29. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, und des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Sonderabgabe von Banken
Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe
von Banken erhoben wird, BGBl. Nr. 553/1980,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 5 2. Satz tritt an die Stelle der
Wortfolge „10. Feber, 10. Mai, 10. August und
10. November" die Wortfolge „10. März, 10. Juni,
10. September und 10. Dezember".
2. In § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1990" die Jahreszahl „1992".
Abschnitt II
Sonderabgabe von Erdöl
Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe
von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert
In § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1991" die Jahreszahl „1993".
Abschnitt III
Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.