29. Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 20, Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 21, Art. 6 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 21, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 lit. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 verfassungsändernd
sind, samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16
des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.
ÜBEREINKOMMEN
ZUR ERRICHTUNG DES
EUROPÄISCHEN
ZENTRUMS FÜR
MITTELFRISTIGE
WETTERVORHERSAGE
IN ANBETRACHT der Vorteile,
die sich aus einer wesentlichen
Verbesserung der mittelfristigen
Wettervorhersage für
die europäische Wirtschaft ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die wissenschaftliche und technische
Forschung, die zu diesem
Zweck durchzuführen ist, der
Entwicklung der Meteorologie
in Europa starke Impulse verleihen
wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Verbesserung der mittelfristigen
Wettervorhersage dem
Schutz und der Sicherheit der
Bevölkerung dienen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß
zur Erreichung dieser Ziele erhebliche
Mittel eingesetzt werden
müssen, die im allgemeinen
über den einzelstaatlichen Rahmen
hinausgehen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
nach dem Bericht der mit der
Ausarbeitung eines entsprechenden
Entwurfs beauftragten
Sachverständigengruppe die Errichtung
eines autonomen europäischen
Zentrums mit internationalem
Status das geeignete
Mittel zur Erreichung dieser
Ziele ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses Zentrum außerdem zur
Weiterbildung von Wissenschaftlern
nach dem Hochschulstudium
beitragen kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Tätigkeit dieses Zentrums
es ferner ermöglichen wird,
einen notwendigen Beitrag zu
einigen Programmen der Weltorganisation
für Meteorologie
(WMO) zu leisten, insbesondere
zum weltweiten System der
Welt-Wetter-Wacht (WWW)
und zum Globalen Atmosphärischen
Forschungsprogramm
(GARP), das die Weltorganisation
für Meteorologie in Verbindung
mit dem Internationalen
Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen
(ICSU) durchführt;
IN ANBETRACHT der Vorteile,
die sich aus der Errichtung
dieses Zentrums auch für die
Entwicklung der europäischen
Industrie auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung ergeben
können —
HABEN BESCHLOSSEN, ein
Europäisches Zentrum für
mittelfristige Wettervorhersage
zu errichten und die Bedingungen
für seine Tätigkeit festzulegen;
sie haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
SEINE MAJESTÄT DER
KÖNIG DER BELGIER
Herrn Joseph VAN DER
MEULEN,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Vertreter Belgiens
bei den Europäischen Gemeinschaften;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN
VON DÄNEMARK
Herrn Niels ERSBØLL,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Vertreter Dänemarks
bei den Europäischen
Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Herrn Ulrich LEBSANFT,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Bundesrepublik
Deutschland bei
den Europäischen Gemeinschaften;
DER CHEF DES SPANISCHEN
STAATES
Herrn Alberto ULLASTRES
CALVO,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Leiter der Mission Spaniens
bei den Europäischen Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER
FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Herrn Emile CAZIMAJOU,
Stellvertretender Ständiger
Vertreter Frankreichs bei den
Europäischen Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
GRIECHENLAND
Herrn Byron THEODOROPOULOS,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Delegierter Griechenlands
bei der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft;
DER PRÄSIDENT VON IRLAND
Herrn Brendan DILLON,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Vertreter Irlands
bei den Europäischen Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK
Herrn Giorgio BOMBASSEI
FRASCANI de VETTOR,
Botschafter Italiens,
Ständiger Vertreter Italiens
bei den Europäischen Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER SOZIALISTISCHEN
FÖDERATIVEN
REPUBLIK JUGOSLAWIEN
Herrn Petar MILJEVIC,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Leiter der Mission Jugoslawiens
bei den Europäischen
Gemeinschaften;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN
DER NIEDERLANDE
Herrn E. M. J. A. SASSEN,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Niederlande
bei den Europäischen
Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK
Herrn Fernando de MAGALHAES
CRUZ,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Leiter der Mission Portugals
bei den Europäischen Gemeinschaften;
DER PRÄSIDENT DER
SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
Herrn Paul Henri WURTH,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Leiter der Schweizerischen
Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften ;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
FINNLAND
Herrn Pentti TALVITIE,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Leiter der Mission Finnlands
bei den Europäischen Gemeinschaften;
SEINE MAJESTÄT DER
KÖNIG VON SCHWEDEN
Herrn Erik von SYDOW,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Leiter der Mission Schwedens
bei den Europäischen Gemeinschaften;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN
DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
Sir Michael PALLISER,
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter,
Ständiger Vertreter des Vereinigten
Königreichs bei den
Europäischen Gemeinschaften;
DIESE SIND nach Austausch
ihrer als gut und gehörig befundenen
Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
(1) Es wird ein Europäisches
Zentrum für mittelfristige
Wettervorhersage errichtet, im
folgenden als „Zentrum" bezeichnet.
(2) Die Organe des Zentrums
sind der Rat und der Direktor.
Der Rat wird von einem Beratenden
Wissenschaftsausschuß
und einem Finanzausschuß
unterstützt. Diese Organe und
Ausschüsse üben ihre Befugnisse
innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen aus, die
in diesem Übereinkommen festgelegt
sind.
(3) Die Mitglieder des Zentrums,
im folgenden als „Mitgliedstaaten"
bezeichnet, sind
die Staaten, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind.
(4) Das Zentrum besitzt
Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet
jedes Mitgliedstaates.
Es kann insbesondere
Verträge schließen, bewegliche
und unbewegliche Sachen erwerben
oder veräußern sowie
vor Gericht auftreten.
(5) Der Sitz des Zentrums befindet
sich in Shinfield Park bei
Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und
Nordirland.
(6) Die Amtssprachen des Zentrums
sind Deutsch, Englisch,
Französisch, Italienisch und
Niederländisch.
Die Arbeitssprachen sind
Deutsch, Englisch und Französisch.
Der Rat bestimmt, inwieweit
die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen
verwendet werden.
ARTIKEL 2
(1) Das Zentrum hat folgende
Ziele
a) Entwicklung dynamischer
Modelle der Atmosphäre
zur Erarbeitung mittelfristiger
Wettervorhersagen
mit Hilfe numerischer
Methoden;
b) regelmäßige Erstellung der
für die Erarbeitung mittelfristiger
Wettervorhersagen
notwendigen Daten;
c) Ausführung wissenschaftlicher
und technischer
Forschungsarbeiten zur
Verbesserung der Qualität
dieser Vorhersagen;
d) Sammlung und Speicherung
zweckdienlicher
meteorologischer Daten;
e) Bereitstellung der Ergebnisse
der Untersuchungen
und Forschungsarbeiten
nach den Buchstaben a
und c sowie der Daten
nach den Buchstaben b
und d für die meteorologischen
Zentren der Mitgliedstaaten
in möglichst
geeigneter Form;
f) Bereitstellung eines vom
Rat festzulegenden ausreichenden
Prozentsatzes
seiner Rechenkapazität für
Forschungsarbeiten der
meteorologischen Zentren
der Mitgliedstaaten, vor
allem auf dem Gebiet der
numerischen Wettervorhersagen;
g) Mitwirkung bei der
Durchführung von Programmen
der Weltorganisation
für Meteorologie;
h) Mitwirkung bei der
Weiterbildung des wissenschaftlichen
Personals
der meteorologischen Zentren
der Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet der numerischen
Wettervorhersagen.
(2) Das Zentrum errichtet und
betreibt die Einrichtungen, die
zur Verwirklichung der in Absatz
1 genannten Ziele notwendig
sind.
(3) In der Regel werden die
wissenschaftlichen und technischen
Ergebnisse der Tätigkeit
des Zentrums, soweit sie nicht
unter Artikel 15 fallen, unter
den vom Rat festgesetzten Bedingungen
vom Zentrum veröffentlicht
oder auf andere
Weise bereitgestellt.
