Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2_1947 AT

2. Verordnung: Gebührenanspruch der Vertrauenspersonen in den im Schöffenlistengesetz zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde- und Bezirkskommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 2. Verordnung: Gebührenanspruch der Vertrauenspersonen in den im Schöffenlistengesetz zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde- und Bezirkskommissionen.

Auf Grund des § 1, Abs. (3), des Bundesgesetzes

vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 136

(Gebührenanspruchsgesetz — Gelb. A. G.), wird

verordnet

§ 1. Die Vertrauenspersonen in den nach dem

Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 135

(Schöffenlistengesetz), zur Bildung der Urlisten

berufenen Gemeindekommissionen, Gemeindebezirkskommissionen

und Bezirkskommissionen

haben auf folgende Gebühren Anspruch

a) wenn sie außerhalb ihres Wohnortes verwendet

werden, auf Ersatz der notwendigen

Auslagen für die Reise an den Ort

der Verwendung, den Aufenthalt daselbst

und die Rückreise,

b) auf Ersatz des Fahrpreises des innerhalb

des Ortes der Verwendung benützten

Massenbeförderungsmittels,

c) wenn sie durch den mit ihrer Verwendung

verbundenen Zeitverlust einen empfindlichen

Abbruch an ihrem täglichen Erwerb

erleiden, auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 2. Der Anspruch auf die im § 1 bezeichneten

Gebühren und deren Ausmaß richtet sich,

insoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

ist, nach den sinngemäß anzuwendenden

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni

1946, B. G. Bl. Nr. 136 (Gebührenansprachsgesetz

— Geb. A. G.), über den Gebührenanspruch

der Vertrauenspersonen in den zur Bildung

der Jahresliste berufenen Komimissionen.

§ 3. An die Stelle der im § 3, Abs. (2), und im

§ 5, Abs. (1), des Gebührenanspruchsgesetzes vorgesehenen

Tarife treten für jedes Bundesland, gegebenenfalls

auch für einzelne Teile eines Bundeslandes,

besondere Tarife, die vom Landeshauptmann,

in Wien vom Bürgermeister aufzustellen

sind. Die Tarife sind amtsüblich zu verlautbaren.

§ 4. (1) Der Anspruch ist bei sonstigem Verluste

binnen vierzehn Tagen nach Beendigung der

Dienstleistung als Vertrauensperson, erstmalig

aber binnen vierzehn Tagen nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung beim Vorsitzenden der

Komimission, der die Vertrauensperson angehört,

in Wien beim Magistrate, geltend zu machen. Über

den Anspruch entscheidet bei Gemeindekommissionen

und Gemeindebezirkskommissionen

der Bürgermeister, in Wien der Magistrat, bei

Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann endgültig.

(2) Die Gebühren werden für Vertrauenspersonen

in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskomrnissionen

aus Gemeindemitteln,

für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen

aus dem Amtsverlage der Bezirkshauptmannschaft

bestritten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →