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29. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.

Nr. 399, wird verordnet

I. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer

unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1

GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe (Ausübungsvorschriften

für Reisebüros)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

und über den für den Kundenverkehr

bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

unbeschränkten Konzession zur Ausübung des

Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf

den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen

an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei

Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters

muß jede der im ersten Satz genannten

Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den

Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das

öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber

oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer

mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)

angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen

müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende

durch eine schriftliche Bestätigung des

Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse

aus technischen Gründen nicht zur

Verfügung gestellt werden können.

§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr

mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine

andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den

Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz

(zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz

leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für

andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen

oder Maßnahmen (wie durch einen

entsprechenden Abstand oder durch eine Wand)

deutlich getrennt sein.

(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines

Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine

anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere

darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes

dienender Kundenverkehr stattfinden.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros

müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen,

die durch Zeugnisse über

1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in diesem

Lehrberuf ersetzt wird, oder

2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

oder durch Z 1 nicht erfaßten

berufsbildenden höheren Schule oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder einer Hotelfachschule

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und

ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes

beschäftigt sein.

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse

hinaus muß

1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten

Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen

Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche

einschließlich Kundenberatungen in

englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt

brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke,

wie Zeitschriften und Broschüren,

ohne Schwierigkeiten zu erfassen und

2. zumindest einer der im Abs. 1 genannten

Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,

die durch Zeugnisse über eine zweijährige

fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in

einem auf Grund einer unbeschränkten

Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen

sind.

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine

Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die

verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne

Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,

ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und

2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der

Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn

sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit

Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind,

sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern

anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten

müssen mit

1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den

Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den

Kraftfahrlinienverkehr sowie

2. Hotelbüchern,

und zwar für Österreich und — ausgenommen

Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr

— auch für die an Österreich

angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet

sein.

(2) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung

besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung

mit Unterlagen auch für die an Österreich

angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche

Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

II. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer

Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208

Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

und über den für den Kundenverkehr

bestimmten Arbeitsplatz

§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für

das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1

GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens

einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden

Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit

einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein, es

sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine

schriftliche Bestätigung des Telgraphenbauamtes

nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen

Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO

1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte

muß mindestens ein Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

gemäß § 3 Abs. 1 oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder über den erfolgreichen

Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in

einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

3. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und

ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes

beschäftigt sein.

(2) Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person, die

nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den

Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch

den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder

den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig,

dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des

Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung

getragen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen

mit

1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den

Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und

2. Hotelbüchern für Österreich und für die an

Österreich angrenzenden Staaten ausreichend

ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur

ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern

auch für die an Österreich angrenzenden

Staaten besteht nur insoweit, als solche

Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

III. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer

Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208

Abs. 3 Z 1a GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe

Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen

§ 9. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für

das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z la

GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens

einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden

Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit

einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein.

Weiters muß jede der im ersten Satz genannten

Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den

Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das

öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber

oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer

mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)

angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen

müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende

durch eine schriftliche Bestätigung des

Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse

aus technischen Gründen nicht zur

Verfügung gestellt werden können.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer

§ 10. (1) In jeder im § 9 genannten Betriebsstätte

muß mindestens ein Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

gemäß § 7 Abs. 1 oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im

Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession

gemäß § 208 GewO 1973 tätigen

Fremdenverkehrsorganisation

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und

ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes

beschäftigt sein.

(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß

außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache

verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche

einschließlich Kundenberatungen in englischer

Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu

korrespondieren.

(3) Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine

Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten

jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2

entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den

Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer,

wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich

mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt

sind, Rechnung getragen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 11. Die im § 9 genannten Betriebsstätten müssen

mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen

und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion,

auf die sich die Tätigkeit der

betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend

ausgestattet sein.

IV. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer

Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208

Abs. 3 Z 1b GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

und über den für den Kundenverkehr

bestimmten Arbeitsplatz

§ 12. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für

das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b

GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens

einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden

Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit

einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein.

Weiters muß jede der im ersten Satz genannten

Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den

Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das

öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber

oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer

mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax)

angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen

müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende

durch eine schriftliche Bestätigung des

Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse

aus technischen Gründen nicht zur

Verfügung gestellt werden können.

§ 13. Auf die Ausübung einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO

1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer

§ 14. (1) In jeder im § 12 genannten Betriebsstätte

müssen mindestens zwei Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

gemäß § 3 Abs. 1 oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder über den erfolgreichen

Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in

einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und

ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes

beschäftigt sein.

