2. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
§ 1. Zeugen, Sachverständige, Dolmetsche, Geschworne
und Schöffen haben für ihre Tätigkeit
im gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen
für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und
Schöffenlistengesetz berufenen Kommissionen
Anspruch auf folgende Gebühren.
A. Zeugen.
Umfang der Gebühr.
§ 2. (1) Der Zeuge hat nach Maßgabe der §§ 3
bis 17 Anspruch
1. auf Ersatz der notwendigen Kosten, die
durch die Reise an den Ort der Vernehmung,
durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch
die Rückreise verursacht werden;
2. auf Entschädigung für Zeitversäumnis,
wenn ihm durch dieses Versäumnis
a) Lohn oder Gehalt entgeht oder
b) ein im Verhältnis zu seinem Gesamteinkommen
empfindlicher Abbruch an seinem
Erwerb verursacht wird oder
c) wenn er einen Stellvertreter bezahlen muß.
(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen,
haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1
Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach
der für den Zeugen geltenden Reisegebührenvorschrift
richtet, falls der Richter (Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat,
bestätigt, daß der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen
vernommen worden ist. Sie haben
keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis
nach Abs. 1 Z. 2.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 oder 2 steht dem
Zeugen auch dann zu,
1. wenn er zur Beweisaufnahme erschienen,
seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden
unterblieben ist, oder
2. wenn er ohne Vorladung erschienen ist und
vernommen wurde; er hat jedoch nur den Anspruch,
der ihm bei einer Vernehmung im Wege
der Rechtshilfe vor dem nach seiner Wohnung
oder Arbeitsstätte örtlich zuständigen Gericht
gebühren würde, sofern nicht der Richter (Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat, bestätigt, daß seine unmittelbare
Vernehmung zur Aufklärung der Sache
erforderlich war.
(4) Eine höhere Zeugengebühr, die dadurch
entsteht, daß der Aufenthaltsort oder die Arbeitsstätte
des Zeugen vom Sitz des Gerichts
weiter entfernt ist als der auf der Ladung angegebene
Ort, gebührt dem Zeugen nur dann, wenn
er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich
nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht
trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig
widerrufen hat; dies hat der Richter (Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat, zu bestätigen.
(5) Ein Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt
verweigert, hat keinen Anspruch auf Zeugengebühr.
(6) Im Strafverfahren haben der Privatankläger
und der statt des öffentlichen Anklägers einschreitende
Privatbeteiligte auf Zeugengebühr
keinen Anspruch.
(7) Einer Begleitperson des Zeugen steht der
Anspruch auf Zeugengebühr zu, wenn der Zeuge
der Begleitperson wegen seines jugendlichen Alters
oder wegen eines Gebrechens bedurfte.
Geltendmachung der Gebühr.
§ 3. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine
Gebühr längstens binnen 14 Tagen nach dem
Abschluß seiner Vernehmung oder seinem Erscheinen
(§ 2 Abs. 3 Z. 1) bei sonstigem Verlust
schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor
dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder
stattfinden sollte, geltend zu machen. Hierauf ist
der Zeuge in der Vorladung aufmerksam zu
machen. Schriftliche Ansuchen bedürfen nicht der
Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Zeugen, die Anspruch auf Gebühren nach der
Reisegebührenvorschrift haben (§ 2 Abs. 2). Sie
haben bei Geltendmachung der Gebühr eine von
ihrer zuständigen Dienststelle bestätigte Reiserechnung
beizubringen.
(3) Dem Zeugen ist auf Antrag ein zur Bestreitung
der Reise zum Gericht ausreichender Vorschuß
zu gewähren.
Bestimmung der Gebühr.
§ 4. (1) Die Zeugengebühr wird von einem damit
betrauten Bediensteten jenes Gerichts bestimmt,
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat oder stattfinden sollte. Er entscheidet
auch über die Gewährung eines Vorschusses nach
§ 3 Abs. 3.
(2) Die bestimmte Zeugengebühr ist dem Zeugen
mündlich bekanntzugeben. Eine schriftliche
Ausfertigung ist ihm nur auf sein Verlangen
binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe zuzustellen;
über dieses Recht ist der Zeuge bei Bekanntgabe
der Zeugengebühr zu belehren. Hat
der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend
gemacht, so ist ihm stets eine schriftliche Ausfertigung
zuzustellen.
(3) Gegen die Bestimmung der Zeugengebühr
kann nur der Zeuge binnen 14 Tagen die Beschwerde
an den Leiter des Gerichts ergreifen.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Gebühr
an den Zeugen, im Falle der schriftlichen
Ausfertigung (Abs. 2) mit dem Tage nach Zustellung
der Ausfertigung. Schriftliche Beschwerden
bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
Der Leiter des Gerichts kann in einem
solchen Fall die Bestimmung der Zeugengebühr
auch zum Nachteil des Zeugen ändern. Die Entscheidung
des Leiters des Gerichts ist mit einer
Begründung dem Zeugen in schriftlicher Ausfertigung
zuzustellen.
(4) Gegen die gänzliche oder teilweise Verweigerung
eines Vorschusses nach § 3 Abs. 3 kann
nur der Zeuge binnen 14 Tagen, nachdem er
hievon verständigt worden ist, die Beschwerde
an den Leiter des Gerichts erheben. Gegen die
Gewährung eines Vorschusses an den Zeugen
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Gegen die Entscheidungen des Leiters des
Gerichts nach Abs. 3 und 4 ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
Zahlung der Gebühr.
§ 5. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den
Amtsgeldern des Gerichts oder aus einem Kostenvorschuß
womöglich sogleich zu zahlen oder,
wenn dies nicht geschehen kann, kostenfrei zu
übermitteln. Die Beschwerde an den Leiter des
Gerichts (§ 4 Abs. 3) hemmt die Zahlung nur,
wenn die Beschwerde unmittelbar nach Bestimmung
der Gebühr erhoben wird.
