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2. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Gewerbesteuergesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

§ 1. Steuergegenstand.

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende

Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben

wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches

Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes

zu verstehen. Im Inland betrieben wird

ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland

oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister

eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte

unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb

wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland

betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf

einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das

im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich

zwischen ausländischen Häfen verkehrt,

auch wenn es in einem inländischen

Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und

Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen

oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes

nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte

in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen

(Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die

Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer.

Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte

oder Angestellte im öffentlichen oder privaten

Dienst sind.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem

Umfang die Tätigkeit

1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften

und anderer Gesellschaften, bei

denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Gewerbebetriebes anzusehen

sind;

2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, bergrechtliche

Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und der Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen

dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens

derart untergeordnet, daß es keinen

eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte

dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist

dem Willen eines gewerblichen Unternehmens

derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen

Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach

dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in

dieses Unternehmen eingegliedert ist.

(3) Unternehmen von Körperschaften des

öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,

wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen

sind. Unternehmen von Körperschaften des

öffentlichen Rechtes, die überwiegend der Ausübung

der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),

gehören nicht zu den Gewerbebetrieben.

Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist

insbesondere anzunehmen, wenn es sich um

Leistungen handelt, zu deren Annahme der

Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder

behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hoheitsbetriebe

sind zum Beispiel Forschungsanstalten,

Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten

zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,

zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung,

zur Straßenreinigung und zur Abführung

von Spülwasser und Abfällen. Versorgungsbetriebe

von Körperschaften des öffentlichen

Rechtes unterliegen der Gewerbesteuer. Versorgungsbetriebe

sind nur solche Betriebe, welche

die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder

Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die

dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb

dienen.

(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit

der sonstigen juristischen Personen des privaten

Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

(ausgenommen Land- und Forstwirtschaft)

unterhalten.

(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit

sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer.

Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne

dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte

im Inland im Umherziehen ausgeübte

gewerbliche Tätigkeit verstanden.

(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder

aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur

Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die

Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung

des Konkursverfahrens über das Vermögen des

Unternehmers nicht berührt.

§ 2. Befreiungen.

Von der Gewerbesteuer sind befreit

1. die Österreichischen Bundesbahnen, die

staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der

Betriebe des Tabakmonopols; die Geschäftsstellen

der Klassenlotterie und die Lottokollekturen sowie

die Annahmestellen des Sport- und Pferdetotos

auch dann, wenn diese Tätigkeiten im

Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;

2. die Oesterreichische Nationalbank;

3. die Postsparkasse;

4. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-Gesetz,

BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege

des eigentlichen Sparverkehres dienen;

5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-

Grundsatzgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 103. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb,

der über den Rahmen eines Nebenbetriebes

hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;

6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder

kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen

Land- und Forstwirtschaft), der über

den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,

so sind sie insoweit steuerpflichtig;

7. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung

land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen

oder Betriebsgegenstände oder die

Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern

selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen

Erzeugnisse zum Gegenstand haben

(zum Beispiel Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehverwertungs-,

Wald-, Zuchtgenossenschaften,

Waldbauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbeitung

oder Verwertung im Bereich der Land-

und Forstwirtschaft liegt;

8. Krankenanstalten des Bundes, eines Landes,

einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.

Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften

betrieben werden, sind von

der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum

im besonderen Maß der minderbemittelten

Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt

dient im besonderen Maß der minderbemittelten

Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich

bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt

von einer natürlichen Person oder von

einer Personengesellschaft betrieben wird;

9. Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-,

Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen

und sonstige Hilfskassen für

Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie

die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

10. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine, sofern

ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des

im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 60.000 S jährlich nicht

überstiegen haben;

11. gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V

lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung,

soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden.

§ 3. Hebeberechtigte Gemeinde.

(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen

der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine

Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes

unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten

desselben Gewerbebetriebes in mehreren

Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte

über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer

in jeder Gemeinde nach dem Teil

des Steuermeßbetrages erhoben, der auf sie entfällt.

(2) Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten

auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen

Schiffsregister eingetragen sind und

nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst

ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren,

und für Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe,

die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen

-zur Ausübung des Gewerbes nicht

unterhalten, ist die Gemeinde, in der der inländische

Heimathafen (Heimatort) des Schiffes

liegt.

