schriftlich der Zahlung
zugestimmt hat.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für ein nach
den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenes
Befriedigungsrecht und für das Fruchtnießungsrecht
an einem versicherten Gebäude.
§ 101. (1) Bei der Gebäudeversicherung hat der
Versicherer einem Hypothekargläubiger, der
seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer
für die Zahlung einer Folgeprämie
eine Frist bestimmt wird. Das gleiche
gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem
Ablauf der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung
gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat binnen einer Woche
nach Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles
dem Hypothekargläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, schriftlich Mitteilung
zu machen, es sei denn, daß der Schaden unbedeutend
ist.
§ 102. (1) Ist bei der Gebäudeversicherung der
Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers
von der Verpflichtung zur Leistung
frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung
gegenüber einem Hypothekargläubiger bestehen.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von
dem Vertrag zurücktritt oder den Vertrag anficht.
(2) Abs. 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
der Versicherer leistungsfrei ist, weil die Prämie
nicht gezahlt worden ist. Hat jedoch der Hypothekargläubiger
seine Hypothek dem Versicherer
angemeldet, so bleibt im Fall der nicht rechtzeitigen
Zahlung einer Folgeprämie die Verpflichtung
des Versicherers gegenüber dem Hypothekargläubiger
bis zum Ablauf eines Monates
von dem Zeitpunkt bestehen, in welchem dem
Hypothekargläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist
oder, wenn diese Mitteilung unterblieben
ist, die Kündigung mitgeteilt worden ist.
§ 103. (1) Hat im Fall der Gebäudeversicherung
ein Hypothekargläubiger seine Hypothek
dem Versicherer angemeldet, so wirkt eine
Kündigung, ein Rücktritt, ein Fristablauf oder
eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber
dem Hypothekargläubiger erst mit dem
Ablauf von drei Monaten, nachdem ihm die Beendigung
und, sofern diese noch nicht eingetreten
war, der Zeitpunkt der Beendigung
durch den Versicherer mitgeteilt worden
oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis
gelangt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverhältnis
wegen unterbliebener Prämienzahlung
durch Rücktritt oder Kündigung
des Versicherers endet oder wenn es mit Zustimmung
des Hypothekargläubigers vom Versicherungsnehmer
gekündigt wird.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für die Wirksamkeit
einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer
und dem Versicherungsnehmer, durch
welche die Versicherungssumme oder der Umfang
der versicherten Gefahr gemindert wird,
sowie für die Wirksamkeit einer Vereinbarung,
nach welcher der Versicherer nur verpflichtet
ist, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung
des versicherten Gebäudes zu zahlen.
(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages
kann gegenüber einem Hypothekargläubiger, der
seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend
gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis
endet jedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf von
drei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit
durch den Versicherer mitgeteilt worden oder
in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.
§ 104. Soweit der Versicherer auf Grund der
Vorschriften der §§ 102 und 103 den Hypothekargläubiger
befriedigt, geht die Hypothek auf
ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
eines gleich- oder nachstehenden Hypothekargläubigers
geltend gemacht werden, dem
gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bestehen geblieben ist.
§ 105. Im Fall des § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Satz 2 und des § 103 ist der Versicherer verpflichtet,
bis zur anderweitigen Versicherung
der Gebäude mit dem Hypothekargläubiger, für
dessen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen
oder die Versicherung fortzusetzen,
wenn der Hypothekargläubiger dies bis zum
Ablauf der in diesen Vorschriften bezeichneten
Fristen schriftlich beim Versicherer beantragt
und sich zur Zahlung der Prämie verpflichtet.
Die Versicherung muß das berechtigte Interesse
des Hypothekargläubigers gewährleisten.
§ 106. (1) Hat im Fall der Gebäudeversicherung
ein Hypothekargläubiger seine Hypothek dem
Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung
der Versicherung durch den Versicherungsnehmer,
unbeschadet der Vorschriften des § 70
Abs. 2 und des § 96 nur wirksam, wenn dieser
mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages
nachgewiesen hat, daß in dem
Zeitpunkt, in welchem die Kündigung spätestens
zulässig war, das Grundstück nicht mit der
Hypothek belastet war oder daß der Hypothekargläubiger
der Kündigung der Versicherung
zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden
Grund verweigert werden.
§ 107. Der Versicherer ist verpflichtet, einem
Hypothekargläubiger, der seine Hypothek angemeldet
hat, die Anmeldung zu bestätigen und
auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von
Versicherungsschutz sowie über die Höhe der
Versicherungssumme zu erteilen.
§ 107 a. Hat der Hypothekargläubiger seine
Wohnung geändert, die Änderung dem Versicherer
aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine
Mitteilung der in den §§ 101 bis 103 bezeichneten
Art die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten
Wohnung. Die Mitteilung wird in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die
Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung
dem Hypothekargläubiger zugegangen
sein würde.