(2) Wird die Zeugengebühr anläßlich einer Beschwerde
des Zeugen vom Leiter des Gerichts
herabgesetzt (§ 4 Abs. 3) oder übersteigt der dem
Zeugen bezahlte Vorschuß (§ 3 Abs. 3) die zugesprochene
Zeugengebühr, so hat der Zeuge die
zuviel bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Sie
sind vom Zeugen nach den für die Einbringung
der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden
Vorschriften einzubringen.
Reisekosten.
§ 6. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten
(§ 2 Abs. 1 Z. 1) umfaßt nach Maßgabe der §§ 7
bis 12 die Kosten der Beförderung des Zeugen
mit einem Massenbeförderungsmittel für die
Strecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstätte
des Zeugen und dem Ort seiner Vernehmung,
die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel
sowie die Entschädigung für zu
Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).
§ 7. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der
Reisebewegung ist die Wohnung oder die Arbeitsstätte
des Zeugen anzusehen, sofern § 2
Abs. 3 Z. 2 oder § 2 Abs. 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt
der Ersatz der Kosten für die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels oder, unter den
Voraussetzungen des § 10, anderer Beförderungsmittel.
Als Bahnhof gelten die Bahnhöfe und
Haltestellen der Eisenbahnen, die Haltestellen
der Überlandautobusse, die Anlegestellen der
Schiffe und die Flughäfen.
(3) Tritt in Strafsachen in der Verhandlung
eines Gerichts eine längere Pause ein, so sind dem
Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des
Richters (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme
stattfindet, in seine Wohnung oder an
seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise
und der neuerlichen Reise an den Ort der
Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Aufenthaltskosten
und die Entschädigung für Zeitversäumnis
für die Zeit seiner Abwesenheit nicht
übersteigen.
§ 8. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist jedes Beförderungsmittel,
das der Vermittlung des Verkehrs
zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient
und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen
gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander,
gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten
Fahrpreises offensteht.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel
zu demselben Ziel, so hat der Zeuge die
Wahl.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden
Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen
Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine
Person zur freien oder ermäßigten Fahrt mit
dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt
ist, gebührt keine Vergütung oder nur
die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
§ 9. (1) Dem Zeugen gebührt für Strecken, die
er mit der Eisenbahn oder auf einem Schiff zurücklegt,
die Vergütung nach der niedrigsten
Klasse.
(2) Die Vergütung für eine Platzkarte gebührt
dem Zeugen dann, wenn die Sicherung eines Sitzplatzes
wegen hohen Alters, schlechten Gesundheitszustands
oder langen Reiseweges gerechtfertigt
ist.
§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln,
die nicht Massenbeförderungsmittel im
Sinne des § 8 Abs. 1 sind, ist zulässig,
a) wenn die Zeugengebühr bei Benützung
dieses Beförderungsmittels nicht höher ist
als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels
oder
b) wenn der Zeuge nur durch die Benützung
dieses Beförderungsmittels den Ort seiner
Vernehmung zeitgerecht erreichen kann
oder
c) wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nicht zugemutet werden
kann.
Hiebei gebührt dem Zeugen, soweit in den
folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen
Kosten. Benützen mehrere Personen ein
solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt
jeder von ihnen der entsprechende Teil
der Kosten.
(2) Unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
gebührt dem Zeugen für die Benützung
eines eigenen Kraftfahrzeuges die nach
der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte
hiefür vorgesehene Vergütung, bei Benützung
eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen
über das Kilometergeld. Benützt der Zeuge ein
eigenes Kraftfahrzeug oder Fahrrad, ohne daß
die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gebühren
ihm lediglich die Reisekosten für ein
Massenbeförderungsmittel.
(3) Bei Benützung eines dem Zeugen unentgeltlich
zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges
gebührt keine Vergütung.
§ 11. (1) Der Zeuge darf ein Flugzeug nur benützen,
wenn er in einer Strafsache vernommen
werden soll, aus dem Ausland geladen wird und
der Richter (Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme
stattfinden soll, die Benützung des
Flugzeuges bewilligt. Dies darf er nur, wenn die
Benützung des Flugzeuges deshalb erforderlich
ist, weil die Dringlichkeit der Strafsache die
sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert,
der Zeuge aber bei Benützung eines anderen Verkehrsmittels
zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig
erscheinen könnte.
(2) Der Zeuge darf einen Schlafwagenplatz auf
Eisenbahnen oder eine Kabine auf Schiffen nur
dann benützen, wenn er in einer Strafsache vernommen
werden soll und der Richter (Vorsitzende),
vor dem die Beweisaufnahme stattfinden
soll, die Benützung des Schlafwagenplatzes
(der Kabine) bewilligt. Dies darf er nur, wenn
die Reise wegen der Länge des Reiseweges erst
nach Mitternacht enden würde oder wenn die
Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten
werden muß, weil die Dringlichkeit der
Strafsache die sofortige Vernehmung des Zeugen
erfordert, der Zeuge aber, wenn er den Reiseweg
am Tag zurücklegen würde, zur Vernehmung
nicht mehr rechtzeitig erscheinen könnte. Bei Benützung
eines Schlafwagens oder einer Kabine
gebührt dem Zeugen außer den Kosten hiefür die
Vergütung nach der für die Benützung von
Schlafwagen oder Kabinen tarifmäßig erforderlichen
niedrigsten Klasse.
§ 12. (1) Wenn der Zeuge mangels eines Massenbeförderungsmittels
oder anderer Beförderungsmittel
auf der Hin- oder Rückreise Wegstrecken
von mehr als zwei Kilometern zu Fuß
zurücklegen muß, so gebührt ihm ein Kilometergeld
von 1 S für jeden vollen Kilometer.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, ist
die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.
Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken,
für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,
so ist für jede Viertelstunde der Bewegung
eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes
für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere Höhenunterschiede
zu überwinden, so entspricht der Strecke von
einem Kilometer ein Höhenunterschied von
75 Metern im An- oder Abstieg.
(4) Das Kilometergeld gebührt auch dann,
wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden
ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht
benützt werden kann oder durch Zurücklegung
der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung
eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der
Reise wesentlich abgekürzt wird.
Aufenthaltskosten.
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 2 Abs. 1 Z. 1)
umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung,
wenn die durch die Reise und den Aufenthalt am
Ort der Vernehmung verursachte Abwesenheit
von der Wohnung den Zeugen zwingt, das Frühstück,
Mittag- oder Abendessen anderswo als an
seinem gewöhnlichen Speiseort einzunehmen;
2. die Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung
während der Reise oder am Ort der Vernehmung.
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand
für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 10 S,
2. für das Mittagessen 20 S,
3. für das Abendessen 0 S.
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück gebührt,
wenn die Reise vor 7 Uhr angetreten,
jener für das Abendessen, wenn die Reise nach
20 Uhr beendet worden ist.
§ 15. (1) Dem Zeugen ist als Auslage für jede
unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 20 S
zu vergüten. Unvermeidlich ist die Nächtigung
auch dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden
müßte.
(2) Weist der Zeuge nach, daß die Auslagen
für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft
den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen,
so gebührt ihm eine Nächtigungsgebühr
in der Höhe der nachgewiesenen Auslagen,
höchstens aber im Betrag von 45 S.
Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 16. Die Entschädigung für Zeitversäumnis
(§ 2 Abs. 1 Z. 2) gebührt, sofern § 2 Abs. 3 Z. 2
oder § 2 Abs. 4 nichts anderes bestimmen, für
die Zeit, die der Zeuge infolge seiner Vernehmung
vom Verlassen der Wohnung oder der
Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß;
außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, wann
der Zeuge nach seiner Rückkehr die Arbeit
wieder aufnehmen kann.
§ 17. (1) Kann der Zeuge die Höhe des
Schadens, der ihm nach § 2 Abs. 1 Z. 2 verursacht
worden ist, durch Bestätigungen des
Dienst(Arbeit)gebers oder durch sonstige Bestätigungen
bescheinigen, so gebührt ihm voller Ersatz;
einem Dienst(Arbeit)nehmer (§ 2 Abs. 1
Z. 2 lit a) ist hiebei der entgangene Nettolohn
(-gehalt) zu vergüten.
(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache des
Schadens nach § 2 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen
Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung
von 5 S für jede, wenn auch nur begonnene
Stunde, für die er Anspruch auf Entschädigung
für Zeitversäumnis hat (§ 16), höchstens
jedoch 40 S für einen Tag.
B. Sachverständige.
Umfang der Gebühr.
§ 18. (1) Der Sachverständige hat nach Maßgabe
der §§ 19 bis 36 Anspruch
1. auf Ersatz der notwendigen Kosten, die
durch die Reise an den Ort der Beweisaufnahme,
durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch
die Rückreise verursacht werden;
2. auf Ersatz der durch seine Tätigkeit im
gerichtlichen Verfahren sonst verursachten notwendigen
Auslagen;
3. auf Entschädigung für Zeitversäumnis,
wenn mit dieser Versäumnis ein Erwerbsentgang
verbunden ist;
4. auf Entlohnung für Mühewaltung.
(2) Sachverständige, die im öffentlichen Dienst
stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1
Z. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich
nach der für den Sachverständigen geltenden
Reisegebührenvorschrift richtet.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder
Abs. 2 steht dem Sachverständigen auch dann zu,
wenn er zur Beweisaufnahme erschienen, diese
aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
(4) Ein Sachverständiger, der die Vornahme der
ihm obliegenden Verrichtungen ungerechtfertigt
verweigert, hat keinen Anspruch auf Sachverständigengebühr.
§ 19. (1) Werden zu einer Amtshandlung
mehrere Sachverständige zugezogen, so hat jeder
von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern
im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Sachverständigen sind an die vom Gericht
erteilten Weisungen über die Gegenstände,
die Art und den Umfang der Untersuchung
gebunden. Sie sind auch ohne solche Weisungen
verpflichtet, von der Untersuchung weiterer Gegenstände
abzusehen, sobald der ihnen bekanntgegebene
Zweck der Untersuchung erreicht ist.
(3) Sachverständigen gebührt für Verrichtungen,
die sie ohne gerichtlichen Auftrag oder entgegen
den Vorschriften des Abs. 2 vornehmen,
keine Vergütung.
Geltendmachung der Gebühr.
§ 20. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch
auf seine Gebühr längstens binnen 14 Tagen nach
der Beendigung seiner Tätigkeit bei sonstigem
Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht,
vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden
hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Hierauf ist der Sachverständige in der Vorladung
aufmerksam zu machen. Schriftliche Ansuchen
bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Sachverständige, die Anspruch auf Gebühren
nach der Reisegebührenvorschrift haben (§ 18
Abs. 2). Sie haben bei Geltendmachung der Gebühr
eine von ihrer zuständigen Dienststelle bestätigte
Reiserechnung beizubringen.
(3) Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein
angemessener Vorschuß zu gewähren.
Bestimmung der Gebühr.
§ 21. (1) Die Sachverständigengebühr wird von
dem Richter (Vorsitzenden) bestimmt, vor dem
die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden
sollte. Über die Gewährung eines Vorschusses
nach § 20 Abs. 3 entscheidet der Richter
(Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden
soll.
