29. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.
Nr. 399, wird verordnet
I. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer
unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1
GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe (Ausübungsvorschriften
für Reisebüros)
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
und über den für den Kundenverkehr
bestimmten Arbeitsplatz
§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
unbeschränkten Konzession zur Ausübung des
Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf
den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen
an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei
Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters
muß jede der im ersten Satz genannten
Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den
Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das
öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber
oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer
mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)
angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen
müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende
durch eine schriftliche Bestätigung des
Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse
aus technischen Gründen nicht zur
Verfügung gestellt werden können.
§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr
mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine
andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den
Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz
(zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz
leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für
andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen
oder Maßnahmen (wie durch einen
entsprechenden Abstand oder durch eine Wand)
deutlich getrennt sein.
(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines
Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine
anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere
darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes
dienender Kundenverkehr stattfinden.
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer
§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros
müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen,
die durch Zeugnisse über
1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in diesem
Lehrberuf ersetzt wird, oder
2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
oder durch Z 1 nicht erfaßten
berufsbildenden höheren Schule oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
oder einer Hotelfachschule
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und
ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes
beschäftigt sein.
(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse
hinaus muß
1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen
Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche
einschließlich Kundenberatungen in
englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt
brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke,
wie Zeitschriften und Broschüren,
ohne Schwierigkeiten zu erfassen und
2. zumindest einer der im Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,
die durch Zeugnisse über eine zweijährige
fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in
einem auf Grund einer unbeschränkten
Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen
sind.
(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine
Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die
verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne
Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.
(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,
ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und
2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der
Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn
sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit
Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind,
sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern
anzurechnen.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten
müssen mit
1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den
Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den
Kraftfahrlinienverkehr sowie
2. Hotelbüchern,
und zwar für Österreich und — ausgenommen
Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr
— auch für die an Österreich
angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet
sein.
(2) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung
besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung
mit Unterlagen auch für die an Österreich
angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche
Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.
II. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer
Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208
Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
und über den für den Kundenverkehr
bestimmten Arbeitsplatz
§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für
das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1
GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens
einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden
Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit
einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein, es
sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine
schriftliche Bestätigung des Telgraphenbauamtes
nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen
Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit der
Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO
1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.
Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte
muß mindestens ein Arbeitnehmer
1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
gemäß § 3 Abs. 1 oder
2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder über den erfolgreichen
Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in
einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
3. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und
ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes
beschäftigt sein.
(2) Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person, die
nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den
Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch
den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder
den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig,
dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des
Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung
getragen.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen
mit
1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den
Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
2. Hotelbüchern für Österreich und für die an
Österreich angrenzenden Staaten ausreichend
ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur
ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern
auch für die an Österreich angrenzenden
Staaten besteht nur insoweit, als solche
Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.
III. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer
Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208
Abs. 3 Z 1a GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe
Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen
§ 9. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für
das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z la
GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens
einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden
Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit
einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein.
Weiters muß jede der im ersten Satz genannten
Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den
Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das
öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber
oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer
mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)
angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen
müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende
durch eine schriftliche Bestätigung des
Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse
aus technischen Gründen nicht zur
Verfügung gestellt werden können.
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer
§ 10. (1) In jeder im § 9 genannten Betriebsstätte
muß mindestens ein Arbeitnehmer
1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
gemäß § 7 Abs. 1 oder
2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im
Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession
gemäß § 208 GewO 1973 tätigen
Fremdenverkehrsorganisation
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und
ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes
beschäftigt sein.
(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß
außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache
verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche
einschließlich Kundenberatungen in englischer
Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu
korrespondieren.
(3) Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine
Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten
jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2
entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den
Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer,
wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich
mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt
sind, Rechnung getragen.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 11. Die im § 9 genannten Betriebsstätten müssen
mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen
und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion,
auf die sich die Tätigkeit der
betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend
ausgestattet sein.
IV. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer
Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208
Abs. 3 Z 1b GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
und über den für den Kundenverkehr
bestimmten Arbeitsplatz
§ 12. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für
das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b
GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens
einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden
Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit
einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein.
Weiters muß jede der im ersten Satz genannten
Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den
Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das
öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber
oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer
mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)
angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen
müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende
durch eine schriftliche Bestätigung des
Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse
aus technischen Gründen nicht zur
Verfügung gestellt werden können.
§ 13. Auf die Ausübung einer Konzession mit der
Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO
1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer
§ 14. (1) In jeder im § 12 genannten Betriebsstätte
müssen mindestens zwei Arbeitnehmer
1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
gemäß § 3 Abs. 1 oder
2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder über den erfolgreichen
Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in
einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und
ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes
beschäftigt sein.
