2. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
zu verstehen. Im Inland betrieben wird
ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland
oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister
eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte
unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb
wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland
betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf
einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das
im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich
zwischen ausländischen Häfen verkehrt,
auch wenn es in einem inländischen
Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und
Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen
oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes
nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte
in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen
(Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die
Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer.
Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte
oder Angestellte im öffentlichen oder privaten
Dienst sind.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem
Umfang die Tätigkeit
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und anderer Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Gewerbebetriebes anzusehen
sind;
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, bergrechtliche
Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und der Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen
dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens
derart untergeordnet, daß es keinen
eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte
dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist
dem Willen eines gewerblichen Unternehmens
derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen
Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in
dieses Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Unternehmen von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,
wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen
sind. Unternehmen von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, die überwiegend der Ausübung
der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),
gehören nicht zu den Gewerbebetrieben.
Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist
insbesondere anzunehmen, wenn es sich um
Leistungen handelt, zu deren Annahme der
Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder
behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hoheitsbetriebe
sind zum Beispiel Forschungsanstalten,
Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten
zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,
zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung,
zur Straßenreinigung und zur Abführung
von Spülwasser und Abfällen. Versorgungsbetriebe
von Körperschaften des öffentlichen
Rechtes unterliegen der Gewerbesteuer. Versorgungsbetriebe
sind nur solche Betriebe, welche
die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder
Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die
dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb
dienen.
(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit
der sonstigen juristischen Personen des privaten
Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)
unterhalten.
(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit
sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer.
Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne
dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte
im Inland im Umherziehen ausgeübte
gewerbliche Tätigkeit verstanden.
(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder
aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur
Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die
Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Unternehmers nicht berührt.
§ 2. Befreiungen.
Von der Gewerbesteuer sind befreit
1. die Österreichischen Bundesbahnen, die
staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der
Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen
der Klassenlotterie und die Lottokollekturen sowie
die Annahmestellen des Sport- und Pferdetotos
auch dann, wenn diese Tätigkeiten im
Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
2. die Oesterreichische Nationalbank;
3. die Postsparkasse;
4. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-Gesetz,
BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege
des eigentlichen Sparverkehres dienen;
5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-
Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 103. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb,
der über den Rahmen eines Nebenbetriebes
hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen
Land- und Forstwirtschaft), der über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,
so sind sie insoweit steuerpflichtig;
7. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen
oder Betriebsgegenstände oder die
Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern
selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugnisse zum Gegenstand haben
(zum Beispiel Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehverwertungs-,
Wald-, Zuchtgenossenschaften,
Waldbauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbeitung
oder Verwertung im Bereich der Land-
und Forstwirtschaft liegt;
8. Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften
betrieben werden, sind von
der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum
im besonderen Maß der minderbemittelten
Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt
dient im besonderen Maß der minderbemittelten
Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich
bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt
von einer natürlichen Person oder von
einer Personengesellschaft betrieben wird;
9. Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-,
Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen
und sonstige Hilfskassen für
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie
die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
10. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine, sofern
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des
im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 60.000 S jährlich nicht
überstiegen haben;
11. gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V
lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung,
soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden.
§ 3. Hebeberechtigte Gemeinde.
(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen
der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten
desselben Gewerbebetriebes in mehreren
Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte
über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer
in jeder Gemeinde nach dem Teil
des Steuermeßbetrages erhoben, der auf sie entfällt.
(2) Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten
auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen
Schiffsregister eingetragen sind und
nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst
ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren,
und für Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe,
die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen
-zur Ausübung des Gewerbes nicht
unterhalten, ist die Gemeinde, in der der inländische
Heimathafen (Heimatort) des Schiffes
liegt.
(3) Die Wandergewerbebetriebe (§ 1 Abs. 5)
unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde,
in der der Wandergewerbetreibende seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Wandergewerbetreibende im Inland
weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt, wird die Gewerbesteuer unter Anwendung
eines einheitlichen Hebesatzes (§ 18
Abs. 2) erhoben; diese so erhobene Gewerbesteuer
fließt den Gemeinden, in denen der Betrieb
ausgeübt wurde, im Verhältnis der Betriebsdauer
zu. Wird im Rahmen eines einheitlichen
Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes als auch
ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb
in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
§ 4. Steuerschuldner.