§ 107 b. Ist das Grundstück mit einer Reallast
oder einem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung
erworbenen Befriedigungsrecht
belastet, so sind die Vorschriften der §§ 99 bis
107 a, ist es mit einem Fruchtnießungsrecht belastet,
so sind die Vorschriften der §§ 99 bis 103
und der §§ 105 bis 107 a entsprechend anzuwenden.
§ 108. Die durch die Vorschriften der §§ 101
bis 107 b begründeten Rechte können nicht zugunsten
soldier Hypotheken geltend gemacht
werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.
Drittes Kapitel.
Hagelversicherung.
§ 109. Bei der Hagelversicherung haftet der
Versicherer für den Schaden, der an den versicherten
Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung
des Hagelschlages entsteht.
§ 110. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles
wird genügt, wenn die Anzeige
binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
erfolgt. Durch die Absendung der
Anzeige wird die Frist gewahrt.
§ 111. Bis zur Feststellung des Schadens darf
der Versicherungsnehmer an den vom Hagelschlag
betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung
des Versicherers nur solche Änderungen
vornehmen, welche nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht aufgeschoben
werden können.
§ 112. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
in derselben Versicherungsperiode
ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet
der Versicherer für den dadurch verursachten
Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der
Versicherungssumme.
§ 113. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen, der Versicherer nur für
den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher
der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer
spätestens für diesen Zeitpunkt.
Kündigt der Versicherungsnehmer für
einen früheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer
gleichwohl die Prämie für die laufende
Versicherungsperiode.
§ 114. (1) Im Fall der freiwilligen Veräußerung
oder der Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung
der versicherten Bodenerzeugnisse
kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
nur für den Schluß der Versicherungsperiode
kündigen, in welcher er von
dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangt; die im
§ 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen des
Kündigungsrechtes sind nicht anzuwenden.
(2) Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer
nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der
Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach
dem Schluß der Versicherungsperiode eintritt, in
welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die
Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der
Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh
Kenntnis erlangt hat, daß er zum Schluß der
Versicherungsperiode kündigen konnte.
§ 115. Erwirbt jemand auf Grund eines
Fruchtnießungsrechtes, eines Pachtvertrages oder
eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung,
die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen,
so sind die im Fall einer freiwilligen Veräußerung
oder einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung
der Bodenerzeugnisse geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 115 a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von
den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers, der §§ 114 und 115 zum
Nachteil des Erwerbers oder der im § 115 genannten
Personen abweicht, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruches
nach § 5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie
darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.
Viertes Kapitel.
Tierversicherung.
§ 116. (1) Bei der Tierversicherung haftet der
Versicherer für den Schaden, der durch den Tod
(Verenden, Nottötung) des versicherten Tieres
entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit
oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag
des Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar
vor Eintritt der Erkrankung oder des
Unfalles gehabt hat.
(2) Die Versicherung kann auch für den Schaden
genommen werden, der durch eine Krankheit
oder einen Unfall entsteht, ohne daß der
Tod des Tieres eintritt.
§ 117. Die Versicherung umfaßt nicht
1. den infolge einer Seuche oder Krankheit
entstehenden Schaden, soweit dem Versicherungsnehmer
nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch
auf eine Entschädigung aus öffentlichen
Mitteln zusteht oder zustehen würde, wenn der
Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung
gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt
worden wäre;
2. den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht
wird, die im Kriege oder nach der Erklärung
des Kriegszustandes von einem militärischen
Befehlshaber angeordnet worden sind.
§ 118. Steht dem Versicherungsnehmer ein
Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels
des versicherten Tieres gegen einen Dritten
zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden. Geht ein Anspruch auf Gewährleistung
durch Verschulden des Versicherungsnehmers
verloren oder gibt dieser den
Anspruch auf, so wird der Versicherer von seiner
Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch
Ersatz hätte erlangen können.
§ 119. Der Versicherer haftet nach dem Eintritt
eines Versicherungsfalles für den durch
einen späteren Versicherungsfall verursachten
Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der
Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden
gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger
Teil der Prämie.
§ 120. Der Versicherer ist befugt, jederzeit
auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung
der versicherten Tiere vorzunehmen.
§ 121. Dem Versicherer ist außer dem Tod
auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder
erhebliche Unfall eines versicherten Tieres unverzüglich
anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung
oder des Unfalles sind, auch wenn die
Versicherung nur gegen den Schaden genommen
ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die
für die Anzeige des Versicherungsfalles geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 122. Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet
es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer,
sofern nicht die Erkrankung oder der
Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt
oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen
zuzuziehen.
§ 123. (1) Die Kosten der Fütterung und der
Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung
und Behandlung gehören nicht zu den
nach § 63 vom Versicherer zu ersetzenden Aufwendungen.
(2) Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung
bei Erkrankung eines versicherten Tieres
haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer
zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 124. Die Verzinsung der Entschädigungsforderung
des Versicherungsnehmers bestimmt
sich nach § 94.