(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse
hinaus muß
1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen
Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche
einschließlich Kundenberatungen in
englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt
brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke,
wie Zeitschriften und Broschüren,
ohne Schwierigkeiten zu erfassen und
2. zumindest einer der im Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,
die durch Zeugnisse über
a) eine zweijährige fachliche Tätigkeit im
Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer
unbeschränkten Konzession gemäß § 208
Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen
(Reisebüro) oder
b) eine dreijährige fachliche Tätigkeit im
Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung
des Reisebürogewerbes gemäß
§ 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 betriebenen
Unternehmen oder
c) eine vierjährige fachliche Tätigkeit im
Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung
des Reisebürogewerbes gemäß
§ 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 betriebenen
Unternehmen
nachzuweisen sind.
(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine
Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die
verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne
Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.
(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,
ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und
2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der
Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer,
wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich
mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt
sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von
Arbeitnehmern anzurechnen.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 15. Die im § 12 genannten Betriebsstätten
müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die
an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend
ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden
Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an
Österreich angrenzenden Staaten besteht nur
insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar
sind.
V. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für alle Reisebürogewerbe
Ersichtlichmachung
§ 16. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer
Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter
auftreten und ihre Leistungen in entsprechend
detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben
in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom
Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit
dem Reisebüro-Ausschuß des Konsumentenpolitischen
Beirates beim Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie empfohlenen Allgemeinen
Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur
Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen.
(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen
vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt
diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen
im Sinne des Abs. 1.
(3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen
Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er
in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des
Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben
und sie den entsprechenden Bestimmungen
der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen.
Hinsichtlich jener Bestimmungen der
Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter
anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher
Hinweis.
(4) Anläßlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen
im Sinne des Abs. 1 ist dem Kunden auf Wunsch
ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen
auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der
Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.
(5) Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemeinen
Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt
oder Leistungen von Gewerbetreibenden
vermittelt, die auf Grund einer Konzession für das
Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und
die die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise
oder nicht anerkennen, so hat er den Interessenten
vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam
zu machen. Ein Gewerbetreibender, der die
Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder
nicht anerkennt, hat dem Interessenten außerdem
vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung
der Allgemeinen Reisebedingungen ein
Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die anstelle
der Allgemeinen Reisebedingungen gelten, und im
Falle der nur teilweisen Anerkennung der Allgemeinen
Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen,
aus denen die Abweichungen von den
Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich sind,
auszuhändigen. Jedenfalls ist dem Interessenten vor
Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen
Reisebedingungen anzubieten.
(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben
wird und in der der Verkehr mit Kunden des
Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen
ersichtlich zu machen. Wenn der
Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen
nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in
einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich
zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen
Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden
und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht
anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen
gelten sollen.
VI. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2
oder § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a liegt auch dann vor, wenn
es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die
gemäß der Reisebureauverordnung 1935, BGBl.
Nr. 148, zumindest für
1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b
„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von
Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze
u. dgl.) in- und ausländischer
Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch
nicht beschränkt auf die Ausgabe von
Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurde.
(2) Ein Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lit. b
oder lit. c liegt auch dann vor, wenn es auf Grund
einer Konzession betrieben wird, die gemäß der
Reisebureauverordnung 1935 zumindest für die
Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von
Gesellschaftsfahrten" erteilt wurde. Dies gilt auch,
wenn die Konzession beschränkt auf die Veranstaltung
von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im
Inlande erteilt wurde.
§ 18. (1) Auf Grund der Reisebureauverordnung
1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1
genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für
1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b
„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und
2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von
Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze
u. dgl.) in- und ausländischer
Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch
nicht beschränkt auf die Ausgabe von
Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
(2) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935
erlangte Konzessionen, die für
1. im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Berechtigungen,
jedoch mit gegenüber Abs. 1
dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang,
erteilt wurden, ohne Rücksicht
darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte
oder unbeschränkte Berechtigungen
gemäß § 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen"
umfassen, oder
2. wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß
§ 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen"
erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang
weiter ist als der Umfang gemäß § 208
Abs. 3 Z 2 GewO 1973,
gelten als im § 5 genannte Konzessionen.
(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits erteilten Konzessionen
mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b
GewO 1973 sind bis einschließlich 31. Juli 1990 von
der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung
befreit.
(4) Gewerbetreibende im Sinne des § 16 Abs. 1
sind von der Einhaltung der Vorschriften des § 16
Abs. 1 bis 3 solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung
stehenden entsprechend detaillierten Werbeunterlagen
Gültigkeit haben.
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990
in Kraft.
(2) Die Verordnung über Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 315/1975, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 407/1982
tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1990 außer Kraft.