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2. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

§ 1. Zeugen, Sachverständige, Dolmetsche, Geschworne

und Schöffen haben für ihre Tätigkeit

im gerichtlichen Verfahren, Vertrauenspersonen

für ihre Tätigkeit in den im Geschwornen- und

Schöffenlistengesetz berufenen Kommissionen

Anspruch auf folgende Gebühren.

A. Zeugen.

Umfang der Gebühr.

§ 2. (1) Der Zeuge hat nach Maßgabe der §§ 3

bis 17 Anspruch

1. auf Ersatz der notwendigen Kosten, die

durch die Reise an den Ort der Vernehmung,

durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch

die Rückreise verursacht werden;

2. auf Entschädigung für Zeitversäumnis,

wenn ihm durch dieses Versäumnis

a) Lohn oder Gehalt entgeht oder

b) ein im Verhältnis zu seinem Gesamteinkommen

empfindlicher Abbruch an seinem

Erwerb verursacht wird oder

c) wenn er einen Stellvertreter bezahlen muß.

(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen,

haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1

Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach

der für den Zeugen geltenden Reisegebührenvorschrift

richtet, falls der Richter (Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat,

bestätigt, daß der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen

vernommen worden ist. Sie haben

keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis

nach Abs. 1 Z. 2.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 oder 2 steht dem

Zeugen auch dann zu,

1. wenn er zur Beweisaufnahme erschienen,

seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden

unterblieben ist, oder

2. wenn er ohne Vorladung erschienen ist und

vernommen wurde; er hat jedoch nur den Anspruch,

der ihm bei einer Vernehmung im Wege

der Rechtshilfe vor dem nach seiner Wohnung

oder Arbeitsstätte örtlich zuständigen Gericht

gebühren würde, sofern nicht der Richter (Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden

hat, bestätigt, daß seine unmittelbare

Vernehmung zur Aufklärung der Sache

erforderlich war.

(4) Eine höhere Zeugengebühr, die dadurch

entsteht, daß der Aufenthaltsort oder die Arbeitsstätte

des Zeugen vom Sitz des Gerichts

weiter entfernt ist als der auf der Ladung angegebene

Ort, gebührt dem Zeugen nur dann, wenn

er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich

nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht

trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig

widerrufen hat; dies hat der Richter (Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden

hat, zu bestätigen.

(5) Ein Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt

verweigert, hat keinen Anspruch auf Zeugengebühr.

(6) Im Strafverfahren haben der Privatankläger

und der statt des öffentlichen Anklägers einschreitende

Privatbeteiligte auf Zeugengebühr

keinen Anspruch.

(7) Einer Begleitperson des Zeugen steht der

Anspruch auf Zeugengebühr zu, wenn der Zeuge

der Begleitperson wegen seines jugendlichen Alters

oder wegen eines Gebrechens bedurfte.

Geltendmachung der Gebühr.

§ 3. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine

Gebühr längstens binnen 14 Tagen nach dem

Abschluß seiner Vernehmung oder seinem Erscheinen

(§ 2 Abs. 3 Z. 1) bei sonstigem Verlust

schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor

dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder

stattfinden sollte, geltend zu machen. Hierauf ist

der Zeuge in der Vorladung aufmerksam zu

machen. Schriftliche Ansuchen bedürfen nicht der

Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Zeugen, die Anspruch auf Gebühren nach der

Reisegebührenvorschrift haben (§ 2 Abs. 2). Sie

haben bei Geltendmachung der Gebühr eine von

ihrer zuständigen Dienststelle bestätigte Reiserechnung

beizubringen.

(3) Dem Zeugen ist auf Antrag ein zur Bestreitung

der Reise zum Gericht ausreichender Vorschuß

zu gewähren.

Bestimmung der Gebühr.

§ 4. (1) Die Zeugengebühr wird von einem damit

betrauten Bediensteten jenes Gerichts bestimmt,

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden

hat oder stattfinden sollte. Er entscheidet

auch über die Gewährung eines Vorschusses nach

§ 3 Abs. 3.

(2) Die bestimmte Zeugengebühr ist dem Zeugen

mündlich bekanntzugeben. Eine schriftliche

Ausfertigung ist ihm nur auf sein Verlangen

binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe zuzustellen;

über dieses Recht ist der Zeuge bei Bekanntgabe

der Zeugengebühr zu belehren. Hat

der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend

gemacht, so ist ihm stets eine schriftliche Ausfertigung

zuzustellen.

(3) Gegen die Bestimmung der Zeugengebühr

kann nur der Zeuge binnen 14 Tagen die Beschwerde

an den Leiter des Gerichts ergreifen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Gebühr

an den Zeugen, im Falle der schriftlichen

Ausfertigung (Abs. 2) mit dem Tage nach Zustellung

der Ausfertigung. Schriftliche Beschwerden

bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Der Leiter des Gerichts kann in einem

solchen Fall die Bestimmung der Zeugengebühr

auch zum Nachteil des Zeugen ändern. Die Entscheidung

des Leiters des Gerichts ist mit einer

Begründung dem Zeugen in schriftlicher Ausfertigung

zuzustellen.

(4) Gegen die gänzliche oder teilweise Verweigerung

eines Vorschusses nach § 3 Abs. 3 kann

nur der Zeuge binnen 14 Tagen, nachdem er

hievon verständigt worden ist, die Beschwerde

an den Leiter des Gerichts erheben. Gegen die

Gewährung eines Vorschusses an den Zeugen

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Gegen die Entscheidungen des Leiters des

Gerichts nach Abs. 3 und 4 ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

Zahlung der Gebühr.

§ 5. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den

Amtsgeldern des Gerichts oder aus einem Kostenvorschuß

womöglich sogleich zu zahlen oder,

wenn dies nicht geschehen kann, kostenfrei zu

übermitteln. Die Beschwerde an den Leiter des

Gerichts (§ 4 Abs. 3) hemmt die Zahlung nur,

wenn die Beschwerde unmittelbar nach Bestimmung

der Gebühr erhoben wird.

