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29_2000 AT

29. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Kapitalverkehrsteuergesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und Einführung einer Werbeabgabe

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Kapitalverkehrsteuergesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und Einführung einer Werbeabgabe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus

selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem

Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der

Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden

Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die

betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.“

2. Im § 103 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst

dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen

für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen

bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines

inländischen Wohnsitzes eintreten.“

3. § 37 Abs. 9 ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet

„c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des

Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen,

berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren

Mitglieder, und

– die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des

Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt

werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen

Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn

diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachgewiesen

werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen

Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf

amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung

bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;“

2. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr

– der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist

Abs. 3 Z 2 bis Z 4 anzuwenden, und

– von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze

dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten

Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten

Nomenklatur);“

3. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.

4. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet

„b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit

verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines

ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;“

5. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für

1.die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den

Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen

gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines

landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im

Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.

Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen

Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume,

einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe

eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge,

Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer

als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit

die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber

anwendbar gewesen wäre;

2. Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr

an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden unter folgenden Umständen zum

Verzehr an Ort und Stelle abgegeben: Sie sind nach

a) nach den Umständen ihrer Abgabe und/oder

b) nach ihrer speziellen Aufbereitung

dazu geeignet, an einem mit der Abgabe in räumlichen Zusammenhang stehenden Ort verzehrt zu

werden und es werden Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten. Zu den

Vorrichtungen zählen auch Tische, Pulte, Ablagebretter und dergleichen ohne Sitzgelegenheiten.

Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 der Anlage

genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz

von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;

3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs. 2 Z 4

lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;

4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.“

6. Dem § 12 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle

der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber

(Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den

Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das

Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer)

ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen

ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.“

7. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des

Steuersatzes nach § 10 Abs. 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach

§ 10 Abs. 2 herauszurechnen.“

8. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes

a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und

alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von

10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen

Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu

entrichten;

b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des

§ 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungsgrundlage

festgesetzt;

c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine

zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer

für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der

Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und

11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses

Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“

9. § 22 Abs. 8 lautet

„(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen

Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.“

10. Z 14 der Anlage lautet

„14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).“

10a. Z 28 der Anlage lautet

„28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106

der Kombinierten Nomenklatur.“

11. Z 30 der Anlage lautet

„30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder

Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten

Nomenklatur).“

12. Im § 28 wird als Abs. 18 angefügt

„(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten in Kraft

a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des

Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw.

sich ereignen

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.

b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen

§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 letzter

Satz, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 8, Z 14 und Z 28 der Anlage.

c) § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni

2000 abgeschlossen werden.

d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen

Z 30 der Anlage.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26

angefügt

„26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der

Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild

lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden

Fassung.“

2. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

Z 24 angefügt

„24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom

26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über

den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des

Handels in der jeweils geltenden Fassung.“

2a. § 16 Abs. 2 lautet bis zum Beginn der Z 2

„(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,

1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt),

ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und

a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder

b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder

verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn

jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines

Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen“

2b. In § 33 Tarifpost 8 wird als Abs. 3a eingefügt

„(3a) Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die

Gebührenschuld – abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 – in den für im Inland errichtete Urkunden

maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz

(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte

unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder

verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder

Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.“

2c. In § 33 Tarifpost 19 Abs. 2 entfallen die Worte „sowie auf Kreditverträge mit Kreditgebern, die im

Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Geschäftsleitung oder ihren

Sitz haben,“

2d. In § 33 Tarifpost 19 wird als Abs. 2a eingefügt

„(2a) Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, ist § 33 TP 8 Abs. 3a

sinngemäß anzuwenden.“

2e. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister

für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981

übernommen hat;“

3. In § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und

sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“

Artikel IV

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 25 lautet die Überschrift

„Steuerschuldner, Steuerschuld“

2. In § 25 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird

angefügt

„(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft

verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden

Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem

Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.“

3. In § 38 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b angefügt

„(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni

2000 verwirklicht werden.“

Artikel V

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 Ö je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für

welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die

Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.“

2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt

„§ 46b. § 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier

anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die

Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“

Artikel VI

Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1000 Ö je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die

Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer

13800 S je 100 l A.

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol,

der

1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

hergestellt worden ist.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol,

der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.“

2. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt

„§ 116a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf

Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse

anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.“

Artikel VII

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert

1. § 41 lautet

„§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Ö je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für

welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die

Zwischenerzeugnissteuer 1000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist,

oder

2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder

mehr aufweisen,

145 Ö je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach

dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2000 S je

Hektoliter.“

2. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt

„§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 29/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem

31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist

weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000

entsteht.“

Artikel VIII

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 78 Abs. 2 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „15000 S“ ersetzt.

