2. Verordnung: Einhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten der Außenhandelskommission und der Einrichtungen zur Außenhandelsförderung (Kostenbeitragsordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom
24. November 1948, B. G. Bl. Nr. 251, über die
Regelung des Warenverkehr mit dem Auslande
(Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird verordnet
§ 1. Zur Deckung der Kosten der Außenhandelskommission,
der von Körperschaften
öffentlichen Rechtes im Interesse der Außenhandelsförderung
entfalteten Tätigkeit und der
zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen
Einrichtungen (Außenhandelsstellen) sind für alle
Waren, die im Handelsverkehr mit dem Zollausland
über die Grenzen des Zollgebietes aus-
oder eingeführt werden, Beiträge nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
§ 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung der
Kostenbeiträge obliegt bei der Ausfuhr dem Absender
und bei der Einfuhr dem Empfänger oder
dem, der die zollamtliche Abfertigung veranlaßt.
§ 3. Der Beitragspflicht unterliegen nicht die
gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom 30. Mai
1933, B. G.Bl. Nr. 241, in der Fassung der Verordnung
des Bundeskanzleramtes vom 11. September
1948, B.G.Bl. Nr. 205, betreffend die
Statistik des auswärtigen Handels (im folgenden
kurz handelsstatistische Verordnung genannt),
von der handelsstatistischen Anmeldung befreiten
Sendungen.
§ 4. (1) Über die Frage, ob ein Kostenbeitrag
zu entrichten ist oder nicht, sowie über die Höhe
des Kostenbeitrages entscheidet (im Zweifelsfalle)
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.
(2) Der Ersatz zu wenig entrichteter Kostenbeiträge
kann nur innerhalb eines Jahres gefordert
wenden. Die Rückerstattung zu viel entrichteter
Beiträge ist binnen zwei Wochen beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu
beantragen. Die Fristen beginnen mit dem Tage
an dem die handelsstati6tische Anmeldung erstattet
wurde.
§ 5. Der Kostenbeitrag wird mit 0'3 v. H. des
Wertes der aus- oder einzuführenden Ware festgesetzt.
§ 6. (1) Der Kostenbeitrag ist gemeinsam mit
der handelsstatistischen Gebühr in der Regel mit
amtlichen Kostenbeitragsmarken, die auf dem
handelsstatistischen Anmeldeschein (§ 9 der handelsstatistischen
Verordnung) aufzukleben sind,
zu entrichten; Beträge unter 50 Groschen sind auf
den vollen Schillingbetrag abzurunden und Beträge
über 50 Groschen auf den vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
(2) Die Kostenbeiträge können in Ausnahmefällen
in barem (auch mittels Erlagschein) eingehoben
werden.
§ 7. Die Kostenbeitragsmarken werden vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
aufgelegt. Sie sind in viereckiger Form mit gezähnten
Rändern in Steindruck ausgeführt. Das
Markenbild zeigt in der Mitte den Adler der
Republik Österreich, oberhalb desselben die
Überschrift „AHV-Beitrag" und unterhalb desselben
die Bezeichnung des Wertbetrages. Für die
einzelnen Wertbeträge sind Marken in verschiedener
Farbe aufgelegt, und zwar
§ 8. Für die Bestimmung des Wertes der aus-
oder einzuführenden Waren (§ 5), die Einhebung
der Kostenbeiträge in barem [§ 6, Abs. (2)], die
Gültigkeit der Beitragsmarken (§ 7) und hinsichtlich
des Verschleißes und des Umtausches dieser
Marken gelten die Vorschriften der §§ 16, 17, 31
und 33 der handelsstatistischen Verordnung sinngemäß.
§ 9. Die Bestimmungen des § 35 der handelsstatistischen
Verordnung gelten sinngemäß, mit
der Maßgabe, daß die dort vorgesehene Auskunftspflicht
gegenüber dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau besteht.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember
1948 in Kraft.