29. Bundesgesetz: Geldmarkt-Schatzscheingesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist
in Erfüllung der ihr nach dem Nationalbankgesetz
1955, BGBl. Nr. 184, übertragenen
währungspolitischen Aufgaben berechtigt, Bundesschatzscheine
der in Abs. 1 genannten Art
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verkaufen
und wieder anzukaufen.
(2) Die bei der Oesterreichischen Nationalbank
bestehende Bundesschuld wird bis zu einem
Betrage von 3.000,000.000 Schilling mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in 2%ige Bundesschatzscheine
mit gleichhohem Nennwert mit
folgender Stückelung und Laufzeit umgewandelt
300 Stück zu je Nominale 1 Million Schilling
mit zweijähriger Laufzeit;
500 Stück zu je Nominale 1 Million Schilling
mit sechsmonatiger Laufzeit;
2200 Stück zu je Nominale 1 Million Schilling
mit dreimonatiger Laufzeit.
Bis zur Ausgabe der Bundesschatzscheine ist
für den gesamten Betrag der in Bundesschatzscheine
umgewandelten Bundesschuld eine Sammelurkunde
auszustellen. Diese Bundesschatzscheine
oder die Sammelurkunde sind der Oesterreichischen
Nationalbank zur Verfügung zu
stellen, wobei das Ausstellungsdatum der Bundesschatzscheine
bei dem gemäß Abs. 1 erfolgenden
Verkauf eingesetzt wird. § 41 Abs. 1 des
Nationalbankgesetzes 1955 ist auf diese Bundesschatzscheine
nicht anzuwenden.
(3) Die Bundesschuld bei der Oesterreichischen
Nationalbank ist um den Nennbetrag der dieser
nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Bundesschatzscheine
zu vermindern; die im Portefeuille
der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen
Bundesschatzscheine sind im Wochenausweis der
Oesterreichischen Nationalbank unter den im
§ 70 Abs. 2 lit. h des Nationalbankgesetzes 1955
genannten Aktiven auszuweisen.
(4) Die nach Abs. 2 begebenen Bundesschatzscheine
sind bei Fälligkeit bei der Oesterreichischen
Nationalbank zahlbar. Die Bundesschuld
gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank
ist um den Nennbetrag der eingelösten Bundesschatzscheine
zu erhöhen. Während der Laufzeit
dieses Bundesgesetzes sind der Oesterreichischen
Nationalbank für die fällig gewordenen Bundesschatzscheine
neue Bundesschatzscheine im Sinne
des Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
§ 2. Die Bestimmungen des in der Anlage zum
Bundesgesetz vom 27. Februar 1963, BGBl.
Nr. 51, in der geltenden Fassung enthaltenen
Übereinkommens zwischen dem Bundesministerium
für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, für den An- und Verkauf der Bundesschatzscheine
nach diesem Bundesgesetz unter
Bedachtnahme auf die ihr gemäß § 2 des Nationalbankgesetzes
1955 obliegenden Aufgaben An-
und Verkaufspreise festzusetzen.
(2) Gewinne und Verluste aus dem Ankauf
und dem Verkauf von Bundesschatzscheinen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind über Gewinn-
und Verlustkonto der Oesterreichischen Nationalbank
zu verrechnen.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar
1965 in Kraft. Es verliert am 1. Februar 1970
seine Wirksamkeit.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes begebenen
Bundesschatzscheine, die sich am 1. Februar
1970 im Umlauf befinden, sind auch nach
Ablauf dieses Bundesgesetzes bei ihrer Fälligkeit
gemäß § 1 Abs. 4 einzulösen. Ferner ist die
Bundesschuld um den Nennbetrag der Bundesschatzscheine
zu erhöhen, die sich am 1. Februar
1970 im Portefeuille der Oesterreichischen Nationalbank
befinden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.