29. Verordnung: Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. L 35
vom 6. Februar 2001, S 18, wie folgt festgesetzt
1. lange Flachsfasern ....................................................................................................... 900 kg/ha,
2. kurze Flachsfasern....................................................................................................... 1500 kg/ha,
3. Hanffasern ................................................................................................................... 2000 kg/ha.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze
1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die
gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für
Einsätze von Mannschaften und Material.
(2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben
unberührt.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
„Einsatzstaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung
von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen ersuchen;
„Entsendestaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung,
insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material stattgeben;
„Ausrüstungsgegenstände“
das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung
der Hilfsmannschaften;
„Hilfsgüter“
die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;
„Hilfsmannschaften“
spezialisierte zivile oder militärische Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen
und Hilfsgütern.
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Unbeschadet des diplomatischen Wegs sind die für die Stellung und die Entgegennahme von
Hilfeersuchen zuständigen Behörden
– auf der Seite der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres oder
die Vorarlberger Landesregierung oder
die Tiroler Landesregierung;
– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder
die Regierung des Kantons St. Gallen oder
die Regierung des Kantons Graubünden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur
Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei
der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.
(5) Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen,
die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.
Artikel 4
Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in
Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne dass sie auf Einzelheiten der Durchführung eingehen
müssen.
Artikel 5
Einsatzarten
(1) Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung
von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in medizinischer Hilfe, Rettung, Bergung
oder behelfsmäßiger Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche
Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht
werden.
(2) Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg entsandt werden.
Artikel 6
Grenzübertritt und Aufenthalt
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Passzwang und dem Erfordernis einer
Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft
ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
ohne Beachtung der sonst hiefür maßgeblichen Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall
sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden oder der nächste Grenzposten ehestmöglich
hievon zu unterrichten.
(3) Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf
dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen.
(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen,
die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
Artikel 7
Grenzübergang des Materials
(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und
Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen des Einsatzstaates
beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter
zu übergeben; erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen,
ist dem bei der zuständigen Zollstelle ehestmöglich zu entsprechen.
(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den bei Hilfseinsätzen notwendigen Ausrüstungsgegenständen
und Hilfsgütern keine Waren mitführen. Militärische und polizeiliche Land-, Wasser- und
Luftfahrzeuge können mit üblicher Ausrüstung, nicht jedoch mit Munition, die Grenze überschreiten und
im Einsatzgebiet operieren.
(3) Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die
Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit
diese Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände
als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der
verantwortlichen Behörde des Einsatzstaates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon
benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.
(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. Suchtgiften und
psychotropen Stoffen in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den
Entsendestaat. Betäubungsmittel bzw. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des
dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach
den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft
angehört. Die verbrauchten Betäubungsmittel bzw. Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der
Verbrauchsstatistik des Entsendestaates zugerechnet.
(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände
und Hilfsgüter im Einsatzstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer
Sicherheit zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und diese frei von allen
Eingangsabgaben lassen, soweit sie verbraucht sind.
Artikel 8
Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach
Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.
(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von
Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.
(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde
unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung,
Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.
(4) Sinngemäß werden angewandt
a) Artikel 6 auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und
Hilfsgüter.
(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften
jedes Vertragsstaates anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über
die Flüge zu übermitteln. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall
den Behörden des Einsatzstaates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an ihre Leiter
gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und
Hilfe.
Artikel 10
Einsatzkosten
(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der
Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials
entstehen. Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat
auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.
(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten
Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.
(3) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im
Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf
versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische
einschließlich medizinischer Hilfe.
Artikel 11
Schadenersatz und Entschädigung
(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder gegen einen
Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
a) Sach- und Vermögensschäden, die von einem Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang
mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;
b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines
Angehörigen der Hilfsmannschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages
beruhen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Wird durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang
mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet
der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen
Angehörigen der eigenen Hilfsmannschaften verursachten Schadens Anwendung fänden.
(3) Der Einsatzstaat hat keinen Regressanspruch gegen den Entsendestaat oder gegen einen
Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften. Hat aber dieser Angehörige der Hilfsmannschaften einem
Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Einsatzstaat einen
Regressanspruch gegen den Entsendestaat geltend machen.
(4) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng
zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern.
Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses
Artikels aus.
Artikel 12
Strafgerichtsbarkeit
(1) Strafbare Handlungen, die ein Angehöriger der Hilfsmannschaften des Entsendestaates auf dem
Territorium des Einsatzstaates begeht, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Einsatzstaates.
(2) Werden durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates anlässlich des
Einsatzes auf dem Gebiet des Einsatzstaates strafbare Handlungen begangen, so wird der Einsatzstaat
allfällige Begehren des Entsendestaates um eine Übertragung der Strafverfolgung wohlwollend prüfen;
wird diesem Begehren stattgegeben, so wird der Einsatzstaat die Ausreise dieser Person in den
Entsendestaat gestatten; die Bestimmungen über die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten bleiben
dadurch unberührt.
Artikel 13
Unterstützung und Wiederaufnahme
(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Angehörige der
Hilfsmannschaften oder als Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort
bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung nach den Vorschriften der
innerstaatlichen Sozialhilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung
dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Angehörige der Hilfsmannschaften oder als
Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf.
Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wieder aufnehmenden Vertragsstaates
sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.
Artikel 14
Fernmeldeverbindungen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen,
damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten
Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den
Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen
Einsatzleitung ermöglicht werden.
(2) Diese Behörden sind
– auf der Seite der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres;
– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Kommunikation des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation.
Artikel 15
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
zusammen, insbesondere
a) zur Durchführung von Hilfeleistungen;
b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie
alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und
Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem
Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;
c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des
anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die
vorsorgliche Übermittlung von Messdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem
Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
(3) Ist für den Fall eines Einsatzes in einem Drittstaat der Durchgang mit Hilfsmannschaften,
Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern des einen Vertragsstaates durch das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates erforderlich, werden die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Durchgangsstaates einen unverzüglichen Durchgang zu ermöglichen.
(4) Im Fall eines Durchgangs gemäß Absatz 3 finden die vorstehenden Bestimmungen dieses
Abkommens keine Anwendung.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch
die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg
bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt
werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer
Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden
Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.
Artikel 17
Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt sechs Monate
nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.
Artikel 18
Andere vertragliche Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt.
Artikel 19
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien am 22. März 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Albert Rohan
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Franz von Däniken
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19
Abs. 2 mit 1. März 2002 in Kraft.