(2) Wird die Zeugengebühr anläßlich einer Beschwerde

des Zeugen vom Leiter des Gerichts

herabgesetzt (§ 4 Abs. 3) oder übersteigt der dem

Zeugen bezahlte Vorschuß (§ 3 Abs. 3) die zugesprochene

Zeugengebühr, so hat der Zeuge die

zuviel bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Sie

sind vom Zeugen nach den für die Einbringung

der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden

Vorschriften einzubringen.

Reisekosten.

§ 6. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten

(§ 2 Abs. 1 Z. 1) umfaßt nach Maßgabe der §§ 7

bis 12 die Kosten der Beförderung des Zeugen

mit einem Massenbeförderungsmittel für die

Strecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstätte

des Zeugen und dem Ort seiner Vernehmung,

die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel

sowie die Entschädigung für zu

Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

§ 7. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der

Reisebewegung ist die Wohnung oder die Arbeitsstätte

des Zeugen anzusehen, sofern § 2

Abs. 3 Z. 2 oder § 2 Abs. 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt

der Ersatz der Kosten für die Benützung

eines Massenbeförderungsmittels oder, unter den

Voraussetzungen des § 10, anderer Beförderungsmittel.

Als Bahnhof gelten die Bahnhöfe und

Haltestellen der Eisenbahnen, die Haltestellen

der Überlandautobusse, die Anlegestellen der

Schiffe und die Flughäfen.

(3) Tritt in Strafsachen in der Verhandlung

eines Gerichts eine längere Pause ein, so sind dem

Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des

Richters (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme

stattfindet, in seine Wohnung oder an

seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise

und der neuerlichen Reise an den Ort der

Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Aufenthaltskosten

und die Entschädigung für Zeitversäumnis

für die Zeit seiner Abwesenheit nicht

übersteigen.

§ 8. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist jedes Beförderungsmittel,

das der Vermittlung des Verkehrs

zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient

und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen

gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander,

gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten

Fahrpreises offensteht.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel

zu demselben Ziel, so hat der Zeuge die

Wahl.

(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden

Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen

Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.

Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine

Person zur freien oder ermäßigten Fahrt mit

dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt

ist, gebührt keine Vergütung oder nur

die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

§ 9. (1) Dem Zeugen gebührt für Strecken, die

er mit der Eisenbahn oder auf einem Schiff zurücklegt,

die Vergütung nach der niedrigsten

Klasse.

(2) Die Vergütung für eine Platzkarte gebührt

dem Zeugen dann, wenn die Sicherung eines Sitzplatzes

wegen hohen Alters, schlechten Gesundheitszustands

oder langen Reiseweges gerechtfertigt

ist.

§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln,

die nicht Massenbeförderungsmittel im

Sinne des § 8 Abs. 1 sind, ist zulässig,

a) wenn die Zeugengebühr bei Benützung

dieses Beförderungsmittels nicht höher ist

als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels

oder

b) wenn der Zeuge nur durch die Benützung

dieses Beförderungsmittels den Ort seiner

Vernehmung zeitgerecht erreichen kann

oder

c) wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens

die Benützung eines Massenbeförderungsmittels

nicht zugemutet werden

kann.

Hiebei gebührt dem Zeugen, soweit in den

folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt

ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen

Kosten. Benützen mehrere Personen ein

solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt

jeder von ihnen der entsprechende Teil

der Kosten.

(2) Unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

gebührt dem Zeugen für die Benützung

eines eigenen Kraftfahrzeuges die nach

der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte

hiefür vorgesehene Vergütung, bei Benützung

eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen

über das Kilometergeld. Benützt der Zeuge ein

eigenes Kraftfahrzeug oder Fahrrad, ohne daß

die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gebühren

ihm lediglich die Reisekosten für ein

Massenbeförderungsmittel.

(3) Bei Benützung eines dem Zeugen unentgeltlich

zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges

gebührt keine Vergütung.

§ 11. (1) Der Zeuge darf ein Flugzeug nur benützen,

wenn er in einer Strafsache vernommen

werden soll, aus dem Ausland geladen wird und

der Richter (Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme

stattfinden soll, die Benützung des

Flugzeuges bewilligt. Dies darf er nur, wenn die

Benützung des Flugzeuges deshalb erforderlich

ist, weil die Dringlichkeit der Strafsache die

sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert,

der Zeuge aber bei Benützung eines anderen Verkehrsmittels

zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig

erscheinen könnte.

(2) Der Zeuge darf einen Schlafwagenplatz auf

Eisenbahnen oder eine Kabine auf Schiffen nur

dann benützen, wenn er in einer Strafsache vernommen

werden soll und der Richter (Vorsitzende),

vor dem die Beweisaufnahme stattfinden

soll, die Benützung des Schlafwagenplatzes

(der Kabine) bewilligt. Dies darf er nur, wenn

die Reise wegen der Länge des Reiseweges erst

nach Mitternacht enden würde oder wenn die

Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten

werden muß, weil die Dringlichkeit der

Strafsache die sofortige Vernehmung des Zeugen

erfordert, der Zeuge aber, wenn er den Reiseweg

am Tag zurücklegen würde, zur Vernehmung

nicht mehr rechtzeitig erscheinen könnte. Bei Benützung

eines Schlafwagens oder einer Kabine

gebührt dem Zeugen außer den Kosten hiefür die

Vergütung nach der für die Benützung von

Schlafwagen oder Kabinen tarifmäßig erforderlichen

niedrigsten Klasse.

§ 12. (1) Wenn der Zeuge mangels eines Massenbeförderungsmittels

oder anderer Beförderungsmittel

auf der Hin- oder Rückreise Wegstrecken

von mehr als zwei Kilometern zu Fuß

zurücklegen muß, so gebührt ihm ein Kilometergeld

von 1 S für jeden vollen Kilometer.

