2. Bundesgesetz: Abänderungen und Ergänzungen des Vermögensabgabegesetzes und des Vermögenszuwachsabgabegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr.
166, über eine einmalige Abgabe vom Vermögen
(Vermögensabgabegesetz) wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates mit Verordnung Bestimmungen
über eine Ermäßigung der Vermögensabgabe
treffen, soweit diese vor Fälligkeit innerhalb von
drei Jahren nach Zustellung des Vermögensabgabebescheides
entrichtet wird. Die Frist ist eine
Ausschlußfrist. Sie beginnt von dem der Zustellung
des Bescheides nächstfolgenden Tag an zu
laufen, unabhängig davon, ob die Abgabe vorläufig
oder endgültig festgesetzt wurde."
2. Dem § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Guthaben, die unter Verwendung von Bundesschuldverschreibungen
und Bundesschuldbuchforderungen
entstanden sind, dürfen nicht in
Geld rückgezahlt oder auf andere Steuerschuldigkeiten
mit Ausnahme der einmaligen Abgabe
vom Vermögenszuwachs angerechnet werden. Die
Rückzahlung wird in Bundesschuldverschreibungen
geleistet, wobei diese Bundesschuldverschreibungen
auf den Betrag des Guthabens zum
Nennwert anzurechnen sind."
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr.
165, über eine einmalige Abgabe vom Vermögenszuwachs
(Vermögenszuwachsabgabegesetz)
wird ergänzt wie folgt
Dem § 21 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt
„Guthaben, die unter Verwendung von Bundesschuldverschreibungen
und Bundesschuldbuchforderungen
entstanden sind, dürfen nicht in
Geld rückgezahlt oder auf andere Steuerschuldigkeiten
mit Ausnahme der einmaligen Abgabe
vom Vermögen angerechnet werden. Die Rückzahlung
wird in Bundesschuldverschreibungen
geleistet, wobei diese Bundesschuldverschreibungen
auf den Betrag des Guthabens zum Nennwert
anzurechnen sind."
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend auf
den 29. August 1948 in Kraft.
(2) Die Verordnungen zur Durchführung der
in Art. I Z. 1 enthaltenen Bestimmungen können
mit Wirkung vom 29. August 1948 in Kraft gesetzt
werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.