Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2_1955 AT

2. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Für den Inlandsverkehr können die Begünstigungen

in Anspruch genommen werden,

wie sie in der nachstehenden Fassung der in

der Folge zitierten Randnummern der Anlage I

zum Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 49/1951,

zum Ausdruck kommen

1. Zu Rn. 21 Z. 9 lit. a

„Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)

und Trimethylentrinitroamin (Hexogen), das

erste mit mindestens 20%, das zweite mit mindestens

15% Wasser gleichmäßig durchfeuchtet,

Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)

mit mindestens 10% Montanwachs oder Paraffin

oder beiden phlegmatisiert;"

2. Zu Rn. 21 Z. 17 lit. a

„Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)

und Trimethylentrinitroamin (Hexogen),

das erste mit mindestens 20%, das zweite mit

mindestens 15%) Wasser gleichmäßig durchfeuchtet,

Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta)

mit mindestens 10%) Montanwachs oder Paraffin

oder beiden phlegmatisiert, in größeren

Mengen als nach Z. 9;"

3. Zu Rn. 31

„(1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Papierhülsen

patroniert und die Patronen in luftdicht

verschlossene Blechbüchsen verpackt sein, die einzeln

oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen

sind.

(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht

sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem

oder zeresiniertem Papier bestehen, können

auch durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt

sein. Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte

Patronen bis zum Gesamtgewicht von

2'5 kg dürfen auch zu Paketen aus starkem Papier

vereinigt werden. Diese Pakete müssen in

ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht

werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind.

Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in

hölzerne Behälter einzusetzen.

(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter

darf durch herumgelegte und gespannte Bänder

oder Drähte aus Metall gesichert sein.

(3 a) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

hölzernen Behälter dürfen auch

Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung

und Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe

muß aus mehreren Lagen zusammengeklebt und

wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner

mindestens eine Dicke von 2'6 mm und ein Gewicht

von 1700 g je Quadratmeter haben. Die

Pappkästen müssen durch Drahtheftung derart

verschlossen werden, daß der übergestülpte

Deckel an den vier Ecken mit je 4 Metallklammern

von mindestens 0'5 mm Stärke, deren

Schenkel mindestens 12 mm lang und 1'5 mm

breit sein müssen, mit den Seitenklappen des

Bodenteils verbunden wird.

(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein

als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg, bei Verpackung

in Pappkästen nach Abs. 3 a nicht mehr

als 25 kg Sprengstoff enthalten."

4. Zu Rn. 42

„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]

müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren

Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes

tragen."

5. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a

„Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Stück zündsicher

eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder aus wasserdichter

Pappe oder aus Kunststoff. Blechgefäße

müssen mit einem elastischen Stoff ausgelegt sein.

Die Deckel auf den Gefäßen müssen ringsum

mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße

sind in ein Paket zu vereinigen oder in

eine Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder

Schachteln müssen in eine mit Schrauben verschlossene

hölzerne Kiste von mindestens 18 mm

Wandstärke oder in einen Blechbehälter verpackt

und diese in eine mit Schrauben verschlossene

Versandkiste von mindestens 18 mm

Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen

der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und

der Versandkiste überall ein Zwischenraum von

mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen

auszustopfen ist. Das Versandstück darf nicht

schwerer sein als 60 kg;"

6. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. b

„Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete

vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd

an das eine und das andere Ende des Paketes

gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen ist

ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens 5 Sammelpakete

müssen in eine mit Schrauben verschlossene,

mit Wellpappe ausgekleidete, höl-

zerne Versandkiste von mindestens 18 mm

Wandstärke oder in einen Blechbehälter eingebettet

sein;"

7. Zu Rn. 101 Z. 7

„a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;

b) Köpfchen für elektrische Zünder."

8. Zu Rn. 103

„(1) Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in

Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier

oder Karton) verpackt und diese in hölzerne

Kisten oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt

sein. An Stelle der hölzernen Kisten oder

der Behälter aus Weißblech dürfen auch Kästen

aus starker und glatter Pappe oder aus doppelseitiger

Wellpappe — beide auch wasserdicht

imprägniert — verwendet werden. Die Kantenlänge

der Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.

Das Versandstück darf nicht schwerer sein als

20 kg.

(2) Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in

Schachteln verpackt und diese in hölzerne Kisten

oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein. An

Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter aus

Weißblech dürfen auch Kästen aus starker und

glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe

— beide auch wasserdicht imprägniert —

verwendet werden. Die Kantenlänge der Kästen

darf 60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück

darf nicht schwerer sein als 20 kg."

