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29_1986 AT

29. Verordnung: Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger

(Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) ist die Allgemeine

Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/

1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Maßnehmen,

2. Vorbereiten des Materials,

3. Sortieren des Leders,

4. Zuschneiden,

5. Einrichten und Zubehörschneiden,

6. Besetzen von Teilen und Nähten,

7. Pappen,

8. Kleben,

9. Maschinnähen,

10. Handnähen

a) Renterieren,

b) Aufreihen,

c) Spalten und Steppen,

d) Keedern,

e) Stoßen,

f) Überwendeln,

g) Kreuzein,

h) Untergraben,

i) Verheften,

j) Riegerln,

k) Knopf- und Schnürlöcherausnähen,

1) Hirschgeweihein,

m) Stepp- und Plattausnähen,

11. Maschinsticken,

12. Applizieren,

13. Ärmeleinnähen,

14. Kragenaufsetzen,

15. Einfassen,

16. Passepoilieren,

17. Tascheneinnähen,

18. Ausputzen,

19. Bügeln,

20. Reißverschlußeinnähen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung

der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten

Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder),

Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse,

die Art des Prüfungsstückes, die für das

Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der

Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten

gemäß Abs. 2 Z 2 dem Prüfling gegen Kostenersatz

bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden,

sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur

Meisterprüfung bekanntzugeben.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 44 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in

einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten

und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnungen,

b) Materialbedarfsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Schnittzeichnung (Grundschnitt) zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der

Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten

der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

3. Lederpflege.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Arten der Materialverarbeitung,

3. Erkennen und Beheben von Mängeln an

Werkstücken.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger

(Säckler)

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO 1973)

verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger

(Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk

der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die

nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen

waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen

Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen

Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den

Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen

Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde

(§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer

richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit

Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.

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