2. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Für den Inlandsverkehr können die Begünstigungen
in Anspruch genommen werden,
wie sie in der nachstehenden Fassung der in
der Folge zitierten Randnummern der Anlage I
zum Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 49/1951,
zum Ausdruck kommen
1. Zu Rn. 21 Z. 9 lit. a
„Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)
und Trimethylentrinitroamin (Hexogen), das
erste mit mindestens 20%, das zweite mit mindestens
15% Wasser gleichmäßig durchfeuchtet,
Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)
mit mindestens 10% Montanwachs oder Paraffin
oder beiden phlegmatisiert;"
2. Zu Rn. 21 Z. 17 lit. a
„Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)
und Trimethylentrinitroamin (Hexogen),
das erste mit mindestens 20%, das zweite mit
mindestens 15%) Wasser gleichmäßig durchfeuchtet,
Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)
mit mindestens 10%) Montanwachs oder Paraffin
oder beiden phlegmatisiert, in größeren
Mengen als nach Z. 9;"
3. Zu Rn. 31
„(1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Papierhülsen
patroniert und die Patronen in luftdicht
verschlossene Blechbüchsen verpackt sein, die einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen
sind.
(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem
oder zeresiniertem Papier bestehen, können
auch durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt
sein. Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte
Patronen bis zum Gesamtgewicht von
2'5 kg dürfen auch zu Paketen aus starkem Papier
vereinigt werden. Diese Pakete müssen in
ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht
werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind.
Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Behälter einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter
darf durch herumgelegte und gespannte Bänder
oder Drähte aus Metall gesichert sein.
(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
hölzernen Behälter dürfen auch
Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung
und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe
muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und
wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner
mindestens eine Dicke von 2'6 mm und ein Gewicht
von 1700 g je Quadratmeter haben. Die
Pappkästen müssen durch Drahtheftung derart
verschlossen werden, daß der übergestülpte
Deckel an den vier Ecken mit je 4 Metallklammern
von mindestens 0'5 mm Stärke, deren
Schenkel mindestens 12 mm lang und 1'5 mm
breit sein müssen, mit den Seitenklappen des
Bodenteils verbunden wird.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung
in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr
als 25 kg Sprengstoff enthalten."
4. Zu Rn. 42
„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]
müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren
Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes
tragen."
5. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a
„Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Stück zündsicher
eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder aus wasserdichter
Pappe oder aus Kunststoff. Blechgefäße
müssen mit einem elastischen Stoff ausgelegt sein.
Die Deckel auf den Gefäßen müssen ringsum
mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße
sind in ein Paket zu vereinigen oder in
eine Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder
Schachteln müssen in eine mit Schrauben verschlossene
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke oder in einen Blechbehälter verpackt
und diese in eine mit Schrauben verschlossene
Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen
der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und
der Versandkiste überall ein Zwischenraum von
mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen
auszustopfen ist. Das Versandstück darf nicht
schwerer sein als 60 kg;"
6. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b
„Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete
vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd
an das eine und das andere Ende des Paketes
gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen ist
ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens 5 Sammelpakete
müssen in eine mit Schrauben verschlossene,
mit Wellpappe ausgekleidete, höl-
zerne Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke oder in einen Blechbehälter eingebettet
sein;"
7. Zu Rn. 101 Z. 7
„a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;
b) Köpfchen für elektrische Zünder."
8. Zu Rn. 103
„(1) Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in
Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier
oder Karton) verpackt und diese in hölzerne
Kisten oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt
sein. An Stelle der hölzernen Kisten oder
der Behälter aus Weißblech dürfen auch Kästen
aus starker und glatter Pappe oder aus doppelseitiger
Wellpappe — beide auch wasserdicht
imprägniert — verwendet werden. Die Kantenlänge
der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als
20 kg.
(2) Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in
Schachteln verpackt und diese in hölzerne Kisten
oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein. An
Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter aus
Weißblech dürfen auch Kästen aus starker und
glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe
— beide auch wasserdicht imprägniert —
verwendet werden. Die Kantenlänge der Kästen
darf 60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück
darf nicht schwerer sein als 20 kg."
9. Zu Rn. 108 lit. b
„Ziffer 7 a): in Kisten oder Fässer aus Holz
oder in wasserdichte Pappfässer; ein wasserdichtes
Pappfaß darf nicht schwerer sein als 75 kg;
Ziffer 7 b): zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl
mit Pappschachteln eigebettet, die durch
Pappeinlagen in mindestens drei gleich große
Abteilungen zu unterteilen sind. Die Deckel der
Schachteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt
sein. Höchstens 100 Pappschachteln sind
in einen Behälter aus gelochtem Eisenblech einzusetzen.