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, ist

die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend.

Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken,

für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar,

so ist für jede Viertelstunde der Bewegung

eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes

für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere Höhenunterschiede

zu überwinden, so entspricht der Strecke von

einem Kilometer ein Höhenunterschied von

75 Metern im An- oder Abstieg.

(4) Das Kilometergeld gebührt auch dann,

wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden

ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht

benützt werden kann oder durch Zurücklegung

der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung

eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der

Reise wesentlich abgekürzt wird.

Aufenthaltskosten.

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 2 Abs. 1 Z. 1)

umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung,

wenn die durch die Reise und den Aufenthalt am

Ort der Vernehmung verursachte Abwesenheit

von der Wohnung den Zeugen zwingt, das Frühstück,

Mittag- oder Abendessen anderswo als an

seinem gewöhnlichen Speiseort einzunehmen;

2. die Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung

während der Reise oder am Ort der Vernehmung.

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand

für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 10 S,

2. für das Mittagessen 20 S,

3. für das Abendessen 0 S.

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück gebührt,

wenn die Reise vor 7 Uhr angetreten,

jener für das Abendessen, wenn die Reise nach

20 Uhr beendet worden ist.

§ 15. (1) Dem Zeugen ist als Auslage für jede

unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 20 S

zu vergüten. Unvermeidlich ist die Nächtigung

auch dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr

bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden

müßte.

(2) Weist der Zeuge nach, daß die Auslagen

für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft

den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen,

so gebührt ihm eine Nächtigungsgebühr

in der Höhe der nachgewiesenen Auslagen,

höchstens aber im Betrag von 45 S.

Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 16. Die Entschädigung für Zeitversäumnis

(§ 2 Abs. 1 Z. 2) gebührt, sofern § 2 Abs. 3 Z. 2

oder § 2 Abs. 4 nichts anderes bestimmen, für

die Zeit, die der Zeuge infolge seiner Vernehmung

vom Verlassen der Wohnung oder der

Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß;

außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, wann

der Zeuge nach seiner Rückkehr die Arbeit

wieder aufnehmen kann.

§ 17. (1) Kann der Zeuge die Höhe des

Schadens, der ihm nach § 2 Abs. 1 Z. 2 verursacht

worden ist, durch Bestätigungen des

Dienst(Arbeit)gebers oder durch sonstige Bestätigungen

bescheinigen, so gebührt ihm voller Ersatz;

einem Dienst(Arbeit)nehmer (§ 2 Abs. 1

Z. 2 lit a) ist hiebei der entgangene Nettolohn

(-gehalt) zu vergüten.

(2) Vermag der Zeuge zwar die Tatsache des

Schadens nach § 2 Abs. 1 Z. 2, nicht aber dessen

Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung

von 5 S für jede, wenn auch nur begonnene

Stunde, für die er Anspruch auf Entschädigung

für Zeitversäumnis hat (§ 16), höchstens

jedoch 40 S für einen Tag.

B. Sachverständige.

Umfang der Gebühr.

§ 18. (1) Der Sachverständige hat nach Maßgabe

der §§ 19 bis 36 Anspruch

1. auf Ersatz der notwendigen Kosten, die

durch die Reise an den Ort der Beweisaufnahme,

durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch

die Rückreise verursacht werden;

2. auf Ersatz der durch seine Tätigkeit im

gerichtlichen Verfahren sonst verursachten notwendigen

Auslagen;

3. auf Entschädigung für Zeitversäumnis,

wenn mit dieser Versäumnis ein Erwerbsentgang

verbunden ist;

4. auf Entlohnung für Mühewaltung.

(2) Sachverständige, die im öffentlichen Dienst

stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1

Z. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich

nach der für den Sachverständigen geltenden

Reisegebührenvorschrift richtet.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder

Abs. 2 steht dem Sachverständigen auch dann zu,

wenn er zur Beweisaufnahme erschienen, diese

aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.

(4) Ein Sachverständiger, der die Vornahme der

ihm obliegenden Verrichtungen ungerechtfertigt

verweigert, hat keinen Anspruch auf Sachverständigengebühr.

§ 19. (1) Werden zu einer Amtshandlung

mehrere Sachverständige zugezogen, so hat jeder

von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern

im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Sachverständigen sind an die vom Gericht

erteilten Weisungen über die Gegenstände,

die Art und den Umfang der Untersuchung

gebunden. Sie sind auch ohne solche Weisungen

verpflichtet, von der Untersuchung weiterer Gegenstände

abzusehen, sobald der ihnen bekanntgegebene

Zweck der Untersuchung erreicht ist.

(3) Sachverständigen gebührt für Verrichtungen,

die sie ohne gerichtlichen Auftrag oder entgegen

den Vorschriften des Abs. 2 vornehmen,

keine Vergütung.

Geltendmachung der Gebühr.

§ 20. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch

auf seine Gebühr längstens binnen 14 Tagen nach

der Beendigung seiner Tätigkeit bei sonstigem

Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht,

vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden

hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Hierauf ist der Sachverständige in der Vorladung

aufmerksam zu machen. Schriftliche Ansuchen

bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Sachverständige, die Anspruch auf Gebühren

nach der Reisegebührenvorschrift haben (§ 18

Abs. 2). Sie haben bei Geltendmachung der Gebühr

eine von ihrer zuständigen Dienststelle bestätigte

Reiserechnung beizubringen.

(3) Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein

angemessener Vorschuß zu gewähren.

Bestimmung der Gebühr.

§ 21. (1) Die Sachverständigengebühr wird von

dem Richter (Vorsitzenden) bestimmt, vor dem

die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden

sollte. Über die Gewährung eines Vorschusses

nach § 20 Abs. 3 entscheidet der Richter

(Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden

soll.

