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29_1964 AT

29. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

Die Verordnung über die Generalstabsprüfung,

BGBl. Nr. 130/1962, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 275/1962, wird abgeändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die erste Hauptprüfung ist im letzten

Semester der zweijährigen theoretischen Ausbildung

abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber

den Nachweis zu erbringen, daß er

in der Lage ist, ein Planspiel oder eine Geländebesprechung

auszuarbeiten.

(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse

aus folgenden Gegenständen nachzuweisen

1. Praktische Durchführung der Leitung eines

Planspieles oder einer Geländebesprechung;

2. Aufgaben, Umfang und Koordinierung der

umfassenden Landesverteidigung;

3. Allgemeine Wissensgebiete des Generalstabsdienstes

a) die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau

und Organisation der österreichischen

Behörden;

b) die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Berufsoffiziere,

der zeitverpflichteten Soldaten sowie

der Beamten und Vertragsbediensteten

der Heeresverwaltung;

c) das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in

der jeweils gültigen Fassung, sowie Grundzüge

der Wehrgesetze der Nachbarstaaten;

d) Grundzüge des Völkerrechtes;

e) Kriegstechnik;

f) Kriegsgeschichte."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die zweite Hauptprüfung ist am Ende

der einjährigen praktischen Ausbildung als Abschluß

des Generalstabskurses abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber

je eine schriftliche Arbeit über folgende

Themen zu verfassen

1. Operative Führung einschließlich Luftkriegsführung;

2. Taktische Führung einschließlich Luftkriegsführung;

3. Versorgungsführung;

4. Heeresorganisation und Mobilisierungswesen.

Für diese Klausurarbeiten, die sich auf vier Tage

erstrecken, ist dem Prüfungswerber an jedem Tag

ein Zeitraum von fünf Stunden zu bewilligen.

(3) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber

einer eingehenden Diskussion über

seine wissenschaftliche Arbeit (§ 1) zu unterziehen

und aus nachstehend genannten Gegenständen zu

prüfen

1. Operative Führung einschließlich Luftkriegsführung;

2. Taktische Führung einschließlich Luftkriegsführung;

3. Allgemeiner Stabsdienst;

4. Versorgungsführung."

3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Mitglieder der Prüfungskommission sind

vom Bundesminister für Landesverteidigung für

die Dauer von sechs Kalenderjahren als Prüfungskommissäre

für einen oder mehrere der im § 2

Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 angeführten

Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat

der Bundesminister für Landesverteidigung für

die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des

Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit

einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den

Rest der Funktionsdauer zu bestellen."

4. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber sechs Prüfungskommissären zu bestehen, die

vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl

der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen

sind. Der Prüfungskommissär für den im

§ 2 Abs. 3 Z. 3 lit. e genannten Gegenstand muß

Offizier des höheren militärtechnischen Dienstes

oder Beamter der Allgemeinen Verwaltung des

höheren technischen Dienstes, jener für die im

§ 2 Abs. 3 Z. 3 lit. a bis d genannten Gegenstände

muß rechtskundig sein."

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