(3) Die Wandergewerbebetriebe (§ 1 Abs. 5)

unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde,

in der der Wandergewerbetreibende seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat der Wandergewerbetreibende im Inland

weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen

Aufenthalt, wird die Gewerbesteuer unter Anwendung

eines einheitlichen Hebesatzes (§ 18

Abs. 2) erhoben; diese so erhobene Gewerbesteuer

fließt den Gemeinden, in denen der Betrieb

ausgeübt wurde, im Verhältnis der Betriebsdauer

zu. Wird im Rahmen eines einheitlichen

Gewerbebetriebes sowohl ein stehendes als auch

ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb

in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.

§ 4. Steuerschuldner.

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als

Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das

Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für

Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind

diese Gesamtschuldner.

(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf

einen anderen Unternehmer übergeht, gilt in

jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer

eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer

neu gegründet anzusehen, wenn er nicht

mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb

vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung und

Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt

des Unternehmerwechsels.

§ 5. Besteuerungsgrundlagen.

(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer

sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.

(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage

gewählt werden.

ABSCHNITT II.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.

(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem

Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des

Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes

zu ermitteln ist, vermehrt

und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten

Beträge.

(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des

Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt

der Gewinn im Sinne der §§ 4 bis 7 Einkommensteuergesetz.

Als Gewinn, der nach den Vorschriften

des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln

ist, gilt das Einkommen im Sinne des

§ 6 Körperschaftsteuergesetz. Der Verlustabzug

(§ 10 Abs. 1 Z. 5 Einkommensteuergesetz) bleibt

dabei unberücksichtigt. Für die Ermittlung des

Gewerbeertrages der Genossenschaften gelten die

Vorschriften betreffend die Körperschaftsteuer

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden,

die Bücher nach den Vorschriften

des Handelsgesetzbuches führen, um die Fehlbeträge

gekürzt, die sich bei der Ermittlung des

Gewerbeertrages für die beiden vorangegangenen

Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften

der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge

nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages

für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

gekürzt worden sind.

§ 7. Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) werden

folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit

sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt

sind

1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit

der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes

(Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb

oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung

des Betriebes zusammenhängen oder der nicht

nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals

dienen. Die Hinzurechnung wird nur

vorgenommen, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb

(§ 6 Abs. 2) mehr als 12.000 S beträgt.

Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge

annehmen und abgeben, gelten hereingenommene

Gelder, Darlehen und Anleihen nur

insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der

zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke

(einschließlich Gebäude) und dauernden

Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute

sind Unternehmungen, die Bank- oder

Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich

der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen

und sonstigen Einrichtungen, welche

dem Abrechnungsverkehr dienen, ausgenommen

gemeinnützige Wohnungsunternehmungen, Bausparkassen

und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe

betreiben. Übersteigen bei Betrieben

des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die

Dauerschulden 130 v. H. des Einheitswertes der

Betriebsgrundstücke und führt die Hinzurechnung

der Zinsen für diese Schulden zu einer unbilligen

Besteuerung, so ist auf Antrag insoweit

von einer Hinzurechnung abzusehen;

2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich

mit der Gründung oder dem Erwerb des

Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am

Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn

diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach

dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters

sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder

Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters

oder seines Ehegatten im Betrieb gewährt

worden sind. Das gilt nicht, wenn diese

Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem

Gewerbeertrag heranzuziehen sind;

4. die Gewinnanteile, die an persönlich

haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

auf Aktien, auf ihre nicht auf das Grundkapital

gemachten Einlagen oder als Vergütung

(Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt

worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen

jeder Art, die für eine Beschäftigung

der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb

gewährt worden sind;

5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder

Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten

des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb

gewährt worden sind;

6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder

Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z. 2 und

Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich

Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine

Beschäftigung im Betrieb gewährt worden sind.

Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche

Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem

Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu

mehr als einem Viertel beteiligt ist. Eine natürliche

Person ist auch dann wesentlich beteiligt,

wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu

mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung

durch Vermittlung eines Treuhänders oder

einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung

gleich. Die Beteiligung muß in einem

Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden

haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages

maßgebend ist;

7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen

Ankauf von Lebensmitteln oder

hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen

und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewahrt

worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile

3 y. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen

überstiegen haben. Hiebei ist es gleichgültig,

ob der Kundengewinn Mitgliedern oder

Nichtmitgliedern gewährt worden ist;

8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die

Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im

Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,

soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger

zur Steuer nach dem Gewerbeertrag

heranzuziehen sind;

9. die Anteile am Verlust einer offenen

Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft

oder einer anderen Gesellschaft, bei der

die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

§ 8. Kürzungen.

Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen

wird gekürzt um

1. 3 v. H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen

des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes

(§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der Einheitswert,

der auf den letzten Feststellungszeitpunkt

(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder

Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des

Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle

der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei

einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich

eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz

noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet

und nutzt, auf Antrag die Kürzung um den

Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz

entfällt, es sei denn, daß der Grundbesitz

ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines

Gesellschafters oder einem Unternehmen dient,

an dem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist.

Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und

juristische Personen zu verstehen. Eine Person

ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt,

wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.

Eine natürliche Person ist auch dann wesentlich

beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen

zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt

sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders

oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren

Beteiligung gleich. Die Beteiligung

muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes

bestanden haben, der für die Ermittlung

des Gewerbeertrages maßgebend ist. Die Kürzung

gemäß dem ersten Satz dieser Ziffer wird

nur vorgenommen, wenn der Gewinn aus

Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2) mehr als 12.000 S

beträgt;

2. die Anteile am Gewinn einer offenen

Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft

oder einer anderen Gesellschaft, bei der die

Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Gewerbebetriebes anzusehen sind;

3. den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen

Unternehmens, der auf eine nicht im

Inland belegene Betriebsstätte entfällt.

§ 9.

(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des

§ 8 Z. 1 Grundbesitz zum Betriebsvermögen des

Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes

zu entscheiden. Maßgebend

ist dabei der Stand am 1. Jänner des Kalenderjahres,

für das der einheitliche Steuermeßbetrag

festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Gehört der

Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen

im Sinne des ersten Satzes, so ist der Kürzung

nach § 8 Z. 1 nur der entsprechende Teil

des Einheitswertes zugrunde zu legen.

(2) Die Vorschrift des § 8 Z. 1 zweiter Satz

gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften,

die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder

neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen

verwalten und nutzen.

§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr

für die Ermittlung des Gewerbeertrages.

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des

Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag

festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei

Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften

des Handelsgesetzbuches zu führen

verpflichtet sind und solche tatsächlich führen,

gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr

bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat

oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Hat die

Steuerpflicht des Gewerbebetriebes nicht

während des ganzen Kalenderjahres bestanden,

so ist der während der Dauer der Steuerpflicht

im Kalenderjahr bezogene Gewerbeertrag auf

einen Jahresbetrag umzurechnen.

(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der

Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im

Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 im Zeitraum der Abwicklung

entstanden ist, ist auf die Jahre des

Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt

entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über

das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren

eröffnet worden ist.

§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeß-

betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung

eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den

Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag

ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag

betragen

(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich

die Steuermeßzahlen des Abs. 2 Z. 1 auf die

Hälfte, wenn der gemäß Abs. 1 dritter Satz abgerundete

Gewerbeertrag in dem maßgebenden

Bemessungszeitraum nicht mehr als 10.000 S betragen

hat. Hausgewerbetreibende sind natürliche

Personen oder Personenzusammenschlüsse,

wenn sie als Gewerbetreibende in eigener Wohnung

oder Betriebsstätte im Auftrag und für

Rechnung von Gewerbetreibenden oder

Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit

Waren herstellen oder bearbeiten. Die Personen

müssen selbst wesentlich am Stück mitarbeiten.

UNTERABSCHNITT 2.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.

§ 12. Begriff des Gewerbekapitals.

(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert

des gewerblichen Betriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes

mit den aus den Abs. 2 bis 4 sich

ergebenden Änderungen.

(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes

werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,

soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes

abgezogen sind

1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen,

den Renten und dauernden Lasten und den

Gewinnanteilen im Sinne des § 7 Z. 1 bis 3 entsprechen;

2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz

bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem

Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers

oder eines Dritten stehen, es sei

denn, daß sie zum Gewerbekapital des Überlassenden

gehören.

(3) Die Summe des Einheitswertes des gewerblichen

Betriebes und der Hinzurechnungen wird

gekürzt um

1. die Summe der Einheitswerte, mit denen

die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des

gewerblichen Betriebes enthalten sind;

2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital

gehörenden Beteiligung an einer offenen

Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft

oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter

als Unternehmer (Mitunternehmer)

des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

(4) Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere

Betriebsstätten im Ausland, so ist nur das

inländische Gewerbekapital zu berücksichtigen.

(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf

den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,

Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)

vor dem Ende des Kalenderjahres

(§ 15 Abs. 2) lautet.