ARTIKEL 3
(1) Zur Verwirklichung seiner
Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend
der internationalen
meteorologischen Tradition
möglichst weitgehend mit den
Regierungen und den innerstaatlichen
Stellen der Mitgliedstaaten
sowie mit den Nichtmitgliedstaaten
des Zentrums
und den staatlichen oder nichtstaatlichen
internationalen wissenschaftlichen
und technischen
Organisationen zusammen,
deren Tätigkeit mit seinen Zielen
in Verbindung steht.
(2) Das Zentrum kann ferner
a) mit Staaten unter den in
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
e vorgesehenen Bedingungen,
b) mit den innerstaatlichen
wissenschaftlichen und
technischen Stellen der
Mitgliedstaaten und mit
den in Absatz 1 genannten
internationalen Orga-
nisationen unter den in
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe
k vorgesehenen Bedingungen
Abkommen über Zusammenarbeit
schließen.
(3) Durch die in Absatz 2 genannten
Abkommen über Zusammenarbeit
dürfen Teile der
Rechenkapazität des Zentrums
nur öffentlichen Stellen der
Mitgliedstaaten zur Verfügung
gestellt werden.
ARTIKEL 4
(1) Der Rat besitzt die Befugnisse
und trifft die Maßnahmen,
die für die Durchführung dieses
Übereinkommens notwendig
sind.
(2) Der Rat besteht aus höchstens
zwei Vertretern eines
jeden Mitgliedstaates, von denen
einer ein Vertreter des meteorologischen
Dienstes des betreffenden
Staates sein sollte. Diese
Vertreter können während der
Tagungen des Rates Berater hinzuziehen.
Ein Vertreter der Weltorganisation
für Meteorologie wird
eingeladen, an den Arbeiten des
Rates als Beobachter teilzunehmen.
(3) Der Rat wählt aus seinen
Mitgliedern einen Präsidenten
und einen Vizepräsidenten; ihre
Amtszeit beträgt ein Jahr, und
sie können höchstens zweimal
hintereinander wiedergewählt
werden.
(4) Der Rat tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen. Er
wird auf Antrag des Präsidenten
oder auf Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitgliedstaaten
einberufen. Die Tagungen
des Rates finden am Sitz des
Zentrums statt, sofern der Rat
nicht in Ausnahmefällen etwas
anderes beschließt.
(5) Der Präsident und der
Vizepräsident können für die
Ausübung ihres Mandats die
Hilfe des Direktors in Anspruch
nehmen.
(6) Der Rat kann beratende
Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung
und Mandat er
festlegt.
ARTIKEL 5
(1) Zur Beschlußfähigkeit des
Rates ist auf jeder Tagung die
Anwesenheit der Vertreter der
Mehrheit der stimmberechtigten
Mitgliedstaaten erforderlich.
(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine
Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat
verliert sein Stimmrecht
im Rat, wenn der Betrag seiner
rückständigen Beiträge den Betrag
der Beiträge übersteigt, die
er nach Artikel 13 für das
laufende und das vorangegangene
Haushaltsjahr zu leisten
hat. Der Rat kann jedoch durch
Beschluß nach Artikel 6 Absatz
3 Buchstabe m zulassen,
daß der betreffende Mitgliedstaat
das Stimmrecht behält.
(3) Der Rat kann zwischen
seinen Tagungen über dringende
Angelegenheiten durch schriftliche
Abstimmung beschließen.
In diesem Fall ist zur Beschlußfähigkeit
die Teilnahme der
Mehrheit der stimmberechtigten
Mitgliedstaaten an der Abstimmung
erforderlich.
(4) Zur Feststellung der Einstimmigkeit
und der in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Mehrheiten werden nur die
Stimmen, die für oder gegen den
zur Abstimmung vorgelegten
Beschluß abgegeben wurden, sowie
in den Fällen, in denen der
Rat nach dem Verfahren des
Artikels 6 Absatz 2 beschließt,
die Finanzbeiträge der an der
Abstimmung teilnehmenden
Mitgliedstaaten berücksichtigt.
ARTIKEL 6
(1) Der Rat, für dessen Beschlußfassung
in folgenden
Fällen Einstimmigkeit erforderlich
ist,
a) bestimmt den Höchstbetrag
der Ausgaben für die
Durchführung des Tätigkeitsprogramms
des Zentrums
für die fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens;
b) entscheidet nach Artikel
23 über die Zulassung
neuer Mitglieder und
legt die Bedingungen hierfür
nach Artikel 13 Absatz
3 fest;
c) entscheidet nach Artikel
20 über den Entzug
der Mitgliedschaft eines
Staates; dieser Staat
nimmt an der Abstimmung
hierüber nicht teil;
d) entscheidet nach Artikel
21 Absätze 1 und 2
über die Auflösung des
Zentrums;
e) ermächtigt den Direktor,
mit Staaten Abkommen
über Zusammenarbeit auszuhandeln;
er kann den
Direktor ermächtigen,
diese Abkommen zu
schließen;
f) schließt mit einem oder
mehreren Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 22 des in
Artikel 16 vorgesehenen
Protokolls über die Vorrechte
und Immunitäten
alle Ergänzungsabkommen
zur Durchführung des
Protokolls.
(2) Der Rat, für dessen Beschlußfassung
in folgenden Fällen
die Zweidrittelmehrheit der
Stimmen der Mitgliedstaaten
erforderlich ist, wobei die
Summe der Beiträge dieser
Staaten mindestens zwei Drittel
des Gesamtbetrags der Beiträge
zum Haushalt des Zentrums ausmachen
muß,
a) beschließt die Finanzordnung
des Zentrums;
b) beschließt nach Artikel 12
Absatz 3 den jährlichen
Haushaltsplan und den
diesem beigefügten Stellenplan
des Zentrums sowie
gegebenenfalls die
Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne
und
genehmigt den Finanzplan
für die drei folgenden
Haushaltsjahre; wenn er
den Haushaltsplan noch
nicht beschlossen hat, er-
mächtigt er den Direktor,
in einem bestimmten Monat
Mittelbindungen und
Ausgaben vorzunehmen,
die den in Artikel 12 Absatz
5 Unterabsatz 1 vorgesehenen
Rahmen überschreiten;
c) entscheidet auf Vorschlag
des Direktors über Liegenschaften
und Ausrüstungsgegenstände,
deren Erwerb,
Miete oder Pacht
durch das Zentrum mit
erheblichen Ausgaben verbunden
ist;
d) entscheidet über die Maßnahmen,
die im Falle einer
Kündigung dieses Übereinkommens
im Sinne des
Artikels 19 zu treffen
sind;
e) entscheidet über die
etwaige Aufrechterhaltung
des Zentrums im Falle
einer Kündigung dieses
Übereinkommens im
Sinne des Artikels 21 Absatz
1 ; die Mitgliedstaaten,
die kündigen, nehmen an
der Abstimmung hierüber
nicht teil;
f) bestimmt nach Artikel 21
Absatz 3 die Modalitäten
der Liquidation des Zentrums
im Falle der Auflösung.