(2) Der Richter (Vorsitzende) kann vor der

Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern,

sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung

von Belang sind, ergänzend

zu äußern.

(3) Beschlüsse, womit die Sachverständigengebühr

bestimmt oder über die Gewährung eines

Vorschusses entschieden wird, sind stets zu begründen.

(4) Der Beschluß, womit die Sachverständigengebühr

bestimmt wird, ist zuzustellen

1. in Strafsachen dem Sachverständigen, dem

Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigten,

Angeklagten, Verurteilten);

2. in Zivilrechtssachen dem Sachverständigen,

den Parteien und, sofern die Sachverständigengebühr

nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß

bezahlt werden kann, dem Revisor. Die

Zustellung an den Revisor entfällt jedoch in den

Fällen der Bestimmung der Sachverständigengebühr

nach § 36 Z. 7.

(5) Die im Abs. 4 genannten Personen können gegen

die Bestimmung der Sachverständigengebühr

binnen 14 Tagen, in Exekutionssachen binnen

acht Tagen, nach Zustellung des Beschlusses in

Strafsachen die Beschwerde, in Zivilrechtssachen

den Rekurs an den übergeordneten Gerichtshof

erheben. § 516 der Zivilprozeßordnung ist nicht

anzuwenden. Das gleiche Recht steht dem Sachverständigen

gegen die gänzliche oder teilweise

Verweigerung eines Vorschusses nach § 20 Abs. 3

zu. Gegen die Gewährung eines Vorschusses an

den Sachverständigen ist ein Rechtsmittel nicht

zulässig. Schriftliche Rechtsmittel bedürfen nicht

der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Zahlung der Gebühr.

§ 22. (1) Die Gebühr ist dem Sachverständigen

aus den Amtsgeldern des Gerichts oder aus einem

Kostenvorschuß nach Rechtskraft des Beschlusses,

mit dem sie bestimmt wurde, kostenfrei zu übermitteln,

sofern der Sachverständige nicht die

frühere Zahlung der Gebühr verlangt.

(2) Wird die Sachverständigengebühr vor ihrer

rechtskräftigen Bestimmung bezahlt und durch

eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder

übersteigt der dem Sachverständigen bezahlte

Vorschuß (§ 20 Abs. 3) die rechtskräftig bestimmte

Gebühr, so hat der Sachverständige die

zuviel bezahlten Beträge, abzüglich der vom

Unterschiedsbetrag zu entrichtenden Umsatzsteuer,

zurückzuerstatten. Sie sind vom Sachverständigen

nach den für die Einbringung der

gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden

Vorschriften einzubringen.

Reisekosten.

§ 23. (1) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 9

Abs. 2, 10 bis 12 über die Reisekosten des Zeugen

sind auf den Sachverständigen sinngemäß anzuwenden.

(2) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken,

die er mit der Eisenbahn oder auf einem Schiff

zurücklegt, die Vergütung nach der höchsten

Klasse, wenn aber das vom Sachverständigen benützte

Beförderungsmittel diese Klasse nicht

führt, nach der nächstniedrigeren tatsächlich geführten

Klasse.

(3) Die Benützung von Beförderungsmitteln,

die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des

§ 8 Abs. 1 sind, oder eines eigenen Kraftfahrzeuges

ist auch dann zulässig, wenn Gewicht,

Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte

oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige

zur Beweisaufnahme mitnehmen

muß, dies rechtfertigt. Für die Benützung des

eigenen Kraftfahrzeuges gebührt in diesem Fall

die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte

hiefür vorgesehene Vergütung.

Aufenthaltskosten.

§ 24. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 über

die Aufenthaltskosten des Zeugen sind auf den

Sachverständigen sinngemäß anzuwenden.

Ersatz der sonst verursachten notwendigen

Auslagen.

§ 25. (1) Die dem Sachverständigen sonst verursachten

notwendigen Auslagen (§ 18 Abs. 1

Z. 2) umfassen unter anderen

1. die Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens;

2. die Kosten für die Anfertigung von Photographien

und Photokopien;

3. die Vergütung für die bei der Untersuchung

verbrauchten Stoffe;

4. die angemessenen Kosten für die Verwendung

von Hilfskräften, sofern deren Beiziehung

durch Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen

gerechtfertigt ist; diese Kosten dürfen

die Höchstsätze der Entschädigung für Zeitversäumnis

nach § 26 Abs. 2 nicht übersteigen;

5. die entrichteten Stempelgebühren;

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende

Umsatzsteuer;

7. eine Schreibgebühr für das Schreiben von

Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen

hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel,

im Betrag von 4 S für jede Seite (§ 38 Abs. 2).

(2) Für die Beistellung von Werkzeugen und

Geräten, die eine dauernde Verwendung zulassen,

gebührt kein Ersatz.

Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 26. (1) Die Entschädigung für Zeitversäumnis

(§ 18 Abs. 1 Z. 3) gebührt für die Zeit, die der

Sachverständige außerhalb seiner Wohnung oder

gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muß, um

seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nachzukommen,

sofern ihm hiefür nicht eine Entlohnung

für Mühewaltung gebührt.

(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist

unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse

des Sachverständigen zu bemessen. Sie beträgt

jedoch

a) hinsichtlich der unter § 27 Z. 2 lit. b fallenden

Sachverständigen für jede, wenn auch

nur begonnene Stunde höchstens 10 S, für

einen Tag höchstens 100 S,

b) hinsichtlich der unter § 35 fallenden Sachverständigen

für jede, wenn auch nur begonnene

Stunde höchstens 5 S, für einen

Tag höchstens 50 S,

c) hinsichtlich der übrigen Sachverständigen

für jede, wenn auch nur begonnene Stunde

höchstens 15 S, für einen Tag höchstens

150 S.

(3) Liegen die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte des Sachverständigen außerhalb des

Ortes seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren,

so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis

nach Abs. 1 und 2 bei einer Entfernung

a) von 30 bis 80 km auf das Doppelte,

b) von 80 bis 200 km auf das Dreifache,

c) von mehr als 200 km auf das Vierfache.