Dieser Behälter muß in eine mit
Schrauben verschlossene hölzerne Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet
sein, daß zwischen dem Blechbehälter und
der Versandkiste überall ein Zwischenraum von
mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen
auszustopfen ist. Das Versandstück darf nicht
schwerer sein als 50 kg; Versandstücke, die
schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben
oder Leisten versehen sein;"
10. Zu Rn. 131 Z. 3
„Sauerstoff mit höchstens 4% Wasserstoff, Gemische
von Sauerstoff und Kohlendioxyd mit
höchstens 20% Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft,
Nitrox (Gemisch von 20% Stickstoff und
80% Sauerstoff), Borfluorid (Bortrifluorid), Edelgase
Helium, Neon, Argon, Krypton, Xenon und
Gemische von Edelgasen untereinander oder Gemische
von Edelgasen mit Stickstoff oder Gemische
von Edelgasen mit Sauerstoff.
Für Sauerstoff siehe auch Rn. 131 a, unter a)."
11. Zu Rn. 131 Z. 4
„Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich
Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern
der Kohle (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul
(Lachgas), Äthan, Äthylen, verflüssigtes
Ölgas, das bei 40° G einen Druck von nicht mehr
als 25 kg/cm2 hat (Z-Gas), Trifluormonochlormethan,
methanhaltige Kohlenwasserstoffe mit
einem Fülldruck von 150 bzw. 200 kg/cm2.
Für verflüssigtes Kohlendioxyd siehe auch
Rn. 131 a, unter b).
Bem. Unter Röhren zum Auflockern der Kohle
versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen
versehene Stahlbehälter, die Kohlendioxyd
und eine allgemein als Erwärmungselement bezeichnete
Patrone enthalten, deren Entzündung nur auf
elektrischem Wege erfolgen kann; das Erwärmungselement
muß so beschaffen sein, daß es nicht explosionsartig
verbrennen kann, wenn der Behälter nicht
mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt ist. Cardoxröhren
oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung
aufgegeben werden, müssen einem der Muster entsprechen,
die von einer staatlichen Behörde zum
Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind."
12. Zu Rn. 131 Z. 6 lit. b
„verflüssigte Gemische von Kohlenwasserstoffen,
gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung
von Mineralölprodukten, Kohle usw.,
sowie die Gemische der Gase der Ziffer 6 a), die
als
Gasgemisch A bei 50° C einen Druck von nicht
mehr als 6'5 kg/cm2 haben,
Gasgemisch A 1 bei 50° C einen Druck von
nicht mehr als 13 kg/cm2 haben,
Gasgemisch B bei 50° C einen Druck von nicht
mehr als 165 kg/cm2 haben,
Gasgemisch C bei 50° C einen Druck von nicht
mehr als 20'0 kg/cm2 haben,
Gasgemisch D (Ruhrgasol) bei 50° C einen
Druck von nicht mehr als 30'0 kg/cm2 haben."
13. Zu Rn. 131 Z. 7
„Dimethyläther(Methyläther),Vinylmethyläther,
Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid
(Monobrommethan), Äthylchlorid (Monochloräthan),
letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm),
Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Trichlormonofluormethan
(Freon 11), Dichlordifluormethan
(Freon 12), Dichlormonofluormethan (Freon
21), Monochlordifluormethan (Freon 22), Dichlortetrafluoräthan
(Freon 114), Vinylchlorid,
Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin),
Dimethylamin, Trimethylamin, Äthylamin
(Monoäthylamin), Äthylenoxyd, Chlorzyan.
Bem. 1. Ein Gemisch von Methylbromid und Äthylenbromid
mit höchstens 50% Methylbromid gilt
nicht als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften
der Anlage I nicht unterstellt.
2. .Trichlortrifluoräthan (Freon 113) ist kein
verflüssigtes Gas und daher den Vorschriften der Anlage
I nicht unterstellt."
14. Zu Rn. 131 Z. 11
„Gefäße, entleert von Gasen der Ziffern 1
bis 7 und 10.
Bem. 1. Gefäße, in denen nach Entnahme der Gase
der Ziffern 1 bis 7 und 10 geringe Rückstände in
gasförmigem Zustand verblieben sind, werden als
entleert angesehen.
