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29_2001 AT

29. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, wird wie folgt geändert

§ 124 entfällt.

BGBlPdf 29. Verordnung: Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird verordnet

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 925/1994, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Neben dem Auslagenersatz kann jedoch ein angemessenes Sitzungsgeld gewährt werden.“

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten

gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die

Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten

für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.“

3. § 6 lautet

„§ 6. Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von

gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen

nicht als Ertrag vereinnahmt werden.“

4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt

„§ 6a. Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß § 23 Abs. 1a WGG, die im

Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung

insbesondere

1. die allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,

2. die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren

Bedingungen sowie

3. die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln

und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.)

ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.

§ 6b. Bauvereinigungen, die im Mehrheitseigentum von Personen stehen, die ein Unternehmen im

Bereich der Finanzierungs- und Versicherungswirtschaft betreiben, haben für alle Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

mehrere Anbote einzuholen.“

5. § 7 lautet

„§ 7. (1) Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten

müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder

Kaufpreiszahlungen stehen.

(2) Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein

branchenübliches Maß nicht übersteigen.“

6. In § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6a, § 6b und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001

treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist

für Baulichkeiten anzuwenden, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2000 gelegen ist.“

BGBlPdf 29. Kundmachung: Aufnahme weiterer Staaten in die Organisation der Vereinten Nationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die

Annahme der in der Satzung der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 859/1993) enthaltenen Verpflichtungen erklärt und sind gemäß Art. 4 der

Satzung Mitglieder der Vereinten Nationen geworden

Staaten: Datum der Annahme

der Erklärung

Estland 17. September 1991

Jugoslawien, Bundesrepublik 1. November 2000

Kiribati 14. September 1999

Nauru 14. September 1999

Palau 15. Dezember 1994

Tonga 14. September 1999

Tuvalu 5. September 2000

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