§ 13.

(1) Beim Eintritt eines Gewerbebetriebes in die

Steuerpflicht ist das Gewerbekapital auf den

Zeitpunkt des Beginnes der Steuerpflicht nach

den Grundsätzen des § 12 und des Bewertungsgesetzes

zu ermitteln. Das so ermittelte Gewerbekapital

ist der Festsetzung des Steuermeßbetrages

so lange zugrunde zu legen, bis ein nach

§ 12 Abs. 5 maßgebender Einheitswert des gewerblichen

Betriebes festgestellt ist.

(2) Der Erwerb oder - die Veräußerung eines

Betriebsgrundstückes wird bei der Ermittlung des

Gewerbekapitals nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen berücksichtigt, wenn das

Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den

der maßgebende Einheitswert des gewerblichen

Betriebes (§ 12 Abs. 5) festgestellt worden ist,

und vor dem Beginn des Kalenderjahres (§ 15

Abs. 2) erworben oder veräußert worden ist. Beim

Erwerb eines Betriebsgrundstückes ist das Gewerbekapital

um den Betrag der Anschaffungskosten

für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten

im Sinne des § 12 Abs. 2 ZA, die mit

dem Erwerb des Grundstückes zusammenhängen,

sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Bei

der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes ist

der Betrag des Veräußerungserlöses abzüglich der

Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1,

die bei der Veräußerung des Grundstückes weggefallen

sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.

(3) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 7 Z. 1,

die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und

abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen

und Anleihen nur insoweit als . Dauerschulden,

als der Ansatz der zum Anlagevermögen

gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließ-

lich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das

Eigenkapital überschreitet.

(4) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten-

und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden

130 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke

und führt die Hinzurechnung dieser

Schulden zu einer unbilligen Besteuerung, so ist

auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung

abzusehen.

§ 14. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag

auszugehen. Dieser ist durch Anwendung

eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapitel

zu ermitteln. Das Gewerbekapital

ist auf volle 1000 S nach unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital

beträgt 2 v. T.

(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital

weniger als 8000 S beträgt, wird ein Steuermeßbetrag

nicht festgesetzt.

UNTERABSCHNITT 3.

Einheitlicher Steuermeßbetrag.

§ 15. Festsetzung des einheitlichen

Steuermeßbetrages.

(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge,

die sich nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher

Steuermeßbetrag gebildet.

(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird jeweils

für ein Kalenderjahr* (Erhebungszeitraum)

nach dessen Ablauf festgesetzt. Fällt die Steuerpflicht

im Laufe des Kalenderjahres weg, so kann

der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festgesetzt

werden.

(3) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von

Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,

wenn der Einkommensteuerbescheid, der

Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfeststellungsbescheid

geändert wird und die Änderung

die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb

berührt. Die Änderung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb

ist in dem neuen Gewerbesteuermeßbescheid

insoweit zu berücksichtigen, als sie

die Höhe des Gewerbeertrages beeinflußt. Diese

Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der

Gewerbesteuermeßbescheid, der von Amts wegen

durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits

unanfechtbar geworden ist. Der Erlaß des

neuen Gewerbesteuermeßbescheides kann zurückgestellt

werden, bis die Änderung des Einkommensteuerbescheides,

Körperschaftsteuerbescheides

oder Gewinnfeststellungsbescheides unanfechtbar

geworden ist.

§ 16. Gewerbesteuererklärung.

Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital ist abzugeben

1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,

deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr

den Betrag von 6000 S oder deren Gewerbekapital

an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt

den Betrag von 8000 S überstiegen hat;

2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, bergrechtliche

Gewerkschaften);

3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Für sonstige juristische Personen des.

privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung

nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen

Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der über

den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;

4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages

oder die Höhe des Gewerbekapitals für

alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei

denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses

zu ermitteln ist oder ermittelt wird;

5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternohmen,

für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung

besonders verlangt wird.

UNTERABSCHNITT 4.

Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital.

§ 17.

Die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital obliegt den

Finanzämtern.

§ 18. Hebesatz.

(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen

Steuermeßbetrages nach dem von der Gemeinde

für jedes Kalenderjahr festzusetzenden

Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt. Der Hebesatz

muß unbeschadet der Vorschrift des § 19 für

alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen

der gleiche sein.

(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der

Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3

zweiter Satz beträgt 240 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages.

§ 19. Zweigstellensteuer.

