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29_1983 AT

29. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Art der Stimmabgabe bei Wahlen zu den Landtagen

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 15. Oktober 1982, K II-1/80-13 — dem Bundeskanzler

zugestellt am 1. Dezember 1982 —

zusammengefaßt hat

Regelungen über die Art der Stimmabgabe bei

Wahlen zu den Landtagen fallen in die Zuständigkeit

der Länder.

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