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als
Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das
Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für
Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind
diese Gesamtschuldner.
(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf
einen anderen Unternehmer übergeht, gilt in
jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer
eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer
neu gegründet anzusehen, wenn er nicht
mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb
vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung und
Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt
des Unternehmerwechsels.
§ 5. Besteuerungsgrundlagen.
(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage
gewählt werden.
ABSCHNITT II.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.
(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes
zu ermitteln ist, vermehrt
und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten
Beträge.
(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt
der Gewinn im Sinne der §§ 4 bis 7 Einkommensteuergesetz.
Als Gewinn, der nach den Vorschriften
des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln
ist, gilt das Einkommen im Sinne des
§ 6 Körperschaftsteuergesetz. Der Verlustabzug
(§ 10 Abs. 1 Z. 5 Einkommensteuergesetz) bleibt
dabei unberücksichtigt. Für die Ermittlung des
Gewerbeertrages der Genossenschaften gelten die
Vorschriften betreffend die Körperschaftsteuer
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden,
die Bücher nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches führen, um die Fehlbeträge
gekürzt, die sich bei der Ermittlung des
Gewerbeertrages für die beiden vorangegangenen
Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften
der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge
nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr
gekürzt worden sind.
§ 7. Hinzurechnungen.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit
sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt
sind
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit
der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes
(Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb
oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung
des Betriebes zusammenhängen oder der nicht
nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals
dienen. Die Hinzurechnung wird nur
vorgenommen, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb
(§ 6 Abs. 2) mehr als 12.000 S beträgt.
Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge
annehmen und abgeben, gelten hereingenommene
Gelder, Darlehen und Anleihen nur
insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der
zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke
(einschließlich Gebäude) und dauernden
Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute
sind Unternehmungen, die Bank- oder
Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich
der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen
und sonstigen Einrichtungen, welche
dem Abrechnungsverkehr dienen, ausgenommen
gemeinnützige Wohnungsunternehmungen, Bausparkassen
und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe
betreiben. Übersteigen bei Betrieben
des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die
Dauerschulden 130 v. H. des Einheitswertes der
Betriebsgrundstücke und führt die Hinzurechnung
der Zinsen für diese Schulden zu einer unbilligen
Besteuerung, so ist auf Antrag insoweit
von einer Hinzurechnung abzusehen;
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich
mit der Gründung oder dem Erwerb des
Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am
Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters
oder seines Ehegatten im Betrieb gewährt
worden sind. Das gilt nicht, wenn diese
Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem
Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
4. die Gewinnanteile, die an persönlich
haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, auf ihre nicht auf das Grundkapital
gemachten Einlagen oder als Vergütung
(Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art, die für eine Beschäftigung
der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb
gewährt worden sind;
5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten
des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb
gewährt worden sind;
6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z. 2 und
Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich
Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine
Beschäftigung im Betrieb gewährt worden sind.
Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche
Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem
Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu
mehr als einem Viertel beteiligt ist. Eine natürliche
Person ist auch dann wesentlich beteiligt,
wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu
mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung
durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung
gleich. Die Beteiligung muß in einem
Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden
haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages
maßgebend ist;
7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen
Ankauf von Lebensmitteln oder
hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen
und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewahrt
worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile
3 y. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen
überstiegen haben. Hiebei ist es gleichgültig,
ob der Kundengewinn Mitgliedern oder
Nichtmitgliedern gewährt worden ist;
8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die
Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,
soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger
zur Steuer nach dem Gewerbeertrag
heranzuziehen sind;
9. die Anteile am Verlust einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, bei der
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Gewerbebetriebes anzusehen sind.
§ 8. Kürzungen.
Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen
wird gekürzt um
1. 3 v. H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen
des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes
(§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der Einheitswert,
der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des
Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle
der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei
einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz
noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet
und nutzt, auf Antrag die Kürzung um den
Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz
entfällt, es sei denn, daß der Grundbesitz
ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder einem Unternehmen dient,
an dem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist.
Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und
juristische Personen zu verstehen. Eine Person
ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt,
wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
Eine natürliche Person ist auch dann wesentlich
beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen
zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt
sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders
oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren
Beteiligung gleich. Die Beteiligung
muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes
bestanden haben, der für die Ermittlung
des Gewerbeertrages maßgebend ist. Die Kürzung
gemäß dem ersten Satz dieser Ziffer wird
nur vorgenommen, wenn der Gewinn aus
Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2) mehr als 12.000 S
beträgt;
2. die Anteile am Gewinn einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
3. den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen
Unternehmens, der auf eine nicht im
Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
§ 9.
(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des
§ 8 Z. 1 Grundbesitz zum Betriebsvermögen des
Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes
zu entscheiden. Maßgebend
ist dabei der Stand am 1. Jänner des Kalenderjahres,
für das der einheitliche Steuermeßbetrag
festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Gehört der
Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen
im Sinne des ersten Satzes, so ist der Kürzung
nach § 8 Z. 1 nur der entsprechende Teil
des Einheitswertes zugrunde zu legen.
(2) Die Vorschrift des § 8 Z. 1 zweiter Satz
gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften,
die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder
neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen
verwalten und nutzen.
§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr
für die Ermittlung des Gewerbeertrages.
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des
Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag
festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei
Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches zu führen
verpflichtet sind und solche tatsächlich führen,
gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr
bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat
oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Hat die
Steuerpflicht des Gewerbebetriebes nicht
während des ganzen Kalenderjahres bestanden,
so ist der während der Dauer der Steuerpflicht
im Kalenderjahr bezogene Gewerbeertrag auf
einen Jahresbetrag umzurechnen.
(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der
Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 im Zeitraum der Abwicklung
entstanden ist, ist auf die Jahre des
Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt
entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über
das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren
eröffnet worden ist.
§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeß-
betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung
eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den
Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag
ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
betragen
(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich
die Steuermeßzahlen des Abs. 2 Z. 1 auf die
Hälfte, wenn der gemäß Abs. 1 dritter Satz abgerundete
Gewerbeertrag in dem maßgebenden
Bemessungszeitraum nicht mehr als 10.000 S betragen
hat. Hausgewerbetreibende sind natürliche
Personen oder Personenzusammenschlüsse,
wenn sie als Gewerbetreibende in eigener Wohnung
oder Betriebsstätte im Auftrag und für
Rechnung von Gewerbetreibenden oder
Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit
Waren herstellen oder bearbeiten. Die Personen
müssen selbst wesentlich am Stück mitarbeiten.
UNTERABSCHNITT 2.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.
§ 12. Begriff des Gewerbekapitals.
(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert
des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes
mit den aus den Abs. 2 bis 4 sich
ergebenden Änderungen.
(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes
werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,
soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes
abgezogen sind
1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen,
den Renten und dauernden Lasten und den
Gewinnanteilen im Sinne des § 7 Z. 1 bis 3 entsprechen;
2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem
Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers
oder eines Dritten stehen, es sei
denn, daß sie zum Gewerbekapital des Überlassenden
gehören.
(3) Die Summe des Einheitswertes des gewerblichen
Betriebes und der Hinzurechnungen wird
gekürzt um
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen
die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des
gewerblichen Betriebes enthalten sind;
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Gewerbebetriebes anzusehen sind.
(4) Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere
Betriebsstätten im Ausland, so ist nur das
inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen.
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf
den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)
vor dem Ende des Kalenderjahres
(§ 15 Abs. 2) lautet.
§ 13.
(1) Beim Eintritt eines Gewerbebetriebes in die
Steuerpflicht ist das Gewerbekapital auf den
Zeitpunkt des Beginnes der Steuerpflicht nach
den Grundsätzen des § 12 und des Bewertungsgesetzes
zu ermitteln. Das so ermittelte Gewerbekapital
ist der Festsetzung des Steuermeßbetrages
so lange zugrunde zu legen, bis ein nach
§ 12 Abs. 5 maßgebender Einheitswert des gewerblichen
Betriebes festgestellt ist.