(3) Der Rat, für dessen Beschlußfassung
in folgenden Fällen
die Zweidrittelmehrheit der
Stimmen der Mitgliedstaaten
erforderlich ist,
a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
b) beschließt das Statut sowie
die Tabelle der Dienstbezüge
für das Personal
des Zentrums, regelt Art
und Gewährung der Nebenvergünstigungen
für
das Personal und legt das
Recht der Bediensteten
hinsichtlich der gewerblichen
Eigentumsrechte
und der Urheberrechte an
Arbeiten fest, die von
ihnen in Ausübung ihres
Amtes ausgeführt werden;
c) genehmigt das Abkommen,
das nach Artikel 16
zwischen dem Zentrum
und dem Staat, in dessen
Hoheitsgebiet das Zentrum
seinen Sitz hat, zu
schließen ist;
d) ernennt den Direktor des
Zentrums und seinen
Stellvertreter für höchstens
fünf Jahre; sie
können beliebig oft für
höchstens fünf Jahre
wiederernannt werden;
e) legt die Zahl der Rechnungsprüfer,
die Dauer
ihrer Amtszeit sowie die
Höhe ihrer Bezüge fest
und ernennt die Rechnungsprüfer
nach Artikel
14 Absatz 2;
f) kann unter Einhaltung
der für diesen Fall geltenden
Bestimmungen des
Personalstatuts den Direktor
oder seinen Stellvertreter
ihres Amtes entheben
oder ihre vorläufige
Dienstenthebung
aussprechen;
g) genehmigt die Geschäftsordnung
des Beratenden
Wissenschaftsausschusses
nach Artikel 7 Absatz 4;
h) setzt nach Artikel 13 Absätze
1 und 3 den Schlüssel
für die Finanzbeiträge
der Mitgliedstaaten fest
und beschließt nach Artikel
13 Absatz 2, den
Beitrag eines Mitgliedstaates
vorübergehend zu
senken, um besonderen
Umständen in diesem
Staat Rechnung zu tragen;
i) beschließt vorbehaltlich
des Absatzes 1 Buchstabe
a das Tätigkeitsprogramm
des Zentrums
nach Artikel 11 ;
j) beschließt jährlich nach
Kenntnisnahme des Be-
richts der Rechnungsprüfer
über den Rechnungsabschluß
für das abgelaufene
Haushaltsjahr sowie über
die Bilanz der Aktiva und
Passiva des Zentrums und
erteilt dem Direktor Entlastung
hinsichtlich der
Ausführung des Haushaltsplans;
k) ermächtigt den Direktor,
Abkommen über Zusammenarbeit
mit den innerstaatlichen
wissenschaftlichen
und technischen
Stellen der Mitgliedstaaten
und mit den wissenschaftlichen
und technischen
staatlichen oder nichtstaatlichen
internationalen
Organisationen, deren
Tätigkeit mit seinen Zielen
in Verbindung steht,
auszuhandeln; er kann
ihn ermächtigen, diese Abkommen
zu schließen;
l) bestimmt die Bedingungen,
unter denen der Gebrauch
von Lizenzen, die
den Mitgliedstaaten nach
Artikel 15 Absätze 1
und 2 zustehen, auf andere
Anwendungsbereiche
als die Wettervorhersage
ausgedehnt werden kann;
m) entscheidet in dem in Artikel
5 Absatz 2 vorgesehenen
Fall über die
etwaige Aufrechterhaltung
des Stimmrechts eines
Mitgliedstaates; der betreffende
Mitgliedstaat
nimmt an der Abstimmung
hierüber nicht teil;
n) beschließt nach Artikel 18
die Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten zu den an
diesem Übereinkommen
vorzunehmenden Änderungen;
o) bestimmt nach Artikel 17
des in Artikel 16 vorgesehenen
Protokolls über
die Vorrechte und Immunitäten
die Gruppen von
Mitgliedern des Personals,
auf welche die Artikel 13
und 15 des Protokolls
ganz oder teilweise An-
wendung finden, sowie die
Gruppen von Sachverständigen,
auf welche Artikel
14 des Protokolls
Anwendung findet.
(4) Ist eine besondere Mehrheit
nicht vorgesehen, so beschließt
der Rat mit einfacher
Mehrheit.
ARTIKEL 7
(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß
besteht aus
zwölf Mitgliedern, die vom Rat
für vier Jahre ad personam ernannt
werden. Der Ausschuß
wird jedes Jahr zu einem Viertel
neu besetzt, wobei jedes
Mitglied nur zweimal hintereinander
ernannt werden kann.
Ein Vertreter der Weltorganisation
für Meteorologie wird
eingeladen, an den Arbeiten des
Ausschusses teilzunehmen.
Die Mitglieder des Ausschusses
werden unter Wissenschaftlern
der Mitgliedstaaten
ausgewählt, die einem möglichst
breiten Fächer von Wissenschaftszweigen
angehören, die
mit der Tätigkeit des Zentrums
zusammenhängen. Der Direktor
unterbreitet dem Rat eine
Liste von Anwärtern.
(2) Der Ausschuß unterbreitet
dem Rat zu dem vom Direktor
aufgestellten Entwurf für das
Tätigkeitsprogramm sowie zu
allen ihm vom Rat vorgelegten
Fragen Stellungnahmen und
Empfehlungen. Der Direktor
unterrichtet den Ausschuß laufend
über die Durchführung des
Programms. Der Ausschuß
nimmt zu den Ergebnissen Stellung.
(3) Der Ausschuß kann für die
Lösung bestimmter Probleme
Sachverständige, insbesondere
Angehörige der Stellen, welche
die Leistungen des Zentrums in
Anspruch nehmen, an seiner
Arbeit beteiligen.
(4) Der Ausschuß gibt sich
eine Geschäftsordnung. Diese
tritt nach Genehmigung durch
den Rat nach Artikel 6 Absatz
3 Buchstabe g in Kraft.
ARTIKEL 8
(1) Der Finanzausschuß besteht
aus
a) je einem Vertreter der
vier Mitgliedstaaten,
welche die höchsten Beiträge
zahlen;
b) drei Vertretern der anderen
Mitgliedstaaten, die
von diesen für ein Jahr
ernannt werden; jeder
dieser Staaten kann nur
zweimal hintereinander
im Ausschuß vertreten
sein.
(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung
unterbreitet der Ausschuß
dem Rat zu allen diesem
vorgelegten finanziellen Fragen
Stellungnahmen und Empfehlungen
und übt die ihm vom
Rat in finanziellen Fragen übertragenen
Befugnisse aus.
ARTIKEL 9
(1) Der Direktor ist der Leiter
der Dienststellen des Zentrums.
Er vertritt das Zentrum
nach außen. Er gewährleistet
die Durchführung der dem Zentrum
übertragenen Aufgaben
und ist dabei dem Rat unterstellt.
Er nimmt ohne Stimmrecht
an allen Tagungen des
Rates teil.
Der Rat bestimmt die Person,
welche die Geschäfte des
Direktors ad interim wahrnimmt.
(2) Der Direktor
a) trifft alle für den ordnungsgemäßen
Betrieb des
Zentrums notwendigen
Maßnahmen;
b) übt, vorbehaltlich des Artikels
10 Absatz 4, die Befugnisse
aus, die ihm im
Personalstatut übertragen
sind;
c) unterbreitet dem Rat den
Entwurf für das Tätigkeitsprogramm
des Zentrums
zusammen mit den
Stellungnahmen und den
Empfehlungen des Beratenden
Wissenschaftsausschusses
zu diesem Entwurf;
d) entwirft nach Maßgabe
der Finanzordnung den
Haushaltsplan des Zentrums
und führt ihn aus;
e) führt nach Maßgabe der
Finanzordnung im einzelnen
Buch über sämtliche
Einnahmen und Ausgaben
des Zentrums;
f) unterbreitet jährlich dem
Rat den sich aus der Ausführung
des Haushaltsplans
ergebenden Rechnungsabschluß
und die
Bilanz der Aktiva und
Passiva, die nach Maßgabe
der Finanzordnung aufgestellt
sind, sowie den
Tätigkeitsbericht des Zentrums
zur Genehmigung;
g) schließt nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe e und
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe
k die zur Verwirklichung
der Ziele des Zentrums
notwendigen Abkommen
über Zusammenarbeit.
(3) Bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben wird der Direktor
durch das Personal des Zentrums
unterstützt.
ARTIKEL 10
(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes
2 gilt für das Personal
des Zentrums das vom Rat nach
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b
festgelegte Personalstatut.
Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen
eines Bediensteten
des Zentrums nicht diesem
Statut, so gilt für sie das
in dem Staat anwendbare Recht,
in dem der Betreffende seine
Tätigkeit ausübt.
(2) Die Einstellung des Personals
erfolgt auf Grund der persönlichen
Befähigung der Betreffenden
unter Berücksichtigung
des internationalen Charakters
des Zentrums. Keine
Stelle darf den Staatsangehörigen
eines bestimmten Mitgliedstaates
vorbehalten sein.
(3) Es können Bedienstete von
innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten
herangezogen werden,
die dem Zentrum für einen
bestimmten Zeitraum zur Verfügung
gestellt werden.
(4) Der Rat genehmigt die Ernennung
und die Entlassung der
Bediensteten der im Personalstatut
bezeichneten höheren Besoldungsgruppen
sowie des
Finanzkontrolleurs und seines
Stellvertreters.
(5) Jede Streitigkeit, die sich
aus der Anwendung des Personalstatuts
oder der Durchführung
der Einstellungsverträge
ergibt, wird nach Maßgabe des
Personalstatuts geregelt.
(6) Jede im Zentrum arbeitende
Person untersteht dem
Direktor und hat die vom Rat
genehmigten allgemeinen Vorschriften
zu beachten.
(7) Jeder Mitgliedstaat hat den
internationalen Charakter der
Aufgaben des Direktors und der
anderen Bediensteten des Zentrums
zu achten. Der Direktor
und die anderen Bediensteten
dürfen bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit Weisungen einer Regierung
oder einer dem Zentrum
nicht angehörenden Stelle
weder erbitten noch entgegennehmen.
ARTIKEL 11
Das Tätigkeitsprogramm des
Zentrums wird vom Rat auf
Vorschlag des Direktors nach
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i
beschlossen.
Das Programm umfaßt in der
Regel vier Jahre und wird jedes
Jahr angepaßt und um ein wei-
teres Jahr verlängert. Es enthält
den Höchstbetrag der Kosten
für seine gesamte Laufzeit
sowie eine nach Jahren und
Hauptkategorien gegliederte
Schätzung der mit seiner Durchführung
verbundenen Kosten.
Dieser Höchstbetrag darf nur
nach dem Verfahren des Artikels
6 Absatz 3 Buchstabe i
geändert werden.
ARTIKEL 12
(1) Der Haushaltsplan des
Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr
vor dessen Beginn
nach Maßgabe der Finanzordnung
aufgestellt.
Die Ausgaben des Zentrums
werden durch die Finanzbeiträge
der Mitgliedstaaten und etwaige
sonstige Einnahmen des Zentrums
gedeckt.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen
und Ausgaben auszugleichen.
Er wird in der Währung
des Staates aufgestellt, in
dem das Zentrum seinen Sitz
hat.
(2) Für alle Ausgaben und Einnahmen
des Zentrums müssen
für jedes Haushaltsjahr ins einzelne
gehende Voranschläge aufgestellt
und in den Haushaltsplan
aufgenommen werden.
Verpflichtungsermächtigungen
für einen über ein Haushaltsjahr
hinausgehenden Zeitraum
können nach Maßgabe der
Finanzordnung bewilligt werden.
Ferner wird ein nach Hauptkategorien
gegliederter Finanzplan
für die folgenden drei
Haushaltsjahre aufgestellt.
(3) Der Rat beschließt nach
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
für jedes Haushaltsjahr den
Haushaltsplan und den diesem
beigefügten Stellenplan sowie
gegebenenfalls die Nachtrags- oder
Berichtigungshaushalts-
pläne und genehmigt den
Finanzplan für die folgenden
drei Haushaltsjahre.
(4) Mit der Annahme des
Haushaltsplans durch den Rat
ergibt sich
a) die Verpflichtung eines
jeden Mitgliedstaates, dem
Zentrum die im Haushaltsplan
festgesetzten
Finanzbeiträge zur Verfügung
zu stellen;
b) die Ermächtigung des
Direktors, Mittelbindungen
und Ausgaben im
Rahmen der hierfür bewilligten
Haushaltsmittel
vorzunehmen.
(5) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres
der Haushaltsplan
vom Rat noch nicht beschlossen
worden, so kann der Direktor
monatlich Mittelbindungen
und Ausgaben nach Kapiteln
bis zu einem Zwölftel der im
Haushaltsplan für das vorhergehende
Haushaltsjahr bewilligten
Mittel vornehmen, jedoch
nicht mehr als ein Zwölftel der
im Entwurf des Haushaltsplans
veranschlagten Mittel.
Die Mitgliedstaaten zahlen
jeden Monat vorläufig gemäß
dem in Artikel 13 vorgesehenen
Schlüssel die Beträge, die zur
Durchführung des Unterabsatzes
1 notwendig sind.
(6) Der Haushaltsplan wird
nach Maßgabe der Finanzordnung
ausgeführt.
ARTIKEL 13
(1) Jeder Mitgliedstaat leistet
an das Zentrum einen jährlichen
Beitrag in konvertibler
Währung, der auf der Grundlage
des Schlüssels bestimmt
wird, ,der nach Artikel 6 Absatz
3 Buchstabe h alle drei
Jahre vom Rat festgesetzt wird.
Dieser Schlüssel richtet sich
nach dem durchschnittlichen
Bruttosozialprodukt der einzelnen
Mitgliedstaaten während
der letzten drei Kalenderjahre,
für die Statistiken vorliegen.
(2) Der Rat kann nach Artikel
6 Absatz 3 Buchstabe h beschließen,
den Beitrag eines
Mitgliedstaates vorübergehend
zu senken, um besonderen Umständen
in diesem Staat Rechnung
zu tragen. Als besonderer
Umstand gilt namentlich die
Tatsache, daß das Bruttosozialprodukt
je Einwohner in einem
Mitgliedstaat unter einem Betrag
liegt, der vom Rat nach
dem Verfahren des Artikels 6
Absatz 3 festgesetzt wird.
(3) Wird nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens ein
Staat Vertragspartei, so wird
der Beitragsschlüssel vom Rat
entsprechend der in Absatz 1
vorgesehenen Berechnungsgrundlage
geändert. Der neue
Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem der betreffende
Staat Vertragspartei wird.
Wird ein Staat nach dem
31. Dezember des Jahres, in
dem dieses Übereinkommen in
Kraft tritt, Vertragspartei, so
hat er außer dem in Absatz 1
vorgesehenen Beitrag einen
einmaligen zusätzlichen Beitrag
zu den bisherigen Aufwendungen
des Zentrums zu leisten.
Die Höhe dieses zusätzlichen
Beitrags wird vom Rat nach
dem Verfahren des Artikels 6
Absatz 1 festgelegt.
Sofern der Rat nicht nach
dem Verfahren des Artikels 6
Absatz 1 etwas anderes beschließt,
bewirken die nach
Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen
Beiträge eine Ermäßigung
der Beiträge der anderen
Mitgliedstaaten. Diese
Ermäßigung wird entsprechend
den von jedem Mitgliedstaat
vor dem laufenden Haushaltsjahr
tatsächlich geleisteten Beiträgen
berechnet.
(4) Hört nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens ein
Staat auf, Vertragspartei zu sein,
so wird der Beitragsschlüsse]
entsprechend der in Absatz 1
vorgesehenen Berechnungsgrundlage
geändert. Der neue
Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem der betreffende
Staat aufhört, Vertragspartei
zu sein.
(5) Die Art und Weise der
Zahlung der Beiträge wird in
der Finanzordnung festgelegt.
ARTIKEL 14
(1) Die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben im
Rahmen des Haushalts sowie
die Bilanz der Aktiva und Passiva
des Zentrums unterliegen
nach Maßgabe der Finanzordnung
der Prüfung durch Rechnungsprüfer,
die volle Gewähr
für ihre Unabhängigkeit bieten.
Durch diese Prüfung, die anhand
von Belegen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle
durchgeführt wird, stellen die
Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit
und Ordnungsmäßigkeit
der Einnahmen und Ausgaben
fest und überzeugen sich
von der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung des Zentrums.
Die Rechnungsprüfer
legen dem Rat einen Bericht
über den Jahresabschluß vor.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag
des Finanzausschusses nach Artikel
6 Absatz 3 Buchstabe e
die Zahl der Rechnungsprüfer,
die Dauer ihrer Amtszeit sowie
die Höhe ihrer Bezüge fest und
ernennt die Rechnungsprüfer.
(3) Der Direktor stellt den
Rechnungsprüfern alle Informationen
zur Verfügung und gewährt
ihnen jegliche Unterstützung,
die sie für die in Absatz 1
genannte Prüfung benötigen.