§ 125. Hat der Versicherungsnehmer das Tier
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit schwer
mißhandelt oder schwer vernachlässigt, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß der Schaden nicht
durch die Mißhandlung oder die Vernachlässigung
entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung
gilt es insbesondere, wenn bei einer
Erkrankung oder einem Unfall die Zuziehung
eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der
Vorschrift des § 122 zuwider unterlassen worden
ist.
§ 126. (1) Der Versicherungsnehmer darf eine
Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers
vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des
Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist
durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls
die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist,
durch zwei Sachkundige vor der Tötung festgestellt,
daß die Tötung notwendig ist und die
Erklärung des Versicherers nicht abgewartet
werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung
gegen sich gelten lassen.
(2) Bei einer Nottötung der Vorschrift des
Abs. 1 Satz 1 zuwider ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 127. Endet das Versicherungsverhältnis, nachdem
das versicherte Tier erkrankt ist oder einen
Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf
die Haftung des Versicherers keinen Einfluß,
wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod
binnen zwei Wochen nach der Beendigung herbeiführt.
§ 128. (1) Wird ein versichertes Tier veräußert,
so endet in Ansehung dieses Tieres das
Versicherungsverhältnis; dem Versicherer gebührt
gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über
die laufende Versicherungsperiode hinaus. Tritt
vor dem Schluß der laufenden Versicherungsperiode
oder binnen zwei Wochen nach der Veräußerung
infolge eines Mangels, für den der
Veräußerer dem Erwerber kraft Gesetzes Gewähr
zu leisten hat, der Tod des Tieres ein,
so bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
insoweit haftbar, als dieser dem Erwerber
kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet
ist.
(2) Geht das Eigentum an dem Inventar eines
Grundstückes mit dem Eigentum oder dem
Besitz des Grundstückes auf einen anderen
über, so hat es in Ansehung der zum Inventar
gehörenden Tiere bei den Vorschriften der §§ 69
bis 73 sein Bewenden.
Fünftes Kapitel.
Transportversicherung.
§ 129. (1) Bei der Versicherung von Gütern
gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande
oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer
alle Gefahren, denen die Güter während der
Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen
die Gefahren der Binnenschiffahrt trägt der
Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff
während der Dauer der Versicherung ausgesetzt
ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden,
den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes
von Schiffen dadurch erleidet, daß
er den einem Dritten zugefügten Schaden zu
ersetzen hat.
§ 130. Der Versicherer haftet nicht für einen
Schaden, der vom Versicherungsnehmer vorsätzlich
oder fahrlässig verursacht wird. Er hat
jedoch den vom Versicherungsnehmer durch
fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten
Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherungsnehmer
eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Handlungsweise zur Last fällt.
§ 131. (1) Bei der Versicherung von Gütern
haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,
der vom Absender oder vom Empfänger in
dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht wird.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der
durch die natürliche Beschaffenheit der Güter,
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden,
gewöhnlichen Rinnverlust, durch mangelhafte
Verpackung der Güter oder durch Ratten oder
Mäuse verursacht wird; ist jedoch die Reise
durch einen Unfall, für den der Versicherer
haftet, ungewöhnlich verzögert worden, so fällt
der Schaden dem Versicherer insoweit zur Last,
als er infolge der Verzögerung eingetreten ist.
§ 132. (1) Bei der Versicherung eines Schiffes
haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,
der daraus entsteht, daß das Schiff in einem
nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig
ausgerüstet oder bemannt die Reise angetreten
hat.
(2) Das gleiche gilt von einem Schaden, der
nur eine Folge der Abnützung des Schiffes durch
gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch
Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.
§ 133. (1) Die Versicherung gegen die Gefahren
der Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge
zur großen Haverei. Sind ausschließlich Güter
des Schiffseigners verladen, so umfaßt die Versicherung
auch die Aufopferungen, welche zur
großen Haverei gehören würden, wenn das
Eigentum an den Gütern einem anderen zustände.
(2) Die Vorschriften der §§ 835 bis 839 des
Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist
für den Versicherer nur verbindlich, wenn er
der Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt
hat.
§ 134. (1) Die Versicherung von Gütern erstreckt
sich auf die ganze Dauer der versicherten
Reise.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Güter vom Frachtführer
zur Beförderung oder, wenn die Beförderung
nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen
Verwahrung angenommen werden. Sie endet
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem
Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder,
wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt,
rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.
§ 135. Unter die Versicherung gegen die Gefahren
der Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen
fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn
sowie die Beförderung von der Eisenbahn an
den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahn
oder unter ihrer Verantwortung erfolgt.
§ 136. Sind Güter gegen die Gefahren der
Beförderung auf Binnengewässern versichert, so
trägt der Versicherer die Gefahr der Benützung
von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder
der Ausladung, wenn die Benützung ortsüblich
ist.
