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29_2002 AT

29. Verordnung: Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8

Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)

Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. L 35

vom 6. Februar 2001, S 18, wie folgt festgesetzt

1. lange Flachsfasern ....................................................................................................... 900 kg/ha,

2. kurze Flachsfasern....................................................................................................... 1500 kg/ha,

3. Hanffasern ................................................................................................................... 2000 kg/ha.

BGBlPdf 29. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze

1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die

gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen

oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für

Einsätze von Mannschaften und Material.

(2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben

unberührt.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung

von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung,

insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material stattgeben;

„Ausrüstungsgegenstände“

das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung

der Hilfsmannschaften;

„Hilfsgüter“

die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;

„Hilfsmannschaften“

spezialisierte zivile oder militärische Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen

und Hilfsgütern.

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Wegs sind die für die Stellung und die Entgegennahme von

Hilfeersuchen zuständigen Behörden

– auf der Seite der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres oder

die Vorarlberger Landesregierung oder

die Tiroler Landesregierung;

– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder

die Regierung des Kantons St. Gallen oder

die Regierung des Kantons Graubünden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur

Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei

der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den

Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.

(5) Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen,

die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.

Artikel 4

Vorgängige Absprache

Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in

Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne dass sie auf Einzelheiten der Durchführung eingehen

müssen.

Artikel 5

Einsatzarten

(1) Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung

von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in medizinischer Hilfe, Rettung, Bergung

oder behelfsmäßiger Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche

Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht

werden.

(2) Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg entsandt werden.

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Passzwang und dem Erfordernis einer

Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft

ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen

ohne Beachtung der sonst hiefür maßgeblichen Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall

sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden oder der nächste Grenzposten ehestmöglich

hievon zu unterrichten.

(3) Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf

dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen.

(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen,

die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und

Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen des Einsatzstaates

beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter

zu übergeben; erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen,

ist dem bei der zuständigen Zollstelle ehestmöglich zu entsprechen.

(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den bei Hilfseinsätzen notwendigen Ausrüstungsgegenständen

und Hilfsgütern keine Waren mitführen. Militärische und polizeiliche Land-, Wasser- und

Luftfahrzeuge können mit üblicher Ausrüstung, nicht jedoch mit Munition, die Grenze überschreiten und

im Einsatzgebiet operieren.

(3) Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die

Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit

diese Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände

als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der

verantwortlichen Behörde des Einsatzstaates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon

benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.

(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. Suchtgiften und

psychotropen Stoffen in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den

Entsendestaat. Betäubungsmittel bzw. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des

dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach

den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft

angehört. Die verbrauchten Betäubungsmittel bzw. Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der

Verbrauchsstatistik des Entsendestaates zugerechnet.

(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände

und Hilfsgüter im Einsatzstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer

Sicherheit zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und diese frei von allen

Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach

Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von

Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde

unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung,

Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Sinngemäß werden angewandt

a) Artikel 6 auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;

b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und

Hilfsgüter.

(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften

jedes Vertragsstaates anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über

die Flüge zu übermitteln. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall

den Behörden des Einsatzstaates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an ihre Leiter

gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und

Hilfe.

Artikel 10

Einsatzkosten

(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der

Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials

entstehen. Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat

auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.

(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten

Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.

(3) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im

Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf

versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische

einschließlich medizinischer Hilfe.

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder gegen einen

Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von

a) Sach- und Vermögensschäden, die von einem Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang

mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;

b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines

Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages

beruhen.

Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Wird durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang

mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet

der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen

Angehörigen der eigenen Hilfsmannschaften verursachten Schadens Anwendung fänden.

(3) Der Einsatzstaat hat keinen Regressanspruch gegen den Entsendestaat oder gegen einen

Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften. Hat aber dieser Angehörige der Hilfsmannschaften einem

Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Einsatzstaat einen

Regressanspruch gegen den Entsendestaat geltend machen.

(4) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng

zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern.

Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses

Artikels aus.

Artikel 12

Strafgerichtsbarkeit

(1) Strafbare Handlungen, die ein Angehöriger der Hilfsmannschaften des Entsendestaates auf dem

Territorium des Einsatzstaates begeht, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Einsatzstaates.

(2) Werden durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates anlässlich des

Einsatzes auf dem Gebiet des Einsatzstaates strafbare Handlungen begangen, so wird der Einsatzstaat

allfällige Begehren des Entsendestaates um eine Übertragung der Strafverfolgung wohlwollend prüfen;

wird diesem Begehren stattgegeben, so wird der Einsatzstaat die Ausreise dieser Person in den

Entsendestaat gestatten; die Bestimmungen über die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten bleiben

dadurch unberührt.

Artikel 13

Unterstützung und Wiederaufnahme

(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Angehörige der

Hilfsmannschaften oder als Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort

bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung nach den Vorschriften der

innerstaatlichen Sozialhilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung

dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Angehörige der Hilfsmannschaften oder als

Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf.

Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wieder aufnehmenden Vertragsstaates

sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Artikel 14

Fernmeldeverbindungen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen,

damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten

Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den

Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen

Einsatzleitung ermöglicht werden.

(2) Diese Behörden sind

– auf der Seite der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres;

– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft

das Bundesamt für Kommunikation des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation.

Artikel 15

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts

zusammen, insbesondere

a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;

b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie

alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und

Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem

Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;

c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des

anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die

vorsorgliche Übermittlung von Messdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem

Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

(3) Ist für den Fall eines Einsatzes in einem Drittstaat der Durchgang mit Hilfsmannschaften,

Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern des einen Vertragsstaates durch das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates erforderlich, werden die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um nach

Maßgabe der Rechtsvorschriften des Durchgangsstaates einen unverzüglichen Durchgang zu ermöglichen.

(4) Im Fall eines Durchgangs gemäß Absatz 3 finden die vorstehenden Bestimmungen dieses

Abkommens keine Anwendung.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch

die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg

bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt

werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer

Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden

Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.

Artikel 17

Kündigung

Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt sechs Monate

nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.

Artikel 18

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt.

Artikel 19

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 22. März 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Albert Rohan

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Franz von Däniken

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19

Abs. 2 mit 1. März 2002 in Kraft.

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