29. Bundesgesetz: Abänderung des Dorotheums-Bedienstetengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.
Nr. 194/1968, wird abgeändert wie folgt
1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes
der Dienststufen 6 bis 1 I erhöht sich der nach
Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt
um
3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten
4. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes der Dienststuten 5 bis 7 erhöht sich der
nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene
Gehalt um
5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten
6. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten
7. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten
8. Dem § 17 Abs. 6 ist nachstehender Satz anzufügen
„Bei Anwendung des § 13 gilt die ruhegenußfähige
Zulage als Gehalt im Sinne des § 2
Abs 2."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1968
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.