(4) Bei den in den §§ 28 bis 31 genannten

Sachverständigen erhöht sich die Entschädigung

für Zeitversäumnis bei einer Entfernung

a) von 10 bis 30 km auf das Doppelte,

b) von 30 bis 100 km auf das Dreifache,

c) von mehr als 100 km auf das Vierfache.

(5) Sind die Wohnung und die gewöhnliche

Arbeitsstätte vom Ort der Tätigkeit im gerichtlichen

Verfahren nicht gleich weit entfernt, so

ist für die Berechnung der Entschädigung für

Zeitversäumnis nach Abs. 3 und 4 die geringere

Entfernung maßgebend.

(6) Nimmt ein Sachverständiger an einem Tag

und bei demselben Gericht an mehreren Verhandlungen

oder Erhebungen teil, so ist bei der

Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis

die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren

Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Entlohnung für Mühewaltung.

§ 27. Der Sachverständige hat nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entlohnung

für Mühewaltung (§ 18 Abs. 1 Z. 4)

1. Gilt für die Leistung ein Tarif (§§ 28 bis

36), so ist die Entlohnung nach diesem zu bestimmen.

2. Mangels eines Tarifes ist zu unterscheiden

a) Stellt das Gutachten eine wissenschaftliche

oder künstlerische Leistung dar oder setzt

es besondere fachliche Kenntnisse voraus,

die nur durch höhere Studien oder durch

eingehende Schulung oder Vorbildung erworben

werden, so ist die Entlohnung für

Mühewaltung nach richterlichem Ermessen

unter Berücksichtigung des für die Leistung

selbst notwendigen Aufwands an Zeit und

Mühe und unter Bedachtnahme auf das für

ähnliche Leistungen des Sachverständigen

in Ausübung seiner außergerichtlichen, beruflichen

Tätigkeit übliche Entgelt zu bestimmen.

b) Genügen für die Sachprüfung die gewöhnlichen

handwerksmäßigen oder geschäftlichen

Erfahrungen, so gebührt dem Sachverständigen

unter Berücksichtigung des für

die Leistung selbst notwendigen Zeitaufwands

ein Betrag von 12 S für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde, höchstens jedoch

120 S für einen Tag.

Tarife.

Ärzte.

§ 28. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt

a) auf Körperbeschädigung, samt Befund und

Gutachten über die Art und den Grad der

Beschädigung oder der Gesundheitsstörung,

über Dauer und Grad der Schmerzen, der

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und über

eingetretene und noch zu erwartende

Dauerfolgen,

b) ob eine Defloration, ein Geschlechtsakt oder

ein Geburtsakt stattgefunden hat, samt Befund

und Gutachten,

c) über den vermutlichen Zeugungstermin,

samt Befund und Gutachten,

d) auf Körperbeschaffenheit, zum Beispiel auf

Zeugungsfähigkeit, Beischlafsfähigkeit,

Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, samt Befund

und Gutachten,

wenn eine umständliche wissenschaftliche

Begründung notwendig ist 80 S,

sonst 30 S;

2. für die Untersuchung auf Vernehmungs-,

Verhandlungs-, Haft- oder Arbeitsfähigkeit

a) samt Befund und Gutachten 35 S,

b) samt Bericht 25 S;

3. für die Untersuchung des Geistes- oder

Nervenzustands, samt Befund und Gutachten,

a) wenn eine umständliche wissenschaftliche

Begründung notwendig ist 400 S,

b) wenn es zwar nicht einer solchen

Begründung, aber eines beträchtlichen

Aufwands an Zeit und Mühe

bedarf 240 S,

c) bei Reihenuntersuchungen 10 S,

d) sonst 80 S;

4. a) für die Leichenöffnung (Untersuchung

von Leichenresten oder Leichenteilen),

samt Befund und Gutachten,

aa) wenn die Leiche durch Fäulnis

stark verändert ist 300 S,

bb) sonst 160 S,

b) für die Leichenöffnung an einer unreifen

menschlichen Frucht, samt Befund und Gutachten,

aa) wenn die Frucht durch Fäulnis

stark verändert ist 150 S,

bb) sonst 90 S,

c) bei besonders erschwerenden äußeren Umständen

das Doppelte der in lit. a oder b

festgesetzten Gebühren;

5. für die äußere Besichtigung einer

Leiche, einer unreifen menschlichen Frucht

oder einer Nachgeburt, samt Befund und

Gutachten 20 S;

6. für die Untersuchung von Werkzeugen,

Kleidern und dergleichen mit unbewaffnetem

Auge, samt Befund und Gutachten

10 S;

7. a) für einfache chemische, mikroskopische

oder spektroskopische

Untersuchungen (von Harn, Haaren,

Sekret oder Exkret und dergleichen),

samt Befund und Gutachten, für jede

Untersuchungsart 30 S,

b) für histologische Untersuchungen,

samt Befund und Gutachten, für

jedes Organ und jede Färbung .... 50 S;

8. für die Untersuchung von Blutflecken, samt

Befund und Gutachten,

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten

Art

aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode

nach Uhlenhuth 100 S,

bb) sonst 50 S,

b) auf Gruppenzugehörigkeit oder Blutmerkmale

90 S;

9. für Blutabnahme

a) bei Kindern unter drei Jahren .... 15 S,

b) sonst 8 S;

10. für die Untersuchung von flüssigem Blut,

samt Befund und Gutachten,

a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten

Art 40 S,

b) zur Bestimmung der Blutgruppe .. 40 S,

c) zur Bestimmung der Untergruppen

A1 und A2 40 S,

d) zur Bestimmung der Faktoren M

und N 50 S,

e) zur Bestimmung der Rh-Untergruppenpaare

C/c, D/d, E/e, für

jedes Merkmalpaar 80 S,

f) zur Bestimmung weiterer Blutkörperchenmerkmale

für jedes Einzelmerkmal

50 S;

11. für bakteriologische Untersuchung, samt

Befund und Gutachten

a) mit Anlegung von Kulturen oder

im Tierversuch 80 S,

b) sonst 40 S;

12. für die Abnahme von Abdrucken zu

daktyloskopischen Zwecken

a) an Leichen 20 S,

b) an Lebenden 5 S;

13. für Röntgenuntersuchung, samt Befund

und Gutachten

a) bei Röntgenaufnahme 60 S,

b) bei Durchleuchtung 40 S.

