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2. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

in der Fassung des Artikels 37 des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925, sowie des Bundesgesetzes vom 9. März

1955, BGBl. Nr. 68 (Apothekengesetznovelle

1955), wird abgeändert und ergänzt wie folgt

§ 8 hat zu lauten

„Betriebszeiten, Nachtdienst und

Dienstbereitschaft.

§ 8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen

Apotheken für den Kundenverkehr an

Werktagen offenzuhalten haben (Betriebszeiten),

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter

Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so

festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit

achtundvierzig Stunden nicht überschreitet und

eine tägliche Mittagssperre von zwei Stunden eingehalten

wird. Befinden sich in einem Orte

mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie

gleiche Betriebszeiten festzulegen.

(2) Für die Versehung eines Nachtdienstes während

der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren

öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde

eine Reihenfolge festzusetzen, wobei

die Zahl und Auswahl der Apotheken, die

gleichzeitig Nachtdienst zu versehen haben, dem

Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die

Nachtdienst haltenden Apotheken haben während

der Zeit der Mittagssperre für den Kundenverkehr

geöffnet zu sein.

(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke

muß der Apothekenleiter oder ein angestellter

Apotheker auch außerhalb der gemäß

Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Verabfolgung

von Arzneimitteln in dringenden Fällen

rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den

Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen

gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich

sind.

(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

sowie an jenen Tagen, die in den einzelnen Bundesländern

wie Feiertage behandelt werden,

haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken

jene Apotheken bis 13 Uhr für den

Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden

Nacht Nachtdienst versehen. Nach

13 Uhr müssen diese Apotheken für dringende

Fälle dienstbereit sein, doch kann ihnen auch ein

Offenhalten bis längstens 18 Uhr von der Bezirksverwaltungsbehörde

bewilligt werden, wenn

hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur

einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die

nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit

das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen

und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen

Tagen, die in den einzelnen Bundesländern wie

Feiertage behandelt werden, bis längstens 12 Uhr

bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten

erfordern.

(5) Bei einem gesteigerten Bedarf an Arzneimitteln

(bei Epidemien, Elementarereignissen,

Messen, Märkten u. dgl.) hat die Bezirksverwaltungsbehörde

für die Dauer des erhöhten Bedarfes

von den obigen Bestimmungen abweichende

Verfügungen hinsichtlich der Sperrzeit,

des Nachtdienstes und der Sonn- und Feiertagsruhe

in den öffentlichen Apotheken zu treffen.

(6) Vor Erlassung von Verordnungen nach den

Abs. 1 bis 4 ist die Österreichische Apothekerkammer

beziehungsweise deren Landesgeschäftsstelle

sowie die zuständige Arbeiterkammer

zu hören. Verordnungen, die auf Grund des

Abs. 5 getroffen werden, sind ohne Verzug dem

Landeshauptmann zu berichten und der Österreichischen

Apothekerkammer sowie der zuständigen

Arbeiterkammer mitzuteilen.

(7) Waren, deren Verkauf den Apotheken nicht

ausschließlich vorbehalten ist, Mittel zur Leistung

Erster Hilfe sowie Verbandstoffe ausgenommen,

dürfen während der Ladenschlußzeiten der zu

ihrem Verkauf gleichfalls berechtigten Handelsgewerbetreibenden

in Apotheken nicht abgegeben

werden."

Artikel II.

Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Verordnung des Landeshauptmannes von

Burgenland vom 1. September 1948, LGBl.

Nr. 11/1952, betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe

sowie die Mittagspause in den öffentlichen

Apotheken;

2. Verordnung des Landeshauptmannes von

Kärnten vom 26. Februar 1936, LGBl. Nr. 24,

in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1937,

LGBl. Nr. 44, betreffend die Sperrzeit, den

Nachtdienst, die Mittagspause und die Sonn-

und Feiertagsruhe in den öffentlichen Apotheken

Kärntens;

3. Verordnung des Landeshauptmannes von

Niederösterreich vom 19. September 1933, LGBl.

Nr. 215, in der Fassung der Verordnungen vom

8. Jänner 1934, LGBl. Nr. 8, vom 22. Juli 1935,

LGBl. Nr. 141, und vom 19. Dezember 1938,

Verordnungsblatt Nr. 50, betreffend die Regelung

des Dienstes während der Mittagszeit, zur

Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen in den

öffentlichen Apotheken Niederösterreichs;

4. Kundmachung der Landesregierung für

Oberösterreich vom 14. August 1924, E/5-

Z. 2738/1, Landesgesetz- und Verordnungsblatt

für Oberösterreich Nr. 57/1924, womit Anordnungen

über Mittagspause und Feiertagsruhe für

öffentliche Apotheken getroffen werden;

5. Verordnung des Landeshauptmannes von

Salzburg vom 18. Jänner 1926, LGBl. Nr. 24,

betreffend die Einführung der Feiertagsruhe und

einer täglichen Mittagspause in jenen öffentlichen

Apotheken, in denen außer dem Apotheker,

Pächter oder sonstigen verantwortlichen Leiter

keine pharmazeutische Hilfskraft beschäftigt ist;

6. Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 28. Juli 1952, LGBl. Nr. 45, betreffend

die Sperrzeit, den Nachtdienst und die

Sonn- und Feiertagsruhe der öffentlichen Apotheken

in Steiermark;

7. Verordnung des Landeshauptmannes von

Tirol vom 20. Februar 1929, LG.- und VBl.

Nr. 8, betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe

und die Mittagspause in den öffentlichen Apotheken;

8. Kundmachung des Reichsstatthalters für

Tirol und Vorarlberg vom 18. Dezember 1941,

Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau

Tirol und Vorarlberg vom 15. Jänner 1942,

Nr. 1. Bekanntmachung, betreffend Diensteinteilung

der Apotheken;

9. Erlaß des Reichsstatthalters für Tirol und

Vorarlberg vom 18. Dezember 1941, Zl. III a-

E-III/2-4, betreffend Sonntagssperre für alleinarbeitende

Landapotheken;

10. Verordnung der k. k. Statthalterei vom

3. Juni 1909, LGBl. Nr. 50, für Vorarlberg, betreffend

die Sonntagsruhe der öffentlichen Apotheken;

11. Die Verordnung des Landeshauptmannes

von Wien vom 12. Juni 1948, LGBl, für Wien

Nr. 20, in der Fassung der Verordnung vom

29. September 1953, LGBl. Nr. 18, über den

Dienst in den öffentlichen Apotheken in Wien

sowie in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes

von Wien vom 10. April 1956,

LGBl. Nr. 9.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1957

in Kraft.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden; jedoch darf ihre Wirksamkeit

erst einen Tag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beginnen.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 8 Abs. 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, betraut.

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