Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29_1974 AT

29. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,

BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.

Nr. 23/1973 und BGBl. Nr. 385/1973 wird wie

folgt geändert

Abschnitt II hat zu lauten

„ABSCHNITT II

Geburtenbeihilfe

§ 32. (1) Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat

eine Mutter für jedes von ihr geborene Kind,

wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz und

den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder

zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen

gehört.

(2) Das Kind selbst hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe,

wenn die Mutter die in ihrer

Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

hat, jedoch noch vor Antragstellung gestorben

ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhält

oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

genannten Personen gehört.

§ 33. (1) Die Geburtenbeihilfe beträgt für

jedes lebend- oder totgeborene Kind 2000 S.

(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 4000 S

für jedes Kind, wenn sich die Mutter während

der Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen,

deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang in einem

vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

aufzulegenden Mutter-Kind-Paß festgelegt

sind, unterzogen hat und das Kind in der

ersten Lebenswoche ärztlich untersucht wurde.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

die Zahl, den Zeitpunkt und den Umfang der

ärztlichen Untersuchungen (Abs. 2), die nach

dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse

zur Sicherung der Gesundheit von Mutter

und Kind notwendig sind, sowie Form und Inhalt

des Mutter-Kind-Passes festzulegen. Der

Mutter-Kind-Paß hat insbesondere auch den

Nachweis der Vornahme der ärztlichen Untersuchungen

(Abs. 2) zu ermöglichen.

§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag

zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer

nicht erstreckbaren Frist von zwei Jahren, gerechnet

von der Geburt des Kindes, zu stellen.

(2) Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem

nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers

oder dem nach § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

zuständigen Finanzamt einzubringen.

Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich

stattzugeben ist und in den Fällen des

§ 35 ist ein Bescheid zu erlassen.

(3) Nachzuweisen sind

a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde;

b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde;

c) die Erfüllung der im § 33 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen durch die ärztliche Bestätigung

der Vornahme der im Mutter-Kind-

Paß vorgesehenen Untersuchungen.

(4) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet

haben, bedürfen zur Geltendmachung des

Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und zur

Empfangnahme der Geburtenbeihilfe nicht der

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange

dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung

des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung

der Geburtenbeihilfe vorliegt. Gleiches

gilt für Personen, die beschränkt entmündigt sind.

§ 34 a. (1) Die im § 33 Abs. 2 vorgesehenen

Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung durchzuführen,

und zwar

a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert oder freiwillig

versichert sind, vom Träger dieser

Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung

von dem Versicherungsträger,

der zuerst in Anspruch genommen

wird;

b) bei Personen, für die als Angehörige ein

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen

Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger,

gegen den sich dieser Leistungsanspruch

richtet;

c) bei allen übrigen Personen von der nach

dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.

(2) Für die Durchführung der im § 33 Abs. 2

vorgesehenen Untersuchungen kommen insbesondere

Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte

oder sonstiger Vertragspartner, Schwangeren-

oder Mütterberatungsstellen der Länder oder

eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger

in Betracht.

(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und der Österreichischen

Ärztekammer mit Vollmacht und mit

Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern

ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher

Gesamtvertrag abzuschließen, der die

Durchführung der im § 33 Abs. 2 vorgesehenen

Untersuchungen regelt und der die Vergütung

der ärztlichen Leistungen unter Bedachtnahme

auf vergleichbare Leistungen im Rahmen der

Krankenbehandlung nach § 135 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes vorsieht; dieser Gesamtvertrag

bedarf nicht der Zustimmung der

beteiligten Träger der Krankenversicherung. Im

übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338

bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

der §§ 83 bis 96 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

der §§ 86 bis 98 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

beziehungsweise § 128 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit

der Maßgabe, daß die Gültigkeit der demnach

abgeschlossenen Einzelverträge davon abhängt,

daß jeweils mit allen dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger angeschlossenen

Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

derartige Einzelverträge bestehen.

(4) Die Kosten für die im § 33 Abs. 2 vorgesehenen

Untersuchungen sind zu zwei Drittel

vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und

zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung zu tragen. Der auf

den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entfallende

Kostenanteil ist dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu

überweisen und von diesem auf die einzelnen

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuteilen.

Die Aufteilung hat derart zu erfolgen,

daß die Gebietskrankenkassen vorerst den vollen

Ersatz der Untersuchungskosten für die im § 34 a

Abs. 1 lit. c genannten Personen erhalten. Der

verbleibende Betrag wird auf die Träger der

gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend

dem Verhältnis der Anzahl der übrigen Personen,

für welche bei den einzelnen Versicherungsträgern

solche Untersuchungskosten angefallen sind,

aufgeteilt. Auf den vom Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen zu leistenden Kostenersatz können

Vorschüsse geleistet werden.

§ 35. Die gemäß § 42 von der Leistung des

Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind

verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezü-

gen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Zuerkennung

der Geburtenbeihilfe und die Auszahlungsverpflichtung

entscheidet in diesen Fällen

das nach § 34 Abs. 2 zuständige Finanzamt.

§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe

ist zurückzuzahlen.

§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

ist nicht pfändbar.

(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe

und die Bestätigungen über die ärztlichen

Untersuchungen sind von den Stempelgebühren

befreit.

§ 38. (1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder

grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern

die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften

strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 5000 S

zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950) beträgt zwei Jahre."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe

folgender Bestimmungen am 1. Jänner 1974 in

Kraft.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 33 Abs. 2 gebührt die erhöhte Geburtenbeihilfe

nach § 33 Abs. 2

a) wenn die Geburt vor dem 1. April 1974

erfolgt ist, bei Nachweis, daß das Kind

in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht

worden ist;

b) wenn die Geburt nach dem 31. März 1974

und vor dem 1. September 1974 erfolgt ist,

bei Nachweis, daß die Mutter während ihrer

Schwangerschaft mindestens einmal und das

Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich

untersucht worden sind.

(3) Auf Geburten, die vor dem 1. Jänner 1974

erfolgt sind, finden weiterhin die Bestimmungen

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der

bisherigen Fassung Anwendung.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der Bestimmung des § 33 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes jedoch der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →