2. Verordnung: VIII. Wohnbauförderungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels II des Bundesgesetzes
vom 19. März 1947, B. G.Bl. Nr. 79, wird verordnet
wie folgt
§ 1. § 12, Abs. (1) bis (3), der Verordnung der
Bundesminister für soziale Verwaltung und für
Finanzen vom 16. Juli. 1929, B. G.Bl. Nr. 246
(I. Wohnbaufördenungsverordnung), in der Fassung
der Verordnung der genannten Bundesminister
vom 18. Oktober 1929, B. G. Bl. Nr. 350
(III. Wohnbauförderungsverordnung), und vom
31. Dezember 1933, B.G.Bl. Nr. 48/1934
(VI. Wohnbauförderungsverordnung), haben zu
lauten wie folgt
(1) Abgesehen von den Fällen, in denen feste
Tilgungsbeiträge geleistet werden [§ 8, Abs. (13),
des Gesetzes], werden die Tilgungsbeiträge nach
Maßgabe der nachfolgenden Abs. (2) und (3),
jedoch unter Bedachtnahme auf die nach § 8,
Abs. (12), lit a bis d, des Gesetzes zu entrichtenden
Mindesthundertsätze ermittelt.
(2) Von dem Bruttoertrag der begünstigten
Liegenschaft (Baurecht) zuzüglich des in § 8,
Abs. (5), des Gesetzes angeführten Mietwertes
(Ermittlungsgrundlage) sind diejenigen Beträge
im Abzug zu bringen, die im Kalenderjahr erwiesenermaßen
für nachfolgende Zwecke aufgewendet
werden mußten
a) für die Bedeckung der vereinbarten laufenden
Kosten (Zinsen, allfällige Tilgungsannuitäten,
Regiebeitrag u. dgl.) des im
Sinne des § 3, Abs. (2), lit. c, des Gesetzes
gewährten Hypothekardarlehens;
b) für die Bedeckung der angemessenen Kosten
der Instandhaltung, Verwaltung und des
Beitriebes der Liegenschaft;
c) für die Zahlung der von der Liegenschaft
zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
Der verbleibende Restbetrag der Ermittlungsgrundlage
fällt zu 40 v. H. dem Eigentümer der
Liegenschaft (Bauberechtigten) zu, 60 v. H. sind
als Tilgungsbeiträge an den Bundesschatz abzuführen.
Reicht in einem Kalenderjahr der Anteil
des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten)
am Restbetrage nicht aus, um eine Verzinsung
der vom Bauwerber für den Bau aufgewendeten
Eigenmittel zu einem Zinssatz von 4 v. H. zu
ergeben, so ermäßigt sich für dieses Kalenderjahr
das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um den betreffenden
Fehlbetrag.
(3) Die Tiligungsbeträge sind vom jeweiligen
Eigentümer der begünstigten Liegenschaft (Bauberechtigten)
solange zu entrichten, bis ihr Gesamtbetrag
dem Betrage des von der Hypothekenanstalt
gegen Zusage der Bundeszuschüsse gewährten
Darlehens [§ 3, Abs. (2), lit. d, des
Gesetzes] zuzüglich Zinsen im Ausmaße von 1
v. H. des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages
gleichkommt.
§ 2. (1) Der Abs. (1) des § 14 der Verordnung
der Bundesminister für Finanzen und für soziale
Verwaltung vom 19. Jänner 1931, B.G.Bl.
Nr. 47 (IV. Wohnbauförderungsverordnung), in
der Fassung der Verordnung der genannten
Bundesminister vom 31. Dezember 1933, B. G. Bl.
Nr. 48/1934 (VI. Wohnbauförderungsverordnung),
hat zu lauten wie folgt
„Der für ein Gebarungsjahr entfallende Tilgungsbeitrag
ist ohne Aufforderung und ohne
vorangegangene amtliche Bemessung bei der zuständigen
Einhebungsstelle (Absatz 3) bis längstens
15. Februar des nachfolgenden Jahres in
barem zu entrichten."
(2) Die Abs. (4) und (7) des § 14 der genannten
Verordnung haben zu entfallen.
§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung
haben erstmalig auf die Tilgungsbeiträge für das
Kalenderjahr 1946 Anwendung zu finden.