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29_1969 AT

29. Bundesgesetz: Abänderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Abänderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, wird abgeändert wie folgt

1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes

der Dienststufen 6 bis 1 I erhöht sich der nach

Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt

um

3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten

4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes der Dienststuten 5 bis 7 erhöht sich der

nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene

Gehalt um

5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten

6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten

7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten

8. Dem § 17 Abs. 6 ist nachstehender Satz anzufügen

„Bei Anwendung des § 13 gilt die ruhegenußfähige

Zulage als Gehalt im Sinne des § 2

Abs 2."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1968

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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