Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29_1976 AT

29. Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 20, Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 21, Art. 6 Abs. 2 lit. e in Verbindung

mit Art. 21, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 lit. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 verfassungsändernd

sind, samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16

des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.

ÜBEREINKOMMEN

ZUR ERRICHTUNG DES

EUROPÄISCHEN

ZENTRUMS FÜR

MITTELFRISTIGE

WETTERVORHERSAGE

IN ANBETRACHT der Vorteile,

die sich aus einer wesentlichen

Verbesserung der mittelfristigen

Wettervorhersage für

die europäische Wirtschaft ergeben;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die wissenschaftliche und technische

Forschung, die zu diesem

Zweck durchzuführen ist, der

Entwicklung der Meteorologie

in Europa starke Impulse verleihen

wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Verbesserung der mittelfristigen

Wettervorhersage dem

Schutz und der Sicherheit der

Bevölkerung dienen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß

zur Erreichung dieser Ziele erhebliche

Mittel eingesetzt werden

müssen, die im allgemeinen

über den einzelstaatlichen Rahmen

hinausgehen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach dem Bericht der mit der

Ausarbeitung eines entsprechenden

Entwurfs beauftragten

Sachverständigengruppe die Errichtung

eines autonomen europäischen

Zentrums mit internationalem

Status das geeignete

Mittel zur Erreichung dieser

Ziele ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Zentrum außerdem zur

Weiterbildung von Wissenschaftlern

nach dem Hochschulstudium

beitragen kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Tätigkeit dieses Zentrums

es ferner ermöglichen wird,

einen notwendigen Beitrag zu

einigen Programmen der Weltorganisation

für Meteorologie

(WMO) zu leisten, insbesondere

zum weltweiten System der

Welt-Wetter-Wacht (WWW)

und zum Globalen Atmosphärischen

Forschungsprogramm

(GARP), das die Weltorganisation

für Meteorologie in Verbindung

mit dem Internationalen

Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen

(ICSU) durchführt;

IN ANBETRACHT der Vorteile,

die sich aus der Errichtung

dieses Zentrums auch für die

Entwicklung der europäischen

Industrie auf dem Gebiet der

Datenverarbeitung ergeben

können —

HABEN BESCHLOSSEN, ein

Europäisches Zentrum für

mittelfristige Wettervorhersage

zu errichten und die Bedingungen

für seine Tätigkeit festzulegen;

sie haben zu diesem

Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

SEINE MAJESTÄT DER

KÖNIG DER BELGIER

Herrn Joseph VAN DER

MEULEN,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Vertreter Belgiens

bei den Europäischen Gemeinschaften;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN

VON DÄNEMARK

Herrn Niels ERSBØLL,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Vertreter Dänemarks

bei den Europäischen

Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

Herrn Ulrich LEBSANFT,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Vertreter der Bundesrepublik

Deutschland bei

den Europäischen Gemeinschaften;

DER CHEF DES SPANISCHEN

STAATES

Herrn Alberto ULLASTRES

CALVO,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Leiter der Mission Spaniens

bei den Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER

FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Herrn Emile CAZIMAJOU,

Stellvertretender Ständiger

Vertreter Frankreichs bei den

Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

GRIECHENLAND

Herrn Byron THEODOROPOULOS,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Delegierter Griechenlands

bei der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft;

DER PRÄSIDENT VON IRLAND

Herrn Brendan DILLON,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Vertreter Irlands

bei den Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER

ITALIENISCHEN REPUBLIK

Herrn Giorgio BOMBASSEI

FRASCANI de VETTOR,

Botschafter Italiens,

Ständiger Vertreter Italiens

bei den Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER SOZIALISTISCHEN

FÖDERATIVEN

REPUBLIK JUGOSLAWIEN

Herrn Petar MILJEVIC,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Leiter der Mission Jugoslawiens

bei den Europäischen

Gemeinschaften;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN

DER NIEDERLANDE

Herrn E. M. J. A. SASSEN,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Vertreter der Niederlande

bei den Europäischen

Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN

REPUBLIK

Herrn Fernando de MAGALHAES

CRUZ,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Leiter der Mission Portugals

bei den Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER

SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

Herrn Paul Henri WURTH,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Leiter der Schweizerischen

Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften ;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

FINNLAND

Herrn Pentti TALVITIE,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Leiter der Mission Finnlands

bei den Europäischen Gemeinschaften;

SEINE MAJESTÄT DER

KÖNIG VON SCHWEDEN

Herrn Erik von SYDOW,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Leiter der Mission Schwedens

bei den Europäischen Gemeinschaften;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN

DES VEREINIGTEN

KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

Sir Michael PALLISER,

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter,

Ständiger Vertreter des Vereinigten

Königreichs bei den

Europäischen Gemeinschaften;

DIESE SIND nach Austausch

ihrer als gut und gehörig befundenen

Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

(1) Es wird ein Europäisches

Zentrum für mittelfristige

Wettervorhersage errichtet, im

folgenden als „Zentrum" bezeichnet.

(2) Die Organe des Zentrums

sind der Rat und der Direktor.

Der Rat wird von einem Beratenden

Wissenschaftsausschuß

und einem Finanzausschuß

unterstützt. Diese Organe und

Ausschüsse üben ihre Befugnisse

innerhalb der Grenzen und

unter den Bedingungen aus, die

in diesem Übereinkommen festgelegt

sind.

(3) Die Mitglieder des Zentrums,

im folgenden als „Mitgliedstaaten"

bezeichnet, sind

die Staaten, die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind.

(4) Das Zentrum besitzt

Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet

jedes Mitgliedstaates.

Es kann insbesondere

Verträge schließen, bewegliche

und unbewegliche Sachen erwerben

oder veräußern sowie

vor Gericht auftreten.

(5) Der Sitz des Zentrums befindet

sich in Shinfield Park bei

Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet

des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und

Nordirland.

(6) Die Amtssprachen des Zentrums

sind Deutsch, Englisch,

Französisch, Italienisch und

Niederländisch.

Die Arbeitssprachen sind

Deutsch, Englisch und Französisch.

Der Rat bestimmt, inwieweit

die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen

verwendet werden.

ARTIKEL 2

(1) Das Zentrum hat folgende

Ziele

a) Entwicklung dynamischer

Modelle der Atmosphäre

zur Erarbeitung mittelfristiger

Wettervorhersagen

mit Hilfe numerischer

Methoden;

b) regelmäßige Erstellung der

für die Erarbeitung mittelfristiger

Wettervorhersagen

notwendigen Daten;

c) Ausführung wissenschaftlicher

und technischer

Forschungsarbeiten zur

Verbesserung der Qualität

dieser Vorhersagen;

d) Sammlung und Speicherung

zweckdienlicher

meteorologischer Daten;

e) Bereitstellung der Ergebnisse

der Untersuchungen

und Forschungsarbeiten

nach den Buchstaben a

und c sowie der Daten

nach den Buchstaben b

und d für die meteorologischen

Zentren der Mitgliedstaaten

in möglichst

geeigneter Form;

f) Bereitstellung eines vom

Rat festzulegenden ausreichenden

Prozentsatzes

seiner Rechenkapazität für

Forschungsarbeiten der

meteorologischen Zentren

der Mitgliedstaaten, vor

allem auf dem Gebiet der

numerischen Wettervorhersagen;

g) Mitwirkung bei der

Durchführung von Programmen

der Weltorganisation

für Meteorologie;

h) Mitwirkung bei der

Weiterbildung des wissenschaftlichen

Personals

der meteorologischen Zentren

der Mitgliedstaaten

auf dem Gebiet der numerischen

Wettervorhersagen.

(2) Das Zentrum errichtet und

betreibt die Einrichtungen, die

zur Verwirklichung der in Absatz

1 genannten Ziele notwendig

sind.

(3) In der Regel werden die

wissenschaftlichen und technischen

Ergebnisse der Tätigkeit

des Zentrums, soweit sie nicht

unter Artikel 15 fallen, unter

den vom Rat festgesetzten Bedingungen

vom Zentrum veröffentlicht

oder auf andere

Weise bereitgestellt.

ARTIKEL 3

(1) Zur Verwirklichung seiner

Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend

der internationalen

meteorologischen Tradition

möglichst weitgehend mit den

Regierungen und den innerstaatlichen

Stellen der Mitgliedstaaten

sowie mit den Nichtmitgliedstaaten

des Zentrums

und den staatlichen oder nichtstaatlichen

internationalen wissenschaftlichen

und technischen

Organisationen zusammen,

deren Tätigkeit mit seinen Zielen

in Verbindung steht.

(2) Das Zentrum kann ferner

a) mit Staaten unter den in

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

e vorgesehenen Bedingungen,

b) mit den innerstaatlichen

wissenschaftlichen und

technischen Stellen der

Mitgliedstaaten und mit

den in Absatz 1 genannten

internationalen Orga-

nisationen unter den in

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe

k vorgesehenen Bedingungen

Abkommen über Zusammenarbeit

schließen.

(3) Durch die in Absatz 2 genannten

Abkommen über Zusammenarbeit

dürfen Teile der

Rechenkapazität des Zentrums

nur öffentlichen Stellen der

Mitgliedstaaten zur Verfügung

gestellt werden.

ARTIKEL 4

(1) Der Rat besitzt die Befugnisse

und trifft die Maßnahmen,

die für die Durchführung dieses

Übereinkommens notwendig

sind.

(2) Der Rat besteht aus höchstens

zwei Vertretern eines

jeden Mitgliedstaates, von denen

einer ein Vertreter des meteorologischen

Dienstes des betreffenden

Staates sein sollte. Diese

Vertreter können während der

Tagungen des Rates Berater hinzuziehen.

Ein Vertreter der Weltorganisation

für Meteorologie wird

eingeladen, an den Arbeiten des

Rates als Beobachter teilzunehmen.

(3) Der Rat wählt aus seinen

Mitgliedern einen Präsidenten

und einen Vizepräsidenten; ihre

Amtszeit beträgt ein Jahr, und

sie können höchstens zweimal

hintereinander wiedergewählt

werden.

(4) Der Rat tritt mindestens

einmal im Jahr zusammen. Er

wird auf Antrag des Präsidenten

oder auf Antrag von mindestens

einem Drittel der Mitgliedstaaten

einberufen. Die Tagungen

des Rates finden am Sitz des

Zentrums statt, sofern der Rat

nicht in Ausnahmefällen etwas

anderes beschließt.

(5) Der Präsident und der

Vizepräsident können für die

Ausübung ihres Mandats die

Hilfe des Direktors in Anspruch

nehmen.

(6) Der Rat kann beratende

Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung

und Mandat er

festlegt.

ARTIKEL 5

(1) Zur Beschlußfähigkeit des

Rates ist auf jeder Tagung die

Anwesenheit der Vertreter der

Mehrheit der stimmberechtigten

Mitgliedstaaten erforderlich.

(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine

Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat

verliert sein Stimmrecht

im Rat, wenn der Betrag seiner

rückständigen Beiträge den Betrag

der Beiträge übersteigt, die

er nach Artikel 13 für das

laufende und das vorangegangene

Haushaltsjahr zu leisten

hat. Der Rat kann jedoch durch

Beschluß nach Artikel 6 Absatz

3 Buchstabe m zulassen,

daß der betreffende Mitgliedstaat

das Stimmrecht behält.

(3) Der Rat kann zwischen

seinen Tagungen über dringende

Angelegenheiten durch schriftliche

Abstimmung beschließen.

In diesem Fall ist zur Beschlußfähigkeit

die Teilnahme der

Mehrheit der stimmberechtigten

Mitgliedstaaten an der Abstimmung

erforderlich.

(4) Zur Feststellung der Einstimmigkeit

und der in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Mehrheiten werden nur die

Stimmen, die für oder gegen den

zur Abstimmung vorgelegten

Beschluß abgegeben wurden, sowie

in den Fällen, in denen der

Rat nach dem Verfahren des

Artikels 6 Absatz 2 beschließt,

die Finanzbeiträge der an der

Abstimmung teilnehmenden

Mitgliedstaaten berücksichtigt.

ARTIKEL 6

(1) Der Rat, für dessen Beschlußfassung

in folgenden

Fällen Einstimmigkeit erforderlich

ist,

a) bestimmt den Höchstbetrag

der Ausgaben für die

Durchführung des Tätigkeitsprogramms

des Zentrums

für die fünf Jahre

nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens;

b) entscheidet nach Artikel

23 über die Zulassung

neuer Mitglieder und

legt die Bedingungen hierfür

nach Artikel 13 Absatz

3 fest;

c) entscheidet nach Artikel

20 über den Entzug

der Mitgliedschaft eines

Staates; dieser Staat

nimmt an der Abstimmung

hierüber nicht teil;

d) entscheidet nach Artikel

21 Absätze 1 und 2

über die Auflösung des

Zentrums;

e) ermächtigt den Direktor,

mit Staaten Abkommen

über Zusammenarbeit auszuhandeln;

er kann den

Direktor ermächtigen,

diese Abkommen zu

schließen;

f) schließt mit einem oder

mehreren Mitgliedstaaten

gemäß Artikel 22 des in

Artikel 16 vorgesehenen

Protokolls über die Vorrechte

und Immunitäten

alle Ergänzungsabkommen

zur Durchführung des

Protokolls.

(2) Der Rat, für dessen Beschlußfassung

in folgenden Fällen

die Zweidrittelmehrheit der

Stimmen der Mitgliedstaaten

erforderlich ist, wobei die

Summe der Beiträge dieser

Staaten mindestens zwei Drittel

des Gesamtbetrags der Beiträge

zum Haushalt des Zentrums ausmachen

muß,

a) beschließt die Finanzordnung

des Zentrums;

b) beschließt nach Artikel 12

Absatz 3 den jährlichen

Haushaltsplan und den

diesem beigefügten Stellenplan

des Zentrums sowie

gegebenenfalls die

Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne

und

genehmigt den Finanzplan

für die drei folgenden

Haushaltsjahre; wenn er

den Haushaltsplan noch

nicht beschlossen hat, er-

mächtigt er den Direktor,

in einem bestimmten Monat

Mittelbindungen und

Ausgaben vorzunehmen,

die den in Artikel 12 Absatz

5 Unterabsatz 1 vorgesehenen

Rahmen überschreiten;

c) entscheidet auf Vorschlag

des Direktors über Liegenschaften

und Ausrüstungsgegenstände,

deren Erwerb,

Miete oder Pacht

durch das Zentrum mit

erheblichen Ausgaben verbunden

ist;

d) entscheidet über die Maßnahmen,

die im Falle einer

Kündigung dieses Übereinkommens

im Sinne des

Artikels 19 zu treffen

sind;

e) entscheidet über die

etwaige Aufrechterhaltung

des Zentrums im Falle

einer Kündigung dieses

Übereinkommens im

Sinne des Artikels 21 Absatz

1 ; die Mitgliedstaaten,

die kündigen, nehmen an

der Abstimmung hierüber

nicht teil;

f) bestimmt nach Artikel 21

Absatz 3 die Modalitäten

der Liquidation des Zentrums

im Falle der Auflösung.

(3) Der Rat, für dessen Beschlußfassung

in folgenden Fällen

die Zweidrittelmehrheit der

Stimmen der Mitgliedstaaten

erforderlich ist,

a) gibt sich eine Geschäftsordnung;

b) beschließt das Statut sowie

die Tabelle der Dienstbezüge

für das Personal

des Zentrums, regelt Art

und Gewährung der Nebenvergünstigungen

für

das Personal und legt das

Recht der Bediensteten

hinsichtlich der gewerblichen

Eigentumsrechte

und der Urheberrechte an

Arbeiten fest, die von

ihnen in Ausübung ihres

Amtes ausgeführt werden;

c) genehmigt das Abkommen,

das nach Artikel 16

zwischen dem Zentrum

und dem Staat, in dessen

Hoheitsgebiet das Zentrum

seinen Sitz hat, zu

schließen ist;

d) ernennt den Direktor des

Zentrums und seinen

Stellvertreter für höchstens

fünf Jahre; sie

können beliebig oft für

höchstens fünf Jahre

wiederernannt werden;