2. In § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in

Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I

Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 wird wie folgt geändert

1. In § 4 wird der Ausdruck „8,3 vH“ durch den Ausdruck „8,2 vH“ ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach den Worten „die motorbezogene Versicherungssteuer,“ eingefügt

„die Werbeabgabe,“.

3. Im § 8 Abs. 1 werden die Zeilen

„Umsatzsteuer 69,052 18,577 12,371“

„Biersteuer 38,601 33,887 27,512“

„Alkoholsteuer 38,601 33,887 27,512“

durch die Zeilen

„Umsatzsteuer 68,566 18,501 12,933“

„Biersteuer 48,381 28,489 23,130“

„Alkoholsteuer 42,885 31,523 25,592“

ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 6 lautet die Z 5

„5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2

genannten Betrages in folgendem Verhältnis

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;“

5. Nach dem § 8 Abs. 6 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt

„5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

a) 37,289 vH nach der Volkszahl,

b) 47,630 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

c) 10,348 vH in folgendem Verhältnis

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH,

d) 4,733 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH“

6. Nach dem § 8 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt

„(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH

zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung

vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungskonto

des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“

7. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „13,5 vH“ durch den Ausdruck „13,3 vH“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und

länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese

Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an

den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen

1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten

30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.

3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und

Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.

4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter

und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.“

9. In § 14 Abs. 1 entfallen die Z 7 und die Z 13.

10. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu

verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften

Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher

sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1

des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des

Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der

Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;“

11. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter

Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.“

12. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei

Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe

von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze)

in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom

Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie

Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder

weniger;“

13. § 15 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;“

14. In § 21 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „1,34 vH“ durch den Ausdruck „1,32 vH“ ersetzt.

15. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt

„§ 23a. (1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000

treten mit 9. März 2000 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 29/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.

(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11

sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000

gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I

Nr. 29/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes

1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer

lauten

Umsatzsteuer 67,606 18,352 14,042

Biersteuer 60,853 21,606 17,541

Alkoholsteuer 49,878 27,663 22,459

2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu

34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu

9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als

Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.

3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH

auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.“

16. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht

gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate

Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer

und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse

Umsatzsteuer 67,423 18,341 14,236

Biersteuer 57,733 23,328 18,939

Alkoholsteuer 55,508 24,556 19,936

Motorbezogene Versicherungssteuer 66,779 33,221 –

Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis

aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als

Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH

auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen

Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen

Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3

Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.“

Artikel X

Werbeabgabegesetz 2000

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz

2000)

Steuergegenstand

§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht

werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom

Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

(2) Als Werbeleistung gilt

1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.

2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.

3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

(3) Nicht als Werbeleistung gelten

1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.

2. Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne

der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB

Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.

3. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der

Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der

Bemessungsgrundlage ist.

(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer

Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz,

Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die

Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen

Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung

erbracht wird.

(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem

Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten

versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten

berechnet und abgeführt wird.

Erhebung der Abgabe

§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden

Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht

zu entrichten.

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte

Fälligkeit.

(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe

veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine

Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen

und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.

(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der

abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten

Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht

festzusetzen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners

zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten

§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen,

die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht

werden.

Zuständigkeit

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 29. Verordnung: Akkreditierung der ÖQS

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales gemäß § 38 Z 1 AkkG verordnet

§ 1. Die ÖQS, Zertifizierungs- und BegutachtungsgmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/25,

wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Managementsystemen, die im Verfahren

zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden,

insbesondere

1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff,

2. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach QS-9000,

3. die Zertifizierung von Managementsystemen nach SCC,

4. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14000ff in den in der Spalte

„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

1. die Verordnung über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von

Qualitätssicherungssystemen, BGBl. Nr. 488/1993,

2. Artikel II der Verordnung über die Akkreditierung des Technischen Überwachungs-Vereines

Österreich und zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von

Qualitätssicherungssystemen, BGBl. Nr. 9/1995,

3. die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von

Qualitätssicherungssystemen geändert wird, BGBl. II Nr. 104/1997,

4. die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von

Qualitätssicherungssystemen geändert wird, BGBl. II Nr. 305/1997.

BGBlPdf 29. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504

Die Multilaterale Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten

Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504 (BGBl. III

Nr. 22/2000) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Tschechische Republik 9. Dezember 1999

Frankreich 4. Jänner 2000

Finnland 20. Jänner 2000

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