29. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend
Kohle oder Kupfer-, Blei-, Zink- oder
Antimonerze gewonnen werden, können Unternehmen
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Beihilfen gewährt werden.
Zweck
§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur
Gewährung von Beihilfen an die in § 1 angegebenen.
Bergbauzweige vorgesehenen Kredite
sind, soweit sie nach diesem erfüllt werden
könnein, zur Sicherung des Bestandes sowie zur
Deckung von Aufwendungen für die Stillegung
von im Inland gelegenen Bergbaubetrieben zu
verwenden.
§ 3. (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes
von Bergbaubetrieben, die vor allem einer Verbesserung
der Ertragslage oder Aufrechterhaltung
der Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen,
können zur Erleichterung der Finanzierung von
a) Rationalisierungsmaßnahmen,
b) Investitionen,
c) Untersuchungs- und Aufschließungsarbeiten
(Hoffnungsbau),
d) Maßnahmen zur Überbrückung von Notstandsfällen
im technischen Bereich
gewährt werden.
(2) Ferner können Beihilfen zur Sicherung des
Bestandes von Bergbaubetrieben auch zur vollständigen
oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten
gewährt werden. Diese Beihilfen
dürfen jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen
Bergbaubetriebes nicht übersteigen.
§ 4. Im Rahmen der Gewährung von Beihilfen
zur Deckung von Aufwendungen für die Stilliegung
von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen
für die Liquidation des betroffenen
Unternehmens berücksichtigt werden, sofern
diese in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Betriebsstillegung erfolgt.
Voraussetzungen
§ 5. (1) Beihilfen dürfen nur gewährt werden,
wenn sie den in den §§ 2 bis 4 angeführten
Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen
Interesse geboten erscheinen sowie
die Durchführung der zu fördernden Maßnahmen
oder Leistungen ohne Förderung aus Bundesmitteln
nicht oder nicht im notwendigen Umfang
möglich wäre.
(2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die
Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden
Unternehmens sowie die wirtschaftliche
Lage, die Betriebsverhältnisse sowie
die Menge und die Qualität der Förderung jenes
Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt
wird, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden
Bergbauzweiges eines Unternehmens als ein
Bergbaubetrieb anzusehen.
(4) Durch die Beihilfengewährung darf keine
indirekte Subventionierung Dritter erfolgen.
§ 6. (1) Eine Beihilfe zur Sicherung des Bestandes
von Bergbaubetrieben kann auch aus
neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden,
wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion
oder Erhöhung der Versorgungssicherheit
beiträgt.
(2) Eine geplante Maßnahme nach § 3 Abs. 1
darf nur gefördert werden, wenn sie erfolgversprechend
ist und ihre Durchführbarkeit unter
Berücksichtigung der begehrten Beihilfe finanziell
gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach
Möglichkeit zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.
§ 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen
für die Stillegung von Bergbaubetrieben
dürfen nur in einem solchen Ausmaß gewährt
werden, als das betroffene Unternehmen, auch
durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen
des stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in
der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen.
(2) Findet im Zusammenhang mit der Stilllegung
von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation
des betroffenen Unternehmens statt, so
ist eine Beihilfengewährung nur so weit zulässig,
als das Vermögen des Unternehmens nicht zu
ihrer Finanzierung ausreicht.
Arten der Förderung
§ 8. Die Förderung ist zu gewähren durch
Beihilfen in Form von
a) Darlehen,
b) Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen,
c) Geldzuwendungen.
Antragstellung
§ 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen
zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben
sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für
das laufende Jahr beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen.
(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur
Deckung von Aufwendungen für die Stillegung
von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung
von Notstandsfällen im technischen Bereich
können bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres
beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie gestellt werden.
§ 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu
begründen. Insbesondere müssen den Anträgen
Unterlagen angeschlossen sein, die Auskunft
über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage
des antragstellenden Unternehmens sowie die
Ergebnisse des betroffenen Bergbaubetriebes
geben.
(2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen
zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben
nach § 3 Abs. 1 sind darüber hinaus
die zu fördernde Maßnahme zu beschreiben
und Angaben über den zeitlichen Ablauf, die
voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierung
und die Wirtschaftlichkeit bzw. die Erfolgsaussichten
dieser Maßnahme zu machen. Wird eine
Beihilfe zur Überbrückung von Notstandsfällen
im technischen Bereich begehrt, so sind auch die
Auswirkungen des Notstandsfalles auf den gesamten
Betrieb darzulegen.
§ 11. In jedem Antrag ist anzugeben, ob bei
einem anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger
eine Förderung aus demselben Titel beantragt
oder von diesem bereits zugesprochen
wurde. Gegebenenfalls ist dieser Rechtsträger
unter Angabe der beantragten oder zugesprochenen
Förderung und der damit verbundenen
Bedingungen und Auflagen genau zu bezeichnen.
