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29_1995 AT

29. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Ergänzung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Ergänzung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 15. Mai 1992 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen-und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 vereinbaren die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn Nachstehendes

Artikel l

Die am 11. Oktober 1993 in Budapest unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der. Republik Ungarn Kundgemacht in BGBl. Nr. 766/1993 wird mit den nachstehenden Abschnitten V und VI ergänzt

„Abschnitt V Nickelsdorf-Hegyeshalom (Güterverkehr)

Artikel 21

In der Grenzabfertigungsanlage .Nickelsdorf-Autobahn-Güterverkehr wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene ungarische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 22

Die Öffnungszeit wird wie folgt festgelegt

a) für den gebundenen Verkehr

1. für den Carnet-TIR-Verkehr

1.1. Abgangs- und Bestimmungszollamt: Montag bis Samstag 00.00 — 24.00 Uhr, Sonn-und Feiertag 08.00 — 12.00 Uhr; 18.00 —24.00 Uhr

1.2. Durchgangszollamt

Montag bis Samstag 00.00 — 24.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 08.00 — 12.00 Uhr;

18.00 —24.00 Uhr 2. sonstiger gebundener Verkehr: Montag bis Samstag 00.00 — 24.00 Uhr Sonn- und Feiertag 08.00 — 12.00 Uhr;

18.00 —24.00 Uhr

b) für den sonstigen gewerblichen Verkehr

Montag bis Freitag 06.00 — 24.00 Uhr

Samstag - 08.00 — 12.00 Uhr

Sonn- und Feiertag 18.00 — 24.00 Uhr

Artikel 23

— Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Artikel 24

Die Bedienung der Schrankenanlagen wird bei der österreichischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der österreichischen Einfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den österreichischen Bediensteten und bei der ungarischen Einfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der ungarischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 25

Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Nickelsdorf-Autobahn-Güterverkehr bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hochbauanlagen

a) Zollamtsplatz Süd

— Die Autobahnausfahrt ab Höhe des Eingangskontrollpunktes bis zur gemeinsamen Staatsgrenze einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;

— die jeweils unmittelbar nach dem Eingangskontrollpunkt und unmittelbar nach den Abfertigungsanlagen beginnenden Rückfahrtspuren bis zu ihrer Vereinigung;

— die der ungarischen Grenzabfertigung dienenden Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

— die für die ungarischen Spediteure vorgesehenen Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

— die der öffentlichen Benützung dienenden WC-Anlagen.

b) Zollamtsplatz Nord

— das an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende Teilstück der Autobahnausfahrt bis zur Abzweigung der Rückfahrtspur einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;

— die unmittelbar nach dem Ausgangskontrollpunkt beginnende Rückfahrtspur bis zur gemeinsamen Staatsgrenze;

—: die der ungarischen Grenzabfertigung dienenden Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

— die für die ungarischen Spediteure vorgesehenen Räumlichkeiten und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

—^- die der öffentlichen Benützung dienenden WC-Anlagen, e) Für-dienstliche Zwecke stehen den ungarischen Bediensteten folgende Wege zur Verfügung

— der unter der Autobahn durchführende Kollektorgang;

— die am Ausgangskontrollpunkt des Zollamtsplatzes Nord beginnende Verbindungsstraße zur Autobahn A 4, die Richtungsfahrbahn Wien bis zur Anschlußstelle Nickelsdorf und von dieser Anschlußstelle die Richtungsfahrbahn Budapest bis zur Staatsgrenze und bis zum Eingangskontrollpunkt des Zollamtsplatzes Süd

Abschnitt VI Heiligenkreuz-Rábafüzes

Artikel 26

Beim Grenzübergang Heiligenkreuz-Rábafüzes wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle für den Güterverkehr errichtet.

Artikel 27

Die Öffnungszeit wird wie folgt festgelegt

a) für den gebundenen Verkehr

1. für den Carnet-TIR-Verkehr: 1.1. Abgangs- und Bestimmungszollamt: Montag bis Freitag 00.00 — 24.00 Uhr Samstag 08.00 — 15.00 Uhr Sonn- und Feiertag 18.00 — 24.00 Uhr

1.2 Durchgangszollamt Montag bis Freitag 00.00 — 24.00 Uhr Samstag 08.00 — 15.00 Uhr Sonn- und Feiertag 18.00 — 24.00 Uhr 2. sonstiger gebundener Verkehr Montag bis Freitag 00.00 — 24.00 Uhr Samstag ' 08.00 — 15.00 Uhr Sonn- und Feiertag 18.00 — 24.00 Uhr

b) für den sonstigen gewerblichen Verkehr

Montag bis Freitag 06.00 — 24.00 Uhr

Samstag 08.00 — 12.00 Uhr Sonn- und Feiertag 18.00 — 24.00 Uhr

Artikel 28

Die Bedienung der Schrankenanlagen wird bei der österreichischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der österreichischen Einfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den österreichischen Bediensteten und bei der ungarischen Einfuhr (Zollamtsplatz Süd) sowie bei der ungarischen Ausfuhr (Zollamtsplatz Nord) von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 29

Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Heiligen-kreuz-Rábafüzes-Güterverkehr

a) Zollamtsplatz Süd

" — die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlageh;

— die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

— die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

— die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;

— ein Raum im Lagergebäude auf ebenerdigem Niveau.

b) Zollamtsplatz Nord

— die Straße von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Höhe der Verkehrsinsel zur Trennung des Personenverkehrs einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen;

— die der österreichischen Grenzabfertigung dienenden, in Richtung Österreich liegenden

Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

. — die für die österreichischen Spediteure vorgesehenen Büros und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen;

— die zur gemeinsamen Nutzung dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Zollgebäudes;

— die im Dachgeschoß des Zollgebäudes liegenden ausgebauten Räumlichkeiten;

— zwei Räume im Lagergebäude auf dem Niveau der Rampe."

Artikel 2

Der bisherige Abschnitt V Artikel 21 der Vereinbarung vom l I.Oktober 1993 wird zu Abschnitt VII Artikel 30.

Artikel 3

Die Vertragspartner werden sich bemühen, daß die Dienstleistungsunternehmen des Nachbarstaates und ihre Mitarbeiter ihre Tätigkeit bei den vorgeschobenen Dienststellen im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung im Gebietsstaat ungehindert ausüben können.

Artikel 4 Schlußbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.

(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90Tage nach der Kündigung.

Geschehen zu Budapest, am 30. November 1994 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Erich Kussbach

Für die Regierung der Republik Ungarn: Dr. István Zsuffa

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. l mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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