(2) Der Richter (Vorsitzende) kann vor der
Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern,
sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung
von Belang sind, ergänzend
zu äußern.
(3) Beschlüsse, womit die Sachverständigengebühr
bestimmt oder über die Gewährung eines
Vorschusses entschieden wird, sind stets zu begründen.
(4) Der Beschluß, womit die Sachverständigengebühr
bestimmt wird, ist zuzustellen
1. in Strafsachen dem Sachverständigen, dem
Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigten,
Angeklagten, Verurteilten);
2. in Zivilrechtssachen dem Sachverständigen,
den Parteien und, sofern die Sachverständigengebühr
nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß
bezahlt werden kann, dem Revisor. Die
Zustellung an den Revisor entfällt jedoch in den
Fällen der Bestimmung der Sachverständigengebühr
nach § 36 Z. 7.
(5) Die im Abs. 4 genannten Personen können gegen
die Bestimmung der Sachverständigengebühr
binnen 14 Tagen, in Exekutionssachen binnen
acht Tagen, nach Zustellung des Beschlusses in
Strafsachen die Beschwerde, in Zivilrechtssachen
den Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof
erheben. § 516 der Zivilprozeßordnung ist nicht
anzuwenden. Das gleiche Recht steht dem Sachverständigen
gegen die gänzliche oder teilweise
Verweigerung eines Vorschusses nach § 20 Abs. 3
zu. Gegen die Gewährung eines Vorschusses an
den Sachverständigen ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig. Schriftliche Rechtsmittel bedürfen nicht
der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
Zahlung der Gebühr.
§ 22. (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen
aus den Amtsgeldern des Gerichts oder aus einem
Kostenvorschuß nach Rechtskraft des Beschlusses,
mit dem sie bestimmt wurde, kostenfrei zu übermitteln,
sofern der Sachverständige nicht die
frühere Zahlung der Gebühr verlangt.
(2) Wird die Sachverständigengebühr vor ihrer
rechtskräftigen Bestimmung bezahlt und durch
eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder
übersteigt der dem Sachverständigen bezahlte
Vorschuß (§ 20 Abs. 3) die rechtskräftig bestimmte
Gebühr, so hat der Sachverständige die
zuviel bezahlten Beträge, abzüglich der vom
Unterschiedsbetrag zu entrichtenden Umsatzsteuer,
zurückzuerstatten. Sie sind vom Sachverständigen
nach den für die Einbringung der
gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden
Vorschriften einzubringen.
Reisekosten.
§ 23. (1) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 9
Abs. 2, 10 bis 12 über die Reisekosten des Zeugen
sind auf den Sachverständigen sinngemäß anzuwenden.
(2) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken,
die er mit der Eisenbahn oder auf einem Schiff
zurücklegt, die Vergütung nach der höchsten
Klasse, wenn aber das vom Sachverständigen benützte
Beförderungsmittel diese Klasse nicht
führt, nach der nächstniedrigeren tatsächlich geführten
Klasse.
(3) Die Benützung von Beförderungsmitteln,
die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des
§ 8 Abs. 1 sind, oder eines eigenen Kraftfahrzeuges
ist auch dann zulässig, wenn Gewicht,
Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte
oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige
zur Beweisaufnahme mitnehmen
muß, dies rechtfertigt. Für die Benützung des
eigenen Kraftfahrzeuges gebührt in diesem Fall
die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte
hiefür vorgesehene Vergütung.
Aufenthaltskosten.
§ 24. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 über
die Aufenthaltskosten des Zeugen sind auf den
Sachverständigen sinngemäß anzuwenden.
Ersatz der sonst verursachten notwendigen
Auslagen.
§ 25. (1) Die dem Sachverständigen sonst verursachten
notwendigen Auslagen (§ 18 Abs. 1
Z. 2) umfassen unter anderen
1. die Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens;
2. die Kosten für die Anfertigung von Photographien
und Photokopien;
3. die Vergütung für die bei der Untersuchung
verbrauchten Stoffe;
4. die angemessenen Kosten für die Verwendung
von Hilfskräften, sofern deren Beiziehung
durch Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen
gerechtfertigt ist; diese Kosten dürfen
die Höchstsätze der Entschädigung für Zeitversäumnis
nach § 26 Abs. 2 nicht übersteigen;
5. die entrichteten Stempelgebühren;
6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende
Umsatzsteuer;
7. eine Schreibgebühr für das Schreiben von
Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen
hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel,
im Betrag von 4 S für jede Seite (§ 38 Abs. 2).
(2) Für die Beistellung von Werkzeugen und
Geräten, die eine dauernde Verwendung zulassen,
gebührt kein Ersatz.
Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 26. (1) Die Entschädigung für Zeitversäumnis
(§ 18 Abs. 1 Z. 3) gebührt für die Zeit, die der
Sachverständige außerhalb seiner Wohnung oder
gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muß, um
seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nachzukommen,
sofern ihm hiefür nicht eine Entlohnung
für Mühewaltung gebührt.
(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist
unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse
des Sachverständigen zu bemessen. Sie beträgt
jedoch
a) hinsichtlich der unter § 27 Z. 2 lit. b fallenden
Sachverständigen für jede, wenn auch
nur begonnene Stunde höchstens 10 S, für
einen Tag höchstens 100 S,
b) hinsichtlich der unter § 35 fallenden Sachverständigen
für jede, wenn auch nur begonnene
Stunde höchstens 5 S, für einen
Tag höchstens 50 S,
c) hinsichtlich der übrigen Sachverständigen
für jede, wenn auch nur begonnene Stunde
höchstens 15 S, für einen Tag höchstens
150 S.
(3) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte des Sachverständigen außerhalb des
Ortes seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren,
so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis
nach Abs. 1 und 2 bei einer Entfernung
a) von 30 bis 80 km auf das Doppelte,
b) von 80 bis 200 km auf das Dreifache,
c) von mehr als 200 km auf das Vierfache.