ARTIKEL 15
(1) Jeder Mitgliedstaat erhält
für seinen eigenen Bedarf auf
dem Gebiet der Wettervorher-
sage unentgeltlich eine nichtausschließliche
Lizenz und jedes
andere nichtausschließliche Nutzungsrecht
an den gewerblichen
Schutzrechten, den Rechnerprogrammen
und den technologischen
Kenntnissen, die sich aus
der nach diesem Übereinkommen
ausgeführten Arbeit ergeben
und dem Zentrum gehören.
(2) Gehören die in Absatz 1
genannten Rechte nicht dem
Zentrum, so wird es sich nach
den vom Rat hierfür festgelegten
Bedingungen bemühen, die
erforderlichen Rechte zu erwerben.
(3) Die Bedingungen, unter
denen diese Lizenzen auf andere
Anwendungsbereiche als die
Wettervorhersage ausgedehnt
werden können, werden in
einem nach Artikel 6 Absatz 3
Buchstabe 1 gefaßten Beschluß
des Rates festgelegt.
ARTIKEL 16
Die Vorrechte und Immunitäten,
die das Zentrum, die Vertreter
der Mitgliedstaaten sowie
das Personal und die Sachverständigen
des Zentrums im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
genießen, sind in einem
diesem Übereinkommen beigefügten
Protokoll, das Bestandteil
des Übereinkommens ist,
und in einem Abkommen festgelegt,
das zwischen dem Zentrum
und dem Staat, in dessen
Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat,
zu schließen ist. Dieses Abkommen
wird vom Rat nach Artikel
6 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt.
ARTIKEL 17
(1) Streitigkeiten zwischen
Mitgliedstaaten oder zwischen
einem oder mehreren Mitgliedstaaten
und dem Zentrum über
die Auslegung oder die Anwendung
dieses Übereinkommens
einschließlich des in Artikel 16
vorgesehenen Protokolls über
die Vorrechte und Immunitäten
oder über einen der in Arti-
kel 24 dieses Protokolls vorgesehenen
Fälle, die nicht durch
die guten Dienste des Rates beigelegt
werden können, werden
auf Antrag einer der Streitparteien,
der an die andere
Streitpartei gerichtet wird,
einem gemäß Absatz 2 Unterabsatz
1 eingesetzten Schiedsgericht
vorgelegt, es sei denn,
die Parteien vereinbaren untereinander
innerhalb von drei
Monaten eine andere Art der
Beilegung.
(2) Jede Streitpartei, gleichviel
ob sie aus einem oder mehreren
Mitgliedstaaten besteht, benennt
innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt des in Absatz
1 genannten Antrags ein
Mitglied des Schiedsgerichts.
Diese Mitglieder benennen
innerhalb von zwei Monaten
nach der Benennung des zweiten
Mitglieds ein drittes Mitglied
als den Obmann des
Schiedsgerichts, der kein Angehöriger
eines der an der Streitigkeit
beteiligten Mitgliedstaaten
sein darf. Wird eines der
drei Mitglieder nicht innerhalb
der vorgesehenen Fristen benannt,
so wird es auf Antrag
einer der Parteien durch den
Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs benannt.
Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Seine
Beschlüsse sind für die Streitparteien
verbindlich. Jede Partei
übernimmt die Kosten für
das von ihr benannte Mitglied
des Schiedsgerichts und für
ihre Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht.
Die Streitparteien übernehmen
zu gleichen Teilen die Kosten
für den Obmann des Schiedsgerichts
sowie die weiteren
Kosten, soweit das Schiedsgericht
nichts anderes beschließt.
Das Schiedsgericht bestimmt
seine sonstigen Verfahrensvorschriften.
ARTIKEL 18
(1) Jeder Mitgliedstaat kann
dem Direktor Vorschläge zur
Änderung dieses Übereinkommens
übermitteln. Der Direktor
unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten
diese Vorschläge
mindestens drei Monate vor
ihrer Prüfung durch den Rat.
Der Rat prüft die Vorschläge
und kann den Mitgliedstaaten
nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe
n empfehlen, die vorgeschlagenen
Änderungen anzunehmen.
{2) Die vom Rat empfohlenen
Änderungen können von
den Mitgliedstaaten nur schriftlich
angenommen werden. Sie
treten dreißig Tage nach Eingang
der letzten schriftlichen
Annahmenotifikation beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen
Gemeinschaft in
Kraft.
ARTIKEL 19
(1) Dieses Übereinkommen
kann von jedem Mitgliedstaat
nach Ablauf von fünf Jahren
nach Inkrafttreten durch eine
an den Generalsekretär des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
zu richtende Notifikation
gekündigt werden. Die
Kündigung wird am Ende des
zweiten Haushaltsjahres, das auf
das Jahr folgt, in dem sie notifiziert
worden ist, wirksam.
(2) Der kündigende Mitgliedstaat
hat weiterhin zur Finanzierung
aller vom Zentrum vor
dieser Kündigung eingegangenen
Verbindlichkeiten beizutragen
und den Verpflichtungen
nachzukommen, die er selbst als
Mitgliedstaat vor dieser Kündigung
gegenüber dem Zentrum
übernommen hat.
(3) Der kündigende Mitgliedstaat
verliert seine Ansprüche
auf das Vermögen des Zentrums
und hat dieses unter den
vom Rat nach Artikel 6 Absatz
2 Buchstabe d festgesetzten
Bedingungen für alle Verluste
des Zentrums an Sachen im
Hoheitsgebiet dieses Staates zu
entschädigen, es sei denn, daß
eine besondere Abmachung getroffen
wird, aufgrund deren
die Benutzung dieser Sachen
durch das Zentrum sichergestellt
wird.
ARTIKEL 20
Einem Mitgliedstaat, der seinen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nachkommt,
kann der Rat nach
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
die Mitgliedschaft entziehen.
Artikel 19 Absätze 2 und 3
findet sinngemäß Anwendung.
ARTIKEL 21
(1) Sofern der Rat nicht nach
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e
etwas anderes beschließt, wird
das Zentrum aufgelöst, wenn die
Kündigung des Übereinkommens
durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten dazu führt, daß
sich die Beitragssätze der anderen
Mitgliedstaaten im Vergleich
zu ihrem anfänglichen
Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.
(2) Außer in dem in Absatz 1
genannten Fall kann das Zentrum
jederzeit vom Rat nach
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d
aufgelöst werden.
(3) Der Rat bestimmt im Falle
der Auflösung des Zentrums
eine Liquidationsstelle.
Sofern der Rat nicht nach
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e
etwas anderes beschließt, werden
Überschüsse zum Zeitpunkt der
Auflösung unter die Mitgliedstaaten
aufgeteilt, und zwar im
Verhältnis der Beiträge, die sie
seit Beginn ihrer Mitgliedschaft
tatsächlich geleistet haben.
Ein etwaiger Fehlbetrag wird
von den Mitgliedstaaten entsprechend
den für das laufende
Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen
übernommen.
ARTIKEL 22
(1) Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 11. April 1974
beim Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
für die in der Anlage
genannten europäischen Staaten
zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
werden im Archiv des Generalsekretariats
des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt am ersten Tag des zweiten
Monats in Kraft, der auf den
Tag folgt, an dem es von mindestens
zwei Dritteln der Unterzeichnerstaatjen,
einschließlich
des Staates, in dessen Hoheitsgebiet
das Zentrum seinen Sitz
hat, ratifiziert, angenommen
oder genehmigt worden ist,
sofern die Beiträge der betreffenden
Staaten gemäß dem in
der Anlage aufgeführten Schlüssel
insgesamt mindestens 80%
des Gesamtbetrages der Beiträge
ausmachen.
Für alle anderen Unterzeichnerstaaten
tritt dieses Übereinkommen
am ersten Tag des
zweiten Monats nach der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 23
Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens können ihm
alle in der Anlage genannten
Staaten, die es nicht unterzeichnet
haben, vorbehaltlich der Zustimmung
des Rates nach Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe b beitreten.
Die Beitrittsurkunden
werden im Archiv des Generalsekretariats
des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt.
