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2. Verordnung: Einhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten der Außenhandelskommission und der Einrichtungen zur Außenhandelsförderung (Kostenbeitragsordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Einhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten der Außenhandelskommission und der Einrichtungen zur Außenhandelsförderung (Kostenbeitragsordnung).

Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom

24. November 1948, B. G. Bl. Nr. 251, über die

Regelung des Warenverkehr mit dem Auslande

(Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird verordnet

§ 1. Zur Deckung der Kosten der Außenhandelskommission,

der von Körperschaften

öffentlichen Rechtes im Interesse der Außenhandelsförderung

entfalteten Tätigkeit und der

zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen

Einrichtungen (Außenhandelsstellen) sind für alle

Waren, die im Handelsverkehr mit dem Zollausland

über die Grenzen des Zollgebietes aus-

oder eingeführt werden, Beiträge nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu entrichten.

§ 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung der

Kostenbeiträge obliegt bei der Ausfuhr dem Absender

und bei der Einfuhr dem Empfänger oder

dem, der die zollamtliche Abfertigung veranlaßt.

§ 3. Der Beitragspflicht unterliegen nicht die

gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 30. Mai

1933, B. G.Bl. Nr. 241, in der Fassung der Verordnung

des Bundeskanzleramtes vom 11. September

1948, B.G.Bl. Nr. 205, betreffend die

Statistik des auswärtigen Handels (im folgenden

kurz handelsstatistische Verordnung genannt),

von der handelsstatistischen Anmeldung befreiten

Sendungen.

§ 4. (1) Über die Frage, ob ein Kostenbeitrag

zu entrichten ist oder nicht, sowie über die Höhe

des Kostenbeitrages entscheidet (im Zweifelsfalle)

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(2) Der Ersatz zu wenig entrichteter Kostenbeiträge

kann nur innerhalb eines Jahres gefordert

wenden. Die Rückerstattung zu viel entrichteter

Beiträge ist binnen zwei Wochen beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu

beantragen. Die Fristen beginnen mit dem Tage

an dem die handelsstati6tische Anmeldung erstattet

wurde.

§ 5. Der Kostenbeitrag wird mit 0'3 v. H. des

Wertes der aus- oder einzuführenden Ware festgesetzt.

§ 6. (1) Der Kostenbeitrag ist gemeinsam mit

der handelsstatistischen Gebühr in der Regel mit

amtlichen Kostenbeitragsmarken, die auf dem

handelsstatistischen Anmeldeschein (§ 9 der handelsstatistischen

Verordnung) aufzukleben sind,

zu entrichten; Beträge unter 50 Groschen sind auf

den vollen Schillingbetrag abzurunden und Beträge

über 50 Groschen auf den vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

(2) Die Kostenbeiträge können in Ausnahmefällen

in barem (auch mittels Erlagschein) eingehoben

werden.

§ 7. Die Kostenbeitragsmarken werden vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

aufgelegt. Sie sind in viereckiger Form mit gezähnten

Rändern in Steindruck ausgeführt. Das

Markenbild zeigt in der Mitte den Adler der

Republik Österreich, oberhalb desselben die

Überschrift „AHV-Beitrag" und unterhalb desselben

die Bezeichnung des Wertbetrages. Für die

einzelnen Wertbeträge sind Marken in verschiedener

Farbe aufgelegt, und zwar

§ 8. Für die Bestimmung des Wertes der aus-

oder einzuführenden Waren (§ 5), die Einhebung

der Kostenbeiträge in barem [§ 6, Abs. (2)], die

Gültigkeit der Beitragsmarken (§ 7) und hinsichtlich

des Verschleißes und des Umtausches dieser

Marken gelten die Vorschriften der §§ 16, 17, 31

und 33 der handelsstatistischen Verordnung sinngemäß.

§ 9. Die Bestimmungen des § 35 der handelsstatistischen

Verordnung gelten sinngemäß, mit

der Maßgabe, daß die dort vorgesehene Auskunftspflicht

gegenüber dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau besteht.

§ 10. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember

1948 in Kraft.

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