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29. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend

Kohle oder Kupfer-, Blei-, Zink- oder

Antimonerze gewonnen werden, können Unternehmen

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Beihilfen gewährt werden.

Zweck

§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur

Gewährung von Beihilfen an die in § 1 angegebenen.

Bergbauzweige vorgesehenen Kredite

sind, soweit sie nach diesem erfüllt werden

könnein, zur Sicherung des Bestandes sowie zur

Deckung von Aufwendungen für die Stillegung

von im Inland gelegenen Bergbaubetrieben zu

verwenden.

§ 3. (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes

von Bergbaubetrieben, die vor allem einer Verbesserung

der Ertragslage oder Aufrechterhaltung

der Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen,

können zur Erleichterung der Finanzierung von

a) Rationalisierungsmaßnahmen,

b) Investitionen,

c) Untersuchungs- und Aufschließungsarbeiten

(Hoffnungsbau),

d) Maßnahmen zur Überbrückung von Notstandsfällen

im technischen Bereich

gewährt werden.

(2) Ferner können Beihilfen zur Sicherung des

Bestandes von Bergbaubetrieben auch zur vollständigen

oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten

gewährt werden. Diese Beihilfen

dürfen jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen

Bergbaubetriebes nicht übersteigen.

§ 4. Im Rahmen der Gewährung von Beihilfen

zur Deckung von Aufwendungen für die Stilliegung

von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen

für die Liquidation des betroffenen

Unternehmens berücksichtigt werden, sofern

diese in unmittelbarem Zusammenhang mit

einer Betriebsstillegung erfolgt.

Voraussetzungen

§ 5. (1) Beihilfen dürfen nur gewährt werden,

wenn sie den in den §§ 2 bis 4 angeführten

Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen

Interesse geboten erscheinen sowie

die Durchführung der zu fördernden Maßnahmen

oder Leistungen ohne Förderung aus Bundesmitteln

nicht oder nicht im notwendigen Umfang

möglich wäre.

(2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die

Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden

Unternehmens sowie die wirtschaftliche

Lage, die Betriebsverhältnisse sowie

die Menge und die Qualität der Förderung jenes

Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt

wird, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden

Bergbauzweiges eines Unternehmens als ein

Bergbaubetrieb anzusehen.

(4) Durch die Beihilfengewährung darf keine

indirekte Subventionierung Dritter erfolgen.

§ 6. (1) Eine Beihilfe zur Sicherung des Bestandes

von Bergbaubetrieben kann auch aus

neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden,

wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion

oder Erhöhung der Versorgungssicherheit

beiträgt.

(2) Eine geplante Maßnahme nach § 3 Abs. 1

darf nur gefördert werden, wenn sie erfolgversprechend

ist und ihre Durchführbarkeit unter

Berücksichtigung der begehrten Beihilfe finanziell

gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach

Möglichkeit zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.

§ 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen

für die Stillegung von Bergbaubetrieben

dürfen nur in einem solchen Ausmaß gewährt

werden, als das betroffene Unternehmen, auch

durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen

des stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in

der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen.

(2) Findet im Zusammenhang mit der Stilllegung

von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation

des betroffenen Unternehmens statt, so

ist eine Beihilfengewährung nur so weit zulässig,

als das Vermögen des Unternehmens nicht zu

ihrer Finanzierung ausreicht.

Arten der Förderung

§ 8. Die Förderung ist zu gewähren durch

Beihilfen in Form von

a) Darlehen,

b) Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen,

c) Geldzuwendungen.

Antragstellung

§ 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen

zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben

sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für

das laufende Jahr beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen.

(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur

Deckung von Aufwendungen für die Stillegung

von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung

von Notstandsfällen im technischen Bereich

können bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres

beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie gestellt werden.

§ 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu

begründen. Insbesondere müssen den Anträgen

Unterlagen angeschlossen sein, die Auskunft

über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage

des antragstellenden Unternehmens sowie die

Ergebnisse des betroffenen Bergbaubetriebes

geben.

(2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen

zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben

nach § 3 Abs. 1 sind darüber hinaus

die zu fördernde Maßnahme zu beschreiben

und Angaben über den zeitlichen Ablauf, die

voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierung

und die Wirtschaftlichkeit bzw. die Erfolgsaussichten

dieser Maßnahme zu machen. Wird eine

Beihilfe zur Überbrückung von Notstandsfällen

im technischen Bereich begehrt, so sind auch die

Auswirkungen des Notstandsfalles auf den gesamten

Betrieb darzulegen.

§ 11. In jedem Antrag ist anzugeben, ob bei

einem anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger

eine Förderung aus demselben Titel beantragt

oder von diesem bereits zugesprochen

wurde. Gegebenenfalls ist dieser Rechtsträger

unter Angabe der beantragten oder zugesprochenen

Förderung und der damit verbundenen

Bedingungen und Auflagen genau zu bezeichnen.