(4) Bei den in den §§ 28 bis 31 genannten
Sachverständigen erhöht sich die Entschädigung
für Zeitversäumnis bei einer Entfernung
a) von 10 bis 30 km auf das Doppelte,
b) von 30 bis 100 km auf das Dreifache,
c) von mehr als 100 km auf das Vierfache.
(5) Sind die Wohnung und die gewöhnliche
Arbeitsstätte vom Ort der Tätigkeit im gerichtlichen
Verfahren nicht gleich weit entfernt, so
ist für die Berechnung der Entschädigung für
Zeitversäumnis nach Abs. 3 und 4 die geringere
Entfernung maßgebend.
(6) Nimmt ein Sachverständiger an einem Tag
und bei demselben Gericht an mehreren Verhandlungen
oder Erhebungen teil, so ist bei der
Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis
die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren
Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Entlohnung für Mühewaltung.
§ 27. Der Sachverständige hat nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entlohnung
für Mühewaltung (§ 18 Abs. 1 Z. 4)
1. Gilt für die Leistung ein Tarif (§§ 28 bis
36), so ist die Entlohnung nach diesem zu bestimmen.
2. Mangels eines Tarifes ist zu unterscheiden
a) Stellt das Gutachten eine wissenschaftliche
oder künstlerische Leistung dar oder setzt
es besondere fachliche Kenntnisse voraus,
die nur durch höhere Studien oder durch
eingehende Schulung oder Vorbildung erworben
werden, so ist die Entlohnung für
Mühewaltung nach richterlichem Ermessen
unter Berücksichtigung des für die Leistung
selbst notwendigen Aufwands an Zeit und
Mühe und unter Bedachtnahme auf das für
ähnliche Leistungen des Sachverständigen
in Ausübung seiner außergerichtlichen, beruflichen
Tätigkeit übliche Entgelt zu bestimmen.
b) Genügen für die Sachprüfung die gewöhnlichen
handwerksmäßigen oder geschäftlichen
Erfahrungen, so gebührt dem Sachverständigen
unter Berücksichtigung des für
die Leistung selbst notwendigen Zeitaufwands
ein Betrag von 12 S für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde, höchstens jedoch
120 S für einen Tag.
Tarife.
Ärzte.
§ 28. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt
a) auf Körperbeschädigung, samt Befund und
Gutachten über die Art und den Grad der
Beschädigung oder der Gesundheitsstörung,
über Dauer und Grad der Schmerzen, der
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und über
eingetretene und noch zu erwartende
Dauerfolgen,
b) ob eine Defloration, ein Geschlechtsakt oder
ein Geburtsakt stattgefunden hat, samt Befund
und Gutachten,
c) über den vermutlichen Zeugungstermin,
samt Befund und Gutachten,
d) auf Körperbeschaffenheit, zum Beispiel auf
Zeugungsfähigkeit, Beischlafsfähigkeit,
Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, samt Befund
und Gutachten,
wenn eine umständliche wissenschaftliche
Begründung notwendig ist 80 S,
sonst 30 S;
2. für die Untersuchung auf Vernehmungs-,
Verhandlungs-, Haft- oder Arbeitsfähigkeit
a) samt Befund und Gutachten 35 S,
b) samt Bericht 25 S;
3. für die Untersuchung des Geistes- oder
Nervenzustands, samt Befund und Gutachten,
a) wenn eine umständliche wissenschaftliche
Begründung notwendig ist 400 S,
b) wenn es zwar nicht einer solchen
Begründung, aber eines beträchtlichen
Aufwands an Zeit und Mühe
bedarf 240 S,
c) bei Reihenuntersuchungen 10 S,
d) sonst 80 S;
4. a) für die Leichenöffnung (Untersuchung
von Leichenresten oder Leichenteilen),
samt Befund und Gutachten,
aa) wenn die Leiche durch Fäulnis
stark verändert ist 300 S,
bb) sonst 160 S,
b) für die Leichenöffnung an einer unreifen
menschlichen Frucht, samt Befund und Gutachten,
aa) wenn die Frucht durch Fäulnis
stark verändert ist 150 S,
bb) sonst 90 S,
c) bei besonders erschwerenden äußeren Umständen
das Doppelte der in lit. a oder b
festgesetzten Gebühren;
5. für die äußere Besichtigung einer
Leiche, einer unreifen menschlichen Frucht
oder einer Nachgeburt, samt Befund und
Gutachten 20 S;
6. für die Untersuchung von Werkzeugen,
Kleidern und dergleichen mit unbewaffnetem
Auge, samt Befund und Gutachten
10 S;
7. a) für einfache chemische, mikroskopische
oder spektroskopische
Untersuchungen (von Harn, Haaren,
Sekret oder Exkret und dergleichen),
samt Befund und Gutachten, für jede
Untersuchungsart 30 S,
b) für histologische Untersuchungen,
samt Befund und Gutachten, für
jedes Organ und jede Färbung .... 50 S;
8. für die Untersuchung von Blutflecken, samt
Befund und Gutachten,
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten
Art
aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode
nach Uhlenhuth 100 S,
bb) sonst 50 S,
b) auf Gruppenzugehörigkeit oder Blutmerkmale
90 S;
9. für Blutabnahme
a) bei Kindern unter drei Jahren .... 15 S,
b) sonst 8 S;
10. für die Untersuchung von flüssigem Blut,
samt Befund und Gutachten,
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten
Art 40 S,
b) zur Bestimmung der Blutgruppe .. 40 S,
c) zur Bestimmung der Untergruppen
A1 und A2 40 S,
d) zur Bestimmung der Faktoren M
und N 50 S,
e) zur Bestimmung der Rh-Untergruppenpaare
C/c, D/d, E/e, für
jedes Merkmalpaar 80 S,
f) zur Bestimmung weiterer Blutkörperchenmerkmale
für jedes Einzelmerkmal
50 S;
11. für bakteriologische Untersuchung, samt
Befund und Gutachten
a) mit Anlegung von Kulturen oder
im Tierversuch 80 S,
b) sonst 40 S;
12. für die Abnahme von Abdrucken zu
daktyloskopischen Zwecken
a) an Leichen 20 S,
b) an Lebenden 5 S;
13. für Röntgenuntersuchung, samt Befund
und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme 60 S,
b) bei Durchleuchtung 40 S.
