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29_1981 AT

29. Verordnung: Zur Verwendung gelangende Drucksorten bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Zur Verwendung gelangende Drucksorten bei der Ordentlichen Volkszählung am 12. Mai 1981

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 199/1980, wird verordnet

(1) Bei der am 12. Mai 1981 stattfindenden Ordentlichen Volkszählung sind nachstehende Drucksorten

zu verwenden

Haushaltsliste Anlage A

Zählungsliste für Anstaltshaushalte mit Einlagebogen und Beilage

Anlage B

Personenblatt Anlage C

(2) Die bei der Volkszählung gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes) sind aus der

Haushaltsliste und der Zählungsliste für Anstaltshaushalte sowie aus dem Personenblatt, die zur Auskunftserteilung

sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 des Volkszählungsgesetzes)

aus den Erläuterungen zur Haushaltsliste und zur Zählungsliste ersichtlich.

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