2. Die von den Gasen der Ziffern 8 und 9 entleerten
Gefäße sind den Vorschriften der Anlage I
nicht unterstellt."
15. Zu Rn. 150
„Auf Versandstücken mit Gasen der Ziffern 1
bis 10 muß, auch wenn diese Gase mit anderen
Gütern nach Rn. 149 zusammengepackt sind,
der Inhalt deutlich und unauslöschbar angegeben
sein."
16. Zu Rn. 191
„Behälterwagen für Kalziumkarbid (Ziffer 2)
sind an der Verschlußseite mit der deutlichen
und unauslöschbaren Aufschrift: ,Nach Füllen
und Entleeren dicht verschließen' zu versehen."
17. Zu Rn. 346
„Jedes Versandstück mit Filmen der Ziffer 5
muß die Aufschrift ,Film' tragen."
18. Zu Rn. 350 Abs. 1
„Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sind, wenn unverpackt,
in gedeckte Wagen oder in offene
Wagen mit Decken zu verladen. Für blätter- und
fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht geschichtet,
sind in den Monaten Oktober bis Juni
auch offene Wagen ohne Decken zulässig. Für
Sägemehl sind auch offene Wagen ohne Decken zulässig,
wenn die Ladung auf andere Weise, etwa
durch Bretter oder Abfallhölzer, fugenlos zugedeckt
ist."
19. Zu Rn. 401 a lit. c
„feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder
Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen
Mischungen: in Papiersäcken von
höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschachteln
mit der deutlichen und unauslöschbaren
Aufschrift: ,Giftige Pflanzenschutzmittel
(oder Holzschutzmittel)'."
20. Zu Rn. 508
„(1) Wässerige Wasserstoffsuperoxydlösungen
(Ziffer 11) müssen in Gefäße aus Glas oder aus
einem anderen hiefür behördlich zugelassenen
Werkstoff verpackt sein. Lösungen mit mehr als
6 bis höchstens 35% Wasserstoffsuperoxyd
dürfen auch in Gefäße aus Steinzeug verpackt
sein.
Als Glasgefäße für Lösungen mit mehr als
35 bis höchstens 45% Wasserstoffsuperoxyd sind
umflochtene Glasballons (Demijohns) zu verwenden.
Mengen bis zu 200 g sind in Glasflaschen
mit mindestens 300 cm3 Fassungsraum
zu verpacken.
(2) Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß
sich im Gefäß kein Überdruck bilden, aber auch
kein Stoff ausfließen kann.
(3) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. müssen in Schutzbehälter eingebettet sein,
und zwar
a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. mit Lösungen von mehr als 6 bis
höchstens 35% Wasserstoffsuperoxyd; in
Weiden- oder Eisenkörbe mit Deckel
oder in Kisten. Weidenkörbe und Kisten
müssen mit Handhaben versehen sein;
b) umflochtene Glasballons (Demijohns) mit
Lösungen von mehr als 35 bis höchstens
45"/o Wasserstoffsuperoxyd: in Weiden- oder
lackierte Eisenkörbe mit Deckel.
Stroh und Holzwolle dürfen zur Verpackung
nicht verwendet werden. Das Versandstück
darf nicht schwerer sein als
75 kg.
Glasflaschen mit Mengen bis zu 200 g
mit Kieselgur in Blechbüchsen, die in
hölzerne Kisten einzusetzen sind;
c) Glasgefäße mit Lösungen von mehr als
45 bis höchstens 60% Wasserstoffsuperoxyd
mit Kieselgur in flüssigkeitsdichte, geteerte
Blechvollmantelkörbe, die in eine Pultdachkiste
einzusetzen sind.
(3 a) Statt der in den Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen
Verpackungen sind allgemein auch
Aluminiumgefäße zulässig, deren Sicherheitsverschluß
so eingerichtet sein muß, daß er einen
Druckausgleich gestattet, aber Flüssigkeit nicht
leicht austreten läßt. Jedes Aluminiumgefäß
muß, sofern es nicht eine für den Eisenbahntransport
ausreichende Standfestigkeit aufweist,
in ein starkes Schutzgestell mit zwei Handgriffen
fest eingesetzt sein, welches das Gefäß gegen
Umkippen sichert. Die Wände der Aluminiumgefäße
müssen mindestens 1'5 mm stark sein.
(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen
(Topfwagen) und Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn. 517."
21. Zu Rn. 511
„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern
1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare
Aufschrift: ,Elektrische Sammler
(Akkumulatoren)' tragen."
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1955 in Kraft.