2. Verordnung: Gebührenanspruch der Vertrauenspersonen in den im Schöffenlistengesetz zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde- und Bezirkskommissionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (3), des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 136
(Gebührenanspruchsgesetz — Gelb. A. G.), wird
verordnet
§ 1. Die Vertrauenspersonen in den nach dem
Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 135
(Schöffenlistengesetz), zur Bildung der Urlisten
berufenen Gemeindekommissionen, Gemeindebezirkskommissionen
und Bezirkskommissionen
haben auf folgende Gebühren Anspruch
a) wenn sie außerhalb ihres Wohnortes verwendet
werden, auf Ersatz der notwendigen
Auslagen für die Reise an den Ort
der Verwendung, den Aufenthalt daselbst
und die Rückreise,
b) auf Ersatz des Fahrpreises des innerhalb
des Ortes der Verwendung benützten
Massenbeförderungsmittels,
c) wenn sie durch den mit ihrer Verwendung
verbundenen Zeitverlust einen empfindlichen
Abbruch an ihrem täglichen Erwerb
erleiden, auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
§ 2. Der Anspruch auf die im § 1 bezeichneten
Gebühren und deren Ausmaß richtet sich,
insoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, nach den sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni
1946, B. G. Bl. Nr. 136 (Gebührenansprachsgesetz
— Geb. A. G.), über den Gebührenanspruch
der Vertrauenspersonen in den zur Bildung
der Jahresliste berufenen Komimissionen.
§ 3. An die Stelle der im § 3, Abs. (2), und im
§ 5, Abs. (1), des Gebührenanspruchsgesetzes vorgesehenen
Tarife treten für jedes Bundesland, gegebenenfalls
auch für einzelne Teile eines Bundeslandes,
besondere Tarife, die vom Landeshauptmann,
in Wien vom Bürgermeister aufzustellen
sind. Die Tarife sind amtsüblich zu verlautbaren.
§ 4. (1) Der Anspruch ist bei sonstigem Verluste
binnen vierzehn Tagen nach Beendigung der
Dienstleistung als Vertrauensperson, erstmalig
aber binnen vierzehn Tagen nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung beim Vorsitzenden der
Komimission, der die Vertrauensperson angehört,
in Wien beim Magistrate, geltend zu machen. Über
den Anspruch entscheidet bei Gemeindekommissionen
und Gemeindebezirkskommissionen
der Bürgermeister, in Wien der Magistrat, bei
Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann endgültig.
(2) Die Gebühren werden für Vertrauenspersonen
in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskomrnissionen
aus Gemeindemitteln,
für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen
aus dem Amtsverlage der Bezirkshauptmannschaft
bestritten.