Für den beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des zweiten Monats
nach der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL 24
Der Generalsekretär des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
notifiziert den Unterzeichnerstaaten
und den beitretenden
Staaten
a) jede Unterzeichnung dieses
Übereinkommens,
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens,
d) jede schriftliche Notifikation
der Annahme einer
Änderung,
e) das Inkrafttreten jeder
Änderung,
f) jede Kündigung dieses
Übereinkommens oder
den Verlust der Mitgliedschaft.
Der Generalsekretär des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
läßt dieses Übereinkommen
sogleich nach seinem
Inkrafttreten nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen registrieren.
ARTIKEL 25
(1) Das erste Haushaltsjahr
beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
und endet am 31. Dezember
desselben Jahres. Beginnt
das erste Haushaltsjahr in der
zweiten Jahreshälfte, so endet
es am 31. Dezember des folgenden
Jahres.
(2) Staaten, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet, jedoch
noch nicht ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben,
können während eines Zeitraums
von zwölf Monaten nach
dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens Vertreter
in die Tagungen des Rates
entsenden und ohne Stimmrecht
an der Arbeit des Rates teilnehmen.
Der Rat kann nach dem
Verfahren des Artikels 6 Absatz
3 beschließen, daß dieser
Zeitraum um sechs Monate verlängert
wird.
(3) Der Beratende Wissenschaftsausschuß
bestimmt auf
seiner ersten Tagung durch das
Los die neun Mitglieder des
Ausschusses, deren Amtszeit
nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz
1 am Ende des ersten,
des zweiten und des dritten
Jahres der Tätigkeit des Ausschusses
abläuft.
ARTIKEL 26
Dieses Übereinkommen ist in
einer Urschrift in deutscher,
englischer, französischer, italienischer
und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv
des Generalsekretariats des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt; dieses übermittelt
den Regierungen aller
Unterzeichnerstaaten und aller
beitretenden Staaten eine beglaubigte
Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter
dieses Übereinkommen gesetzt.
Anlage
VORLÄUFIGER
BEITRAGSSCHLÜSSEL
Der nachstehende Schlüssel
dient lediglich der Anwendung
des Artikels 22 Absatz 2 des
Übereinkommens. Er greift den
Beschlüssen nicht vor, die der
Rat nach Artikel 13 Absatz 1
des Übereinkommens über
künftige Beitragsschlüssel zu
fassen hat.
An der Ausarbeitung des Übereinkommens
beteiligte Länder
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige
Wettervorhersage samt Schlußakte
PROTOKOLL
ÜBER DIE VORRECHTE
UND IMMUNITÄTEN DES
EUROPÄISCHEN ZENTRUMS
FÜR MITTELFRISTIGE
WETTERVORHERSAGE
Die Vertragsstaaten des am
11. Oktober 1973 in Brüssel
unterzeichneten Übereinkommens
zur Errichtung des Europäischen
Zentrums für mittelfristige
Wettervorhersage —
IN DEM WUNSCH die zum
ordnungsgemäßen Betrieb des
Zentrums erforderlichen Vorrechte
und Immunitäten festzulegen
—
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Protokolls sind
die Räumlichkeiten des Zentrums
unverletzlich.
(2) Die Behörden des Staates,
in dem das Zentrum seinen Sitz
hat, dürfen die Räumlichkeiten
des Zentrums nur mit Genehmigung
des Direktors oder der
vom Direktor bezeichneten Person
betreten. Bei Ausbruch von
Feuer oder in anderen Schadensfällen,
in denen sofortige Schutzmaßnahmen
ergriffen werden
müssen, gilt die Genehmigung
des Direktors als erteilt.
(3) Das Zentrum wird verhindern,
daß seine Räumlichkeiten
Personen als Zuflucht dienen,
die einer Freiheitsentziehung
entgehen oder sich einer amtlichen
Zustellung entziehen wollen.
ARTIKEL 2
Die Archive des Zentrums
sind unverletzlich.
ARTIKEL 3
(1) Im Rahmen seiner amtlichen
Tätigkeit genießt das
Zentrum Immunität von der
Gerichtsbarkeit und von der
Vollstreckung, außer
a) soweit es durch Beschluß
des Rates im Einzelfall auf
diese Immunität verzichtet.
Es wird jedoch vermutet,
daß das Zentrum
darauf verzichtet hat,
wenn es auf einen entsprechenden
Antrag der
befaßten einzelstaatlichen
Instanz oder der Gegenpartei
binnen fünfzehn
Tagen nach Eingang des
Antrags nicht mitteilt, daß
es auf diese Immunität
nicht verzichtet;
b) im Falle einer von einem
Dritten erhobenen Zivilklage
auf Schadenersatz
für einen Unfall, der von
einem dem Zentrum gehörenden
oder für dessen
Rechnung betriebenen
Fahrzeug verursacht wurde,
sowie im Falle eines
Verstoßes gegen die Verkehrsordnung;
c) im Falle der Vollstreckung
eines nach Artikel 23 dieses
Protokolls oder nach
Artikel 17 des Übereinkommens
zur Errichtung
des Zentrums, im folgenden
als „Übereinkommen"
bezeichnet, ergangenen
Schiedsspruchs;
d) wenn die Gehälter, Löhne
und sonstigen Bezüge, die
das Zentrum einem Mitglied
seines Personals zu
zahlen hat, aufgrund eines
Beschlusses der Verwaltungs-
oder Justizbehörden
von einem Dritten
gepfändet werden.
(2) In allen Streitigkeiten, an
denen ein Mitglied des Personals
oder ein Sachverständiger des
Zentrums beteiligt ist, für die
nach Artikel 13 oder 14 Immunität
von der Gerichtsbarkeit
beansprucht wird, haftet das
Zentrum anstelle dieses Mitglieds
des Personals oder dieses
Sachverständigen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes
1 dürfen die Vermögensgegenstände
und Guthaben des
Zentrums — wo immer sie sich
befinden — nicht Gegenstand
verwaltungsmäßiger oder einem
Urteil vorausgehender Zwangsmaßnahmen
wie Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung oder
Sicherungsbeschlagnahme sein,
es sei denn, daß sich eine solche
Maßnahme für die Verhütung
und gegebenenfalls die Untersuchung
von Unfällen, an denen
ein dem Zentrum gehörendes
oder für dessen Rechnung betriebenes
Fahrzeug beteiligt ist,
vorübergehend als notwendig
erweist.
ARTIKEL 4
(1) Im. Rahmen seiner amtlichen
Tätigkeit sind das Zentrum
sowie sein Vermögen und
seine Einkünfte von jeder direkten
Besteuerung befreit.
(2) Tätigt das Zentrum Einkäufe
größeren Umfangs oder
nimmt es Dienstleistungen größeren
Umfangs in Anspruch,
die für seine amtliche Tätigkeit
unbedingt erforderlich und in
deren Preis Steuern oder sonstige
Abgaben enthalten sind, so
trifft der Mitgliedstaat, der diese
Steuern und sonstigen Abgaben
erhoben hat, geeignete Maßnahmen,
um den Betrag der feststellbaren
Steuern oder sonstigen
Abgaben zu erlassen oder zu
erstatten.
(3) Von Steuern, Gebühren
und sonstigen Abgaben, die
lediglich die Vergütung für Leistungen
öffentlicher Versorgungsbetriebe
darstellen, wird
keine Befreiung gewährt.
ARTIKEL 5
Die vom Zentrum ein- oder
ausgeführten Waren, die für
seine amtliche Tätigkeit unbedingt
erforderlich sind, sind von
allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben
befreit, soweit sie
nicht lediglich die Vergütung für
Dienstleistungen darstellen.
Diese Waren sind ferner von
allen Ein- und Ausfuhrverboten
oder -beschränkungen befreit.
Die Mitgliedstaaten treffen im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
alle geeigneten Maßnahmen,
damit die Zollabfertigung
dieser Waren möglichst rasch
vonstatten geht.
ARTIKEL 6
Für Waren, die für den persönlichen
Bedarf der Mitglieder
des Personals des Zentrums oder
der Sachverständigen im Sinne
des Artikels 14 gekauft und eingeführt
werden, wird keine Befreiung
nach Artikel 4 oder 5
gewährt.
ARTIKEL 7
Waren, die nach Artikel 4 erworben
oder nach Artikel 5 eingeführt
worden sind, dürfen nur
zu den Bedingungen verkauft,
veräußert oder vermietet werden,
die den Vorschriften des
Staates entsprechen, der die Befreiungen
gewährt hat.
ARTIKEL 8
(1) Das Zentrum darf Geldmittel
und Devisen jeder Art
entgegennehmen und besitzen.
Es darf zur Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit frei darüber
verfügen und in dem zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen erforderlichen
Umfang Konten in
jeder beliebigen Währung unterhalten.
(2) Vorbehaltlich der devisenrechtlichen
Bestimmungen, die
gegebenenfalls für die anderen
zwischenstaatlichen Organisationen
in dem betreffenden Mitgliedstaat
gelten, darf das Zentrum
ferner im Rahmen seiner
amtlichen Tätigkeit unbeschadet
von Absatz 1 Wertpapiere entgegennehmen,
besitzen und darüber
verfügen.
ARTIKEL 9
Der Verkehr von Veröffentlichungen
und sonstigem Informationsmaterial,
die vom Zentrum
oder an das Zentrum im
Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit
verschickt werden, unterliegt
keiner Beschränkung.
ARTIKEL 10
(1) Das Zentrum genießt bei
der Übermittlung der im Rah-
men seiner amtlichen Tätigkeit
anfallenden Daten im Hoheitsgebiet
jedes Mitgliedstaates eine
ebenso günstige Behandlung,
wie sie dieser Staat seinem
innerstaatlichen Wetterdienst
gewährt, wobei seine internationalen
Verpflichtungen auf dem
Gebiet des Fernmeldewesens zu
berücksichtigen sind.
(2) Im amtlichen Nachrichtenverkehr
und bei der Übermittlung
aller seiner Schriftstücke
genießt das Zentrum eine ebenso
günstige Behandlung, wie sie
jeder. Mitgliedstaat anderen
internationalen Organisationen
gewährt, wobei seine internationalen
Verpflichtungen auf dem
Gebiet des Fernmeldewesens zu
berücksichtigen sind.
(3) Der amtliche Nachrichtenverkehr
des Zentrums, gleichviel
mit welchem Nachrichtenmittel,
unterliegt nicht der Zensur.
ARTIKEL 11
Die Mitgliedstaaten treffen
alle geeigneten Maßnahmen, um
die Einreise, den Aufenthalt und
die Ausreise der Vertreter der
Mitgliedstaaten, der Mitglieder
des Personals des Zentrums und
der Sachverständigen im Sinne
des Artikels 14 zu erleichtern.
ARTIKEL 12
Die Vertreter der Mitgliedstaaten,
die an den Arbeiten der
Organe und Ausschüsse des Zentrums
teilnehmen, genießen bei
der Ausübung ihres Amtes sowie
während der Reise zu und
von den Tagungsorten folgende
Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen
a) Immunität von Festnahme
und Haft sowie von der
Beschlagnahme ihres persönlichen
Gepäcks, außer
wenn sie auf frischer Tat
betroffen werden;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit,
auch nach
Beendigung ihres Auftrags,
hinsichtlich der von
ihnen in amtlicher Eigen-
schaft und im Rahmen
ihrer Befugnisse vorgenommenen
Handlungen
einschließlich ihrer mündlichen
und schriftlichen
Äußerungen; diese Immunität
gilt nicht bei Verstößen
des Vertreters eines
Mitgliedstaates gegen die
Verkehrsordnung oder bei
Schäden, die durch ein ihm
gehörendes oder von ihm
geführtes Fahrzeug verursacht
werden;
c) Unverletzlichkeit aller
ihrer amtlichen Schriftstücke
und Urkunden;
d) Befreiung von jeglicher
Einreisebeschränkung und
von der Meldepflicht für
Ausländer;
e) die gleichen Zollerleichterungen
hinsichtlich ihres
persönlichen Gepäcks und
die gleichen Vorrechte bezüglich
der Währungs- und
Devisenvorschriften
wie die Vertreter ausländischer
Regierungen mit
vorübergehendem amtlichen
Auftrag.
ARTIKEL 13
Die Mitglieder des Personals
des Zentrums genießen nach
Maßgabe dieses Protokolls folgende
Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit,
auch nach
ihrem Ausscheiden aus
dem Dienst des Zentrums,
hinsichtlich der von ihnen
in amtlicher Eigenschaft
und im Rahmen ihrer Befugnisse
vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt nicht
bei Verstößen eines Mitglieds
des Personals gegen
die Verkehrsordnung oder
bei Schäden, die durch ein
ihm gehörendes oder von
ihm geführtes Fahrzeug
verursacht werden;
b) Befreiung von jeglicher
Wehrpflicht;
c) Unverletzlichkeit aller
ihrer amtlichen Schriftstücke
und Urkunden;
d) die gleichen Befreiungen in
bezug auf die Einwanderungsbeschränkungen
und
die Meldepflicht für Ausländer,
die allgemein den
Mitgliedern des Personals
internationaler Organisationen
gewährt werden;
das gleiche gilt für die in
ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen ;
e) die gleichen Vorrechte bezüglich
der Währungs- und
Devisenvorschriften,
die allgemein den Mitgliedern
des Personals internationaler
Organisationen
gewährt werden;
f) die gleichen Erleichterungen
bei der Rückführung
in ihren Heimatstaat im
Falle einer internationalen
Krise, die allgemein den
Mitgliedern des Personals
internationaler Organisationen
gewährt werden;
das gleiche gilt für die in
ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen ;
g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung
und ihre persönlichen
Gebrauchsgegenstände
bei Antritt ihres
Dienstes in dem betreffenden
Staat aufgrund einer
Verpflichtung für mindestens
ein Jahr abgabenfrei
einzuführen und bei Beendigung
ihres Dienstes in
diesem Staat abgabenfrei
auszuführen, vorbehaltlich
der Bedingungen, welche
die Regierung des Staates,
in dem dieses Recht ausgeübt
wird, jeweils für
erforderlich hält, und mit
Ausnahme der Güter, die
in diesem Staat erworben
wurden und dort einem
Ausfuhrverbot unterliegen.
ARTIKEL 14
Die Sachverständigen, die
nicht Mitglieder des Personals
sind und die Aufgaben beim
Zentrum wahrnehmen oder für
dieses Aufträge erfüllen, genießen
bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben oder bei der Erfüllung
ihrer Aufträge sowie bei
Reisen im Rahmen dieser Aufgaben
oder Aufträge folgende
Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen, sofern diese
für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben oder für die Erfüllung
ihrer Aufträge erforderlich sind
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit,
auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit
beim Zentrum, hinsichtlich
der von ihnen in ihrer
Eigenschaft als Sachverständige
und im Rahmen
ihrer Befugnisse vorgenommenen
Handlungen
einschließlich ihrer mündlichen
und schriftlichen
Äußerungen; diese Immunität
gilt nicht bei Verstößen
eines Sachverständigen
gegen die Verkehrsordnung
oder bei Schäden, die
durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes
Fahrzeug verursacht werden;
b) Unverletzlichkeit aller
ihrer amtlichen Schriftstücke
und Urkunden;
c) die gleichen Zollerleichterungen
hinsichtlich ihres
persönlichen Gepäcks und
die gleichen Vorrechte bezüglich
der Währungs- und
Devisenvorschriften
wie die von ausländischen
Regierungen entsandten
Personen mit vorübergehendem
amtlichen Auftrag.