(2) Der Erwerb oder - die Veräußerung eines
Betriebsgrundstückes wird bei der Ermittlung des
Gewerbekapitals nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen berücksichtigt, wenn das
Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den
der maßgebende Einheitswert des gewerblichen
Betriebes (§ 12 Abs. 5) festgestellt worden ist,
und vor dem Beginn des Kalenderjahres (§ 15
Abs. 2) erworben oder veräußert worden ist. Beim
Erwerb eines Betriebsgrundstückes ist das Gewerbekapital
um den Betrag der Anschaffungskosten
für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten
im Sinne des § 12 Abs. 2 ZA, die mit
dem Erwerb des Grundstückes zusammenhängen,
sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Bei
der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes ist
der Betrag des Veräußerungserlöses abzüglich der
Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1,
die bei der Veräußerung des Grundstückes weggefallen
sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
(3) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 7 Z. 1,
die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und
abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen
und Anleihen nur insoweit als . Dauerschulden,
als der Ansatz der zum Anlagevermögen
gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließ-
lich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das
Eigenkapital überschreitet.
(4) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden
130 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke
und führt die Hinzurechnung dieser
Schulden zu einer unbilligen Besteuerung, so ist
auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung
abzusehen.
§ 14. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung
eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapitel
zu ermitteln. Das Gewerbekapital
ist auf volle 1000 S nach unten abzurunden.
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital
beträgt 2 v. T.
(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital
weniger als 8000 S beträgt, wird ein Steuermeßbetrag
nicht festgesetzt.
UNTERABSCHNITT 3.
Einheitlicher Steuermeßbetrag.
§ 15. Festsetzung des einheitlichen
Steuermeßbetrages.
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge,
die sich nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
Steuermeßbetrag gebildet.
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird jeweils
für ein Kalenderjahr* (Erhebungszeitraum)
nach dessen Ablauf festgesetzt. Fällt die Steuerpflicht
im Laufe des Kalenderjahres weg, so kann
der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festgesetzt
werden.
(3) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von
Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
wenn der Einkommensteuerbescheid, der
Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid
geändert wird und die Änderung
die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb
berührt. Die Änderung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb
ist in dem neuen Gewerbesteuermeßbescheid
insoweit zu berücksichtigen, als sie
die Höhe des Gewerbeertrages beeinflußt. Diese
Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der
Gewerbesteuermeßbescheid, der von Amts wegen
durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits
unanfechtbar geworden ist. Der Erlaß des
neuen Gewerbesteuermeßbescheides kann zurückgestellt
werden, bis die Änderung des Einkommensteuerbescheides,
Körperschaftsteuerbescheides
oder Gewinnfeststellungsbescheides unanfechtbar
geworden ist.
§ 16. Gewerbesteuererklärung.
Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital ist abzugeben
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr
den Betrag von 6000 S oder deren Gewerbekapital
an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt
den Betrag von 8000 S überstiegen hat;
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, bergrechtliche
Gewerkschaften);
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Für sonstige juristische Personen des.
privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung
nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen
Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages
oder die Höhe des Gewerbekapitals für
alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei
denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses
zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternohmen,
für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung
besonders verlangt wird.
UNTERABSCHNITT 4.
Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital.
§ 17.
Die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital obliegt den
Finanzämtern.
§ 18. Hebesatz.
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Steuermeßbetrages nach dem von der Gemeinde
für jedes Kalenderjahr festzusetzenden
Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt. Der Hebesatz
muß unbeschadet der Vorschrift des § 19 für
alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen
der gleiche sein.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der
Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3
zweiter Satz beträgt 240 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages.
§ 19. Zweigstellensteuer.
(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandelsunternehmungen,
die in einer Gemeinde eine
Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre
Geschäftsleitung zu haben, kann der Hebesatz
hinsichtlich der in dieser Gemeinde belegenen
Betriebsstätte bis zu drei Zehnteln höher sein als
für die übrigen Gewerbebetriebe (Zweigstellensteuer).