(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandelsunternehmungen,

die in einer Gemeinde eine

Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre

Geschäftsleitung zu haben, kann der Hebesatz

hinsichtlich der in dieser Gemeinde belegenen

Betriebsstätte bis zu drei Zehnteln höher sein als

für die übrigen Gewerbebetriebe (Zweigstellensteuer).

Für die Zweigstellensteuer sind die Verhältnisse

zu Beginn des Erhebungszeitraumes

maßgebend.

(2) Dient eine Betriebsstätte, die unter Abs. 1

fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit-

oder Wareneinzelhandelsgeschäftes (zum Beispiel

Fabrikationszweigstelle mit Ladengeschäft), so

gilt die Erhöhung des Hebesatzes nur für den

Teil des Steuermeßbetrages, der auf diesen Teil

der Betriebsstätte entfällt.

(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der

Gemeinde vorhandenen Unternehmen der im

Abs. 1 bezeichneten Art die gleiche sein.

§ 20. Wareneinzelhandelsunternehmen.

Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des

§ 19 sind Unternehmen, die ausschließlich oder

neben anderen Umsätzen Lieferungen im Einzelhandel

bewirken. Lieferungen im Einzelhandel,

die neben anderen Umsätzen bewirkt werden,

bleiben außer Betracht, wenn sie ein Hundertstel

des Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Was

unter Lieferungen im Einzelhandel zu verstehen

ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer

geltenden Vorschriften.

§ 21. Gemischte Unternehmen.

(1) Dient in einem Unternehmen, das sowohl

Umsätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze

bewirkt (gemischtes Unternehmen), eine

Betriebsstätte nur zum Teil Zwecken des Wareneinzelhandelsgeschäftes,

so unterliegt nur derjenige

Teil des Zerlegungsanteiles dem erhöhten

Hebesatz, der auf den Wareneinzelhandel entfällt.

§ 20 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Teil des Steuermeßbetrages, der nach

Abs. 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, bestimmt

sich nach dem Verhältnis, in dem die

Summe der Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätigkeit

in der Betriebsstätte entfallen,

zu dem Gesamtbetrag der in der Betriebsstätte

gezahlten Löhne steht. Läßt sich dieses Verhältnis

nicht feststellen oder führt die Zugrundelegung

dieses Verhältnisses zu einem unbilligen

Ergebnis, so ist der Zerlegungsanteil nach einem

Maßstab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhältnisse

besser berücksichtigt.

§ 22. Vorauszahlungen.

(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer

Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung

für ein Kalenderjahr ist gleich der

Gewerbesteuerschuld, die sich bei der Veranlagung

für das letztvorangegangene veranlagte

Kalenderjahr ergeben hat.

(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel

am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November

zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge

werden durch eine Änderung in der

Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.

Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der

Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz

zwischen einem Viertel der im laufenden

Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen

Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten

Vorauszahlung, vervielfacht mit der

Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur

Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine.

Nach dem 30. September darf die Vorauszahlung

für das laufende Kalenderjahr nicht

mehr geändert werden.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung

der Steuer anpassen, die sich für das laufende

Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die

Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.

§ 25. Abrechnung der Vorauszahlungen.

(1) Die nach § 22 für ein Kalenderjahr entrichtete

Vorauszahlung wird auf die Steuerschuld

für dieses Kalenderjahr angerechnet.

(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe

der anzurechnenden Vorauszahlungsteilbeträge, so

ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates

nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten

(Abschlußzahlung).

§ 24. Erhebung bei Beginn und

Erlöschen der Steuerpflicht.

(1) Wird im Laufe des Erhebungszeitraumes

ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein

bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalles

des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht

ein, so wird die Steuer vom Beginn des Monates

ab erhoben, der auf den Eintritt in die Steuerpflicht

folgt.

(2) Erlischt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes,

so wird die Steuer bis zum

Ende des Kalendermonates erhoben, in dem die

Steuerpflicht wegfällt. Vorübergehende Unterbrechungen,

die durch die Art des Betriebes veranlaßt

sind, heben die Steuerpflicht für die

Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes

nicht auf.

ABSCHNITT III.

Lohnsummensteuer.

§ 25. Besteuerungsgrundlage.

(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,

die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer

der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte

gezahlt worden ist.

(2) Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes

in dem Kalenderjahr nicht 60.000 S, so

werden von ihr 18.000 S abgezogen. Hat die

Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres

bestanden, so ermäßigen sich diese Beträge

entsprechend.