14. Sind in den Fällen der Z. 1 bis 13 mehrere

Personen oder Gegenstände (Haare, Blut, Samenflecken

und dergleichen) zu untersuchen, so hat

der Sachverständige für jede Untersuchung Anspruch

auf die volle Gebühr.

Anthropologen.

§ 29. Die Entlohnung für Mühewaltung für

die Untersuchung samt Befund und Gutachten

beträgt hinsichtlich jeder untersuchten Person

1. für den morphologischen Vergleich . 180 S;

2. für die mikroskopische Haaruntersuchung

30 S;

3. für die Geschmacksprüfung 25 S;

4. für den Gaumenfaltenvergleich .... 60 S;

5. für den Wirbelsäulenvergleich 175 S.

Tierärzte.

§ 30. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung lebender Tiere, samt

Befund und Gutachten,

a) bei einem kleinen Tier 15 S,

b) sonst 20 S;

2. für die Öffnung von Tierleichen, samt Befund

und Gutachten,

a) bei einem kleinen Tier 20 S,

b) sonst 60 S;

3. für die Untersuchung von Fleisch,

samt Befund und Gutachten 30 S;

4. für die äußere Besichtigung einer

Tierleiche und dergleichen, samt Befund

und Gutachten 20 S.

5. Erfordert das Gutachten eine umständliche

wissenschaftliche Begründung, so ist die Gebühr

nach Z. 1 bis 4 zu verdoppeln.

Chemiker.

§ 31. Die Entlohnung für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung von Leichenteilen, samt

Befund und Gutachten,

a) auf flüchtige Gifte (zum Beispiel

Phosphor, Blausäure, Phenole, Chloroform,

Nitrit, Methylalkohol,

Äthylalkohol) 100 S,

b) auf Metallgifte (zum Beispiel Blei,

Quecksilber, Arsen, Antimon, Kupfer,

Thallium) 150 S,

c) auf Pflanzengifte (zum Beispiel

Strychnin) Atropin, Opiumalkaloide,

Kokain, Kodein) oder synthetische

Arzneistoffe (zum Beispiel Veronal

und dessen Derivate, Pyramidon) .. 180 S ;

2. für die Untersuchung von Blut, Erbrochenem,

Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz,

von kompakten Speisen, Flüssigkeiten oder

Genußmitteln, samt Befund und Gutachten,

a) auf flüchtige Gifte 60 S,

b) auf Metallgifte 90 S,

c) auf Pflanzengifte oder synthetische

Arzneistoffe 120 S;

3. für die Untersuchung von Medizinen,

Drogen, Toiletteartikeln, technischen Produkten,

Kleidern, Wäsche, Geräten, samt

Befund und Gutachten 120 S

4. für die Untersuchung von einfachen

Körpern (zum Beispiel Sublimat, Zyankali,

Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel,

Kalziumkarbonat, Bariumkarbonat) oder

deren Lösungen, samt Befund und Gutachten

60 S;

5. für die Untersuchung von Gemischen

einfacher Körper oder deren Lösungen,

soweit sie nicht unter eine andere Ziffer

fallen, samt Befund und Gutachten 120 S.

6. a) Dem Sachverständigen ist in den Fällen

der Z. 1 bis 5 für die quantitative Ermittlung

von Gift, und zwar für jedes quantitativ

ermittelte Gift, ein Zuschlag in der

Höhe der halben Gebühr zuzusprechen.

b) Wenn verschiedene Organgruppen oder

Organteile getrennt untersucht werden müssen

und die Notwendigkeit der getrennten

Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen

ist, so ist für jede getrennte Untersuchung

die volle Gebühr zuzusprechen. Das gleiche

gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach

auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht

werden muß.

7. Einfache mikroskopische, spektroskopische

oder chemische Untersuchungen, die auch von

ärztlichen Sachverständigen vorgenommen werden

können, sind nach § 28 Z. 7 zu entlohnen.

8. Die Vorschriften der Z. 1 bis 7 sind auf

pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen

nicht anzuwenden; in solchen Fällen

ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen (§ 27

Z. 2 lit. a) zu bestimmen.

Sachverständige für das Kraftfahrwesen.

§ 32. (1) Dem Sachverständigen für das

Kraftfahrwesen gebührt als Entlohnung

für Mühewaltung für Befund und Gutachten

100 S.

(2) Die Gebühr kann bei besonderen Schwierigkeiten

nach richterlichem Ermessen (§ 27 Z. 2

lit. a) bestimmt werden

a) in Zivilrechtssachen, wenn der Wert des

Verfahrensgegenstands 20.000 S übersteigt,

b) in Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen.

Buchsachverständige.

§ 33. (1) Dem Buchsachverständigen gebührt

unter Berücksichtigung des für die Leistung selbst

notwendigen Aufwands an Zeit folgende Entlohnung

für Mühewaltung

1. für Vorarbeiten, Informationen und

den Befund, für jede, wenn auch nur bebegonnene

Stunde 25 S,

2. für das Gutachten, für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde 30 S.