Für die Zweigstellensteuer sind die Verhältnisse
zu Beginn des Erhebungszeitraumes
maßgebend.
(2) Dient eine Betriebsstätte, die unter Abs. 1
fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit-
oder Wareneinzelhandelsgeschäftes (zum Beispiel
Fabrikationszweigstelle mit Ladengeschäft), so
gilt die Erhöhung des Hebesatzes nur für den
Teil des Steuermeßbetrages, der auf diesen Teil
der Betriebsstätte entfällt.
(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der
Gemeinde vorhandenen Unternehmen der im
Abs. 1 bezeichneten Art die gleiche sein.
§ 20. Wareneinzelhandelsunternehmen.
Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des
§ 19 sind Unternehmen, die ausschließlich oder
neben anderen Umsätzen Lieferungen im Einzelhandel
bewirken. Lieferungen im Einzelhandel,
die neben anderen Umsätzen bewirkt werden,
bleiben außer Betracht, wenn sie ein Hundertstel
des Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Was
unter Lieferungen im Einzelhandel zu verstehen
ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer
geltenden Vorschriften.
§ 21. Gemischte Unternehmen.
(1) Dient in einem Unternehmen, das sowohl
Umsätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze
bewirkt (gemischtes Unternehmen), eine
Betriebsstätte nur zum Teil Zwecken des Wareneinzelhandelsgeschäftes,
so unterliegt nur derjenige
Teil des Zerlegungsanteiles dem erhöhten
Hebesatz, der auf den Wareneinzelhandel entfällt.
§ 20 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Teil des Steuermeßbetrages, der nach
Abs. 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, bestimmt
sich nach dem Verhältnis, in dem die
Summe der Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätigkeit
in der Betriebsstätte entfallen,
zu dem Gesamtbetrag der in der Betriebsstätte
gezahlten Löhne steht. Läßt sich dieses Verhältnis
nicht feststellen oder führt die Zugrundelegung
dieses Verhältnisses zu einem unbilligen
Ergebnis, so ist der Zerlegungsanteil nach einem
Maßstab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhältnisse
besser berücksichtigt.
§ 22. Vorauszahlungen.
(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer
Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr ist gleich der
Gewerbesteuerschuld, die sich bei der Veranlagung
für das letztvorangegangene veranlagte
Kalenderjahr ergeben hat.
(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel
am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November
zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge
werden durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der
Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz
zwischen einem Viertel der im laufenden
Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen
Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten
Vorauszahlung, vervielfacht mit der
Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur
Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine.
Nach dem 30. September darf die Vorauszahlung
für das laufende Kalenderjahr nicht
mehr geändert werden.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung
der Steuer anpassen, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die
Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.
§ 25. Abrechnung der Vorauszahlungen.
(1) Die nach § 22 für ein Kalenderjahr entrichtete
Vorauszahlung wird auf die Steuerschuld
für dieses Kalenderjahr angerechnet.
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe
der anzurechnenden Vorauszahlungsteilbeträge, so
ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten
(Abschlußzahlung).
§ 24. Erhebung bei Beginn und
Erlöschen der Steuerpflicht.
(1) Wird im Laufe des Erhebungszeitraumes
ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein
bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalles
des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht
ein, so wird die Steuer vom Beginn des Monates
ab erhoben, der auf den Eintritt in die Steuerpflicht
folgt.
(2) Erlischt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes,
so wird die Steuer bis zum
Ende des Kalendermonates erhoben, in dem die
Steuerpflicht wegfällt. Vorübergehende Unterbrechungen,
die durch die Art des Betriebes veranlaßt
sind, heben die Steuerpflicht für die
Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes
nicht auf.
ABSCHNITT III.
Lohnsummensteuer.
§ 25. Besteuerungsgrundlage.
(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,
die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer
der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte
gezahlt worden ist.
(2) Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes
in dem Kalenderjahr nicht 60.000 S, so
werden von ihr 18.000 S abgezogen. Hat die
Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres
bestanden, so ermäßigen sich diese Beträge
entsprechend.
§ 26. Lohnsumme.