§ 26. Lohnsumme.

(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,

die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde

belegenen Betriebsstätte gezahlt worden

sind.

(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3

bis 6 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1

Z. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie

nicht durch besondere Bestimmungen von der

Lohnsteuer befreit sind.

(3) Zur Lohnsumme gehören nicht

1. Beträge, die gezahlt worden sind an

a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen

Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung

erfahren,

b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen

gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes

beschäftigt werden;

2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer

als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

oder für die Aufgabe oder Nichtausübung

einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung

oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt

worden sind;

3. Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung

des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen

sind;

4. die Kurzarbeiterunterstützung gemäß Abschnitt

4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949.

(4) Bei Sparkassen bleiben die Vergütungen in

dem Verhältnis außer Ansatz, in dem der steuerfreie

Gewinn zu dem Gesamtgewinn der Sparkasse

steht.

(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die

Vergütungen art solche Arbeitnehmer außer Ansatz,

die nicht ausschließlich oder überwiegend

in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des

Betriebes tätig sind.

(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben

tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld

nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört

das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme

des Unternehmens, das die Aushändigung des

Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt.

Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken

gehören nicht zur Lohnsumme.

§ 27. Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag

und Hebesatz.

(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer

ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser

ist durch Anwendung eines Tausendsatzes

(Steuermeßzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln.

Die Lohnsumme ist auf volle 100 S nach

unten abzurunden.

(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer

beträgt 2 v. T.

(3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer

muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 für

alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen

der gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz

für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital abweichen.

(4) Die Vorschrift des § 19 (Zweigstellensteuer)

gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.

§ 28. Fälligkeit.

(1) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat

ist am 15. des darauffolgenden

Monates fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung

der Steuer ist der Gemeinde eine Erklärung über

die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

(2) Die Erklärung über die Berechnungsgrundlagen

der Lohnsummensteuer ist auch dann zum

Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer abzugeben,

wenn die Steuer noch nicht entrichtet

wird.

(3; Die Abgabe der Erklärung über die Berechnungsgrundlagen

kann nach den Abgabenverfahrensvorschriften

erzwungen werden. Gegen

danach ergehende Verfügungen der Gemeinde

ist die Beschwerde zulässig. Die Vorschriften

des Abgabenrechtsmittelgesetzes über

das Beschwerdeverfahren sind entsprechend anzuwenden.

§ 29. Festsetzung des Steuermeßbetrages

(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme

wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder

einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,

wenn ein berechtigtes Interesse an der

Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des

Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr

unter Zugrundelegung der Lohnsumme,

die der Unternehmer in dem Kalenderjahr

gezahlt hat.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages

muß innerhalb der ersten sechs Monate

nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.

(3) Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

Der Steuermeßbetrag ist aber auf Antrag der

Gemeinde auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen,

wenn festgestellt wird, daß der Unternehmer

die Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen

(§ 28) vorsätzlich oder fahrlässig nicht

oder nicht richtig abgegeben hat.

(4) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung

des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme

ist für alle gewerbesteuerpflichtigen

Unternehmen abzugeben, für die vom Finanzamt

eine solche Erklärung besonders verlangt wird.

ABSCHNITT IV.

Zerlegung.

§ 30. Allgemeines.

(1) Werden Betriebsstätten zur Ausübung des

Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten,

so ist der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf

die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile

(Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gleiche gilt

in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte

über mehrere Gemeinden erstreckt.

(2) Maßgebend für die Zerlegung sind die Verhältnisse

zum Beginn des Erhebungszeitraumes.

In den Fällen des § 24 Abs. 1 sind die Verhältnisse

zum Beginn des Monates maßgebend, der

auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgt.

§ 31. Zerlegungsmaßstab.

(1) Zerlegungsmaßstab ist

1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen

das Verhältnis, in dem die Summe der

in allen inländischen Betriebsstätten erzielten

Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten

der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen

steht;

2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Z. 3

das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne,

die an die bei allen inländischen Betriebsstätten

beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden

sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die

bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden

beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;

3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur

Hälfte das in Z. 1 und zur Hälfte das in Z. 2 bezeichnete

Verhältnis.

(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Betriebseinnahmen

oder Arbeitslöhne anzusetzen,

die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr

(Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt

worden sind.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen

sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne

auf volle 1000 S abzurunden.