§ 137. (1) Werden die versicherten Güter in
anderer Art als mit dem Schiff befördert, mit
welchem sie nach dem Versicherungsvertrag
befördert werden sollen, so haftet der Versicherer
nicht.
(2) Werden jedoch die Güter nach dem Beginn
der Versicherung infolge eines Unfalles, für den
der Versicherer haftet, mit einem anderen als
dem im Versicherungsvertrag bestimmten Schiff
oder zu Lande befördert, so fällt die Beförderung
unter die Versicherung. Das gleiche gilt,
wenn nach dem Beginn der Versicherung ohne
Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung
geändert oder die Reise des Schiffes
aufgegeben wird.
(3) Die Versicherung umfaßt in den Fällen des
Abs. 2 die Kosten der Umladung und der einstweiligen
Lagerung sowie die Mehrkosten der
Weiterbeförderung.
§ 138. (1) Die Versicherung eines Schiffes
beginnt, wenn sie für eine Reise genommen ist,
mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme
der Ladung begonnen wird, oder, wenn
keine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt.
Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Löschung der Ladung am Bestimmungsort beendet
ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen
ist, mit der Ankunft am Bestimmungsort. Wird
die Löschung vom Versicherungsnehmer ungebührlich
verzögert, so endet die Versicherung
mit dem Zeitpunkt, in welchem ohne diese Verzögerung
die Löschung beendet wäre.
(2) Wird vor Beendigung der Löschung für
eine neue Reise Ladung eingenommen, so endet
die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem
mit der Einnahme begonnen wird.
(3) Wird nach dem Beginn der Versicherung
die versicherte Reise aufgegeben, so tritt für die
Beendigung der Versicherung der Ort, wo die
Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsortes.
§ 139. Ist ein auf Zeit versichertes Schiff beim
Ablauf der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs,
so gilt das Versicherungsverhältnis bis zur
Ankunft des Schiffes am nächsten Bestimmungsort
als verlängert und, falls an diesem gelöscht
wird, bis zu dem nach § 138 für die Beendigung
der Versicherung maßgebenden Zeitpunkt. Der
Versicherungsnehmer kann die Verlängerung,
solange das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch
eine gegenüber dem Versicherer abzugebende
Erklärung ausschließen.
§ 140. (1) Als Versicherungswert der Güter
gilt der gemeine Handelswert und in dessen
Ermanglung der gemeine Wert, den die Güter
am Ort der Absendung in dem nach den §§ 134
bis 136 für den Beginn der Versicherung maßgebenden
Zeitpunkt haben, unter Hinzurechnung
der Versicherungskosten sowie derjenigen
Kosten, welche bis zur Annahme der
Güter durch den Frachtführer entstehen.
(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Wert der
Güter gilt auch beim Eintritt des Versicherungsfalles
als Versicherungswert.
(3) Haben die Güter eine Beschädigung erlitten,
so ist der Wert, den sie in beschädigtem Zustand
am Ablieferungsorte haben, von dem
Wert abzuziehen, den sie an diesem Ort in
unbeschädigtem Zustand haben würden. Der
dem Verhältnis der Wertminderung zu ihrem
Wert in unbeschädigtem Zustand entsprechende
Bruchteil des Versicherungswertes (Abs. 1) gilt
als Betrag des Schadens.
§ 141. (1) Als Versicherungswert des Schiffes
gilt der Wert, den das Schiff beim Beginn der
Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch beim
Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.
(2) Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten,
falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach
den §§ 709 und 710 des Handelsgesetzbuches zu
berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des
Schadens.
§ 142. Bei der Versicherung von Gütern ist
der Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis
wegen einer unabhängig vom
Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen
Erhöhung der Gefahr oder wegen einer Veräußerung
der versicherten Güter zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet,
dem Versicherer eine solche Erhöhung der Gefahr
oder Veräußerung anzuzeigen.
§ 143. (1) Wird bei der Versicherung eines
Schiffes das Versicherungsverhältnis, während das
Schiff unterwegs ist, vom Versicherer wegen
einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers
eingetretenen Erhöhung der Gefahr
oder wegen Veräußerung des Schiffes gekündigt,
so wirkt die Kündigung nicht vor der Beendigung
der Reise. Tritt während des bezeichneten Zeitraumes
ein Versicherungsfall ein, so wird die
Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht
dadurch berührt, daß die Anzeige der Erhöhung
der Gefahr oder der Veräußerung unterblieben
ist.
(2) War die Verpflichtung zur Anzeige schon
vor dem Beginn der Reise verletzt worden, so
sind die Vorschriften des Abs. 1 nur anzuwenden,
wenn die Erhöhung der Gefahr oder die Veräußerung
dem Versicherer vor dem Beginn der
Reise bekanntgeworden ist.
(3) Bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung
des versicherten Schiffes sind die
Vorschriften über die Veräußerung entsprechend
anzuwenden.