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde
belegenen Betriebsstätte gezahlt worden
sind.
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3
bis 6 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1
Z. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie
nicht durch besondere Bestimmungen von der
Lohnsteuer befreit sind.
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht
1. Beträge, die gezahlt worden sind an
a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen
Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung
erfahren,
b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden;
2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
oder für die Aufgabe oder Nichtausübung
einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung
oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt
worden sind;
3. Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung
des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen
sind;
4. die Kurzarbeiterunterstützung gemäß Abschnitt
4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949.
(4) Bei Sparkassen bleiben die Vergütungen in
dem Verhältnis außer Ansatz, in dem der steuerfreie
Gewinn zu dem Gesamtgewinn der Sparkasse
steht.
(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die
Vergütungen art solche Arbeitnehmer außer Ansatz,
die nicht ausschließlich oder überwiegend
in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des
Betriebes tätig sind.
(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben
tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld
nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört
das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme
des Unternehmens, das die Aushändigung des
Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt.
Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken
gehören nicht zur Lohnsumme.
§ 27. Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag
und Hebesatz.
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer
ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser
ist durch Anwendung eines Tausendsatzes
(Steuermeßzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln.
Die Lohnsumme ist auf volle 100 S nach
unten abzurunden.
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer
beträgt 2 v. T.
(3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer
muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 für
alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen
der gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz
für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital abweichen.
(4) Die Vorschrift des § 19 (Zweigstellensteuer)
gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.
§ 28. Fälligkeit.
(1) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat
ist am 15. des darauffolgenden
Monates fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung
der Steuer ist der Gemeinde eine Erklärung über
die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
(2) Die Erklärung über die Berechnungsgrundlagen
der Lohnsummensteuer ist auch dann zum
Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer abzugeben,
wenn die Steuer noch nicht entrichtet
wird.
(3; Die Abgabe der Erklärung über die Berechnungsgrundlagen
kann nach den Abgabenverfahrensvorschriften
erzwungen werden. Gegen
danach ergehende Verfügungen der Gemeinde
ist die Beschwerde zulässig. Die Vorschriften
des Abgabenrechtsmittelgesetzes über
das Beschwerdeverfahren sind entsprechend anzuwenden.
§ 29. Festsetzung des Steuermeßbetrages
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder
einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,
wenn ein berechtigtes Interesse an der
Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des
Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr
unter Zugrundelegung der Lohnsumme,
die der Unternehmer in dem Kalenderjahr
gezahlt hat.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages
muß innerhalb der ersten sechs Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
Der Steuermeßbetrag ist aber auf Antrag der
Gemeinde auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen,
wenn festgestellt wird, daß der Unternehmer
die Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen
(§ 28) vorsätzlich oder fahrlässig nicht
oder nicht richtig abgegeben hat.
(4) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme
ist für alle gewerbesteuerpflichtigen
Unternehmen abzugeben, für die vom Finanzamt
eine solche Erklärung besonders verlangt wird.
ABSCHNITT IV.
Zerlegung.
§ 30. Allgemeines.
(1) Werden Betriebsstätten zur Ausübung des
Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten,
so ist der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf
die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile
(Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gleiche gilt
in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte
über mehrere Gemeinden erstreckt.
(2) Maßgebend für die Zerlegung sind die Verhältnisse
zum Beginn des Erhebungszeitraumes.
In den Fällen des § 24 Abs. 1 sind die Verhältnisse
zum Beginn des Monates maßgebend, der
auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgt.
§ 31. Zerlegungsmaßstab.
(1) Zerlegungsmaßstab ist
1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen
das Verhältnis, in dem die Summe der
in allen inländischen Betriebsstätten erzielten
Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten
der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen
steht;
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Z. 3
das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne,
die an die bei allen inländischen Betriebsstätten
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die
bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur
Hälfte das in Z. 1 und zur Hälfte das in Z. 2 bezeichnete
Verhältnis.
(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Betriebseinnahmen
oder Arbeitslöhne anzusetzen,
die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt
worden sind.
(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen
sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne
auf volle 1000 S abzurunden.
