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29_1997 AT

29. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für

Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz

1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, wird geändert wie folgt

1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und

deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in

konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen

unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.“

2. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird ergänzt wie folgt

„(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses oder eines

Konventionsreisedokuments........................................................................................................................ 200 S“

3. In Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird der Punkt am Ende von Absatz 3 Z 10 durch

einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 hinzugefügt

„11. für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum

Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-

Bürger sind

a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt

sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er

Unterhalt gewährt.

EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.“

BGBlPdf 29. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 706/1996 wird geändert wie folgt

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden,

verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt

hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.“

2. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

BGBlPdf 29. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 von und nach Flughäfen

Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von

gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 von und nach Flughäfen (BGBl. Nr. 564/1995) wurde von

Schweden am 27. September 1996 unterzeichnet.

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