§ 144. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer
gemäß § 62 zur Abwendung oder
Minderung des Schadens macht, fallen, soweit sie
der Versicherungsnehmer für geboten halten
durfte, dem Versicherer ohne Rücksicht darauf
zur Last, ob sie zusammen mit der übrigen Entschädigung
die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung oder zur Ermittlung und Feststellung
eines Schadens oder zur Wiederherstellung oder
Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall
beschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur
großen Haverei geleistet worden oder ist eine
persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers
zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden,
so haftet der Versicherer für den Schaden, der
durch einen späteren Versicherungsfall verursacht
wird, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden
früheren Aufwendungen und Beiträge.
§ 145. Der Versicherer ist nach dem Eintritt
eines Versicherungsfalles berechtigt, sich durch
Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren
Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer
bleibt jedoch zum Ersatz der Kosten verpflichtet,
welche zur Abwendung oder Minderung
des Schadens oder zur Wiederherstellung oder
Ausbesserung der versicherten Sache verwendet
worden sind, bevor seine Erklärung, daß er sich
durch Zahlung der Versicherungssumme befreien
wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.
§ 146. Bei der Versicherung gegen die Gefahren
der Binnenschiffahrt hat der Versicherungsnehmer
jeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung
trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch
für ihn nicht begründet wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, sofern der Unfall
für die vom Versicherer zu tragende Gefahr
erheblich ist.
§ 147. Ist die Versicherung für eine Reise genommen,
die teils zur See, teils auf Binnengewässern
oder zu Lande ausgeführt wird, so sind
auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise
auf Binnengewässern oder zu Lande betrifft, die
Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die
Seeversicherung entsprechend anzuwenden. Unberührt
bleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2
Satz 2, des § 134 Abs. 2 und des § 135 über die
Dispache des Schiffers, über den Beginn und das
Ende der Versicherung sowie über die Haftung
des Versicherers für die Beförderung zu und von
der Eisenbahn.
§ 148. Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2
ist auf die Transportversicherung nicht anzuwenden.
Sechstes Kapitel.
Haftpflichtversicherung.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer
die Leistung zu ersetzen, die dieser auf
Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während
der Versicherungszeit eintretende Tatsache
an einen Dritten zu bewirken hat.
§ 150. (1) Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch
die Verteidigung gegen den von einem Dritten
geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit
die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung
umfaßt auch die Kosten der Verteidigung
in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat
eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit
des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber
zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten
auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.
Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so
hat der Versicherer Kosten, die in einem auf
seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen,
und Kosten der Verteidigung nach Abs. 1
Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen
mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen,
die der Versicherungsnehmer infolge einer vom
Versicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung
des Dritten diesem zu entrichten hat.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer vorbehalten,
die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer
die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht
über den Betrag der Versicherungssumme hinaus;
haftet der Versicherer nach Abs. 2 für einen
höheren Betrag, so tritt zur Versicherungssumme
der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von
der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch
des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber
als begründet anerkennt.
§ 151. (1) Ist die Versicherung für die Haftpflicht
aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers
genommen, so erstreckt sie
sich auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers
sowie auf die Haftpflicht sol-
cher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes
angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit
als für fremde Rechnung genommen.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen
an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines
Fruchtnießungsrechtes, eines Pachtvertrages oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers
der Dritte in die während der Dauer
seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der
§§ 70 und 71 sind entsprechend anzuwenden.
§ 152. Der Versicherer haftet nicht, wenn der
Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der
Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich
ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
§ 153. (1) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb
einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die
seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten
zur Folge haben könnten. § 6 Abs. 3 und § 33
Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Macht der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer
gegenüber außergerichtlich geltend,
so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer
Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Durch die Absendung der Anzeige werden
die Fristen gewahrt.
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder wird
ihm gerichtlich der Streit verkündigt, so hat er,
wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige
unverzüglich zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn
gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden
Ereignisses ein Verfahren zur Feststellung oder
Aufklärung dieses Ereignisses eingeleitet wird.
§ 154. (1) Der Versicherer hat die Entschädigung
binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkte
an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer
befriedigt oder der Anspruch
des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch
Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden
ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind,
ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von
der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei
sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer
den Dritten befriedigt oder
dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls
nach den Umständen der Versicherungsnehmer
die Befriedigung oder die Anerkennung nicht
ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
§ 155. (1) Ist der Versicherungsnehmer dem
Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet,
so kann er, wenn die Versicherungssumme den
Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen
verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von
ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes
Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die
Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung
der Sicherheit.
§ 156. (1) Verfügungen über die Entschädigungsforderung
aus dem Versicherungsverhältnis sind
dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen
Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
der einstweiligen Verfügung erfolgt.
