29. Verordnung: Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger
(Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) ist die Allgemeine
Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/
1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Maßnehmen,
2. Vorbereiten des Materials,
3. Sortieren des Leders,
4. Zuschneiden,
5. Einrichten und Zubehörschneiden,
6. Besetzen von Teilen und Nähten,
7. Pappen,
8. Kleben,
9. Maschinnähen,
10. Handnähen
a) Renterieren,
b) Aufreihen,
c) Spalten und Steppen,
d) Keedern,
e) Stoßen,
f) Überwendeln,
g) Kreuzein,
h) Untergraben,
i) Verheften,
j) Riegerln,
k) Knopf- und Schnürlöcherausnähen,
1) Hirschgeweihein,
m) Stepp- und Plattausnähen,
11. Maschinsticken,
12. Applizieren,
13. Ärmeleinnähen,
14. Kragenaufsetzen,
15. Einfassen,
16. Passepoilieren,
17. Tascheneinnähen,
18. Ausputzen,
19. Bügeln,
20. Reißverschlußeinnähen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung
der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten
Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder),
Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse,
die Art des Prüfungsstückes, die für das
Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der
Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten
gemäß Abs. 2 Z 2 dem Prüfling gegen Kostenersatz
bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden,
sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur
Meisterprüfung bekanntzugeben.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 44 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in
einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten
und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächenberechnungen,
b) Materialbedarfsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Schnittzeichnung (Grundschnitt) zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der
Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten
der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
3. Lederpflege.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Arten der Materialverarbeitung,
3. Erkennen und Beheben von Mängeln an
Werkstücken.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger
(Säckler)
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO 1973)
verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger
(Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk
der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die
nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen
waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen
Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen
Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den
Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen
Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde
(§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer
richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1986 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit
Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.