29. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen
Verkehr Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959
in der Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen
von Kalkulationsrichtlinien gemäß
§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung
der 4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben
oder anzuwenden
1. Absorptions- und Kompressorkühlschränke,
2. Kühltruhen,
3. Wäschewaschmaschinen,
4. Wäschezentrifugen,
5. Geschirrspülmaschinen,
6. Bügelmaschinen,
7. Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte
sowie aus diesen beiden Geräten kombinierte
Schränke,
8. elektrische Rasierapparate,
9. Staubsauger,
10. Waschpulver und Einweichmittel.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest
bis zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1971
in Kraft und verliert mit 31. Jänner 1972 ihre
Wirksamkeit.