(2) Ist die vom Versicherungsnehmer an den
Dritten zu bewirkende Leistung durch Vergleich,
Anerkenntnis oder Urteil festgestellt, so ist der
Versicherer nach vorheriger Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers berechtigt und auf Verlangen
des Versicherungsnehmers verpflichtet, die
Zahlung an den Dritten zu bewirken.
(3) Sind mehrere Dritte vorhanden und übersteigen
ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit
des Versicherungsnehmers begründenden
Tatsache die Versicherungssumme, so hat der Versicherer
nach Maßgabe des Abs. 2 die Forderungen
nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen.
Ist hiebei die Versicherungssumme erschöpft,
so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung
nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich
auf die Vorschrift des Abs. 1 nicht berufen,
wenn der Versicherer mit der Geltendmachung
dieser Ansprüche entschuldbarer Weise nicht gerechnet
hat.
§ 157. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers
der Konkurs eröffnet, so kann der
Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer
zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung
aus der Entschädigungsforderung des
Versicherungsnehmers verlangen.
§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
der Versicherer seine Verpflichtung
zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer
gegenüber anerkannt oder die
Leistung der fälligen Entschädigung verweigert,
so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung
erteilt, es über den Anspruch des Dritten
zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines
Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht
oder der Verweigerung der Entschädigung
oder seit Eintritt der Rechtskraft des
im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluß der laufenden
Versicherungsperiode kündigen.
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt
dem Versicherer gleichwohl die Prämie
für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt
der Versicherer, so gebührt ihm nur derjenige
Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
§ 158 a. Auf Vereinbarungen, die von den
Vorschriften des § 153, des § 154 Abs. 1 und
des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers
abweichen, kann sich der Versicherer
nicht berufen.
II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.
§ 158 b. Für eine Haftpflichtversicherung, zu
deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung
besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 158 c bis 158 h.
§ 158 c. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung dem Versicherungsnehmer
gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt
gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des
Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder
die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten
erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem
der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen
Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt,
wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf
endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht
vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der
amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen
und der von ihm übernommenen Gefahr.
(4) Der Versicherer haftet nicht, insoweit ein
anderer Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer
haftet.
(5) Ein Recht des Dritten, den Versicherer
unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch
diese Vorschriften nicht begründet.
§ 158 d. (1) Macht der Dritte seinen Anspruch
gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich
geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb
von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, so hat
er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(3) Der Versicherer kann vom Dritten Auskunft
verlangen, soweit sie zur Feststellung des
Schadensereignisses und der Höhe des Schadens
erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist
der Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die
Beschaffung billigerweise zugemutet werden
kann.
§ 158 e. (1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen
nach § 158 d Abs. 2 und 3, so beschränkt
sich die Haftung des Versicherers nach § 158 c
auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung
der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte.
Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach
§ 158 d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge
nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich
und schriftlich auf die Folgen der Verletzung
hingewiesen worden ist.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß,
wenn der Versicherungsnehmer mit dem
Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen
Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt;
§ 154 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 158 f. Soweit der Versicherer den Dritten
nach § 158 c befriedigt, geht die Forderung des
Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Dritten geltend gemacht werden.
§ 158 g. § 35 b ist in Ansehung des Dritten
nicht anzuwenden.
§ 158 h. Die Vorschriften über die Veräußerung
der versicherten Sache gelten sinngemäß.
Dritter Abschnitt.
Lebensversicherung.
§ 159. (1) Die Lebensversicherung kann auf
die Person des Versicherungsnehmers oder eines
anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des
Todes eines anderen genommen und übersteigt
die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen
Beerdigungskosten, so ist zur Gültigkeit
des Vertrages die schriftliche Einwilligung des
anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
und steht die Vertretung in den seine Person
betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer
zu, so kann dieser den anderen
bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung
auf die Person eines minderjährigen
Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes
nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer
auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung
des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet
sein soll und die für diesen Fall vereinbarte
Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten
übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten
Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten
festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
§ 160. Die Vereinbarung, daß derjenige, auf
dessen Person eine Versicherung genommen
werden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung
zu unterwerfen hat, begründet kein
Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung
zu verlangen.
§ 161. Soweit nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, kommen bei der Versicherung auf
die Person eines anderen als des Versicherungsnehmers
auch die Kenntnis und das Verhalten
des anderen in Betracht.
§ 162. Ist das Alter desjenigen, auf dessen
Person die Versicherung genommen wurde,
unrichtig angegeben worden und infolge der
unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrig bestimmt,
so mindert sich die Leistung des Versicherers
nach dem Verhältnis, in welchem die
dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu
der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen
Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag
zurückzutreten, steht dem Versicherer nur zu,
wenn das wirkliche Alter außerhalb der im
Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen
festgesetzten Grenzen liegt.
§ 163. Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer
beim Abschluß des Vertrages
obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer
vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit
dem Abschluß zehn Jahre verstrichen sind. Das
Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht
arglistig verletzt worden ist.
