29. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für
Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz
1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, wird geändert wie folgt
1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und
deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in
konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.“
2. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird ergänzt wie folgt
„(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses oder eines
Konventionsreisedokuments........................................................................................................................ 200 S“
3. In Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird der Punkt am Ende von Absatz 3 Z 10 durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 hinzugefügt
„11. für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum
Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-
Bürger sind
a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er
Unterhalt gewährt.
EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 706/1996 wird geändert wie folgt
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden,
verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt
hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.“
2. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von
gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 von und nach Flughäfen (BGBl. Nr. 564/1995) wurde von
Schweden am 27. September 1996 unterzeichnet.