e) legt die Zahl der Rechnungsprüfer,

die Dauer

ihrer Amtszeit sowie die

Höhe ihrer Bezüge fest

und ernennt die Rechnungsprüfer

nach Artikel

14 Absatz 2;

f) kann unter Einhaltung

der für diesen Fall geltenden

Bestimmungen des

Personalstatuts den Direktor

oder seinen Stellvertreter

ihres Amtes entheben

oder ihre vorläufige

Dienstenthebung

aussprechen;

g) genehmigt die Geschäftsordnung

des Beratenden

Wissenschaftsausschusses

nach Artikel 7 Absatz 4;

h) setzt nach Artikel 13 Absätze

1 und 3 den Schlüssel

für die Finanzbeiträge

der Mitgliedstaaten fest

und beschließt nach Artikel

13 Absatz 2, den

Beitrag eines Mitgliedstaates

vorübergehend zu

senken, um besonderen

Umständen in diesem

Staat Rechnung zu tragen;

i) beschließt vorbehaltlich

des Absatzes 1 Buchstabe

a das Tätigkeitsprogramm

des Zentrums

nach Artikel 11 ;

j) beschließt jährlich nach

Kenntnisnahme des Be-

richts der Rechnungsprüfer

über den Rechnungsabschluß

für das abgelaufene

Haushaltsjahr sowie über

die Bilanz der Aktiva und

Passiva des Zentrums und

erteilt dem Direktor Entlastung

hinsichtlich der

Ausführung des Haushaltsplans;

k) ermächtigt den Direktor,

Abkommen über Zusammenarbeit

mit den innerstaatlichen

wissenschaftlichen

und technischen

Stellen der Mitgliedstaaten

und mit den wissenschaftlichen

und technischen

staatlichen oder nichtstaatlichen

internationalen

Organisationen, deren

Tätigkeit mit seinen Zielen

in Verbindung steht,

auszuhandeln; er kann

ihn ermächtigen, diese Abkommen

zu schließen;

l) bestimmt die Bedingungen,

unter denen der Gebrauch

von Lizenzen, die

den Mitgliedstaaten nach

Artikel 15 Absätze 1

und 2 zustehen, auf andere

Anwendungsbereiche

als die Wettervorhersage

ausgedehnt werden kann;

m) entscheidet in dem in Artikel

5 Absatz 2 vorgesehenen

Fall über die

etwaige Aufrechterhaltung

des Stimmrechts eines

Mitgliedstaates; der betreffende

Mitgliedstaat

nimmt an der Abstimmung

hierüber nicht teil;

n) beschließt nach Artikel 18

die Empfehlungen an die

Mitgliedstaaten zu den an

diesem Übereinkommen

vorzunehmenden Änderungen;

o) bestimmt nach Artikel 17

des in Artikel 16 vorgesehenen

Protokolls über

die Vorrechte und Immunitäten

die Gruppen von

Mitgliedern des Personals,

auf welche die Artikel 13

und 15 des Protokolls

ganz oder teilweise An-

wendung finden, sowie die

Gruppen von Sachverständigen,

auf welche Artikel

14 des Protokolls

Anwendung findet.

(4) Ist eine besondere Mehrheit

nicht vorgesehen, so beschließt

der Rat mit einfacher

Mehrheit.

ARTIKEL 7

(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß

besteht aus

zwölf Mitgliedern, die vom Rat

für vier Jahre ad personam ernannt

werden. Der Ausschuß

wird jedes Jahr zu einem Viertel

neu besetzt, wobei jedes

Mitglied nur zweimal hintereinander

ernannt werden kann.

Ein Vertreter der Weltorganisation

für Meteorologie wird

eingeladen, an den Arbeiten des

Ausschusses teilzunehmen.

Die Mitglieder des Ausschusses

werden unter Wissenschaftlern

der Mitgliedstaaten

ausgewählt, die einem möglichst

breiten Fächer von Wissenschaftszweigen

angehören, die

mit der Tätigkeit des Zentrums

zusammenhängen. Der Direktor

unterbreitet dem Rat eine

Liste von Anwärtern.

(2) Der Ausschuß unterbreitet

dem Rat zu dem vom Direktor

aufgestellten Entwurf für das

Tätigkeitsprogramm sowie zu

allen ihm vom Rat vorgelegten

Fragen Stellungnahmen und

Empfehlungen. Der Direktor

unterrichtet den Ausschuß laufend

über die Durchführung des

Programms. Der Ausschuß

nimmt zu den Ergebnissen Stellung.

(3) Der Ausschuß kann für die

Lösung bestimmter Probleme

Sachverständige, insbesondere

Angehörige der Stellen, welche

die Leistungen des Zentrums in

Anspruch nehmen, an seiner

Arbeit beteiligen.

(4) Der Ausschuß gibt sich

eine Geschäftsordnung. Diese

tritt nach Genehmigung durch

den Rat nach Artikel 6 Absatz

3 Buchstabe g in Kraft.

ARTIKEL 8

(1) Der Finanzausschuß besteht

aus

a) je einem Vertreter der

vier Mitgliedstaaten,

welche die höchsten Beiträge

zahlen;

b) drei Vertretern der anderen

Mitgliedstaaten, die

von diesen für ein Jahr

ernannt werden; jeder

dieser Staaten kann nur

zweimal hintereinander

im Ausschuß vertreten

sein.

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung

unterbreitet der Ausschuß

dem Rat zu allen diesem

vorgelegten finanziellen Fragen

Stellungnahmen und Empfehlungen

und übt die ihm vom

Rat in finanziellen Fragen übertragenen

Befugnisse aus.

ARTIKEL 9

(1) Der Direktor ist der Leiter

der Dienststellen des Zentrums.

Er vertritt das Zentrum

nach außen. Er gewährleistet

die Durchführung der dem Zentrum

übertragenen Aufgaben

und ist dabei dem Rat unterstellt.

Er nimmt ohne Stimmrecht

an allen Tagungen des

Rates teil.

Der Rat bestimmt die Person,

welche die Geschäfte des

Direktors ad interim wahrnimmt.

(2) Der Direktor

a) trifft alle für den ordnungsgemäßen

Betrieb des

Zentrums notwendigen

Maßnahmen;

b) übt, vorbehaltlich des Artikels

10 Absatz 4, die Befugnisse

aus, die ihm im

Personalstatut übertragen

sind;

c) unterbreitet dem Rat den

Entwurf für das Tätigkeitsprogramm

des Zentrums

zusammen mit den

Stellungnahmen und den

Empfehlungen des Beratenden

Wissenschaftsausschusses

zu diesem Entwurf;

d) entwirft nach Maßgabe

der Finanzordnung den

Haushaltsplan des Zentrums

und führt ihn aus;

e) führt nach Maßgabe der

Finanzordnung im einzelnen

Buch über sämtliche

Einnahmen und Ausgaben

des Zentrums;

f) unterbreitet jährlich dem

Rat den sich aus der Ausführung

des Haushaltsplans

ergebenden Rechnungsabschluß

und die

Bilanz der Aktiva und

Passiva, die nach Maßgabe

der Finanzordnung aufgestellt

sind, sowie den

Tätigkeitsbericht des Zentrums

zur Genehmigung;

g) schließt nach Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe e und

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe

k die zur Verwirklichung

der Ziele des Zentrums

notwendigen Abkommen

über Zusammenarbeit.

(3) Bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben wird der Direktor

durch das Personal des Zentrums

unterstützt.

ARTIKEL 10

(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes

2 gilt für das Personal

des Zentrums das vom Rat nach

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

festgelegte Personalstatut.

Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen

eines Bediensteten

des Zentrums nicht diesem

Statut, so gilt für sie das

in dem Staat anwendbare Recht,

in dem der Betreffende seine

Tätigkeit ausübt.

(2) Die Einstellung des Personals

erfolgt auf Grund der persönlichen

Befähigung der Betreffenden

unter Berücksichtigung

des internationalen Charakters

des Zentrums. Keine

Stelle darf den Staatsangehörigen

eines bestimmten Mitgliedstaates

vorbehalten sein.

(3) Es können Bedienstete von

innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten

herangezogen werden,

die dem Zentrum für einen

bestimmten Zeitraum zur Verfügung

gestellt werden.

(4) Der Rat genehmigt die Ernennung

und die Entlassung der

Bediensteten der im Personalstatut

bezeichneten höheren Besoldungsgruppen

sowie des

Finanzkontrolleurs und seines

Stellvertreters.