§ 164. (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur
eine solche Änderung der Gefahrumstände,
welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als
Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll;
die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf
der Schriftform.
(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer
nicht mehr geltend machen, wenn seit
der Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. Der
Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung
befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen
oder ihm Anzeige zu machen, arglistig
verletzt worden ist.
§ 164 a. § 41 a gilt nicht für die Lebensversicherung.
§ 165. (1) Sind laufende Prämien zu entrichten,
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
jederzeit für den Schluß der
laufenden Versicherungsperiode kündigen,
(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall
in der Art genommen, daß der Eintritt der
Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des
vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das
Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch
dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen
Zahlung besteht.
§ 166. (1) Bei einer Kapitalversicherung ist im
Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer
die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung
des Versicherers einen Dritten als
Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle
des so bezeichneten Dritten einen anderen zu
setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers,
an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen
anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als
vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten
im Vertrag erfolgt ist.
(2) Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter
erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer
nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die
Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt
des Versicherungsfalles.
§ 167. (1) Sind bei einer Kapitalversicherung
mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile
als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind
sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von
einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil
wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung
des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers
erfolgen und ist die Zahlung
an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen,
so sind im Zweifel diejenigen, welche
zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach
dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt.
Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die
Berechtigung keinen Einfluß.
(3) Ist der Staat als Erbe berufen oder fällt
die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem
Staate anheim (§ 760 ABGB.), so steht ihm ein
Bezugsrecht im Sinne des Abs. 2 Satz 1 nicht zu.
§ 168. Wird bei einer Kapitalversicherung das
Recht auf die Leistung des Versicherers von dem
bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so
steht es dem Versicherungsnehmer zu.
§ 169. Bei einer Versicherung für den Todesfall
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person
die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen
hat. Die Verpflichtung des Versicherers
bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
worden ist.
§ 170. (1) Ist die Versicherung für den Fall des
Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers
genommen, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine
widerrechtliche Handlung den Tod des anderen
herbeiführt.
(2) Ist bei einer Versicherung für den Todesfall
ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,
so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn
der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche
Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person
die Versicherung genommen ist, herbeiführt.
§ 171. (1) Eine Anzeige vom Eintritt des
Versicherungsfalles ist dem Versicherer nur zu
machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt
ist. Der Anzeigepflicht wird genügt,
wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt; durch die
Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
(2) Steht das Recht auf die Leistung einem
anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so obliegt
die Anzeigepflicht dem anderen; das gleiche
gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung
von Belegen.
§ 172. Ist die Prämie für einen Zeitraum von
drei Jahren bezahlt, so gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 173 bis 176.
§ 173. (1) Der Versicherungsnehmer kann
jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
die Umwandlung der Versicherung
in eine prämienfreie Versicherung verlangen.
(2) Wird die Umwandlung verlangt, so tritt
mit dem bezeichneten Zeitpunkt an die Stelle
des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrages
der Betrag, der sich für das Alter desjenigen, auf
dessen Person die Versicherung genommen ist,
als Leistung des Versicherers ergibt, wenn die auf
die Versicherung entfallende Prämienreserve als
einmalige Prämie angesehen wird.
§ 174. (1) Die Prämienreserve ist für den
Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu
berechnen. Prämienrückstände sind vom Betrag
der Prämienreserve abzuziehen.
(2) Der Versicherer ist zu einem angemessenen
Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
ein bestimmter Betrag
festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
§ 175. (1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis
nach § 39, so wandelt sich
mit der Kündigung die Versicherung in eine
prämienfreie Versicherung um. Die Vorschriften
des § 173 Abs. 2 und des § 174 sind auf die Umwandlung
anzuwenden.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer
zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen
würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles
die Versicherung in eine prämienfreie
Versicherung umgewandelt hätte.
(3) Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer
Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende
Umwandlung der Versicherung enthalten.
§ 176. (1) Wird eine Kapitalversicherung für
den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß
der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers
zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist,
durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung
aufgehoben, so hat der Versicherer den Betrag
der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve
zu erstatten.
(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der
im Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der
Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung
des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle des
§ 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung
der Prämienreserve nicht verpflichtet.
(3) Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages
ist die Prämienreserve für den Schluß der
Versicherungsperiode zu berechnen, in deren
Lauf das Versicherungsverhältnis endet.
(4) Der Versicherer ist zu einem angemessenen
Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
ein bestimmter Betrag
festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
§ 177. (1) Wird auf den Versicherungsanspruch
Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das
Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs
eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete
Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag
eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte
ein, so hat er die Forderungen der betreibenden
Gläubiger oder der Konkursmasse bis
zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen
Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der
Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer
verlangen kann.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht
namentlich bezeichnet, so steht das gleiche Recht
dem Ehegatten und den Kindern des Versicherungsnehmers
zu.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den
Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalb
eines Monates erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte
von der Pfändung Kenntnis erlangt
hat oder der Konkurs eröffnet worden ist.