Gewährung von Beihilfen

§ 12. (1) Über die Gewährung der Beihilfen

hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

mit Bescheid zunächst dem Grunde nach zu

entscheiden.

(2) Die Höhe der Beihilfe hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen mit gesondertem

Bescheid festzusetzen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung

von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz besteht

nicht.

(4) Nach Rechtskraft des Bescheides über die

Gewährung der Beihilfe dem Grunde nach kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

auf die noch festzusetzende Höhe der Beihilfe

Vorschüsse gewähren.

(5) Die Auszahlung der Beihilfe bzw. eines

Beihilfenvorschusses ist nur insoweit und nicht

eher vorzunehmen, als eine Beihilfe oder ein

Vorschuß zur Leistung fälliger Zahlungen benötigt

werden. Die Auszahlung kann ausnahmsweise

zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen

werden, wenn dies aus Gründen, die sich

aus der Eigenart des Vorhabens ergeben, gerechtfertigt

erscheint. Bei vorheriger Festlegung bestimmter

Auszahlungstermine ist außerdem auf

die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel

Bedacht zu nehmen.

§ 13. (1) In dem Bescheid über die Gewährung

einer Beihilfe können Bedingungen und Auflagen

festgesetzt werden, die zur Gewährleistung

einer zweckmäßigen Betriebsführung und der

widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe

notwendig sind.

(2) Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 5 bis 7 insbesondere nur unter

solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden,

die der Eigenart der zu fördernden Maßnahme

oder Leistung entsprechen und die außerdem

sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur

in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges

unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt

werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwendungen

nur gewährt werden, soweit für die zu

fördernde Maßnahme oder Leistung nicht auch

Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder

Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.

Eine Beihilfe durch Darlehen darf nur gewährt

werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens

gewährleistet erscheint.

(3) Ein gewährtes Darlehen kann nachträglich

in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise

in eine Geldzuwendung umgewandelt werden,

wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine

solche Umwandlung erreicht werden kann oder

ohne Verschulden des Förderungsempfängers

nicht erreicht werden konnte.

§ 14. (1) Der Förderungswerber ist verpflichtet,

Organen des Bundes die Überprüfung der

Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen

durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie

durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

über die Durchführung des Vorhabens und die

Verwendung der Beihilfen unter Vorlage eines

Berichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises

innerhalb der festgesetzten Frist zu berichten.

(2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung

der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie

der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare

Aufgliederung der Einnahmen und

Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger

für den gleichen Verwendungszweck

auch eigene Mittel eingesetzt oder von

einem dritten Rechtsträger Mittel erhalten, so

haben sich die Darlegungen in dem Bericht und

in dem zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit

der geförderten Maßnahme oder Leistung zusammenhängenden

Einnahmen und Ausgaben

des Förderungsempfängers zu erstrecken.

§ 15. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen die Rückzahlung einer Geldzuwendung,

eines Zinsen- oder eines Kreditkostenzuschusses

mit Bescheid aufzutragen, wenn

a) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist oder

b) die Maßnahme oder Leistung durch ein

Verschulden des Förderungsempfängers

nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt

werden kann oder durchgeführt worden

ist oder

c) die Förderung widmungswidrig verwendet

wird oder den Erfolg der Maßnahme oder

Leistung sichernde Auflagen oder Bedingungen

aus Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten oder vorgesehene

Berichte nicht erstattet oder Nachweise

nicht beigebracht werden, sofern in

den beiden letztgenannten Fällen eine

zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis

auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung

enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben

ist oder

d) eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht

wird.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen ein noch nicht rückgezahltes Darlehen

— unbeschadet der Möglichkeit, den Darlehensvertrag

nach sonstigen Bestimmungen des

bürgerlichen Rechtes anzufechten — in den in

Abs. 1 lit. a bis d genannten Fällen vorzeitig

fällig zu stellen.

(3) Alle Forderungen auf Rückzahlung gewährter

Förderungen sind vom Tag der Auszahlung

an mit 7"i von Hundert zu verzinsen.

Exekution von Beihilfen

§ 16. Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen

für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind

einstweiligen Verfügungen und Exekutionen

entzogen.

Wirksamkeitsdauer

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1973 in Kraft. Es verliert seine Wirksamkeit mit

Ablauf des 31. Dezember 1977.

Vollziehung

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen des

§ 15 Abs. 2 und — soweit es sich um Forderungen

nach dem § 15 Abs. 2 handelt — des § 15

Abs. 3 sowie weiters des § 16 der Bundesminister

für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 1 und

— soweit es sich um Forderungen nach dem

Abs. 1 handelt — des Abs. 3 sowie der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen

Aufgaben des Bundes nach § 15 Abs. 2

und 3 obliegt dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

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