(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im. Sinne
des Abs. 1 Z. 3 sind Unternehmen, die ausschließlich
Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der
Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was
unter Lieferungen im Einzelhandel und unter
Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich
nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.
§ 32. Zerlegung bei mehrgemeindlichen
Betriebsstätten.
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere
Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden
zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt,
und zwar nach der Lage der örtlichen
Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch
das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden
Gemeindelasten.
§ 33. Begriff der Arbeitslöhne für
die Zerlegung.
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne
des § 26 Abs. 2 bis 6 mit folgenden Abweichungen
1. nach dem Gewinn berechnete einmalige
Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen)
sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt
für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem
einzelnen Arbeitnehmer 200.000 S übersteigen;
2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen
Person betrieben werden, sind für die
im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)
insgesamt 30.000 S jährlich anzusetzen;
3. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütungen,
die an die in der Werkstättenverwaltung
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, mit dem um ein
Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.
§ 34. Zerlegung in besonderen
Fällen.
(1) Führt die Zerlegung nach §§ 30 bis 33 zu
einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach
einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen
Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid
hat das Finanzamt darauf hinzuweisen,
daß bei der Zerlegung der erste Satz
angewendet worden ist.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem
Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der
Steuermeßbetrag nach Maßgabe der Einigung zu
zerlegen.
§ 35. Kleinbeträge.
(1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
nicht den Betrag von 200 S, so ist er in voller
Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die
Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die
Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermeßbetrag
der Gemeinde zuzuweisen, in der sich
die wirtschaftlich bedeutendste der inländischen
Betriebsstätten befindet.
(2) Übersteigt der Steuermeßbetrag zwar den
Betrag von 200 S, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften
einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil
von nicht mehr als 200 S zuzuweisen
sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend
anzuwenden.
§ 36. Zerlegung bei der Lohnsummensteuer.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere
Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung
der Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag
durch den Unternehmer auf die beteiligten
Gemeinden in entsprechender Anwendung der
§§ 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer
beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den
Zerlegungsanteil fest.
ABSCHNITT V.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 37.
(1) Die §§ 4 Abs. 2, 7 Z. 1 zweiter Satz, 8 Z. 1
erster und letzter Satz, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5,
15 Abs. 2 und 3, 17, 22 und 23 sind für Erhebungszeiträume
ab 1. Jänner 1948 anzuwenden.
Im übrigen sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes erstmalig für das Kalenderjahr
1954 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die Erhebung der
Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom
31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 237, in der
Fassung des Lohnsummensteuergesetzes, StGBl.
Nr. 39/1945, und des Gewerbesteueränderungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 145, ist unbeschadet
der in den letzten beiden Sätzen dieses Absatzes
enthaltenen Anordnungen für Erhebungszeiträume
ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden.
Die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe
ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner
1948 bis 31. Dezember 1953 nach den Bestimmungen
des § 10 Abs. 2 bis 5 der Verordnung
über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter
Form zu erheben. Die Bestimmungen
des § 12 der Verordnung über die Erhebung der
Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch
für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948
anzuwenden.
(3) Die Zweite Verordnung über die Erhebung
der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom
16. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 684,
in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 145, und des Steueränderungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 132, ist unbeschadet
der im letzten Satz dieses Absatzes
enthaltenen Anordnung für Erhebungszeiträume
ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 4 der Zweiten Verordnung
über die Erhebung der Gewerbesteuer
in vereinfachter Form sind noch für die Zeit
vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.
(4) Das Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes
vom 10. Dezember 1937, Deutsches
RGBl. I S. 1348, hat auch für Erhebungszeiträume
ab 1. Jänner 1948 keine Geltung mehr.
(5) Die bisher auf dem Gebiete der Gewerbesteuer
geltenden Vorschriften sind für Erhebungszeiträume
ab 1. Jänner 1954 nicht mehr
anzuwenden.
(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 werden
die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen
Vorschriften betreffend die Gewerbesteuer
nicht berührt
1. Energieanleihegesetz 1953, BGBl. Nr. 50;
2. Sparbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1953;
3. Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 113.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.