29. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 788/1996, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) In § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „Faustfeuerwaffen“ durch den Ausdruck
„genehmigungspflichtige Waffen“ zu ersetzen.
1a. In § 6 Abs. 3 ist der Ausdruck „Faustfeuerwaffen“ und „Faustfeuerwaffe“ durch den Ausdruck
„genehmigungspflichtige Waffen“ und „genehmigungspflichtige Waffe“ zu ersetzen.
2. (Verfassungsbestimmung) § 12b Abs. 1 und 3 lautet
„§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen
Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines
durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur
Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten
Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2
festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate
übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
3. § 12b Abs. 2 und 4 bis 8 lautet
„(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages
gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland
anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz
Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen
zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben
geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten
Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst)
dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden
kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung
unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu
befristen.
(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich
der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen
hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der
Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes
ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag
vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener“ zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche
Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den
Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht
vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen
werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden
ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch
den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag
zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für
einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für
Inneres mit Verordnung festzustellen.“
4. § 41 Abs. 1 lautet
„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung
für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1228 S für jeden
Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen
zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang
teilnimmt.“
5. § 41 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem
vorzusehen.“
6. § 76b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit.
Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher
geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in
der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/1998, kann für die gesamte Dauer der
Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des
31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht
entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu
entsprechen.“
7. (Verfassungsbestimmung) § 76c wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
8. § 76c werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt
„(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
9. § 77 Abs. 1 lit. 5a lautet
„5a. des § 12b Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten.“
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die
Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung
rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines
begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich
weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in
dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird,
in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug
richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag
auf einmal eingehoben werden.
§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost
angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch
ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
2. Abschnitt
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes
und des beweglichen Landfunkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder
nach Z II und III bemessen wird, monatlich
a) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche
oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des
festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des
Senders
höchstens jedoch je Funksender 1810 S.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
– bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ............................................................. 10 kHz
– über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu..................................... 25 kHz
– über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu................................... 250 kHz
– über 2690 MHz bis 9800 MHz ein Frequenzband von bis zu................................ 500 kHz
– über 9800 MHz bis 15350 MHz ein Frequenzband von bis zu.............................. 750 kHz
– über 15350 MHz ein Frequenzband von bis zu....................................................... 1000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache
und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
b) Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt
die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a
errechneten Gebühr.
c) Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt
die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a
errechneten Gebühr.
2. Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
a) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche
oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je
zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen
zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
b) Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes
kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen
(Quittierungssender), die gemeinsam mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage
betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich ........................................................ 100 S
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung
von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel
zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich
für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich
a) für die ersten 12 Kanäle je .............................................................................................. 5000 S
b) für die Kanäle 13 bis 24 je .............................................................................................. 4000 S
c) für die Kanäle ab 25 je.................................................................................................... 3250 S
2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell
genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes
mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung
des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
1. bei einem analogen System
a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500000 versorgte Einwohner)........................... 200 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ...................................................................................... 1000 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ......................................................................... 600 S
2. bei einem digitalen System
a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500000 versorgte Einwohner).......................... 1600 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ..................................................................................... 8000 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ........................................................................ 4800 S
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr
monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-
Ausgangsleistung des Senders von
1. bis 1 Watt ................................................................................................................. 200 S
2. bis 6 Watt ................................................................................................................. 500 S
3. bis 30 Watt.................................................................................................................. 700 S
4. bis 150 Watt.................................................................................................................. 1500 S
5. bis 1000 Watt .................................................................................................................. 4500 S
6. über 1000 Watt .................................................................................................................. 9000 S
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle)
beträgt die Gebühr monatlich............................................................................... 150 S
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr
monatlich................................................................................................................................................ 500 S
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste
gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich.............................................................................................................................................. 150 S
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
1. Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
2. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren
zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des
Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl.
Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
1. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr
je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) ............................................................. 2700 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .................................................................................. 13500 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ..................................................................... 8100 S
2. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr
je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) ............................................................. 1350 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .................................................................................. 6750 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ..................................................................... 4050 S
3. Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt
die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
1. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je
Strecke im Falle der Koordinierung ................................................................................... 2700 S
2. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je
Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung......................................................................... 1350 S
3. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung.......... 2700 S
4. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung 1350 S
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten
1. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage
im Falle der Koordinierung................................................................................... 27000 S
2. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage
im Falle der Nicht-Koordinierung......................................................................... 1350 S
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je Bewilligungsbescheid
1. Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst ................................................... 675 S
2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst .................... 1350 S
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
1. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung,
sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
2. Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen
Tätigkeit erforderlich, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
1. bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG beschriebenen Verfahren................... 70000 S
2. bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG beschriebenen Verfahren................... 100000 S
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
1. für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........................... 6000 S
2. für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit . 3000 S
3. für die Zulassung einer Type eines Endgerätes................................................................ 6000 S
4. für die Änderung einer Zulassung einer Type eines Endgerätes...................................... 3000 S
5. für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes.................................................................. 500 S
E. Sonstige Gebühren
1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig......................................... 1350 S
2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage
beträgt die Gebühr einmalig ............................................................................................. 700 S
3. Für Bewilligungen zum Vertrieb von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................................................................................................... 2700 S
4. Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz beträgt die Gebühr je Type einer
Funkanlage einmalig......................................................................................................... 270 S
5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht
eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
a) einmalig........................................................................................................................ 1350 S
b) für den Verwendungszweck kommerzielle Erprobung oder technische und kommerzielle
Erprobung zusätzlich zu a die jeweiligen Frequenznutzungsgebühren.
6. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des
Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
a) pro angefangener halber Stunde Wegzeit .................................................................... 500 S
b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
7. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem
Telekommunikationsgesetz 1997, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei
liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr
einmalig............................................................................................................................ 675 S
8. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und
sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im
Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost
vorgesehen ist, einmalig ................................................................................................... 270 S