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2_1953 AT

2. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich italienischer Marken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich italienischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der

Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl.

Nr. .210, wird kundgemacht, daß in Italien der

Schutz österreichischer Marken vom Schutz in

Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung

einer italienischen Marke in Österreich ist demnach

ein Nachweis, daß sie in Italien registriert

ist, nicht zu erbringen.

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