(2) Die Gebühr kann bei besonderen Schwierigkeiten

nach richterlichem Ermessen (§ 27 Z. 2

lit. a) bestimmt werden

a) in Zivilrechtssachen, wenn der Wert des

Verfahrensgegenstands 20.000 S übersteigt,

b) in Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen.

Schätzung von Häusern und Baugründen,

sofern sie besondere

fachliche Kenntnisse voraussetzt.

§ 34. (1) Dem Sachverständigen gebührt für die

Schätzung von Häusern und Baugründen, sofern

sie besondere fachliche Kenntnisse voraussetzt,

folgende Entlohnung für Mühewaltung

(2) Bei der Schätzung von Hausanteilen wird

die Gebühr nach dem Wert des ganzen Hauses,

bei der Schätzung von Liegenschaftsanteilen, die

im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10

GBG. 1955) nach dem Wert der ganzen Liegenschaft,

bei der Schätzung von zusammenhängenden,

gleichartigen Grundstücken, die in einer

Grundbuchseinlage (§ 2 GBG. 1955) eingetragen

sind, vom Gesamtwert aller Grundstücke bemessen.

Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen

im Exekutionsverfahren.

§ 35. Dem Sachverständigen gebührt für die

Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen

im Exekutionsverfahren für jede, wenn

auch nur begonnene Stunde des Schätzungsaktes

eine Entlohnung für Mühewaltung von 10 S,

höchstens jedoch 100 S für einen Tag.

Gemeinsame Bestimmungen zu

den Tarifen.

§ 36. 1. Leistungen der in den §§ 28 bis 31

genannten Sachverständigen, die dort nicht angeführt

sind, sind unter Berücksichtigung des für

die Tätigkeit notwendigen Aufwands an Zeit und

Mühe und mit Bedacht auf die für ähnliche

Leistungen in den genannten Tarifen festgesetzte

Vergütung zu entlohnen.

2. Gibt der Sachverständige in den Fällen der

§§ 28 bis 31 sein Gutachten bloß auf Grund des

Akteninhalts oder der Verhandlungsergebnisse

ab, so gebührt ihm als Entlohnung für Mühewaltung,

a) wenn eine umständliche wissenschaftliche

Begründung notwendig ist, drei Viertel,

b) sonst die Hälfte

der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

3. Stammen in den Fällen der §§ 28 bis 32

Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen,

so gebühren

a) dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen

hat, drei Viertel,

b) dem Sachverständigen., der das Gutachten

abgegeben hat,

aa) wenn eine umständliche wissenschaftliche

Begründung notwendig ist, drei

Viertel,

bb) sonst die Hälfte

der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

4. Für die Überprüfung des Gutachtens eines

anderen Sachverständigen oder von einander

widersprechenden Gutachten mehrerer Sachverständiger

ist der Sachverständige mit dem doppelten

Betrag der Gebühr für Befund und Gutachten

zu entlohnen, und zwar auch dann, wenn

er keinen neuen Befund aufnimmt.

5. Für die Teilnahme an einer Verhandlung, an

einem gerichtlichen Augenschein in Zivilrechtssachen

oder an einer gerichtlichen Erhebung in

Strafsachen hat der Sachverständige auch noch

Anspruch auf eine Gebühr für jede, wenn auch

nur begonnene Stunde im Betrag von 20 S.

6. Für das Studium eines Aktenbandes gebührt

dem Sachverständigen ein Betrag von 10

bis 80 S.

7. Im Zivilprozeß gebührt dem Sachverständigen

eine höhere als die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vorgesehene Gebühr, wenn

die Parteien durch eine Erklärung vor dem Gericht

sich zur unmittelbaren Bezahlung dieser

höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten

und der Sachverständige auf die Bezahlung

der Gebühr aus den Amtsgeldern des

Gerichts verzichtet. Solche Gebühren sind, falls

der Sachverständige um ihre Einhebung ersucht,

nach den für die Einbringung von gerichtlichen

Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für

den Sachverständigen einzubringen.

C. Dolmetsche.

§ 37. Auf die Gebühren der Dolmetsche sind

die Bestimmungen der §§ 18 bis 26 sinngemäß

anzuwenden.

Entlohnung für Mühewaltung.

§ 38. (1) Dem Dolmetsch gebührt folgende Entlohnung

für Mühewaltung

1. bei schriftlicher Übersetzung für jede volle

Seite

a) der Übersetzung ins Deutsche,

aa) wenn das Schriftstück mit lateinischen

Buchstaben geschrieben

ist 12 S,

bb) wenn das Schriftstück mit anderen

Schriftzeichen geschrieben

ist 15 S;

b) der Übersetzung in die fremde

Sprache,

aa) wenn für die Übersetzung lateinische

Buchstaben zu verwenden

sind 24 S,

bb) wenn für die Übersetzung andere

Schriftzeichen zu verwenden

sind 30 S;

2. bei Zuziehung zu einer Vernehmung

für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 20 S.

(2) Eine Seite gilt als voll, wenn sie mindestens

25 Zeilen von durchschnittlich 40 Schriftzeichen

enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr

für den entsprechenden Teil zu bestimmen.

D. Geschworne und Schöffen und Vertrauenspersonen

in den im Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz zur Bildung der

Jahreslisten berufenen Kommissionen.

§ 39. (1) Für die Gebühren der Geschwornen,

Schöffen und Vertrauenspersonen in den zur Bildung

der Jahreslisten berufenen Kommissionen

gelten die Vorschriften über die Zeugengebühren,

soweit diese nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen

anwendbar sind und im folgenden nichts anderes

bestimmt wird.

(2) Einem Dienst(Arbeit)nehmer gebührt, falls

ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung

für Zeitversäumnis auch der auf den Dienst(Arbeit)geber

und den Dienst(Arbeit)nehmer für

diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung

und Arbeitslosenversicherung. Der Dienst(Arbeit)geber

hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen.

Der Dienst(Arbeit)nehmer hat diese

Beträge dem Dienst(Arbeit)geber abzuführen.

