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29. Bundesgesetz: Geldmarkt-Schatzscheingesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Geldmarkt-Schatzscheingesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist

in Erfüllung der ihr nach dem Nationalbankgesetz

1955, BGBl. Nr. 184, übertragenen

währungspolitischen Aufgaben berechtigt, Bundesschatzscheine

der in Abs. 1 genannten Art

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verkaufen

und wieder anzukaufen.

(2) Die bei der Oesterreichischen Nationalbank

bestehende Bundesschuld wird bis zu einem

Betrage von 3.000,000.000 Schilling mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in 2%ige Bundesschatzscheine

mit gleichhohem Nennwert mit

folgender Stückelung und Laufzeit umgewandelt

300 Stück zu je Nominale 1 Million Schilling

mit zweijähriger Laufzeit;

500 Stück zu je Nominale 1 Million Schilling

mit sechsmonatiger Laufzeit;

2200 Stück zu je Nominale 1 Million Schilling

mit dreimonatiger Laufzeit.

Bis zur Ausgabe der Bundesschatzscheine ist

für den gesamten Betrag der in Bundesschatzscheine

umgewandelten Bundesschuld eine Sammelurkunde

auszustellen. Diese Bundesschatzscheine

oder die Sammelurkunde sind der Oesterreichischen

Nationalbank zur Verfügung zu

stellen, wobei das Ausstellungsdatum der Bundesschatzscheine

bei dem gemäß Abs. 1 erfolgenden

Verkauf eingesetzt wird. § 41 Abs. 1 des

Nationalbankgesetzes 1955 ist auf diese Bundesschatzscheine

nicht anzuwenden.

(3) Die Bundesschuld bei der Oesterreichischen

Nationalbank ist um den Nennbetrag der dieser

nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Bundesschatzscheine

zu vermindern; die im Portefeuille

der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen

Bundesschatzscheine sind im Wochenausweis der

Oesterreichischen Nationalbank unter den im

§ 70 Abs. 2 lit. h des Nationalbankgesetzes 1955

genannten Aktiven auszuweisen.

(4) Die nach Abs. 2 begebenen Bundesschatzscheine

sind bei Fälligkeit bei der Oesterreichischen

Nationalbank zahlbar. Die Bundesschuld

gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank

ist um den Nennbetrag der eingelösten Bundesschatzscheine

zu erhöhen. Während der Laufzeit

dieses Bundesgesetzes sind der Oesterreichischen

Nationalbank für die fällig gewordenen Bundesschatzscheine

neue Bundesschatzscheine im Sinne

des Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Die Bestimmungen des in der Anlage zum

Bundesgesetz vom 27. Februar 1963, BGBl.

Nr. 51, in der geltenden Fassung enthaltenen

Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium

für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, für den An- und Verkauf der Bundesschatzscheine

nach diesem Bundesgesetz unter

Bedachtnahme auf die ihr gemäß § 2 des Nationalbankgesetzes

1955 obliegenden Aufgaben An-

und Verkaufspreise festzusetzen.

(2) Gewinne und Verluste aus dem Ankauf

und dem Verkauf von Bundesschatzscheinen im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind über Gewinn-

und Verlustkonto der Oesterreichischen Nationalbank

zu verrechnen.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar

1965 in Kraft. Es verliert am 1. Februar 1970

seine Wirksamkeit.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes begebenen

Bundesschatzscheine, die sich am 1. Februar

1970 im Umlauf befinden, sind auch nach

Ablauf dieses Bundesgesetzes bei ihrer Fälligkeit

gemäß § 1 Abs. 4 einzulösen. Ferner ist die

Bundesschuld um den Nennbetrag der Bundesschatzscheine

zu erhöhen, die sich am 1. Februar

1970 im Portefeuille der Oesterreichischen Nationalbank

befinden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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