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29_1967 AT

29. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle

Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der

8. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/

1965, wird verordnet

§ 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

1. August 1960, BGBl. Nr. 164, in der Fassung

der Verordnung vom 27. Juli 1963, BGBl.

Nr. 201, über die Entrichtung eines Beitrages zur

Förderung der Milchleistungskontrolle hat wie

folgt zu lauten

„§ 6. (1) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern

bis zum 20. eines jeden

Monates Zuschüsse in der Höhe der für den

vorangegangenen Monat fälligen Beiträge gemäß

§ 1 auszuzahlen. Ergeben sich bei der endgültigen

Abrechnung des Fonds mit den im § 1 genannten

Betrieben Unterschiedsbeträge, so sind diese nach

Erstellung des Rechnungsabschlusses des Fonds

(§ 51 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) mit den

Landes-Landwirtschaftskammern auszugleichen."

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