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29. Verordnung: Kosmetiker-Befähigungsnachweisverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Kosmetiker-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung

1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Kosmetiker (Schönheitspfleger) gemäß

§ 124 Z 13 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

Befähigungsnachweisprüfung

§ 2. Die Prüfung besteht aus

1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,

2. dem Prüfungsteil praktische Arbeiten gemäß § 4 und

3. dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 5.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Kosmetiker

(Schönheitspfleger) erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Anatomie,

2. Somatologie,

3. Dermatologie,

4. Histologie,

5. Kräuterlehre,

6. Ernährungslehre,

7. kosmetische Chemie,

8. Physik und

9. Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene.

(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet

werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß

der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungsteil praktische Arbeiten

§ 4. (1) Der Prüfungsteil praktische Arbeiten hat sich auf die Durchführung folgender praktischer

Arbeiten zu erstrecken

1. Pflegende Kosmetik

a) Hautbeurteilung (Sicht- und Tastbefund),

b) Hautreinigung (wie Oberflächen- und Tiefenreinigung, Peeling und Entfernen von Mitessern

und Milien),

c) Massage,

d) Lymphdrainage,

e) individuelle Anwendung von Modellagen (beispielsweise im Gesicht und auf Dekolleté und

Büste),

f) Anwendung von Packungen und Masken (Fertigmasken und auf den individuellen Hauttyp

abgestimmt zusammengesetzte Packungen und Masken),

g) apparative Kosmetik (wie Bestrahlungen, Hochfrequenz, Schwellstrom, Tiefenwärme, Fibration

und Iontophorese) und

h) Färben, Fassonieren und Pflegen von Augenbrauen und Wimpern,

2. dekorative Kosmetik

a) Auflegen eines Tag-, Abend-, Ball- und Phantasie-Make-ups unter vorheriger Hauttyp- und

Persönlichkeitstypbestimmung und Abstimmung der Farben auf Persönlichkeit und Kleidung,

3. Schlankheits- und Zellulitebehandlungen einschließlich Ernährungsberatung (ausgenommen zu

medizinischen Zwecken),

4. Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Hand- und Armpackungen und Hand- und Armmassagen

und

5. Enthaarungen.

(2) Im Rahmen des Prüfungsteiles praktische Arbeiten ist ein mündlicher Prüfungsteil über folgende

Bereiche durchzuführen

1. theoretische Kenntnisse auf den Gebieten des Prüfungsteiles praktische Arbeiten gemäß Abs. 1

Z 1 bis 5,

2. individuelle Kundenberatung einschließlich Beratung für die Heimpflege und Verkaufsgesprächsführung,

3. Depotware und

4. einschlägige Rechtsvorschriften.

(3) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Der Prüfungsteil praktische Arbeiten darf einschließlich des mündlichen Prüfungsteiles gemäß

Abs. 2 außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als sechs Stunden und nicht länger als acht

Stunden dauern.

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 5. Auf den Prüfungsteil Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß § 352 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Arzt sein und

eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Das Mitglied der Prüfungskommission, das die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles

Unternehmerprüfung besitzt, ist nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7. (1) Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger)

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die

Zulassung zur Prüfung,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. gegebenenfalls die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Voraussetzung für den Entfall des

schriftlichen Prüfungsteiles (§ 3 Abs. 3),

5. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für

den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 oder des Prüfungsteiles

Unternehmerprüfung und

6. im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung

eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Einladung zur Prüfung

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung

einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände der Prüfung und

3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine

Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes

eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des

Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag

aufzurunden ist

1. 20 Prozent bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang,

2. 17 Prozent bei Entfall des schriftlichen Prüfungsteiles,

3. 14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

4. 11 Prozent bei Entfall der unter Z 2 und 3 genannten Prüfungsteile.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen

zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission

entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden

zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung

entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

zur Post gegeben hat oder

3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein

Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 14. September 1990, BGBl. Nr. 629, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger) außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 zitierten Verordnung

erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

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