29. Bundesgesetz: Finanzreformgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 516/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine
Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur
Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung
dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit
besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.“
2. § 4 lautet
„Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis
§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung , wenn es organisatorisch zweckmäßig ist
und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder
einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben
Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.“
3. § 5 entfällt.
4. § 8 lautet
„Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien
sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im
Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben
1. mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht
unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz
(ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der
Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der
von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen
jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,
b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen
Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
2.die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe
sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des
Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);
3. als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des
von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
4. die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und
Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen;
5. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1
genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
6. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1
genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung
festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im
Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem
Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft
bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.“
5. Im § 10 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung: „§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2“ die Zitierung: „§ 8 Abs. 1
Z 2 und Abs. 2“.
6. § 11 entfällt.
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt
„§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf
Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen
Behörden übertragen ist.“
8. Dem § 17a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die
Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der
Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren
Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden
Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht
auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines
Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis
gesetzt worden ist.“
9. Die Anlage zum AVOG, Abschnitt A, Z 1, erhält folgende Fassung
„A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
1. in der Stadt Wien
für den
1. Bezirk,
2. und 20. Bezirk,
3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien,
4., 5. und 10. Bezirk,
6., 7. und 15. Bezirk,
8., 16. und 17. Bezirk,
9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg,
12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,
21. und 22. Bezirk und
23. Bezirk.“
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 6 bis 10 lauten
„§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-
Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren
Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese
Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 20 IT-Arbeitsplätze 2 Wochenstunden,
21 bis 40 IT-Arbeitsplätze 3 Wochenstunden,
41 bis 60 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
61 bis 80 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
81 bis 100 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine
weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in
folgendem Höchstausmaß
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 4 Wochenstunden,
von 501 bis 1000 Schülern je Schulstandort 6 Wochenstunden,
von 1001 bis 1500 Schülern je Schulstandort 8 Wochenstunden,
mehr als 1500 Schüler je Schulstandort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als
auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet
werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das
jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien,
Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem
Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten
für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen
Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte
Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung
und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen
praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden
Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde,
von 501 bis 1000 Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,
mehr als 1000 Schüler je Schulstandort 2 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen
und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen
IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-,
CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung
einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes
sowie gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE-
oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der
Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern,
Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik
und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch
unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II,
von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II
und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und
umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,
höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem
Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-
Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§ 9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so
sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die
übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
(2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8 gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-
Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist.
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die
Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler
der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.“
2. § 11 erster Satz lautet
„Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung
(Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an
den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch § 6
dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1999 treten
mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von 1361
Kohle in Tanks und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 101/1998) wurde von Luxemburg am 9. Juli 1998
unterzeichnet.