(5) Jede Streitigkeit, die sich

aus der Anwendung des Personalstatuts

oder der Durchführung

der Einstellungsverträge

ergibt, wird nach Maßgabe des

Personalstatuts geregelt.

(6) Jede im Zentrum arbeitende

Person untersteht dem

Direktor und hat die vom Rat

genehmigten allgemeinen Vorschriften

zu beachten.

(7) Jeder Mitgliedstaat hat den

internationalen Charakter der

Aufgaben des Direktors und der

anderen Bediensteten des Zentrums

zu achten. Der Direktor

und die anderen Bediensteten

dürfen bei der Ausübung ihrer

Tätigkeit Weisungen einer Regierung

oder einer dem Zentrum

nicht angehörenden Stelle

weder erbitten noch entgegennehmen.

ARTIKEL 11

Das Tätigkeitsprogramm des

Zentrums wird vom Rat auf

Vorschlag des Direktors nach

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i

beschlossen.

Das Programm umfaßt in der

Regel vier Jahre und wird jedes

Jahr angepaßt und um ein wei-

teres Jahr verlängert. Es enthält

den Höchstbetrag der Kosten

für seine gesamte Laufzeit

sowie eine nach Jahren und

Hauptkategorien gegliederte

Schätzung der mit seiner Durchführung

verbundenen Kosten.

Dieser Höchstbetrag darf nur

nach dem Verfahren des Artikels

6 Absatz 3 Buchstabe i

geändert werden.

ARTIKEL 12

(1) Der Haushaltsplan des

Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr

vor dessen Beginn

nach Maßgabe der Finanzordnung

aufgestellt.

Die Ausgaben des Zentrums

werden durch die Finanzbeiträge

der Mitgliedstaaten und etwaige

sonstige Einnahmen des Zentrums

gedeckt.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen

und Ausgaben auszugleichen.

Er wird in der Währung

des Staates aufgestellt, in

dem das Zentrum seinen Sitz

hat.

(2) Für alle Ausgaben und Einnahmen

des Zentrums müssen

für jedes Haushaltsjahr ins einzelne

gehende Voranschläge aufgestellt

und in den Haushaltsplan

aufgenommen werden.

Verpflichtungsermächtigungen

für einen über ein Haushaltsjahr

hinausgehenden Zeitraum

können nach Maßgabe der

Finanzordnung bewilligt werden.

Ferner wird ein nach Hauptkategorien

gegliederter Finanzplan

für die folgenden drei

Haushaltsjahre aufgestellt.

(3) Der Rat beschließt nach

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

für jedes Haushaltsjahr den

Haushaltsplan und den diesem

beigefügten Stellenplan sowie

gegebenenfalls die Nachtrags- oder

Berichtigungshaushalts-

pläne und genehmigt den

Finanzplan für die folgenden

drei Haushaltsjahre.

(4) Mit der Annahme des

Haushaltsplans durch den Rat

ergibt sich

a) die Verpflichtung eines

jeden Mitgliedstaates, dem

Zentrum die im Haushaltsplan

festgesetzten

Finanzbeiträge zur Verfügung

zu stellen;

b) die Ermächtigung des

Direktors, Mittelbindungen

und Ausgaben im

Rahmen der hierfür bewilligten

Haushaltsmittel

vorzunehmen.

(5) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres

der Haushaltsplan

vom Rat noch nicht beschlossen

worden, so kann der Direktor

monatlich Mittelbindungen

und Ausgaben nach Kapiteln

bis zu einem Zwölftel der im

Haushaltsplan für das vorhergehende

Haushaltsjahr bewilligten

Mittel vornehmen, jedoch

nicht mehr als ein Zwölftel der

im Entwurf des Haushaltsplans

veranschlagten Mittel.

Die Mitgliedstaaten zahlen

jeden Monat vorläufig gemäß

dem in Artikel 13 vorgesehenen

Schlüssel die Beträge, die zur

Durchführung des Unterabsatzes

1 notwendig sind.

(6) Der Haushaltsplan wird

nach Maßgabe der Finanzordnung

ausgeführt.

ARTIKEL 13

(1) Jeder Mitgliedstaat leistet

an das Zentrum einen jährlichen

Beitrag in konvertibler

Währung, der auf der Grundlage

des Schlüssels bestimmt

wird, ,der nach Artikel 6 Absatz

3 Buchstabe h alle drei

Jahre vom Rat festgesetzt wird.

Dieser Schlüssel richtet sich

nach dem durchschnittlichen

Bruttosozialprodukt der einzelnen

Mitgliedstaaten während

der letzten drei Kalenderjahre,

für die Statistiken vorliegen.

(2) Der Rat kann nach Artikel

6 Absatz 3 Buchstabe h beschließen,

den Beitrag eines

Mitgliedstaates vorübergehend

zu senken, um besonderen Umständen

in diesem Staat Rechnung

zu tragen. Als besonderer

Umstand gilt namentlich die

Tatsache, daß das Bruttosozialprodukt

je Einwohner in einem

Mitgliedstaat unter einem Betrag

liegt, der vom Rat nach

dem Verfahren des Artikels 6

Absatz 3 festgesetzt wird.

(3) Wird nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens ein

Staat Vertragspartei, so wird

der Beitragsschlüssel vom Rat

entsprechend der in Absatz 1

vorgesehenen Berechnungsgrundlage

geändert. Der neue

Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem der betreffende

Staat Vertragspartei wird.

Wird ein Staat nach dem

31. Dezember des Jahres, in

dem dieses Übereinkommen in

Kraft tritt, Vertragspartei, so

hat er außer dem in Absatz 1

vorgesehenen Beitrag einen

einmaligen zusätzlichen Beitrag

zu den bisherigen Aufwendungen

des Zentrums zu leisten.

Die Höhe dieses zusätzlichen

Beitrags wird vom Rat nach

dem Verfahren des Artikels 6

Absatz 1 festgelegt.

Sofern der Rat nicht nach

dem Verfahren des Artikels 6

Absatz 1 etwas anderes beschließt,

bewirken die nach

Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen

Beiträge eine Ermäßigung

der Beiträge der anderen

Mitgliedstaaten. Diese

Ermäßigung wird entsprechend

den von jedem Mitgliedstaat

vor dem laufenden Haushaltsjahr

tatsächlich geleisteten Beiträgen

berechnet.

(4) Hört nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens ein

Staat auf, Vertragspartei zu sein,

so wird der Beitragsschlüsse]

entsprechend der in Absatz 1

vorgesehenen Berechnungsgrundlage

geändert. Der neue

Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem der betreffende

Staat aufhört, Vertragspartei

zu sein.

(5) Die Art und Weise der

Zahlung der Beiträge wird in

der Finanzordnung festgelegt.

ARTIKEL 14

(1) Die Rechnung über alle

Einnahmen und Ausgaben im

Rahmen des Haushalts sowie

die Bilanz der Aktiva und Passiva

des Zentrums unterliegen

nach Maßgabe der Finanzordnung

der Prüfung durch Rechnungsprüfer,

die volle Gewähr

für ihre Unabhängigkeit bieten.

Durch diese Prüfung, die anhand

von Belegen und erforderlichenfalls

an Ort und Stelle

durchgeführt wird, stellen die

Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit

und Ordnungsmäßigkeit

der Einnahmen und Ausgaben

fest und überzeugen sich

von der Wirtschaftlichkeit der

Haushaltsführung des Zentrums.

Die Rechnungsprüfer

legen dem Rat einen Bericht

über den Jahresabschluß vor.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag

des Finanzausschusses nach Artikel

6 Absatz 3 Buchstabe e

die Zahl der Rechnungsprüfer,

die Dauer ihrer Amtszeit sowie

die Höhe ihrer Bezüge fest und

ernennt die Rechnungsprüfer.

(3) Der Direktor stellt den

Rechnungsprüfern alle Informationen

zur Verfügung und gewährt

ihnen jegliche Unterstützung,

die sie für die in Absatz 1

genannte Prüfung benötigen.

ARTIKEL 15

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält

für seinen eigenen Bedarf auf

dem Gebiet der Wettervorher-

sage unentgeltlich eine nichtausschließliche

Lizenz und jedes

andere nichtausschließliche Nutzungsrecht

an den gewerblichen

Schutzrechten, den Rechnerprogrammen

und den technologischen

Kenntnissen, die sich aus

der nach diesem Übereinkommen

ausgeführten Arbeit ergeben

und dem Zentrum gehören.