(3) Wo dieses Bundesgesetz die Vernehmung

des Zeugen (die Beweisaufnahme) oder seine Aussage

erwähnt, tritt an deren Stelle die Teilnahme

der Geschwornen oder Schöffen an der Verhandlung

(Sitzung) oder die Teilnahme der Vertrauenspersonen

an der Sitzung der Kommission.

(4) Kommen Geschworne, Schöffen oder Vertrauenspersonen

ihren Pflichten nicht nach, so

haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

(5) Gegen die Bestimmung der Gebühr eines

Geschwornen oder Schöffen oder einer Vertrauensperson

können nur der Geschworne oder

Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde

an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben.

E. Vertrauenspersonen in den im Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz zur Bildung

der Urlisten berufenen Kommissionen.

§ 40. (1) Für die Gebühren der Vertrauenspersonen

in den zur Bildung der Urlisten berufenen

Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen

gelten die Vorschriften über die

Zeugengebühren, soweit diese nicht ihrer Art nach

nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden

nichts anderes bestimmt wird.

(2) Einem Dienst(Arbeit)nehmer gebührt, falls

ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung

für Zeitversäumnis auch der auf den Dienst(Arbeit)geber

und den Dienst(Arbeit)nehmer für

diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung

und Arbeitslosenversicherung. Der Dienst(Arbeit)geber

hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen.

Der Dienst(Arbeit)nehmer hat diese

Beträge dem Dienst(Arbeit)geber abzuführen.

(3) Wo dieses Bundesgesetz die Vernehmung

des Zeugen (die Beweisaufnahme) oder seine Aussage

erwähnt, tritt an deren Stelle die Teilnahme

der Vertrauensperson an der Sitzung der Kommission.

(4) Kommt die Vertrauensperson ihren Pflichten

nicht nach, so hat sie keinen Anspruch auf

eine Gebühr.

(5) Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf

ihre Gebühr längstens binnen 14 Tagen nach

dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung

bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich

beim Vorsitzenden der Kommission, der die

Vertrauensperson angehört, in Wien beim Magistrat,

geltend zu machen. Über den Anspruch

entscheiden bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen

der Bürgermeister,

in Wien der Magistrat, bei Bezirkskommissionen

der Bezirkshauptmann endgültig.

(6) Die Gebühren werden für Vertrauenspersonen

in den Gemeindekommissionen und

Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln,

für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen

aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft

vorgeschossen und der auszahlenden

Stelle von den Oberlandesgerichten erstattet.

Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung

aller vorgeschossenen Gebühren jeweils

für ein Jahr gesammelt bei den Oberlandesgerichten

anzusprechen.

ARTIKEL II.

§ 41. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung,

wird in folgender Weise geändert

1. Der zweite Absatz des § 349 hat zu lauten

„Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes

über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung

der Aussage oder der Eidesleistung durch einen

Zeugen und über die Fortsetzung der Verhandlung

in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse,

durch welche die Ladung eines Zeugen

oder dessen Vorführung angeordnet oder zum

Erlag eines Vorschusses für die dem Zeugen zu

gewährende Vergütung (§ 332) eine Frist bestimmt

wird, sowie die über die Beeidigung eines

Zeugen gefaßten Beschlüsse können durch ein

Rechtsmittel nicht angefochten werden."

2. Der § 365 hat zu lauten

„Kostenvorschuß.

§ 365. Wenn dem Beweisführer nicht das

Armenrecht bewilligt ist, hat der Vorsitzende

oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen,

daß ein von ihm zu bestimmender

Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des

Beweises durch Sachverständige verbundenen

Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer

bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist.

§ 332 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

ARTIKEL III.

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten

Tag des auf die Kundmachung folgenden zweiten

Monats in Kraft.

(2) Es ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes beendet worden ist.

(3) Auf schriftliche Auskünfte, Befunde und

Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten)

an Strafgerichte (§ 381 Abs. 1 Z. 3 der Strafprozeßordnung)

ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

§ 43. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

1. die §§ 346, 347 und 382 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung

vom 1. August 1895, RGBl.

Nr. 113;

2. die §§ 383, 384, 385 und 386 der Österreichischen

Strafprozeßordnung 1945, ASlg.

Nr. 1;

3. Artikel II des Bundesgesetzes vom 5. November

1947, BGBl. Nr. 1/1948, über die Gebühren

der Zeugen und Sachverständigen in

bürgerlichen Rechtssachen;

4. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.

Nr. 136, womit Vorschriften über den Gebührenanspruch

der Geschwornen, Schöffen und

Vertrauenspersonen erlassen und die Bestimmungen

der Strafprozeßordnung über den Gebührenanspruch

der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche

im Strafverfahren ergänzt werden

(Gebührenanspruchsgesetz — GebAG.);

5. die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 24. Jänner 1948, BGBl. Nr. 66, über

die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen

in bürgerlichen Rechtssachen;

6. die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 23. Mai 1951, BGBl. Nr. 122, über

die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen

und über die Gebühren für chemische

Untersuchungen im Strafverfahren;

7. die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres und für Finanzen vom 12. November

1946, BGBl. Nr. 2/1947, über den Gebührenanspruch

der Vertrauenspersonen in den

im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur

Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde- und

Bezirkskommissionen;

8. die Tarife über die Gebühren der Zeugen,

Sachverständigen und Dolmetsche in bürgerlichen

Rechtssachen, verlautbart im Amtsblatt der

Österreichischen Justizverwaltung, Jahrgang 1951,

S. 38;

9. die Tarife zum Gebührenanspruchsgesetz,

verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen

Justizverwaltung, Jahrgang 1951, S. 41.

§ 44. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf

Bestimmungen, die durch dieses Bundesgesetz geändert

oder aufgehoben werden, verwiesen wird,

erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 40 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres, betraut.

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