(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im. Sinne

des Abs. 1 Z. 3 sind Unternehmen, die ausschließlich

Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der

Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was

unter Lieferungen im Einzelhandel und unter

Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich

nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften.

§ 32. Zerlegung bei mehrgemeindlichen

Betriebsstätten.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere

Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag

oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden

zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt,

und zwar nach der Lage der örtlichen

Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch

das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden

Gemeindelasten.

§ 33. Begriff der Arbeitslöhne für

die Zerlegung.

Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne

des § 26 Abs. 2 bis 6 mit folgenden Abweichungen

1. nach dem Gewinn berechnete einmalige

Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen)

sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt

für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem

einzelnen Arbeitnehmer 200.000 S übersteigen;

2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen

Person betrieben werden, sind für die

im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)

insgesamt 30.000 S jährlich anzusetzen;

3. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütungen,

die an die in der Werkstättenverwaltung

und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer

gezahlt worden sind, mit dem um ein

Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.

§ 34. Zerlegung in besonderen

Fällen.

(1) Führt die Zerlegung nach §§ 30 bis 33 zu

einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach

einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen

Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid

hat das Finanzamt darauf hinzuweisen,

daß bei der Zerlegung der erste Satz

angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem

Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der

Steuermeßbetrag nach Maßgabe der Einigung zu

zerlegen.

§ 35. Kleinbeträge.

(1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag

nicht den Betrag von 200 S, so ist er in voller

Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die

Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die

Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermeßbetrag

der Gemeinde zuzuweisen, in der sich

die wirtschaftlich bedeutendste der inländischen

Betriebsstätten befindet.

(2) Übersteigt der Steuermeßbetrag zwar den

Betrag von 200 S, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften

einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil

von nicht mehr als 200 S zuzuweisen

sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde

zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend

anzuwenden.

§ 36. Zerlegung bei der Lohnsummensteuer.

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere

Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung

der Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag

durch den Unternehmer auf die beteiligten

Gemeinden in entsprechender Anwendung der

§§ 32 und 33 zu zerlegen. Auf Antrag einer

beteiligten Gemeinde setzt das Finanzamt den

Zerlegungsanteil fest.

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 37.

(1) Die §§ 4 Abs. 2, 7 Z. 1 zweiter Satz, 8 Z. 1

erster und letzter Satz, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5,

15 Abs. 2 und 3, 17, 22 und 23 sind für Erhebungszeiträume

ab 1. Jänner 1948 anzuwenden.

Im übrigen sind die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes erstmalig für das Kalenderjahr

1954 anzuwenden.

(2) Die Verordnung über die Erhebung der

Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom

31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 237, in der

Fassung des Lohnsummensteuergesetzes, StGBl.

Nr. 39/1945, und des Gewerbesteueränderungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 145, ist unbeschadet

der in den letzten beiden Sätzen dieses Absatzes

enthaltenen Anordnungen für Erhebungszeiträume

ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden.

Die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe

ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner

1948 bis 31. Dezember 1953 nach den Bestimmungen

des § 10 Abs. 2 bis 5 der Verordnung

über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter

Form zu erheben. Die Bestimmungen

des § 12 der Verordnung über die Erhebung der

Gewerbesteuer in vereinfachter Form sind noch

für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1948

anzuwenden.

(3) Die Zweite Verordnung über die Erhebung

der Gewerbesteuer in vereinfachter Form vom

16. November 1943, Deutsches RGBl. I S. 684,

in der Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 145, und des Steueränderungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 132, ist unbeschadet

der im letzten Satz dieses Absatzes

enthaltenen Anordnung für Erhebungszeiträume

ab 1. Jänner 1948 nicht mehr anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 4 der Zweiten Verordnung

über die Erhebung der Gewerbesteuer

in vereinfachter Form sind noch für die Zeit

vom 1. Jänner bis 31. August 1948 anzuwenden.

(4) Das Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes

vom 10. Dezember 1937, Deutsches

RGBl. I S. 1348, hat auch für Erhebungszeiträume

ab 1. Jänner 1948 keine Geltung mehr.

(5) Die bisher auf dem Gebiete der Gewerbesteuer

geltenden Vorschriften sind für Erhebungszeiträume

ab 1. Jänner 1954 nicht mehr

anzuwenden.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 werden

die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen

Vorschriften betreffend die Gewerbesteuer

nicht berührt

1. Energieanleihegesetz 1953, BGBl. Nr. 50;

2. Sparbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1953;

3. Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 113.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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