(2) Gehören die in Absatz 1

genannten Rechte nicht dem

Zentrum, so wird es sich nach

den vom Rat hierfür festgelegten

Bedingungen bemühen, die

erforderlichen Rechte zu erwerben.

(3) Die Bedingungen, unter

denen diese Lizenzen auf andere

Anwendungsbereiche als die

Wettervorhersage ausgedehnt

werden können, werden in

einem nach Artikel 6 Absatz 3

Buchstabe 1 gefaßten Beschluß

des Rates festgelegt.

ARTIKEL 16

Die Vorrechte und Immunitäten,

die das Zentrum, die Vertreter

der Mitgliedstaaten sowie

das Personal und die Sachverständigen

des Zentrums im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

genießen, sind in einem

diesem Übereinkommen beigefügten

Protokoll, das Bestandteil

des Übereinkommens ist,

und in einem Abkommen festgelegt,

das zwischen dem Zentrum

und dem Staat, in dessen

Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat,

zu schließen ist. Dieses Abkommen

wird vom Rat nach Artikel

6 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt.

ARTIKEL 17

(1) Streitigkeiten zwischen

Mitgliedstaaten oder zwischen

einem oder mehreren Mitgliedstaaten

und dem Zentrum über

die Auslegung oder die Anwendung

dieses Übereinkommens

einschließlich des in Artikel 16

vorgesehenen Protokolls über

die Vorrechte und Immunitäten

oder über einen der in Arti-

kel 24 dieses Protokolls vorgesehenen

Fälle, die nicht durch

die guten Dienste des Rates beigelegt

werden können, werden

auf Antrag einer der Streitparteien,

der an die andere

Streitpartei gerichtet wird,

einem gemäß Absatz 2 Unterabsatz

1 eingesetzten Schiedsgericht

vorgelegt, es sei denn,

die Parteien vereinbaren untereinander

innerhalb von drei

Monaten eine andere Art der

Beilegung.

(2) Jede Streitpartei, gleichviel

ob sie aus einem oder mehreren

Mitgliedstaaten besteht, benennt

innerhalb von zwei Monaten

nach Erhalt des in Absatz

1 genannten Antrags ein

Mitglied des Schiedsgerichts.

Diese Mitglieder benennen

innerhalb von zwei Monaten

nach der Benennung des zweiten

Mitglieds ein drittes Mitglied

als den Obmann des

Schiedsgerichts, der kein Angehöriger

eines der an der Streitigkeit

beteiligten Mitgliedstaaten

sein darf. Wird eines der

drei Mitglieder nicht innerhalb

der vorgesehenen Fristen benannt,

so wird es auf Antrag

einer der Parteien durch den

Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs benannt.

Das Schiedsgericht entscheidet

mit Stimmenmehrheit. Seine

Beschlüsse sind für die Streitparteien

verbindlich. Jede Partei

übernimmt die Kosten für

das von ihr benannte Mitglied

des Schiedsgerichts und für

ihre Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht.

Die Streitparteien übernehmen

zu gleichen Teilen die Kosten

für den Obmann des Schiedsgerichts

sowie die weiteren

Kosten, soweit das Schiedsgericht

nichts anderes beschließt.

Das Schiedsgericht bestimmt

seine sonstigen Verfahrensvorschriften.

ARTIKEL 18

(1) Jeder Mitgliedstaat kann

dem Direktor Vorschläge zur

Änderung dieses Übereinkommens

übermitteln. Der Direktor

unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten

diese Vorschläge

mindestens drei Monate vor

ihrer Prüfung durch den Rat.

Der Rat prüft die Vorschläge

und kann den Mitgliedstaaten

nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe

n empfehlen, die vorgeschlagenen

Änderungen anzunehmen.

{2) Die vom Rat empfohlenen

Änderungen können von

den Mitgliedstaaten nur schriftlich

angenommen werden. Sie

treten dreißig Tage nach Eingang

der letzten schriftlichen

Annahmenotifikation beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen

Gemeinschaft in

Kraft.

ARTIKEL 19

(1) Dieses Übereinkommen

kann von jedem Mitgliedstaat

nach Ablauf von fünf Jahren

nach Inkrafttreten durch eine

an den Generalsekretär des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

zu richtende Notifikation

gekündigt werden. Die

Kündigung wird am Ende des

zweiten Haushaltsjahres, das auf

das Jahr folgt, in dem sie notifiziert

worden ist, wirksam.

(2) Der kündigende Mitgliedstaat

hat weiterhin zur Finanzierung

aller vom Zentrum vor

dieser Kündigung eingegangenen

Verbindlichkeiten beizutragen

und den Verpflichtungen

nachzukommen, die er selbst als

Mitgliedstaat vor dieser Kündigung

gegenüber dem Zentrum

übernommen hat.

(3) Der kündigende Mitgliedstaat

verliert seine Ansprüche

auf das Vermögen des Zentrums

und hat dieses unter den

vom Rat nach Artikel 6 Absatz

2 Buchstabe d festgesetzten

Bedingungen für alle Verluste

des Zentrums an Sachen im

Hoheitsgebiet dieses Staates zu

entschädigen, es sei denn, daß

eine besondere Abmachung getroffen

wird, aufgrund deren

die Benutzung dieser Sachen

durch das Zentrum sichergestellt

wird.

ARTIKEL 20

Einem Mitgliedstaat, der seinen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht nachkommt,

kann der Rat nach

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

die Mitgliedschaft entziehen.

Artikel 19 Absätze 2 und 3

findet sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 21

(1) Sofern der Rat nicht nach

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

etwas anderes beschließt, wird

das Zentrum aufgelöst, wenn die

Kündigung des Übereinkommens

durch einen oder mehrere

Mitgliedstaaten dazu führt, daß

sich die Beitragssätze der anderen

Mitgliedstaaten im Vergleich

zu ihrem anfänglichen

Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.

(2) Außer in dem in Absatz 1

genannten Fall kann das Zentrum

jederzeit vom Rat nach

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

aufgelöst werden.

(3) Der Rat bestimmt im Falle

der Auflösung des Zentrums

eine Liquidationsstelle.

Sofern der Rat nicht nach

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

etwas anderes beschließt, werden

Überschüsse zum Zeitpunkt der

Auflösung unter die Mitgliedstaaten

aufgeteilt, und zwar im

Verhältnis der Beiträge, die sie

seit Beginn ihrer Mitgliedschaft

tatsächlich geleistet haben.

Ein etwaiger Fehlbetrag wird

von den Mitgliedstaaten entsprechend

den für das laufende

Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen

übernommen.

ARTIKEL 22

(1) Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 11. April 1974

beim Generalsekretariat des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

für die in der Anlage

genannten europäischen Staaten

zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

werden im Archiv des Generalsekretariats

des Rates der Europäischen

Gemeinschaften hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt am ersten Tag des zweiten

Monats in Kraft, der auf den

Tag folgt, an dem es von mindestens

zwei Dritteln der Unterzeichnerstaatjen,

einschließlich

des Staates, in dessen Hoheitsgebiet

das Zentrum seinen Sitz

hat, ratifiziert, angenommen

oder genehmigt worden ist,

sofern die Beiträge der betreffenden

Staaten gemäß dem in

der Anlage aufgeführten Schlüssel

insgesamt mindestens 80%

des Gesamtbetrages der Beiträge

ausmachen.

Für alle anderen Unterzeichnerstaaten

tritt dieses Übereinkommen

am ersten Tag des

zweiten Monats nach der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 23

Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens können ihm

alle in der Anlage genannten

Staaten, die es nicht unterzeichnet

haben, vorbehaltlich der Zustimmung

des Rates nach Artikel

6 Absatz 1 Buchstabe b beitreten.

Die Beitrittsurkunden

werden im Archiv des Generalsekretariats

des Rates der Europäischen

Gemeinschaften hinterlegt.