§ 177 a. Gepfändete Ansprüche aus einem
Lebensversicherungsvertrag werden durch Überweisung
zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt
den betreibenden Gläubiger insbesondere,
namens des Verpflichteten das Versicherungsverhältnis
zu kündigen.
§ 178. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den
Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165 und
169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil
des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich
der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für
die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer
berechtigt ist, die Schriftform
ausbedungen werden.
(2) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften
der §§ 172 bis 177 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten
abweicht, kann sich der Versicherer nicht
berufen. In den Versicherungsbedingungen kann
jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
eine andere als die in den §§ 173 bis 175 vorgesehene
Art der Umwandlung in eine prämien-
freie Versicherung sowie eine andere als die
im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden
Betrages bestimmt werden.
Vierter Abschnitt.
Unfallversicherung.
§ 179. (t) Die Unfallversicherung kann gegen
Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder
gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen
werden.
(2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem
anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung
des anderen genommen. Die Vorschriften
der §§ 75 bis 79 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die
einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer
für eigene Rechnung genommen, so ist
zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung
des anderen erforderlich. Ist der
andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt und steht die Vertretung
in den seine Person betreffenden Angelegenheiten
dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser
den anderen bei der Erteilung der Zustimmung
nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und
das Verhalten des Versicherungsnehmers nach
den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher
Bedeutung sind, kommen auch die Kenntnis
und das Verhalten des anderen in Betracht.
§ 180. Ist als Leistung des Versicherers die
Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die
Vorschriften der §§ 166 bis 168.
§ 181. (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der von dem
Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
hat. Das gleiche gilt, wenn im Falle des
§ 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer den
Unfall vorsätzlich durch eine widerrechtliche
Handlung herbeigeführt hat.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,
so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,
wenn der Dritte den Unfall vorsätzlich durch
eine widerrechtliche Handlung herbeigeführt hat.
§ 182. Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles
obliegt dem bezugsberechtigten
Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leistung
zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft
und zur Beschaffung von Belegen.
§ 183. Der Versicherungsnehmer hat für die
Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalles
nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit
ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Auf
eine Vereinbarung, die von dieser Vorschrift
zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht,
kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 184. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne
Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung
oder das Maß der durch den Unfall
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
durch Sachverständige festgestellt werden, so ist
die getroffene Feststellung nicht verbindlich,
wenn sie offenbar von der wirklichen. Sachlage
erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in
diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen
vom Gericht zu bestellen, so sind auf die
Bestellung die Vorschriften des § 64 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift
des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
§ 185. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
die Kosten, welche durch die Ermittlung
und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges
der Leistungspflicht des Versicherers entstehen,
insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den
Umständen nach geboten war.
Fünfter Abschnitt.
Schlußvorschriften.
§ 186. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sind auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung
nicht anzuwenden.
§ 187. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Beschränkungen der Vertragsfreiheit sind
bei der Transportversicherung von Gütern, bei
der Kreditversicherung und bei der Versicherung
gegen Kursverluste nicht anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt von einer Schadensversicherung,
die in der Weise genommen wird, daß die
versicherten Interessen beim Abschluß des Vertrages
nur der Gattung nach bezeichnet und
erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer einzeln
aufgegeben werden (laufende Versicherung).
§ 188. (1) Die Vorschriften der §§ 38, 39 und
42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer
Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers und die Vorschriften der
§§ 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung
einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung
der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen
abweichende Bestimmungen
getroffen sind, nicht anzuwenden
1. auf Versicherungen, die bei einem Verein
genommen werden, der als kleinerer Verein im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
anerkannt ist;
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung
sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung
mit kleineren Beträgen;
3. auf die Unfallversicherung mit kleineren
Beträgen.
(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen
im Sinne des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde abweichende
Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit
nicht unter Berufung darauf angefochten
werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit
kleineren Beträgen handle.
§ 189. Soweit in Gesetzen und Verordnungen
auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag
verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden
Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes
1958.
§ 190. Folgende Vorschriften werden aufgehoben
1. das Gesetz über den Versicherungsvertrag
vom 30. Mai 1908, Deutsches RGBl. S. 263, in
der Fassung der Verordnungen vom 19. Dezember
1939, Deutsches RGBl. I S. 2443, vom 3. November
1942, Deutsches RGBl. I S. 636, vom
28. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 740,
vom 6. April 1943, Deutsches RGBl. I S. 178 und
vom 25. Oktober 1944, Deutsches RGBl. I S. 278;
2. das Gesetz über den Versicherungsvertrag
vom 23. Dezember 1917, RGBl. Nr. 501, soweit
es nicht schon durch die Verordnung zur Vereinheitlichung
des Rechts der Vertragsversicherung
vom 19. Dezember 1939, Deutsches
RGBl. I S. 2443, aufgehoben ist.
§ 191. Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
§ 192. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.