29_1983
AT
29. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 29. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen
1983_29_0 29. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen
Originalquelle öffnen
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 15. Oktober 1982, K II-1/80-13 — dem Bundeskanzler
zugestellt am 1. Dezember 1982 —
zusammengefaßt hat
Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei
Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit
der Länder.