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29_1991 AT

29. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, und des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, und des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Sonderabgabe von Banken

Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe

von Banken erhoben wird, BGBl. Nr. 553/1980,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 5 2. Satz tritt an die Stelle der

Wortfolge „10. Feber, 10. Mai, 10. August und

10. November" die Wortfolge „10. März, 10. Juni,

10. September und 10. Dezember".

2. In § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1990" die Jahreszahl „1992".

Abschnitt II

Sonderabgabe von Erdöl

Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe

von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert

In § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1991" die Jahreszahl „1993".

Abschnitt III

Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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