29. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 als Kartell
gelten und nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien
gemäß § 36 c des Kartellgesetzes
1959 sind, herauszugeben oder anzuwenden
1. Tonbandgeräte aller Art,
2. Plattenspieler aller Art,
3. Elektrische Bügeleisen,
4. Elektrische Bodenbürsten,
5. Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, chemischen
Erzeugnissen oder Verbindungen aus diesen
Stoffen, mit Ausnahme von geknüpften und
gewebten Teppichen in der vom Erzeuger
abgepaßt hergestellten Form,
6. Reifen für Kraftfahrzeuge, sowohl fabriksneu
als auch runderneuert.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest
bis zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1972
in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1972
ihre Wirksamkeit.