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29_1985 AT

29. Verordnung: Auflassung eines Straßenabschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Auflassung eines Straßenabschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Leisach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von

km 111,95 (alt) bis km 113,46 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

21. April 1980, BGBl. Nr. 185, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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