2. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
in der Fassung des Artikels 37 des
Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/
1925, sowie des Bundesgesetzes vom 9. März
1955, BGBl. Nr. 68 (Apothekengesetznovelle
1955), wird abgeändert und ergänzt wie folgt
§ 8 hat zu lauten
„Betriebszeiten, Nachtdienst und
Dienstbereitschaft.
§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen
Apotheken für den Kundenverkehr an
Werktagen offenzuhalten haben (Betriebszeiten),
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter
Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so
festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit
achtundvierzig Stunden nicht überschreitet und
eine tägliche Mittagssperre von zwei Stunden eingehalten
wird. Befinden sich in einem Orte
mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie
gleiche Betriebszeiten festzulegen.
(2) Für die Versehung eines Nachtdienstes während
der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren
öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde
eine Reihenfolge festzusetzen, wobei
die Zahl und Auswahl der Apotheken, die
gleichzeitig Nachtdienst zu versehen haben, dem
Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die
Nachtdienst haltenden Apotheken haben während
der Zeit der Mittagssperre für den Kundenverkehr
geöffnet zu sein.
(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke
muß der Apothekenleiter oder ein angestellter
Apotheker auch außerhalb der gemäß
Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Verabfolgung
von Arzneimitteln in dringenden Fällen
rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den
Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen
gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich
sind.
(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
sowie an jenen Tagen, die in den einzelnen Bundesländern
wie Feiertage behandelt werden,
haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken
jene Apotheken bis 13 Uhr für den
Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden
Nacht Nachtdienst versehen. Nach
13 Uhr müssen diese Apotheken für dringende
Fälle dienstbereit sein, doch kann ihnen auch ein
Offenhalten bis längstens 18 Uhr von der Bezirksverwaltungsbehörde
bewilligt werden, wenn
hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur
einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde
unter Bedachtnahme auf die
nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit
das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen
Tagen, die in den einzelnen Bundesländern wie
Feiertage behandelt werden, bis längstens 12 Uhr
bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten
erfordern.
(5) Bei einem gesteigerten Bedarf an Arzneimitteln
(bei Epidemien, Elementarereignissen,
Messen, Märkten u. dgl.) hat die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Dauer des erhöhten Bedarfes
von den obigen Bestimmungen abweichende
Verfügungen hinsichtlich der Sperrzeit,
des Nachtdienstes und der Sonn- und Feiertagsruhe
in den öffentlichen Apotheken zu treffen.
(6) Vor Erlassung von Verordnungen nach den
Abs. 1 bis 4 ist die Österreichische Apothekerkammer
beziehungsweise deren Landesgeschäftsstelle
sowie die zuständige Arbeiterkammer
zu hören. Verordnungen, die auf Grund des
Abs. 5 getroffen werden, sind ohne Verzug dem
Landeshauptmann zu berichten und der Österreichischen
Apothekerkammer sowie der zuständigen
Arbeiterkammer mitzuteilen.
(7) Waren, deren Verkauf den Apotheken nicht
ausschließlich vorbehalten ist, Mittel zur Leistung
Erster Hilfe sowie Verbandstoffe ausgenommen,
dürfen während der Ladenschlußzeiten der zu
ihrem Verkauf gleichfalls berechtigten Handelsgewerbetreibenden
in Apotheken nicht abgegeben
werden."
Artikel II.
Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Verordnung des Landeshauptmannes von
Burgenland vom 1. September 1948, LGBl.
Nr. 11/1952, betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe
sowie die Mittagspause in den öffentlichen
Apotheken;
2. Verordnung des Landeshauptmannes von
Kärnten vom 26. Februar 1936, LGBl. Nr. 24,
in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1937,
LGBl. Nr. 44, betreffend die Sperrzeit, den
Nachtdienst, die Mittagspause und die Sonn-
und Feiertagsruhe in den öffentlichen Apotheken
Kärntens;
3. Verordnung des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 19. September 1933, LGBl.
Nr. 215, in der Fassung der Verordnungen vom
8. Jänner 1934, LGBl. Nr. 8, vom 22. Juli 1935,
LGBl. Nr. 141, und vom 19. Dezember 1938,
Verordnungsblatt Nr. 50, betreffend die Regelung
des Dienstes während der Mittagszeit, zur
Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen in den
öffentlichen Apotheken Niederösterreichs;
4. Kundmachung der Landesregierung für
Oberösterreich vom 14. August 1924, E/5-
Z. 2738/1, Landesgesetz- und Verordnungsblatt
für Oberösterreich Nr. 57/1924, womit Anordnungen
über Mittagspause und Feiertagsruhe für
öffentliche Apotheken getroffen werden;
5. Verordnung des Landeshauptmannes von
Salzburg vom 18. Jänner 1926, LGBl. Nr. 24,
betreffend die Einführung der Feiertagsruhe und
einer täglichen Mittagspause in jenen öffentlichen
Apotheken, in denen außer dem Apotheker,
Pächter oder sonstigen verantwortlichen Leiter
keine pharmazeutische Hilfskraft beschäftigt ist;
6. Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 28. Juli 1952, LGBl. Nr. 45, betreffend
die Sperrzeit, den Nachtdienst und die
Sonn- und Feiertagsruhe der öffentlichen Apotheken
in Steiermark;
7. Verordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 20. Februar 1929, LG.- und VBl.
Nr. 8, betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe
und die Mittagspause in den öffentlichen Apotheken;
8. Kundmachung des Reichsstatthalters für
Tirol und Vorarlberg vom 18. Dezember 1941,
Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau
Tirol und Vorarlberg vom 15. Jänner 1942,
Nr. 1. Bekanntmachung, betreffend Diensteinteilung
der Apotheken;
9. Erlaß des Reichsstatthalters für Tirol und
Vorarlberg vom 18. Dezember 1941, Zl. III a-
E-III/2-4, betreffend Sonntagssperre für alleinarbeitende
Landapotheken;
10. Verordnung der k. k. Statthalterei vom
3. Juni 1909, LGBl. Nr. 50, für Vorarlberg, betreffend
die Sonntagsruhe der öffentlichen Apotheken;
11. Die Verordnung des Landeshauptmannes
von Wien vom 12. Juni 1948, LGBl, für Wien
Nr. 20, in der Fassung der Verordnung vom
29. September 1953, LGBl. Nr. 18, über den
Dienst in den öffentlichen Apotheken in Wien
sowie in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes
von Wien vom 10. April 1956,
LGBl. Nr. 9.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1957
in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden; jedoch darf ihre Wirksamkeit
erst einen Tag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beginnen.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 8 Abs. 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, betraut.