29_1985
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29. Verordnung: Auflassung eines Straßenabschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 29. Verordnung: Auflassung eines Straßenabschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach
1985_29_0 29. Verordnung: Auflassung eines Straßenabschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von
km 111,95 (alt) bis km 113,46 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
21. April 1980, BGBl. Nr. 185, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.