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2. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen des Vermögensabgabegesetzes und des Vermögenszuwachsabgabegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen des Vermögensabgabegesetzes und des Vermögenszuwachsabgabegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr.

166, über eine einmalige Abgabe vom Vermögen

(Vermögensabgabegesetz) wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates mit Verordnung Bestimmungen

über eine Ermäßigung der Vermögensabgabe

treffen, soweit diese vor Fälligkeit innerhalb von

drei Jahren nach Zustellung des Vermögensabgabebescheides

entrichtet wird. Die Frist ist eine

Ausschlußfrist. Sie beginnt von dem der Zustellung

des Bescheides nächstfolgenden Tag an zu

laufen, unabhängig davon, ob die Abgabe vorläufig

oder endgültig festgesetzt wurde."

2. Dem § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Guthaben, die unter Verwendung von Bundesschuldverschreibungen

und Bundesschuldbuchforderungen

entstanden sind, dürfen nicht in

Geld rückgezahlt oder auf andere Steuerschuldigkeiten

mit Ausnahme der einmaligen Abgabe

vom Vermögenszuwachs angerechnet werden. Die

Rückzahlung wird in Bundesschuldverschreibungen

geleistet, wobei diese Bundesschuldverschreibungen

auf den Betrag des Guthabens zum

Nennwert anzurechnen sind."

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr.

165, über eine einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs

(Vermögenszuwachsabgabegesetz)

wird ergänzt wie folgt

Dem § 21 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt

„Guthaben, die unter Verwendung von Bundesschuldverschreibungen

und Bundesschuldbuchforderungen

entstanden sind, dürfen nicht in

Geld rückgezahlt oder auf andere Steuerschuldigkeiten

mit Ausnahme der einmaligen Abgabe

vom Vermögen angerechnet werden. Die Rückzahlung

wird in Bundesschuldverschreibungen

geleistet, wobei diese Bundesschuldverschreibungen

auf den Betrag des Guthabens zum Nennwert

anzurechnen sind."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend auf

den 29. August 1948 in Kraft.

(2) Die Verordnungen zur Durchführung der

in Art. I Z. 1 enthaltenen Bestimmungen können

mit Wirkung vom 29. August 1948 in Kraft gesetzt

werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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