Für den beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des zweiten Monats

nach der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 24

Der Generalsekretär des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

notifiziert den Unterzeichnerstaaten

und den beitretenden

Staaten

a) jede Unterzeichnung dieses

Übereinkommens,

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

c) das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens,

d) jede schriftliche Notifikation

der Annahme einer

Änderung,

e) das Inkrafttreten jeder

Änderung,

f) jede Kündigung dieses

Übereinkommens oder

den Verlust der Mitgliedschaft.

Der Generalsekretär des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

läßt dieses Übereinkommen

sogleich nach seinem

Inkrafttreten nach Artikel 102

der Charta der Vereinten Nationen

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen registrieren.

ARTIKEL 25

(1) Das erste Haushaltsjahr

beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

und endet am 31. Dezember

desselben Jahres. Beginnt

das erste Haushaltsjahr in der

zweiten Jahreshälfte, so endet

es am 31. Dezember des folgenden

Jahres.

(2) Staaten, die dieses Übereinkommen

unterzeichnet, jedoch

noch nicht ratifiziert, angenommen

oder genehmigt haben,

können während eines Zeitraums

von zwölf Monaten nach

dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens Vertreter

in die Tagungen des Rates

entsenden und ohne Stimmrecht

an der Arbeit des Rates teilnehmen.

Der Rat kann nach dem

Verfahren des Artikels 6 Absatz

3 beschließen, daß dieser

Zeitraum um sechs Monate verlängert

wird.

(3) Der Beratende Wissenschaftsausschuß

bestimmt auf

seiner ersten Tagung durch das

Los die neun Mitglieder des

Ausschusses, deren Amtszeit

nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz

1 am Ende des ersten,

des zweiten und des dritten

Jahres der Tätigkeit des Ausschusses

abläuft.

ARTIKEL 26

Dieses Übereinkommen ist in

einer Urschrift in deutscher,

englischer, französischer, italienischer

und niederländischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; es wird im Archiv

des Generalsekretariats des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt; dieses übermittelt

den Regierungen aller

Unterzeichnerstaaten und aller

beitretenden Staaten eine beglaubigte

Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter

dieses Übereinkommen gesetzt.

Anlage

VORLÄUFIGER

BEITRAGSSCHLÜSSEL

Der nachstehende Schlüssel

dient lediglich der Anwendung

des Artikels 22 Absatz 2 des

Übereinkommens. Er greift den

Beschlüssen nicht vor, die der

Rat nach Artikel 13 Absatz 1

des Übereinkommens über

künftige Beitragsschlüssel zu

fassen hat.

An der Ausarbeitung des Übereinkommens

beteiligte Länder

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige

Wettervorhersage samt Schlußakte

PROTOKOLL

ÜBER DIE VORRECHTE

UND IMMUNITÄTEN DES

EUROPÄISCHEN ZENTRUMS

FÜR MITTELFRISTIGE

WETTERVORHERSAGE

Die Vertragsstaaten des am

11. Oktober 1973 in Brüssel

unterzeichneten Übereinkommens

zur Errichtung des Europäischen

Zentrums für mittelfristige

Wettervorhersage —

IN DEM WUNSCH die zum

ordnungsgemäßen Betrieb des

Zentrums erforderlichen Vorrechte

und Immunitäten festzulegen

—

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Protokolls sind

die Räumlichkeiten des Zentrums

unverletzlich.

(2) Die Behörden des Staates,

in dem das Zentrum seinen Sitz

hat, dürfen die Räumlichkeiten

des Zentrums nur mit Genehmigung

des Direktors oder der

vom Direktor bezeichneten Person

betreten. Bei Ausbruch von

Feuer oder in anderen Schadensfällen,

in denen sofortige Schutzmaßnahmen

ergriffen werden

müssen, gilt die Genehmigung

des Direktors als erteilt.

(3) Das Zentrum wird verhindern,

daß seine Räumlichkeiten

Personen als Zuflucht dienen,

die einer Freiheitsentziehung

entgehen oder sich einer amtlichen

Zustellung entziehen wollen.

ARTIKEL 2

Die Archive des Zentrums

sind unverletzlich.

ARTIKEL 3

(1) Im Rahmen seiner amtlichen

Tätigkeit genießt das

Zentrum Immunität von der

Gerichtsbarkeit und von der

Vollstreckung, außer

a) soweit es durch Beschluß

des Rates im Einzelfall auf

diese Immunität verzichtet.

Es wird jedoch vermutet,

daß das Zentrum

darauf verzichtet hat,

wenn es auf einen entsprechenden

Antrag der

befaßten einzelstaatlichen

Instanz oder der Gegenpartei

binnen fünfzehn

Tagen nach Eingang des

Antrags nicht mitteilt, daß

es auf diese Immunität

nicht verzichtet;

b) im Falle einer von einem

Dritten erhobenen Zivilklage

auf Schadenersatz

für einen Unfall, der von

einem dem Zentrum gehörenden

oder für dessen

Rechnung betriebenen

Fahrzeug verursacht wurde,

sowie im Falle eines

Verstoßes gegen die Verkehrsordnung;

c) im Falle der Vollstreckung

eines nach Artikel 23 dieses

Protokolls oder nach

Artikel 17 des Übereinkommens

zur Errichtung

des Zentrums, im folgenden

als „Übereinkommen"

bezeichnet, ergangenen

Schiedsspruchs;

d) wenn die Gehälter, Löhne

und sonstigen Bezüge, die

das Zentrum einem Mitglied

seines Personals zu

zahlen hat, aufgrund eines

Beschlusses der Verwaltungs-

oder Justizbehörden

von einem Dritten

gepfändet werden.

(2) In allen Streitigkeiten, an

denen ein Mitglied des Personals

oder ein Sachverständiger des

Zentrums beteiligt ist, für die

nach Artikel 13 oder 14 Immunität

von der Gerichtsbarkeit

beansprucht wird, haftet das

Zentrum anstelle dieses Mitglieds

des Personals oder dieses

Sachverständigen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes

1 dürfen die Vermögensgegenstände

und Guthaben des

Zentrums — wo immer sie sich

befinden — nicht Gegenstand

verwaltungsmäßiger oder einem

Urteil vorausgehender Zwangsmaßnahmen

wie Beschlagnahme,

Einziehung, Enteignung oder

Sicherungsbeschlagnahme sein,

es sei denn, daß sich eine solche

Maßnahme für die Verhütung

und gegebenenfalls die Untersuchung

von Unfällen, an denen

ein dem Zentrum gehörendes

oder für dessen Rechnung betriebenes

Fahrzeug beteiligt ist,

vorübergehend als notwendig

erweist.

ARTIKEL 4

(1) Im. Rahmen seiner amtlichen

Tätigkeit sind das Zentrum

sowie sein Vermögen und

seine Einkünfte von jeder direkten

Besteuerung befreit.

(2) Tätigt das Zentrum Einkäufe

größeren Umfangs oder

nimmt es Dienstleistungen größeren

Umfangs in Anspruch,

die für seine amtliche Tätigkeit

unbedingt erforderlich und in

deren Preis Steuern oder sonstige

Abgaben enthalten sind, so

trifft der Mitgliedstaat, der diese

Steuern und sonstigen Abgaben

erhoben hat, geeignete Maßnahmen,

um den Betrag der feststellbaren

Steuern oder sonstigen

Abgaben zu erlassen oder zu

erstatten.

(3) Von Steuern, Gebühren

und sonstigen Abgaben, die

lediglich die Vergütung für Leistungen

öffentlicher Versorgungsbetriebe

darstellen, wird

keine Befreiung gewährt.

ARTIKEL 5

Die vom Zentrum ein- oder

ausgeführten Waren, die für

seine amtliche Tätigkeit unbedingt

erforderlich sind, sind von

allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben

befreit, soweit sie

nicht lediglich die Vergütung für

Dienstleistungen darstellen.

Diese Waren sind ferner von

allen Ein- und Ausfuhrverboten

oder -beschränkungen befreit.

Die Mitgliedstaaten treffen im

Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse

alle geeigneten Maßnahmen,

damit die Zollabfertigung

dieser Waren möglichst rasch

vonstatten geht.

ARTIKEL 6

Für Waren, die für den persönlichen

Bedarf der Mitglieder

des Personals des Zentrums oder

der Sachverständigen im Sinne

des Artikels 14 gekauft und eingeführt

werden, wird keine Befreiung

nach Artikel 4 oder 5

gewährt.