9. Zu Rn. 108 lit. b

„Ziffer 7 a): in Kisten oder Fässer aus Holz

oder in wasserdichte Pappfässer; ein wasserdichtes

Pappfaß darf nicht schwerer sein als 75 kg;

Ziffer 7 b): zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl

mit Pappschachteln eigebettet, die durch

Pappeinlagen in mindestens drei gleich große

Abteilungen zu unterteilen sind. Die Deckel der

Schachteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt

sein. Höchstens 100 Pappschachteln sind

in einen Behälter aus gelochtem Eisenblech einzusetzen.

Dieser Behälter muß in eine mit

Schrauben verschlossene hölzerne Versandkiste

von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet

sein, daß zwischen dem Blechbehälter und

der Versandkiste überall ein Zwischenraum von

mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen

auszustopfen ist. Das Versandstück darf nicht

schwerer sein als 50 kg; Versandstücke, die

schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben

oder Leisten versehen sein;"

10. Zu Rn. 131 Z. 3

„Sauerstoff mit höchstens 4% Wasserstoff, Gemische

von Sauerstoff und Kohlendioxyd mit

höchstens 20% Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft,

Nitrox (Gemisch von 20% Stickstoff und

80% Sauerstoff), Borfluorid (Bortrifluorid), Edelgase

Helium, Neon, Argon, Krypton, Xenon und

Gemische von Edelgasen untereinander oder Gemische

von Edelgasen mit Stickstoff oder Gemische

von Edelgasen mit Sauerstoff.

Für Sauerstoff siehe auch Rn. 131 a, unter a)."

11. Zu Rn. 131 Z. 4

„Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich

Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern

der Kohle (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul

(Lachgas), Äthan, Äthylen, verflüssigtes

Ölgas, das bei 40° G einen Druck von nicht mehr

als 25 kg/cm2 hat (Z-Gas), Trifluormonochlormethan,

methanhaltige Kohlenwasserstoffe mit

einem Fülldruck von 150 bzw. 200 kg/cm2.

Für verflüssigtes Kohlendioxyd siehe auch

Rn. 131 a, unter b).

Bem. Unter Röhren zum Auflockern der Kohle

versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen

versehene Stahlbehälter, die Kohlendioxyd

und eine allgemein als Erwärmungselement bezeichnete

Patrone enthalten, deren Entzündung nur auf

elektrischem Wege erfolgen kann; das Erwärmungselement

muß so beschaffen sein, daß es nicht explosionsartig

verbrennen kann, wenn der Behälter nicht

mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt ist. Cardoxröhren

oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung

aufgegeben werden, müssen einem der Muster entsprechen,

die von einer staatlichen Behörde zum

Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind."

12. Zu Rn. 131 Z. 6 lit. b

„verflüssigte Gemische von Kohlenwasserstoffen,

gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung

von Mineralölprodukten, Kohle usw.,

sowie die Gemische der Gase der Ziffer 6 a), die

als

Gasgemisch A bei 50° C einen Druck von nicht

mehr als 6'5 kg/cm2 haben,

Gasgemisch A 1 bei 50° C einen Druck von

nicht mehr als 13 kg/cm2 haben,

Gasgemisch B bei 50° C einen Druck von nicht

mehr als 165 kg/cm2 haben,

Gasgemisch C bei 50° C einen Druck von nicht

mehr als 20'0 kg/cm2 haben,

Gasgemisch D (Ruhrgasol) bei 50° C einen

Druck von nicht mehr als 30'0 kg/cm2 haben."

13. Zu Rn. 131 Z. 7

„Dimethyläther(Methyläther),Vinylmethyläther,

Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid

(Monobrommethan), Äthylchlorid (Monochloräthan),

letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm),

Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Trichlormonofluormethan

(Freon 11), Dichlordifluormethan

(Freon 12), Dichlormonofluormethan (Freon

21), Monochlordifluormethan (Freon 22), Dichlortetrafluoräthan

(Freon 114), Vinylchlorid,

Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin),

Dimethylamin, Trimethylamin, Äthylamin

(Monoäthylamin), Äthylenoxyd, Chlorzyan.

Bem. 1. Ein Gemisch von Methylbromid und Äthylenbromid

mit höchstens 50% Methylbromid gilt

nicht als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften

der Anlage I nicht unterstellt.

2. .Trichlortrifluoräthan (Freon 113) ist kein

verflüssigtes Gas und daher den Vorschriften der Anlage

I nicht unterstellt."

14. Zu Rn. 131 Z. 11

„Gefäße, entleert von Gasen der Ziffern 1

bis 7 und 10.

Bem. 1. Gefäße, in denen nach Entnahme der Gase

der Ziffern 1 bis 7 und 10 geringe Rückstände in

gasförmigem Zustand verblieben sind, werden als

entleert angesehen.