14. Sind in den Fällen der Z. 1 bis 13 mehrere
Personen oder Gegenstände (Haare, Blut, Samenflecken
und dergleichen) zu untersuchen, so hat
der Sachverständige für jede Untersuchung Anspruch
auf die volle Gebühr.
Anthropologen.
§ 29. Die Entlohnung für Mühewaltung für
die Untersuchung samt Befund und Gutachten
beträgt hinsichtlich jeder untersuchten Person
1. für den morphologischen Vergleich . 180 S;
2. für die mikroskopische Haaruntersuchung
30 S;
3. für die Geschmacksprüfung 25 S;
4. für den Gaumenfaltenvergleich .... 60 S;
5. für den Wirbelsäulenvergleich 175 S.
Tierärzte.
§ 30. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung lebender Tiere, samt
Befund und Gutachten,
a) bei einem kleinen Tier 15 S,
b) sonst 20 S;
2. für die Öffnung von Tierleichen, samt Befund
und Gutachten,
a) bei einem kleinen Tier 20 S,
b) sonst 60 S;
3. für die Untersuchung von Fleisch,
samt Befund und Gutachten 30 S;
4. für die äußere Besichtigung einer
Tierleiche und dergleichen, samt Befund
und Gutachten 20 S.
5. Erfordert das Gutachten eine umständliche
wissenschaftliche Begründung, so ist die Gebühr
nach Z. 1 bis 4 zu verdoppeln.
Chemiker.
§ 31. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung von Leichenteilen, samt
Befund und Gutachten,
a) auf flüchtige Gifte (zum Beispiel
Phosphor, Blausäure, Phenole, Chloroform,
Nitrit, Methylalkohol,
Äthylalkohol) 100 S,
b) auf Metallgifte (zum Beispiel Blei,
Quecksilber, Arsen, Antimon, Kupfer,
Thallium) 150 S,
c) auf Pflanzengifte (zum Beispiel
Strychnin) Atropin, Opiumalkaloide,
Kokain, Kodein) oder synthetische
Arzneistoffe (zum Beispiel Veronal
und dessen Derivate, Pyramidon) .. 180 S ;
2. für die Untersuchung von Blut, Erbrochenem,
Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,
von kompakten Speisen, Flüssigkeiten oder
Genußmitteln, samt Befund und Gutachten,
a) auf flüchtige Gifte 60 S,
b) auf Metallgifte 90 S,
c) auf Pflanzengifte oder synthetische
Arzneistoffe 120 S;
3. für die Untersuchung von Medizinen,
Drogen, Toiletteartikeln, technischen Produkten,
Kleidern, Wäsche, Geräten, samt
Befund und Gutachten 120 S
4. für die Untersuchung von einfachen
Körpern (zum Beispiel Sublimat, Zyankali,
Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel,
Kalziumkarbonat, Bariumkarbonat) oder
deren Lösungen, samt Befund und Gutachten
60 S;
5. für die Untersuchung von Gemischen
einfacher Körper oder deren Lösungen,
soweit sie nicht unter eine andere Ziffer
fallen, samt Befund und Gutachten 120 S.
6. a) Dem Sachverständigen ist in den Fällen
der Z. 1 bis 5 für die quantitative Ermittlung
von Gift, und zwar für jedes quantitativ
ermittelte Gift, ein Zuschlag in der
Höhe der halben Gebühr zuzusprechen.
b) Wenn verschiedene Organgruppen oder
Organteile getrennt untersucht werden müssen
und die Notwendigkeit der getrennten
Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen
ist, so ist für jede getrennte Untersuchung
die volle Gebühr zuzusprechen. Das gleiche
gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach
auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht
werden muß.
7. Einfache mikroskopische, spektroskopische
oder chemische Untersuchungen, die auch von
ärztlichen Sachverständigen vorgenommen werden
können, sind nach § 28 Z. 7 zu entlohnen.
8. Die Vorschriften der Z. 1 bis 7 sind auf
pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen
nicht anzuwenden; in solchen Fällen
ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 27
Z. 2 lit. a) zu bestimmen.
Sachverständige für das Kraftfahrwesen.
§ 32. (1) Dem Sachverständigen für das
Kraftfahrwesen gebührt als Entlohnung
für Mühewaltung für Befund und Gutachten
100 S.
(2) Die Gebühr kann bei besonderen Schwierigkeiten
nach richterlichem Ermessen (§ 27 Z. 2
lit. a) bestimmt werden
a) in Zivilrechtssachen, wenn der Wert des
Verfahrensgegenstands 20.000 S übersteigt,
b) in Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen.
Buchsachverständige.
§ 33. (1) Dem Buchsachverständigen gebührt
unter Berücksichtigung des für die Leistung selbst
notwendigen Aufwands an Zeit folgende Entlohnung
für Mühewaltung
1. für Vorarbeiten, Informationen und
den Befund, für jede, wenn auch nur bebegonnene
Stunde 25 S,
2. für das Gutachten, für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde 30 S.
(2) Die Gebühr kann bei besonderen Schwierigkeiten
nach richterlichem Ermessen (§ 27 Z. 2
lit. a) bestimmt werden
a) in Zivilrechtssachen, wenn der Wert des
Verfahrensgegenstands 20.000 S übersteigt,
b) in Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen.
Schätzung von Häusern und Baugründen,
sofern sie besondere
fachliche Kenntnisse voraussetzt.
§ 34. (1) Dem Sachverständigen gebührt für die
Schätzung von Häusern und Baugründen, sofern
sie besondere fachliche Kenntnisse voraussetzt,
folgende Entlohnung für Mühewaltung
(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen wird
die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses,
bei der Schätzung von Liegenschaftsanteilen, die
im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10
GBG. 1955) nach dem Wert der ganzen Liegenschaft,
bei der Schätzung von zusammenhängenden,
gleichartigen Grundstücken, die in einer
Grundbuchseinlage (§ 2 GBG. 1955) eingetragen
sind, vom Gesamtwert aller Grundstücke bemessen.
Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen
im Exekutionsverfahren.
§ 35. Dem Sachverständigen gebührt für die
Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen
im Exekutionsverfahren für jede, wenn
auch nur begonnene Stunde des Schätzungsaktes
eine Entlohnung für Mühewaltung von 10 S,
höchstens jedoch 100 S für einen Tag.
Gemeinsame Bestimmungen zu
den Tarifen.
§ 36. 1. Leistungen der in den §§ 28 bis 31
genannten Sachverständigen, die dort nicht angeführt
sind, sind unter Berücksichtigung des für
die Tätigkeit notwendigen Aufwands an Zeit und
Mühe und mit Bedacht auf die für ähnliche
Leistungen in den genannten Tarifen festgesetzte
Vergütung zu entlohnen.
2. Gibt der Sachverständige in den Fällen der
§§ 28 bis 31 sein Gutachten bloß auf Grund des
Akteninhalts oder der Verhandlungsergebnisse
ab, so gebührt ihm als Entlohnung für Mühewaltung,
a) wenn eine umständliche wissenschaftliche
Begründung notwendig ist, drei Viertel,
b) sonst die Hälfte
der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.
3. Stammen in den Fällen der §§ 28 bis 32
Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen,
so gebühren
a) dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen
hat, drei Viertel,
b) dem Sachverständigen., der das Gutachten
abgegeben hat,
aa) wenn eine umständliche wissenschaftliche
Begründung notwendig ist, drei
Viertel,
bb) sonst die Hälfte
der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.
4. Für die Überprüfung des Gutachtens eines
anderen Sachverständigen oder von einander
widersprechenden Gutachten mehrerer Sachverständiger
ist der Sachverständige mit dem doppelten
Betrag der Gebühr für Befund und Gutachten
zu entlohnen, und zwar auch dann, wenn
er keinen neuen Befund aufnimmt.
5. Für die Teilnahme an einer Verhandlung, an
einem gerichtlichen Augenschein in Zivilrechtssachen
oder an einer gerichtlichen Erhebung in
Strafsachen hat der Sachverständige auch noch
Anspruch auf eine Gebühr für jede, wenn auch
nur begonnene Stunde im Betrag von 20 S.
6. Für das Studium eines Aktenbandes gebührt
dem Sachverständigen ein Betrag von 10
bis 80 S.
7. Im Zivilprozeß gebührt dem Sachverständigen
eine höhere als die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgesehene Gebühr, wenn
die Parteien durch eine Erklärung vor dem Gericht
sich zur unmittelbaren Bezahlung dieser
höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten
und der Sachverständige auf die Bezahlung
der Gebühr aus den Amtsgeldern des
Gerichts verzichtet. Solche Gebühren sind, falls
der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht,
nach den für die Einbringung von gerichtlichen
Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für
den Sachverständigen einzubringen.
C. Dolmetsche.
§ 37. Auf die Gebühren der Dolmetsche sind
die Bestimmungen der §§ 18 bis 26 sinngemäß
anzuwenden.
Entlohnung für Mühewaltung.
§ 38. (1) Dem Dolmetsch gebührt folgende Entlohnung
für Mühewaltung
1. bei schriftlicher Übersetzung für jede volle
Seite
a) der Übersetzung ins Deutsche,
aa) wenn das Schriftstück mit lateinischen
Buchstaben geschrieben
ist 12 S,
bb) wenn das Schriftstück mit anderen
Schriftzeichen geschrieben
ist 15 S;
b) der Übersetzung in die fremde
Sprache,
aa) wenn für die Übersetzung lateinische
Buchstaben zu verwenden
sind 24 S,
bb) wenn für die Übersetzung andere
Schriftzeichen zu verwenden
sind 30 S;
2. bei Zuziehung zu einer Vernehmung
für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 20 S.
(2) Eine Seite gilt als voll, wenn sie mindestens
25 Zeilen von durchschnittlich 40 Schriftzeichen
enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr
für den entsprechenden Teil zu bestimmen.
D. Geschworne und Schöffen und Vertrauenspersonen
in den im Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz zur Bildung der
Jahreslisten berufenen Kommissionen.
§ 39. (1) Für die Gebühren der Geschwornen,
Schöffen und Vertrauenspersonen in den zur Bildung
der Jahreslisten berufenen Kommissionen
gelten die Vorschriften über die Zeugengebühren,
soweit diese nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen
anwendbar sind und im folgenden nichts anderes
bestimmt wird.
(2) Einem Dienst(Arbeit)nehmer gebührt, falls
ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung
für Zeitversäumnis auch der auf den Dienst(Arbeit)geber
und den Dienst(Arbeit)nehmer für
diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung
und Arbeitslosenversicherung. Der Dienst(Arbeit)geber
hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen.