ARTIKEL 7

Waren, die nach Artikel 4 erworben

oder nach Artikel 5 eingeführt

worden sind, dürfen nur

zu den Bedingungen verkauft,

veräußert oder vermietet werden,

die den Vorschriften des

Staates entsprechen, der die Befreiungen

gewährt hat.

ARTIKEL 8

(1) Das Zentrum darf Geldmittel

und Devisen jeder Art

entgegennehmen und besitzen.

Es darf zur Ausübung seiner

amtlichen Tätigkeit frei darüber

verfügen und in dem zur Erfüllung

seiner Verpflichtungen erforderlichen

Umfang Konten in

jeder beliebigen Währung unterhalten.

(2) Vorbehaltlich der devisenrechtlichen

Bestimmungen, die

gegebenenfalls für die anderen

zwischenstaatlichen Organisationen

in dem betreffenden Mitgliedstaat

gelten, darf das Zentrum

ferner im Rahmen seiner

amtlichen Tätigkeit unbeschadet

von Absatz 1 Wertpapiere entgegennehmen,

besitzen und darüber

verfügen.

ARTIKEL 9

Der Verkehr von Veröffentlichungen

und sonstigem Informationsmaterial,

die vom Zentrum

oder an das Zentrum im

Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit

verschickt werden, unterliegt

keiner Beschränkung.

ARTIKEL 10

(1) Das Zentrum genießt bei

der Übermittlung der im Rah-

men seiner amtlichen Tätigkeit

anfallenden Daten im Hoheitsgebiet

jedes Mitgliedstaates eine

ebenso günstige Behandlung,

wie sie dieser Staat seinem

innerstaatlichen Wetterdienst

gewährt, wobei seine internationalen

Verpflichtungen auf dem

Gebiet des Fernmeldewesens zu

berücksichtigen sind.

(2) Im amtlichen Nachrichtenverkehr

und bei der Übermittlung

aller seiner Schriftstücke

genießt das Zentrum eine ebenso

günstige Behandlung, wie sie

jeder. Mitgliedstaat anderen

internationalen Organisationen

gewährt, wobei seine internationalen

Verpflichtungen auf dem

Gebiet des Fernmeldewesens zu

berücksichtigen sind.

(3) Der amtliche Nachrichtenverkehr

des Zentrums, gleichviel

mit welchem Nachrichtenmittel,

unterliegt nicht der Zensur.

ARTIKEL 11

Die Mitgliedstaaten treffen

alle geeigneten Maßnahmen, um

die Einreise, den Aufenthalt und

die Ausreise der Vertreter der

Mitgliedstaaten, der Mitglieder

des Personals des Zentrums und

der Sachverständigen im Sinne

des Artikels 14 zu erleichtern.

ARTIKEL 12

Die Vertreter der Mitgliedstaaten,

die an den Arbeiten der

Organe und Ausschüsse des Zentrums

teilnehmen, genießen bei

der Ausübung ihres Amtes sowie

während der Reise zu und

von den Tagungsorten folgende

Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen

a) Immunität von Festnahme

und Haft sowie von der

Beschlagnahme ihres persönlichen

Gepäcks, außer

wenn sie auf frischer Tat

betroffen werden;

b) Immunität von der Gerichtsbarkeit,

auch nach

Beendigung ihres Auftrags,

hinsichtlich der von

ihnen in amtlicher Eigen-

schaft und im Rahmen

ihrer Befugnisse vorgenommenen

Handlungen

einschließlich ihrer mündlichen

und schriftlichen

Äußerungen; diese Immunität

gilt nicht bei Verstößen

des Vertreters eines

Mitgliedstaates gegen die

Verkehrsordnung oder bei

Schäden, die durch ein ihm

gehörendes oder von ihm

geführtes Fahrzeug verursacht

werden;

c) Unverletzlichkeit aller

ihrer amtlichen Schriftstücke

und Urkunden;

d) Befreiung von jeglicher

Einreisebeschränkung und

von der Meldepflicht für

Ausländer;

e) die gleichen Zollerleichterungen

hinsichtlich ihres

persönlichen Gepäcks und

die gleichen Vorrechte bezüglich

der Währungs- und

Devisenvorschriften

wie die Vertreter ausländischer

Regierungen mit

vorübergehendem amtlichen

Auftrag.

ARTIKEL 13

Die Mitglieder des Personals

des Zentrums genießen nach

Maßgabe dieses Protokolls folgende

Vorrechte, Immunitäten

und Erleichterungen

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit,

auch nach

ihrem Ausscheiden aus

dem Dienst des Zentrums,

hinsichtlich der von ihnen

in amtlicher Eigenschaft

und im Rahmen ihrer Befugnisse

vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen;

diese Immunität gilt nicht

bei Verstößen eines Mitglieds

des Personals gegen

die Verkehrsordnung oder

bei Schäden, die durch ein

ihm gehörendes oder von

ihm geführtes Fahrzeug

verursacht werden;

b) Befreiung von jeglicher

Wehrpflicht;

c) Unverletzlichkeit aller

ihrer amtlichen Schriftstücke

und Urkunden;

d) die gleichen Befreiungen in

bezug auf die Einwanderungsbeschränkungen

und

die Meldepflicht für Ausländer,

die allgemein den

Mitgliedern des Personals

internationaler Organisationen

gewährt werden;

das gleiche gilt für die in

ihrem Haushalt lebenden

Familienangehörigen ;

e) die gleichen Vorrechte bezüglich

der Währungs- und

Devisenvorschriften,

die allgemein den Mitgliedern

des Personals internationaler

Organisationen

gewährt werden;

f) die gleichen Erleichterungen

bei der Rückführung

in ihren Heimatstaat im

Falle einer internationalen

Krise, die allgemein den

Mitgliedern des Personals

internationaler Organisationen

gewährt werden;

das gleiche gilt für die in

ihrem Haushalt lebenden

Familienangehörigen ;

g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung

und ihre persönlichen

Gebrauchsgegenstände

bei Antritt ihres

Dienstes in dem betreffenden

Staat aufgrund einer

Verpflichtung für mindestens

ein Jahr abgabenfrei

einzuführen und bei Beendigung

ihres Dienstes in

diesem Staat abgabenfrei

auszuführen, vorbehaltlich

der Bedingungen, welche

die Regierung des Staates,

in dem dieses Recht ausgeübt

wird, jeweils für

erforderlich hält, und mit

Ausnahme der Güter, die

in diesem Staat erworben

wurden und dort einem

Ausfuhrverbot unterliegen.

ARTIKEL 14

Die Sachverständigen, die

nicht Mitglieder des Personals

sind und die Aufgaben beim

Zentrum wahrnehmen oder für

dieses Aufträge erfüllen, genießen

bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben oder bei der Erfüllung

ihrer Aufträge sowie bei

Reisen im Rahmen dieser Aufgaben

oder Aufträge folgende

Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen, sofern diese

für die Wahrnehmung ihrer

Aufgaben oder für die Erfüllung

ihrer Aufträge erforderlich sind

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit,

auch nach

Beendigung ihrer Tätigkeit

beim Zentrum, hinsichtlich

der von ihnen in ihrer

Eigenschaft als Sachverständige

und im Rahmen

ihrer Befugnisse vorgenommenen

Handlungen

einschließlich ihrer mündlichen

und schriftlichen

Äußerungen; diese Immunität

gilt nicht bei Verstößen

eines Sachverständigen

gegen die Verkehrsordnung

oder bei Schäden, die

durch ein ihm gehörendes

oder von ihm geführtes

Fahrzeug verursacht werden;

b) Unverletzlichkeit aller

ihrer amtlichen Schriftstücke

und Urkunden;

c) die gleichen Zollerleichterungen

hinsichtlich ihres

persönlichen Gepäcks und

die gleichen Vorrechte bezüglich

der Währungs- und

Devisenvorschriften

wie die von ausländischen

Regierungen entsandten

Personen mit vorübergehendem

amtlichen Auftrag.

