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29_1971 AT

29. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen

wird untersagt, im geschäftlichen

Verkehr Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959

in der Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung

der 4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben

oder anzuwenden

1. Absorptions- und Kompressorkühlschränke,

2. Kühltruhen,

3. Wäschewaschmaschinen,

4. Wäschezentrifugen,

5. Geschirrspülmaschinen,

6. Bügelmaschinen,

7. Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte

sowie aus diesen beiden Geräten kombinierte

Schränke,

8. elektrische Rasierapparate,

9. Staubsauger,

10. Waschpulver und Einweichmittel.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest

bis zu acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1971

in Kraft und verliert mit 31. Jänner 1972 ihre

Wirksamkeit.

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