29. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/
1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,
BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.
Nr. 23/1973 und BGBl. Nr. 385/1973 wird wie
folgt geändert
Abschnitt II hat zu lauten
„ABSCHNITT II
Geburtenbeihilfe
§ 32. (1) Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat
eine Mutter für jedes von ihr geborene Kind,
wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz und
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder
zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen
gehört.
(2) Das Kind selbst hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe,
wenn die Mutter die in ihrer
Person gelegenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
hat, jedoch noch vor Antragstellung gestorben
ist, und wenn sich das Kind im Inland aufhält
oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
genannten Personen gehört.
§ 33. (1) Die Geburtenbeihilfe beträgt für
jedes lebend- oder totgeborene Kind 2000 S.
(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 4000 S
für jedes Kind, wenn sich die Mutter während
der Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen,
deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang in einem
vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
aufzulegenden Mutter-Kind-Paß festgelegt
sind, unterzogen hat und das Kind in der
ersten Lebenswoche ärztlich untersucht wurde.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
die Zahl, den Zeitpunkt und den Umfang der
ärztlichen Untersuchungen (Abs. 2), die nach
dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse
zur Sicherung der Gesundheit von Mutter
und Kind notwendig sind, sowie Form und Inhalt
des Mutter-Kind-Passes festzulegen. Der
Mutter-Kind-Paß hat insbesondere auch den
Nachweis der Vornahme der ärztlichen Untersuchungen
(Abs. 2) zu ermöglichen.
§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag
zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer
nicht erstreckbaren Frist von zwei Jahren, gerechnet
von der Geburt des Kindes, zu stellen.
(2) Anträge auf Geburtenbeihilfe sind bei dem
nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers
oder dem nach § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
zuständigen Finanzamt einzubringen.
Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist und in den Fällen des
§ 35 ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Nachzuweisen sind
a) die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde;
b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde;
c) die Erfüllung der im § 33 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen durch die ärztliche Bestätigung
der Vornahme der im Mutter-Kind-
Paß vorgesehenen Untersuchungen.
(4) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben, bedürfen zur Geltendmachung des
Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und zur
Empfangnahme der Geburtenbeihilfe nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange
dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung
des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung
der Geburtenbeihilfe vorliegt. Gleiches
gilt für Personen, die beschränkt entmündigt sind.
§ 34 a. (1) Die im § 33 Abs. 2 vorgesehenen
Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung durchzuführen,
und zwar
a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert oder freiwillig
versichert sind, vom Träger dieser
Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung
von dem Versicherungsträger,
der zuerst in Anspruch genommen
wird;
b) bei Personen, für die als Angehörige ein
Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger,
gegen den sich dieser Leistungsanspruch
richtet;
c) bei allen übrigen Personen von der nach
dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(2) Für die Durchführung der im § 33 Abs. 2
vorgesehenen Untersuchungen kommen insbesondere
Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte
oder sonstiger Vertragspartner, Schwangeren-
oder Mütterberatungsstellen der Länder oder
eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger
in Betracht.
(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und der Österreichischen
Ärztekammer mit Vollmacht und mit
Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern
ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher
Gesamtvertrag abzuschließen, der die
Durchführung der im § 33 Abs. 2 vorgesehenen
Untersuchungen regelt und der die Vergütung
der ärztlichen Leistungen unter Bedachtnahme
auf vergleichbare Leistungen im Rahmen der
Krankenbehandlung nach § 135 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vorsieht; dieser Gesamtvertrag
bedarf nicht der Zustimmung der
beteiligten Träger der Krankenversicherung. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338
bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
der §§ 83 bis 96 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
der §§ 86 bis 98 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
beziehungsweise § 128 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die Gültigkeit der demnach
abgeschlossenen Einzelverträge davon abhängt,
daß jeweils mit allen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger angeschlossenen
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
derartige Einzelverträge bestehen.
(4) Die Kosten für die im § 33 Abs. 2 vorgesehenen
Untersuchungen sind zu zwei Drittel
vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung zu tragen. Der auf
den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entfallende
Kostenanteil ist dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu
überweisen und von diesem auf die einzelnen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuteilen.
Die Aufteilung hat derart zu erfolgen,
daß die Gebietskrankenkassen vorerst den vollen
Ersatz der Untersuchungskosten für die im § 34 a
Abs. 1 lit. c genannten Personen erhalten. Der
verbleibende Betrag wird auf die Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend
dem Verhältnis der Anzahl der übrigen Personen,
für welche bei den einzelnen Versicherungsträgern
solche Untersuchungskosten angefallen sind,
aufgeteilt. Auf den vom Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu leistenden Kostenersatz können
Vorschüsse geleistet werden.
§ 35. Die gemäß § 42 von der Leistung des
Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind
verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezü-
gen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
die Geburtenbeihilfe auszuzahlen. Über die Zuerkennung
der Geburtenbeihilfe und die Auszahlungsverpflichtung
entscheidet in diesen Fällen
das nach § 34 Abs. 2 zuständige Finanzamt.
§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
ist nicht pfändbar.
(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe
und die Bestätigungen über die ärztlichen
Untersuchungen sind von den Stempelgebühren
befreit.
§ 38. (1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder
grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern
die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 5000 S
zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt zwei Jahre."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe
folgender Bestimmungen am 1. Jänner 1974 in
Kraft.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 33 Abs. 2 gebührt die erhöhte Geburtenbeihilfe
nach § 33 Abs. 2
a) wenn die Geburt vor dem 1. April 1974
erfolgt ist, bei Nachweis, daß das Kind
in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht
worden ist;
b) wenn die Geburt nach dem 31. März 1974
und vor dem 1. September 1974 erfolgt ist,
bei Nachweis, daß die Mutter während ihrer
Schwangerschaft mindestens einmal und das
Kind in der ersten Lebenswoche ärztlich
untersucht worden sind.
(3) Auf Geburten, die vor dem 1. Jänner 1974
erfolgt sind, finden weiterhin die Bestimmungen
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
bisherigen Fassung Anwendung.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der Bestimmung des § 33 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes jedoch der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.