29. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der
8. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/
1965, wird verordnet
§ 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
1. August 1960, BGBl. Nr. 164, in der Fassung
der Verordnung vom 27. Juli 1963, BGBl.
Nr. 201, über die Entrichtung eines Beitrages zur
Förderung der Milchleistungskontrolle hat wie
folgt zu lauten
„§ 6. (1) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern
bis zum 20. eines jeden
Monates Zuschüsse in der Höhe der für den
vorangegangenen Monat fälligen Beiträge gemäß
§ 1 auszuzahlen. Ergeben sich bei der endgültigen
Abrechnung des Fonds mit den im § 1 genannten
Betrieben Unterschiedsbeträge, so sind diese nach
Erstellung des Rechnungsabschlusses des Fonds
(§ 51 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) mit den
Landes-Landwirtschaftskammern auszugleichen."