29. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, wird wie folgt geändert
§ 124 entfällt.
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird verordnet
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 925/1994, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Neben dem Auslagenersatz kann jedoch ein angemessenes Sitzungsgeld gewährt werden.“
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten
gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die
Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten
für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.“
3. § 6 lautet
„§ 6. Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von
gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen
nicht als Ertrag vereinnahmt werden.“
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt
„§ 6a. Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß § 23 Abs. 1a WGG, die im
Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung
insbesondere
1. die allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,
2. die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren
Bedingungen sowie
3. die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln
und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.)
ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.
§ 6b. Bauvereinigungen, die im Mehrheitseigentum von Personen stehen, die ein Unternehmen im
Bereich der Finanzierungs- und Versicherungswirtschaft betreiben, haben für alle Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
mehrere Anbote einzuholen.“
5. § 7 lautet
„§ 7. (1) Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten
müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder
Kaufpreiszahlungen stehen.
(2) Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein
branchenübliches Maß nicht übersteigen.“
6. In § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6a, § 6b und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001
treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist
für Baulichkeiten anzuwenden, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2000 gelegen ist.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die
Annahme der in der Satzung der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 859/1993) enthaltenen Verpflichtungen erklärt und sind gemäß Art. 4 der
Satzung Mitglieder der Vereinten Nationen geworden
Staaten: Datum der Annahme
der Erklärung
Estland 17. September 1991
Jugoslawien, Bundesrepublik 1. November 2000
Kiribati 14. September 1999
Nauru 14. September 1999
Palau 15. Dezember 1994
Tonga 14. September 1999
Tuvalu 5. September 2000