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2. Verordnung: VIII. Wohnbauförderungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: VIII. Wohnbauförderungsverordnung.

Auf Grund des Artikels II des Bundesgesetzes

vom 19. März 1947, B. G.Bl. Nr. 79, wird verordnet

wie folgt

§ 1. § 12, Abs. (1) bis (3), der Verordnung der

Bundesminister für soziale Verwaltung und für

Finanzen vom 16. Juli. 1929, B. G.Bl. Nr. 246

(I. Wohnbaufördenungsverordnung), in der Fassung

der Verordnung der genannten Bundesminister

vom 18. Oktober 1929, B. G. Bl. Nr. 350

(III. Wohnbauförderungsverordnung), und vom

31. Dezember 1933, B.G.Bl. Nr. 48/1934

(VI. Wohnbauförderungsverordnung), haben zu

lauten wie folgt

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen feste

Tilgungsbeiträge geleistet werden [§ 8, Abs. (13),

des Gesetzes], werden die Tilgungsbeiträge nach

Maßgabe der nachfolgenden Abs. (2) und (3),

jedoch unter Bedachtnahme auf die nach § 8,

Abs. (12), lit a bis d, des Gesetzes zu entrichtenden

Mindesthundertsätze ermittelt.

(2) Von dem Bruttoertrag der begünstigten

Liegenschaft (Baurecht) zuzüglich des in § 8,

Abs. (5), des Gesetzes angeführten Mietwertes

(Ermittlungsgrundlage) sind diejenigen Beträge

im Abzug zu bringen, die im Kalenderjahr erwiesenermaßen

für nachfolgende Zwecke aufgewendet

werden mußten

a) für die Bedeckung der vereinbarten laufenden

Kosten (Zinsen, allfällige Tilgungsannuitäten,

Regiebeitrag u. dgl.) des im

Sinne des § 3, Abs. (2), lit. c, des Gesetzes

gewährten Hypothekardarlehens;

b) für die Bedeckung der angemessenen Kosten

der Instandhaltung, Verwaltung und des

Beitriebes der Liegenschaft;

c) für die Zahlung der von der Liegenschaft

zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.

Der verbleibende Restbetrag der Ermittlungsgrundlage

fällt zu 40 v. H. dem Eigentümer der

Liegenschaft (Bauberechtigten) zu, 60 v. H. sind

als Tilgungsbeiträge an den Bundesschatz abzuführen.

Reicht in einem Kalenderjahr der Anteil

des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten)

am Restbetrage nicht aus, um eine Verzinsung

der vom Bauwerber für den Bau aufgewendeten

Eigenmittel zu einem Zinssatz von 4 v. H. zu

ergeben, so ermäßigt sich für dieses Kalenderjahr

das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um den betreffenden

Fehlbetrag.

(3) Die Tiligungsbeträge sind vom jeweiligen

Eigentümer der begünstigten Liegenschaft (Bauberechtigten)

solange zu entrichten, bis ihr Gesamtbetrag

dem Betrage des von der Hypothekenanstalt

gegen Zusage der Bundeszuschüsse gewährten

Darlehens [§ 3, Abs. (2), lit. d, des

Gesetzes] zuzüglich Zinsen im Ausmaße von 1

v. H. des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages

gleichkommt.

§ 2. (1) Der Abs. (1) des § 14 der Verordnung

der Bundesminister für Finanzen und für soziale

Verwaltung vom 19. Jänner 1931, B.G.Bl.

Nr. 47 (IV. Wohnbauförderungsverordnung), in

der Fassung der Verordnung der genannten

Bundesminister vom 31. Dezember 1933, B. G. Bl.

Nr. 48/1934 (VI. Wohnbauförderungsverordnung),

hat zu lauten wie folgt

„Der für ein Gebarungsjahr entfallende Tilgungsbeitrag

ist ohne Aufforderung und ohne

vorangegangene amtliche Bemessung bei der zuständigen

Einhebungsstelle (Absatz 3) bis längstens

15. Februar des nachfolgenden Jahres in

barem zu entrichten."

(2) Die Abs. (4) und (7) des § 14 der genannten

Verordnung haben zu entfallen.

§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung

haben erstmalig auf die Tilgungsbeiträge für das

Kalenderjahr 1946 Anwendung zu finden.

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