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29_1972 AT

29. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 als Kartell

gelten und nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien

gemäß § 36 c des Kartellgesetzes

1959 sind, herauszugeben oder anzuwenden

1. Tonbandgeräte aller Art,

2. Plattenspieler aller Art,

3. Elektrische Bügeleisen,

4. Elektrische Bodenbürsten,

5. Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, chemischen

Erzeugnissen oder Verbindungen aus diesen

Stoffen, mit Ausnahme von geknüpften und

gewebten Teppichen in der vom Erzeuger

abgepaßt hergestellten Form,

6. Reifen für Kraftfahrzeuge, sowohl fabriksneu

als auch runderneuert.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest

bis zu acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1972

in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1972

ihre Wirksamkeit.

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