Der Dienst(Arbeit)nehmer hat diese
Beträge dem Dienst(Arbeit)geber abzuführen.
(3) Wo dieses Bundesgesetz die Vernehmung
des Zeugen (die Beweisaufnahme) oder seine Aussage
erwähnt, tritt an deren Stelle die Teilnahme
der Geschwornen oder Schöffen an der Verhandlung
(Sitzung) oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen
an der Sitzung der Kommission.
(4) Kommen Geschworne, Schöffen oder Vertrauenspersonen
ihren Pflichten nicht nach, so
haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
(5) Gegen die Bestimmung der Gebühr eines
Geschwornen oder Schöffen oder einer Vertrauensperson
können nur der Geschworne oder
Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde
an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben.
E. Vertrauenspersonen in den im Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz zur Bildung
der Urlisten berufenen Kommissionen.
§ 40. (1) Für die Gebühren der Vertrauenspersonen
in den zur Bildung der Urlisten berufenen
Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen
gelten die Vorschriften über die
Zeugengebühren, soweit diese nicht ihrer Art nach
nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden
nichts anderes bestimmt wird.
(2) Einem Dienst(Arbeit)nehmer gebührt, falls
ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung
für Zeitversäumnis auch der auf den Dienst(Arbeit)geber
und den Dienst(Arbeit)nehmer für
diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung
und Arbeitslosenversicherung. Der Dienst(Arbeit)geber
hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen.
Der Dienst(Arbeit)nehmer hat diese
Beträge dem Dienst(Arbeit)geber abzuführen.
(3) Wo dieses Bundesgesetz die Vernehmung
des Zeugen (die Beweisaufnahme) oder seine Aussage
erwähnt, tritt an deren Stelle die Teilnahme
der Vertrauensperson an der Sitzung der Kommission.
(4) Kommt die Vertrauensperson ihren Pflichten
nicht nach, so hat sie keinen Anspruch auf
eine Gebühr.
(5) Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf
ihre Gebühr längstens binnen 14 Tagen nach
dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung
bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich
beim Vorsitzenden der Kommission, der die
Vertrauensperson angehört, in Wien beim Magistrat,
geltend zu machen. Über den Anspruch
entscheiden bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen
der Bürgermeister,
in Wien der Magistrat, bei Bezirkskommissionen
der Bezirkshauptmann endgültig.
(6) Die Gebühren werden für Vertrauenspersonen
in den Gemeindekommissionen und
Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln,
für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen
aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft
vorgeschossen und der auszahlenden
Stelle von den Oberlandesgerichten erstattet.
Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung
aller vorgeschossenen Gebühren jeweils
für ein Jahr gesammelt bei den Oberlandesgerichten
anzusprechen.
ARTIKEL II.
§ 41. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung,
wird in folgender Weise geändert
1. Der zweite Absatz des § 349 hat zu lauten
„Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes
über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung
der Aussage oder der Eidesleistung durch einen
Zeugen und über die Fortsetzung der Verhandlung
in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse,
durch welche die Ladung eines Zeugen
oder dessen Vorführung angeordnet oder zum
Erlag eines Vorschusses für die dem Zeugen zu
gewährende Vergütung (§ 332) eine Frist bestimmt
wird, sowie die über die Beeidigung eines
Zeugen gefaßten Beschlüsse können durch ein
Rechtsmittel nicht angefochten werden."
2. Der § 365 hat zu lauten
„Kostenvorschuß.
§ 365. Wenn dem Beweisführer nicht das
Armenrecht bewilligt ist, hat der Vorsitzende
oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen,
daß ein von ihm zu bestimmender
Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des
Beweises durch Sachverständige verbundenen
Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer
bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist.
§ 332 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
ARTIKEL III.
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten
Tag des auf die Kundmachung folgenden zweiten
Monats in Kraft.
(2) Es ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes beendet worden ist.
(3) Auf schriftliche Auskünfte, Befunde und
Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten)
an Strafgerichte (§ 381 Abs. 1 Z. 3 der Strafprozeßordnung)
ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
§ 43. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
1. die §§ 346, 347 und 382 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
vom 1. August 1895, RGBl.
Nr. 113;
2. die §§ 383, 384, 385 und 386 der Österreichischen
Strafprozeßordnung 1945, ASlg.
Nr. 1;
3. Artikel II des Bundesgesetzes vom 5. November
1947, BGBl. Nr. 1/1948, über die Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen in
bürgerlichen Rechtssachen;
4. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.
Nr. 136, womit Vorschriften über den Gebührenanspruch
der Geschwornen, Schöffen und
Vertrauenspersonen erlassen und die Bestimmungen
der Strafprozeßordnung über den Gebührenanspruch
der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche
im Strafverfahren ergänzt werden
(Gebührenanspruchsgesetz — GebAG.);
5. die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 24. Jänner 1948, BGBl. Nr. 66, über
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
in bürgerlichen Rechtssachen;
6. die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 23. Mai 1951, BGBl. Nr. 122, über
die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen
und über die Gebühren für chemische
Untersuchungen im Strafverfahren;
7. die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und für Finanzen vom 12. November
1946, BGBl. Nr. 2/1947, über den Gebührenanspruch
der Vertrauenspersonen in den
im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur
Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde- und
Bezirkskommissionen;
8. die Tarife über die Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen und Dolmetsche in bürgerlichen
Rechtssachen, verlautbart im Amtsblatt der
Österreichischen Justizverwaltung, Jahrgang 1951,
S. 38;
9. die Tarife zum Gebührenanspruchsgesetz,
verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen
Justizverwaltung, Jahrgang 1951, S. 41.
§ 44. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf
Bestimmungen, die durch dieses Bundesgesetz geändert
oder aufgehoben werden, verwiesen wird,
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich des § 40 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres, betraut.