Gewährung von Beihilfen
§ 12. (1) Über die Gewährung der Beihilfen
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
mit Bescheid zunächst dem Grunde nach zu
entscheiden.
(2) Die Höhe der Beihilfe hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen mit gesondertem
Bescheid festzusetzen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung
von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz besteht
nicht.
(4) Nach Rechtskraft des Bescheides über die
Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
auf die noch festzusetzende Höhe der Beihilfe
Vorschüsse gewähren.
(5) Die Auszahlung der Beihilfe bzw. eines
Beihilfenvorschusses ist nur insoweit und nicht
eher vorzunehmen, als eine Beihilfe oder ein
Vorschuß zur Leistung fälliger Zahlungen benötigt
werden. Die Auszahlung kann ausnahmsweise
zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen
werden, wenn dies aus Gründen, die sich
aus der Eigenart des Vorhabens ergeben, gerechtfertigt
erscheint. Bei vorheriger Festlegung bestimmter
Auszahlungstermine ist außerdem auf
die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel
Bedacht zu nehmen.
§ 13. (1) In dem Bescheid über die Gewährung
einer Beihilfe können Bedingungen und Auflagen
festgesetzt werden, die zur Gewährleistung
einer zweckmäßigen Betriebsführung und der
widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe
notwendig sind.
(2) Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 5 bis 7 insbesondere nur unter
solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden,
die der Eigenart der zu fördernden Maßnahme
oder Leistung entsprechen und die außerdem
sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur
in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges
unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt
werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwendungen
nur gewährt werden, soweit für die zu
fördernde Maßnahme oder Leistung nicht auch
Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder
Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.
Eine Beihilfe durch Darlehen darf nur gewährt
werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens
gewährleistet erscheint.
(3) Ein gewährtes Darlehen kann nachträglich
in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise
in eine Geldzuwendung umgewandelt werden,
wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine
solche Umwandlung erreicht werden kann oder
ohne Verschulden des Förderungsempfängers
nicht erreicht werden konnte.
§ 14. (1) Der Förderungswerber ist verpflichtet,
Organen des Bundes die Überprüfung der
Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen
durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie
durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
über die Durchführung des Vorhabens und die
Verwendung der Beihilfen unter Vorlage eines
Berichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises
innerhalb der festgesetzten Frist zu berichten.
(2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung
der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie
der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare
Aufgliederung der Einnahmen und
Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger
für den gleichen Verwendungszweck
auch eigene Mittel eingesetzt oder von
einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so
haben sich die Darlegungen in dem Bericht und
in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit
der geförderten Maßnahme oder Leistung zusammenhängenden
Einnahmen und Ausgaben
des Förderungsempfängers zu erstrecken.
§ 15. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen die Rückzahlung einer Geldzuwendung,
eines Zinsen- oder eines Kreditkostenzuschusses
mit Bescheid aufzutragen, wenn
a) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist oder
b) die Maßnahme oder Leistung durch ein
Verschulden des Förderungsempfängers
nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt
werden kann oder durchgeführt worden
ist oder
c) die Förderung widmungswidrig verwendet
wird oder den Erfolg der Maßnahme oder
Leistung sichernde Auflagen oder Bedingungen
aus Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten oder vorgesehene
Berichte nicht erstattet oder Nachweise
nicht beigebracht werden, sofern in
den beiden letztgenannten Fällen eine
zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis
auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung
enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben
ist oder
d) eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht
wird.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen ein noch nicht rückgezahltes Darlehen
— unbeschadet der Möglichkeit, den Darlehensvertrag
nach sonstigen Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes anzufechten — in den in
Abs. 1 lit. a bis d genannten Fällen vorzeitig
fällig zu stellen.
(3) Alle Forderungen auf Rückzahlung gewährter
Förderungen sind vom Tag der Auszahlung
an mit 7"i von Hundert zu verzinsen.
Exekution von Beihilfen
§ 16. Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen
für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind
einstweiligen Verfügungen und Exekutionen
entzogen.
Wirksamkeitsdauer
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1973 in Kraft. Es verliert seine Wirksamkeit mit
Ablauf des 31. Dezember 1977.
Vollziehung
§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen des
§ 15 Abs. 2 und — soweit es sich um Forderungen
nach dem § 15 Abs. 2 handelt — des § 15
Abs. 3 sowie weiters des § 16 der Bundesminister
für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 1 und
— soweit es sich um Forderungen nach dem
Abs. 1 handelt — des Abs. 3 sowie der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen
Aufgaben des Bundes nach § 15 Abs. 2
und 3 obliegt dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.