ARTIKEL 15

(1) Nach Maßgabe der Bedingungen

und Verfahrensregeln,

die der Rat nach dem Verfahren

des Artikels 6 Absatz 2 des

Übereinkommens binnen einem

Jahr nach dessen Inkrafttreten

festlegt, sind die Mitglieder des

Personals des Zentrums in bezug

auf die vom Zentrum gezahlten

Gehälter, Löhne und

sonstigen Bezüge nach Maßgabe

dieses Protokolls zugunsten des

Zentrums steuerpflichtig. Vom

Zeitpunkt der Besteuerung an

sind diese Gehälter, Löhne und

sonstigen Bezüge von der einzelstaatlichen

Einkommensteuer

befreit; die Mitgliedstaaten behalten

jedoch das Recht, diese

Gehälter, Löhne und sonstigen

Bezüge bei der Festsetzung des

auf Einkommen aus anderen

Quellen zu erhebenden Steuerbetrags

zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

auf die vom Zentrum

gezahlten Ruhegehälter und

gleichartigen Leistungen.

ARTIKEL 16

Ein Mitgliedstaat ist nicht

verpflichtet, seinen Vertretern,

seinen Staatsangehörigen oder

den Personen, die bei Antritt

ihres Dienstes im Zentrum

ihren ständigen Wohnsitz in

diesem Staat haben, die in Artikel

12, Artikel 13 Buchstaben

b, e, f und g sowie Artikel 14

Buchstabe c bezeichneten Vorrechte

und Immunitäten zu gewähren.

ARTIKEL 17

Der Rat bestimmt nach dem

Verfahren des Artikels 6 Absatz

3 Buchstabe o des Übereinkommens

die Gruppen von Mitgliedern

des Personals, auf welche

die. Artikel 13 und 15 ganz

oder teilweise Anwendung finden,

sowie die Gruppen von

Sachverständigen, auf die Artikel

14 Anwendung findet. Die

Namen, Dienstbezeichnungen

und Anschriften der Personen

dieser Gruppen werden den

Mitgliedstaaten in regelmäßigen

Zeitabständen mitgeteilt.

ARTIKEL 18

Richtet das Zentrum unter

den im Personalstatut vorgesehenen

Bedingungen ein eigenes

Sozialversicherungssystem ein

oder tritt es demjenigen einer

anderen internationalen Organisation

bei, so sind das Zentrum

und die Mitglieder seines

Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen

an staatliche Sozialversicherungsträger

vorbehaltlich

der mit den betreffenden

Mitgliedstaaten nach Maßgabe

des Artikels 22 zu schließenden

entsprechenden Abkommen befreit.

ARTIKEL 19

(1) Die in diesem Protokoll

vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten

und Erleichterungen

werden ausschließlich im Interesse

des Zentrums und der Mitgliedstaaten

und nicht zum persönlichen

Vorteil der Begünstigten

gewährt.

(2) Die zuständigen Stellen

sind zur Aufhebung einer Immunität

nicht nur berechtigt,

sondern auch verpflichtet, wenn

durch diese Immunität verhindert

wird, daß der Gerechtigkeit

Genüge geschieht, und wenn die

Aufhebung dieser Immunität

möglich ist, ohne die Zwecke zu

beeinträchtigen, für die sie gewährt

wurde.

(3) Die in Absatz 2 genannten

zuständigen Stellen sind

— die Mitgliedstaaten für

ihre Vertreter,

— der Rat für den Direktor,

— der Direktor für die anderen

Mitglieder des Personals

und die Sachverständigen

im Sinne des

Artikels 14.

ARTIKEL 20

(1) Das Zentrum arbeitet

jederzeit mit den zuständigen

Stellen der Mitgliedstaaten zusammen,

um die Rechtspflege

zu fördern und die Einhaltung

der polizeilichen, der gesundheitsrechtlichen

und der arbeitsrechtlichen

Vorschriften und

ähnlicher Rechtsvorschriften zu

gewährleisten und jeden Mißbrauch

der in diesem Protokoll

vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten

und Erleichterungen zu

verhindern.

(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit

können in den in

Artikel 22 vorgesehenen Ergänzungsabkommen

festgelegt werden.

ARTIKEL 21

Dieses Protokoll berührt nicht

das Recht jedes Mitgliedstaates,

alle im Interesse seiner Sicherheit

notwendigen Vorsichtsmaßnahmen

zu ergreifen.

ARTIKEL 22

Das Zentrum kann auf einstimmigen

Beschluß des Rates

mit jedem Mitgliedstaat Ergänzungsabkommen

zur Durchführung

dieses Protokolls sowie

sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung

des ordnungsgemäßen

Betriebs des Zentrums.

und des Schutzes seiner Interessen

schließen.

ARTIKEL 23

(1) Das Zentrum ist verpflichtet,

in alle schriftlichen Verträge,

an denen es beteiligt ist und die

Gebiete betreffen, auf denen es

Immunität von der Gerichtsbarkeit

genießt, eine Schiedsklausel

aufzunehmen, nach der auf Antrag

einer Partei alle Streitigkeiten,

die sich aus der Auslegung

oder Anwendung des

Vertrags ergeben, einem Schiedsverfahren

unterworfen werden;

dies gilt nicht für die nach dem

Personalstatut geschlossenen

Verträge.

(2) Das Zentrum ist verpflichtet,

auf Verlangen des Geschädigten

alle anderen Streitigkeiten

in bezug auf einen Verlust

oder Schaden, den es Personen

oder Sachen zugefügt hat, durch

Schiedsvertrag einem Schiedsverfahren

zu unterwerfen.

(3) In der Schiedsklausel oder

in dem Schiedsvertrag ist festzulegen,

auf welche Weise die

Mitglieder und der Obmann des

Schiedsgerichts bestimmt werden,

welches Recht anzuwenden

ist und in welchem Staat die

Mitglieder des Schiedsgerichts

tagen. Das Schiedsverfahren

dieses Staates findet Anwendung.

(4) Die Vollstreckung des

Schiedsspruchs richtet sich nach

den Vorschriften des Staates, in

dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch

vollstreckt wird.

ARTIKEL 24

(1) Jeder Mitgliedstaat kann

dem in Artikel 17 des Übereinkommens

vorgesehenen Schiedsgericht

jede Streitigkeit vorlegen,

die betrifft

— einen vom Zentrum verursachten

Schaden oder

— eine nichtvertragliche Verpflichtung

des Zentrums

oder

— ein Mitglied des Personals

oder einen Sachverständigen

des Zentrums, für die

im Zusammenhang mit

der Streitigkeit Immunität

von der Gerichtsbarkeit

nach Artikel 13 oder 14

beansprucht werden kann,

sofern diese Immunität

nicht nach Artikel 19 aufgehoben

worden ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die

Absicht, eine Streitigkeit einem

Schiedsverfahren zu unterwerfen,

so notifiziert er dies dem

Direktor, der unverzüglich alle

Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

(3) Das in Absatz 1 vorgesehene

Verfahren findet keine

Anwendung auf Streitigkeiten

zwischen dem Zentrum und den

Mitgliedern seines Personals

über deren Dienstbedingungen.

(4) Gegen den Schiedsspruch,

der endgültig und für die Parteien

bindend ist, kann ein

Rechtsmittel nicht eingelegt

werden. Im Falle einer Streitigkeit

über den Sinn oder die

Tragweite des Schiedsspruchs ist

es Sache des Schiedsgerichts, ihn

auf Antrag einer der Parteien

auszulegen.

ARTIKEL 25

Im Sinne dieses Protokolls

a) umfaßt der Begriff „amtliche

Tätigkeit des Zentrums"

die Verwaltungs-

tätigkeit des Zentrums und

seine Tätigkeit zur Verwirklichung

der in Artikel

2 des Übereinkommens

festgelegten Ziele;

b) schließt der Begriff „Mitglieder

des Personals" den

Direktor des Zentrums

ein.

ARTIKEL 26

Dieses Protokoll ist im Hinblick

auf seinen Hauptzweck auszulegen,

der darin besteht, dem

Zentrum die volle und wirksame

Erfüllung seiner Aufgabe

und die Ausübung der ihm

durch das Übereinkommen

übertragenen Tätigkeit zu ermöglichen.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien —

zusammengetreten in Brüssel am 11. Oktober 1973 zur Unterzeichnung des Übereinkommens

zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage —

haben folgende Texte beschlossen

— Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

— Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige

Wettervorhersage.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese

Schlußakte gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2

zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.

Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates

des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik

Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die

Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →