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29. Bundesgesetz: Finanzreformgesetz 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Finanzreformgesetz 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 516/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine

Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur

Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung

dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit

besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.“

2. § 4 lautet

„Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis

§ 4. (1) Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen die Finanzämter für Gebühren und

Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung , wenn es organisatorisch zweckmäßig ist

und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung aller oder

einzelner Aufgaben an Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis aufheben und diese Aufgaben

Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen.“

3. § 5 entfällt.

4. § 8 lautet

„Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien

sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im

Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben

1. mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes

1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht

unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),

a) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz

(ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der

Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der

von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen

jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,

b) die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen

Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;

2.die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe

sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des

Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);

3. als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des

von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;

4. die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und

Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen;

5. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1

genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;

6. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1

genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

(2) Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter

Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB ist § 221 Abs. 4 HGB

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung

festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im

Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem

Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft

bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.“

5. Im § 10 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung: „§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2“ die Zitierung: „§ 8 Abs. 1

Z 2 und Abs. 2“.

6. § 11 entfällt.

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt

„§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf

Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen

Behörden übertragen ist.“

8. Dem § 17a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 4 tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, § 4, der Wegfall des § 5, § 8, die

Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13a sowie die Änderungen der

Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren

Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden

Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht

auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines

Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis

gesetzt worden ist.“

9. Die Anlage zum AVOG, Abschnitt A, Z 1, erhält folgende Fassung

„A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1. in der Stadt Wien

für den

1. Bezirk,

2. und 20. Bezirk,

3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien,

4., 5. und 10. Bezirk,

6., 7. und 15. Bezirk,

8., 16. und 17. Bezirk,

9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg,

12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf,

21. und 22. Bezirk und

23. Bezirk.“

BGBlPdf 29. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von

Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 6 bis 10 lauten

„§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-

Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren

Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese

Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek und

f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 20 IT-Arbeitsplätze 2 Wochenstunden,

21 bis 40 IT-Arbeitsplätze 3 Wochenstunden,

41 bis 60 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,

61 bis 80 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,

81 bis 100 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine

weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in

folgendem Höchstausmaß

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 4 Wochenstunden,

von 501 bis 1000 Schülern je Schulstandort 6 Wochenstunden,

von 1001 bis 1500 Schülern je Schulstandort 8 Wochenstunden,

mehr als 1500 Schüler je Schulstandort 10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als

auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet

werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das

jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien,

Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem

Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten

für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen

Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte

Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung

und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen

praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden

Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde,

von 501 bis 1000 Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,

mehr als 1000 Schüler je Schulstandort 2 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen

und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen

IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-,

CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung

einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek und

f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

sowie gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE-

oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der

Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern,

Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik

und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch

unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II,

von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II

und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und

umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,

höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem

Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-

Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

§ 9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so

sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die

übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8 gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-

Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist.

§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die

Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler

der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.“

2. § 11 erster Satz lautet

„Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung

(Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an

den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch § 6

dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1999 treten

mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 29. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von 1361 Kohle in Tanks und Tankcontainern

Die Multilaterale Vereinbarung M63 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von 1361

Kohle in Tanks und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 101/1998) wurde von Luxemburg am 9. Juli 1998

unterzeichnet.

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