ARTIKEL 15
(1) Nach Maßgabe der Bedingungen
und Verfahrensregeln,
die der Rat nach dem Verfahren
des Artikels 6 Absatz 2 des
Übereinkommens binnen einem
Jahr nach dessen Inkrafttreten
festlegt, sind die Mitglieder des
Personals des Zentrums in bezug
auf die vom Zentrum gezahlten
Gehälter, Löhne und
sonstigen Bezüge nach Maßgabe
dieses Protokolls zugunsten des
Zentrums steuerpflichtig. Vom
Zeitpunkt der Besteuerung an
sind diese Gehälter, Löhne und
sonstigen Bezüge von der einzelstaatlichen
Einkommensteuer
befreit; die Mitgliedstaaten behalten
jedoch das Recht, diese
Gehälter, Löhne und sonstigen
Bezüge bei der Festsetzung des
auf Einkommen aus anderen
Quellen zu erhebenden Steuerbetrags
zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf die vom Zentrum
gezahlten Ruhegehälter und
gleichartigen Leistungen.
ARTIKEL 16
Ein Mitgliedstaat ist nicht
verpflichtet, seinen Vertretern,
seinen Staatsangehörigen oder
den Personen, die bei Antritt
ihres Dienstes im Zentrum
ihren ständigen Wohnsitz in
diesem Staat haben, die in Artikel
12, Artikel 13 Buchstaben
b, e, f und g sowie Artikel 14
Buchstabe c bezeichneten Vorrechte
und Immunitäten zu gewähren.
ARTIKEL 17
Der Rat bestimmt nach dem
Verfahren des Artikels 6 Absatz
3 Buchstabe o des Übereinkommens
die Gruppen von Mitgliedern
des Personals, auf welche
die. Artikel 13 und 15 ganz
oder teilweise Anwendung finden,
sowie die Gruppen von
Sachverständigen, auf die Artikel
14 Anwendung findet. Die
Namen, Dienstbezeichnungen
und Anschriften der Personen
dieser Gruppen werden den
Mitgliedstaaten in regelmäßigen
Zeitabständen mitgeteilt.
ARTIKEL 18
Richtet das Zentrum unter
den im Personalstatut vorgesehenen
Bedingungen ein eigenes
Sozialversicherungssystem ein
oder tritt es demjenigen einer
anderen internationalen Organisation
bei, so sind das Zentrum
und die Mitglieder seines
Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen
an staatliche Sozialversicherungsträger
vorbehaltlich
der mit den betreffenden
Mitgliedstaaten nach Maßgabe
des Artikels 22 zu schließenden
entsprechenden Abkommen befreit.
ARTIKEL 19
(1) Die in diesem Protokoll
vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen
werden ausschließlich im Interesse
des Zentrums und der Mitgliedstaaten
und nicht zum persönlichen
Vorteil der Begünstigten
gewährt.
(2) Die zuständigen Stellen
sind zur Aufhebung einer Immunität
nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, wenn
durch diese Immunität verhindert
wird, daß der Gerechtigkeit
Genüge geschieht, und wenn die
Aufhebung dieser Immunität
möglich ist, ohne die Zwecke zu
beeinträchtigen, für die sie gewährt
wurde.
(3) Die in Absatz 2 genannten
zuständigen Stellen sind
— die Mitgliedstaaten für
ihre Vertreter,
— der Rat für den Direktor,
— der Direktor für die anderen
Mitglieder des Personals
und die Sachverständigen
im Sinne des
Artikels 14.
ARTIKEL 20
(1) Das Zentrum arbeitet
jederzeit mit den zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten zusammen,
um die Rechtspflege
zu fördern und die Einhaltung
der polizeilichen, der gesundheitsrechtlichen
und der arbeitsrechtlichen
Vorschriften und
ähnlicher Rechtsvorschriften zu
gewährleisten und jeden Mißbrauch
der in diesem Protokoll
vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen zu
verhindern.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
können in den in
Artikel 22 vorgesehenen Ergänzungsabkommen
festgelegt werden.
ARTIKEL 21
Dieses Protokoll berührt nicht
das Recht jedes Mitgliedstaates,
alle im Interesse seiner Sicherheit
notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
zu ergreifen.
ARTIKEL 22
Das Zentrum kann auf einstimmigen
Beschluß des Rates
mit jedem Mitgliedstaat Ergänzungsabkommen
zur Durchführung
dieses Protokolls sowie
sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung
des ordnungsgemäßen
Betriebs des Zentrums.
und des Schutzes seiner Interessen
schließen.
ARTIKEL 23
(1) Das Zentrum ist verpflichtet,
in alle schriftlichen Verträge,
an denen es beteiligt ist und die
Gebiete betreffen, auf denen es
Immunität von der Gerichtsbarkeit
genießt, eine Schiedsklausel
aufzunehmen, nach der auf Antrag
einer Partei alle Streitigkeiten,
die sich aus der Auslegung
oder Anwendung des
Vertrags ergeben, einem Schiedsverfahren
unterworfen werden;
dies gilt nicht für die nach dem
Personalstatut geschlossenen
Verträge.
(2) Das Zentrum ist verpflichtet,
auf Verlangen des Geschädigten
alle anderen Streitigkeiten
in bezug auf einen Verlust
oder Schaden, den es Personen
oder Sachen zugefügt hat, durch
Schiedsvertrag einem Schiedsverfahren
zu unterwerfen.
(3) In der Schiedsklausel oder
in dem Schiedsvertrag ist festzulegen,
auf welche Weise die
Mitglieder und der Obmann des
Schiedsgerichts bestimmt werden,
welches Recht anzuwenden
ist und in welchem Staat die
Mitglieder des Schiedsgerichts
tagen. Das Schiedsverfahren
dieses Staates findet Anwendung.
(4) Die Vollstreckung des
Schiedsspruchs richtet sich nach
den Vorschriften des Staates, in
dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch
vollstreckt wird.
ARTIKEL 24
(1) Jeder Mitgliedstaat kann
dem in Artikel 17 des Übereinkommens
vorgesehenen Schiedsgericht
jede Streitigkeit vorlegen,
die betrifft
— einen vom Zentrum verursachten
Schaden oder
— eine nichtvertragliche Verpflichtung
des Zentrums
oder
— ein Mitglied des Personals
oder einen Sachverständigen
des Zentrums, für die
im Zusammenhang mit
der Streitigkeit Immunität
von der Gerichtsbarkeit
nach Artikel 13 oder 14
beansprucht werden kann,
sofern diese Immunität
nicht nach Artikel 19 aufgehoben
worden ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat die
Absicht, eine Streitigkeit einem
Schiedsverfahren zu unterwerfen,
so notifiziert er dies dem
Direktor, der unverzüglich alle
Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.
(3) Das in Absatz 1 vorgesehene
Verfahren findet keine
Anwendung auf Streitigkeiten
zwischen dem Zentrum und den
Mitgliedern seines Personals
über deren Dienstbedingungen.
(4) Gegen den Schiedsspruch,
der endgültig und für die Parteien
bindend ist, kann ein
Rechtsmittel nicht eingelegt
werden. Im Falle einer Streitigkeit
über den Sinn oder die
Tragweite des Schiedsspruchs ist
es Sache des Schiedsgerichts, ihn
auf Antrag einer der Parteien
auszulegen.
ARTIKEL 25
Im Sinne dieses Protokolls
a) umfaßt der Begriff „amtliche
Tätigkeit des Zentrums"
die Verwaltungs-
tätigkeit des Zentrums und
seine Tätigkeit zur Verwirklichung
der in Artikel
2 des Übereinkommens
festgelegten Ziele;
b) schließt der Begriff „Mitglieder
des Personals" den
Direktor des Zentrums
ein.
ARTIKEL 26
Dieses Protokoll ist im Hinblick
auf seinen Hauptzweck auszulegen,
der darin besteht, dem
Zentrum die volle und wirksame
Erfüllung seiner Aufgabe
und die Ausübung der ihm
durch das Übereinkommen
übertragenen Tätigkeit zu ermöglichen.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien —
zusammengetreten in Brüssel am 11. Oktober 1973 zur Unterzeichnung des Übereinkommens
zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage —
haben folgende Texte beschlossen
— Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
— Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige
Wettervorhersage.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese
Schlußakte gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2
zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.
Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates
des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die
Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.