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse

hinaus muß

1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten

Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen

Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche

einschließlich Kundenberatungen in

englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt

brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke,

wie Zeitschriften und Broschüren,

ohne Schwierigkeiten zu erfassen und

2. zumindest einer der im Abs. 1 genannten

Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,

die durch Zeugnisse über

a) eine zweijährige fachliche Tätigkeit im

Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer

unbeschränkten Konzession gemäß § 208

Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen

(Reisebüro) oder

b) eine dreijährige fachliche Tätigkeit im

Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung

des Reisebürogewerbes gemäß

§ 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 betriebenen

Unternehmen oder

c) eine vierjährige fachliche Tätigkeit im

Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung

des Reisebürogewerbes gemäß

§ 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 betriebenen

Unternehmen

nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine

Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die

verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne

Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,

ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und

2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der

Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer,

wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich

mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt

sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von

Arbeitnehmern anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 15. Die im § 12 genannten Betriebsstätten

müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die

an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend

ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden

Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an

Österreich angrenzenden Staaten besteht nur

insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar

sind.

V. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für alle Reisebürogewerbe

Ersichtlichmachung

§ 16. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer

Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter

auftreten und ihre Leistungen in entsprechend

detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben

in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom

Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit

dem Reisebüro-Ausschuß des Konsumentenpolitischen

Beirates beim Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie empfohlenen Allgemeinen

Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur

Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen.

(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen

vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt

diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen

im Sinne des Abs. 1.

(3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen

Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er

in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des

Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben

und sie den entsprechenden Bestimmungen

der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen.

Hinsichtlich jener Bestimmungen der

Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter

anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher

Hinweis.

(4) Anläßlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen

im Sinne des Abs. 1 ist dem Kunden auf Wunsch

ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen

auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der

Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.

(5) Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemeinen

Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt

oder Leistungen von Gewerbetreibenden

vermittelt, die auf Grund einer Konzession für das

Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und

die die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise

oder nicht anerkennen, so hat er den Interessenten

vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam

zu machen. Ein Gewerbetreibender, der die

Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder

nicht anerkennt, hat dem Interessenten außerdem

vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung

der Allgemeinen Reisebedingungen ein

Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die anstelle

der Allgemeinen Reisebedingungen gelten, und im

Falle der nur teilweisen Anerkennung der Allgemeinen

Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen,

aus denen die Abweichungen von den

Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich sind,

auszuhändigen. Jedenfalls ist dem Interessenten vor

Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen

Reisebedingungen anzubieten.

(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben

wird und in der der Verkehr mit Kunden des

Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen

ersichtlich zu machen. Wenn der

Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen

nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in

einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich

zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen

Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden

und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht

anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen

gelten sollen.

VI. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2

oder § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a liegt auch dann vor, wenn

es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die

gemäß der Reisebureauverordnung 1935, BGBl.

Nr. 148, zumindest für

1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b

„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und

2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von

Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze

u. dgl.) in- und ausländischer

Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch

nicht beschränkt auf die Ausgabe von

Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)

erteilt wurde.

(2) Ein Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lit. b

oder lit. c liegt auch dann vor, wenn es auf Grund

einer Konzession betrieben wird, die gemäß der

Reisebureauverordnung 1935 zumindest für die

Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von

Gesellschaftsfahrten" erteilt wurde. Dies gilt auch,

wenn die Konzession beschränkt auf die Veranstaltung

von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im

Inlande erteilt wurde.

§ 18. (1) Auf Grund der Reisebureauverordnung

1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1

genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für

1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b

„Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und

2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von

Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze

u. dgl.) in- und ausländischer

Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch

nicht beschränkt auf die Ausgabe von

Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)

erteilt wurden.

(2) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935

erlangte Konzessionen, die für

1. im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Berechtigungen,

jedoch mit gegenüber Abs. 1

dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang,

erteilt wurden, ohne Rücksicht

darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte

oder unbeschränkte Berechtigungen

gemäß § 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen"

umfassen, oder

2. wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß

§ 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen"

erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang

weiter ist als der Umfang gemäß § 208

Abs. 3 Z 2 GewO 1973,

gelten als im § 5 genannte Konzessionen.

(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits erteilten Konzessionen

mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b

GewO 1973 sind bis einschließlich 31. Juli 1990 von

der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung

befreit.

(4) Gewerbetreibende im Sinne des § 16 Abs. 1

sind von der Einhaltung der Vorschriften des § 16

Abs. 1 bis 3 solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung

stehenden entsprechend detaillierten Werbeunterlagen

Gültigkeit haben.

VII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990

in Kraft.

(2) Die Verordnung über Ausübungsvorschriften

für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 315/1975, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 407/1982

tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1990 außer Kraft.

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