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29_1989 AT

29. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1989

Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1 und 7

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 336/1965 und 483/1985 wird verordnet

Artikel I

Für das Kalenderjahr 1989 werden festgestellt

1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des

Heeresversorgungsgesetzes

2. die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes

mit 5687 S und 23587 S.

Artikel II

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 760/1988

für das Kalenderjahr 1989 mit 1,021 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das

Kalenderjahr 1989 auch im Bereiche des Heeresversorgungsgesetzes

verbindlich.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1989 an

die Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 307/1988 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

Im § 53 Abs. 2 statt 366 S mit 374 S und statt

71 S mit 72 S.

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