2_1953
AT
2. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich italienischer Marken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 2. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich italienischer Marken.
1953_2_0 2. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich italienischer Marken.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der
Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl.
Nr. .210, wird kundgemacht, daß in Italien der
Schutz österreichischer Marken vom Schutz in
Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung
einer italienischen Marke in Österreich ist demnach
ein Nachweis, daß sie in Italien registriert
ist, nicht zu erbringen.