2. Die von den Gasen der Ziffern 8 und 9 entleerten

Gefäße sind den Vorschriften der Anlage I

nicht unterstellt."

15. Zu Rn. 150

„Auf Versandstücken mit Gasen der Ziffern 1

bis 10 muß, auch wenn diese Gase mit anderen

Gütern nach Rn. 149 zusammengepackt sind,

der Inhalt deutlich und unauslöschbar angegeben

sein."

16. Zu Rn. 191

„Behälterwagen für Kalziumkarbid (Ziffer 2)

sind an der Verschlußseite mit der deutlichen

und unauslöschbaren Aufschrift: ,Nach Füllen

und Entleeren dicht verschließen' zu versehen."

17. Zu Rn. 346

„Jedes Versandstück mit Filmen der Ziffer 5

muß die Aufschrift ,Film' tragen."

18. Zu Rn. 350 Abs. 1

„Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sind, wenn unverpackt,

in gedeckte Wagen oder in offene

Wagen mit Decken zu verladen. Für blätter- und

fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht geschichtet,

sind in den Monaten Oktober bis Juni

auch offene Wagen ohne Decken zulässig. Für

Sägemehl sind auch offene Wagen ohne Decken zulässig,

wenn die Ladung auf andere Weise, etwa

durch Bretter oder Abfallhölzer, fugenlos zugedeckt

ist."

19. Zu Rn. 401 a lit. c

„feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder

Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen

Mischungen: in Papiersäcken von

höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschachteln

mit der deutlichen und unauslöschbaren

Aufschrift: ,Giftige Pflanzenschutzmittel

(oder Holzschutzmittel)'."

20. Zu Rn. 508

„(1) Wässerige Wasserstoffsuperoxydlösungen

(Ziffer 11) müssen in Gefäße aus Glas oder aus

einem anderen hiefür behördlich zugelassenen

Werkstoff verpackt sein. Lösungen mit mehr als

6 bis höchstens 35% Wasserstoffsuperoxyd

dürfen auch in Gefäße aus Steinzeug verpackt

sein.

Als Glasgefäße für Lösungen mit mehr als

35 bis höchstens 45% Wasserstoffsuperoxyd sind

umflochtene Glasballons (Demijohns) zu verwenden.

Mengen bis zu 200 g sind in Glasflaschen

mit mindestens 300 cm3 Fassungsraum

zu verpacken.

(2) Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß

sich im Gefäß kein Überdruck bilden, aber auch

kein Stoff ausfließen kann.

(3) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug

u. dgl. müssen in Schutzbehälter eingebettet sein,

und zwar

a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug

u. dgl. mit Lösungen von mehr als 6 bis

höchstens 35% Wasserstoffsuperoxyd; in

Weiden- oder Eisenkörbe mit Deckel

oder in Kisten. Weidenkörbe und Kisten

müssen mit Handhaben versehen sein;

b) umflochtene Glasballons (Demijohns) mit

Lösungen von mehr als 35 bis höchstens

45"/o Wasserstoffsuperoxyd: in Weiden- oder

lackierte Eisenkörbe mit Deckel.

Stroh und Holzwolle dürfen zur Verpackung

nicht verwendet werden. Das Versandstück

darf nicht schwerer sein als

75 kg.

Glasflaschen mit Mengen bis zu 200 g

mit Kieselgur in Blechbüchsen, die in

hölzerne Kisten einzusetzen sind;

c) Glasgefäße mit Lösungen von mehr als

45 bis höchstens 60% Wasserstoffsuperoxyd

mit Kieselgur in flüssigkeitsdichte, geteerte

Blechvollmantelkörbe, die in eine Pultdachkiste

einzusetzen sind.

(3 a) Statt der in den Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen

Verpackungen sind allgemein auch

Aluminiumgefäße zulässig, deren Sicherheitsverschluß

so eingerichtet sein muß, daß er einen

Druckausgleich gestattet, aber Flüssigkeit nicht

leicht austreten läßt. Jedes Aluminiumgefäß

muß, sofern es nicht eine für den Eisenbahntransport

ausreichende Standfestigkeit aufweist,

in ein starkes Schutzgestell mit zwei Handgriffen

fest eingesetzt sein, welches das Gefäß gegen

Umkippen sichert. Die Wände der Aluminiumgefäße

müssen mindestens 1'5 mm stark sein.

(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen

(Topfwagen) und Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)

siehe Rn. 517."

21. Zu Rn. 511

„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern

1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare

Aufschrift: ,Elektrische Sammler

(Akkumulatoren)' tragen."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1955 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →