29. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
Die Verordnung über die Generalstabsprüfung,
BGBl. Nr. 130/1962, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 275/1962, wird abgeändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die erste Hauptprüfung ist im letzten
Semester der zweijährigen theoretischen Ausbildung
abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber
den Nachweis zu erbringen, daß er
in der Lage ist, ein Planspiel oder eine Geländebesprechung
auszuarbeiten.
(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Kenntnisse
aus folgenden Gegenständen nachzuweisen
1. Praktische Durchführung der Leitung eines
Planspieles oder einer Geländebesprechung;
2. Aufgaben, Umfang und Koordinierung der
umfassenden Landesverteidigung;
3. Allgemeine Wissensgebiete des Generalstabsdienstes
a) die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau
und Organisation der österreichischen
Behörden;
b) die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Berufsoffiziere,
der zeitverpflichteten Soldaten sowie
der Beamten und Vertragsbediensteten
der Heeresverwaltung;
c) das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in
der jeweils gültigen Fassung, sowie Grundzüge
der Wehrgesetze der Nachbarstaaten;
d) Grundzüge des Völkerrechtes;
e) Kriegstechnik;
f) Kriegsgeschichte."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die zweite Hauptprüfung ist am Ende
der einjährigen praktischen Ausbildung als Abschluß
des Generalstabskurses abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber
je eine schriftliche Arbeit über folgende
Themen zu verfassen
1. Operative Führung einschließlich Luftkriegsführung;
2. Taktische Führung einschließlich Luftkriegsführung;
3. Versorgungsführung;
4. Heeresorganisation und Mobilisierungswesen.
Für diese Klausurarbeiten, die sich auf vier Tage
erstrecken, ist dem Prüfungswerber an jedem Tag
ein Zeitraum von fünf Stunden zu bewilligen.
(3) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber
einer eingehenden Diskussion über
seine wissenschaftliche Arbeit (§ 1) zu unterziehen
und aus nachstehend genannten Gegenständen zu
prüfen
1. Operative Führung einschließlich Luftkriegsführung;
2. Taktische Führung einschließlich Luftkriegsführung;
3. Allgemeiner Stabsdienst;
4. Versorgungsführung."
3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Mitglieder der Prüfungskommission sind
vom Bundesminister für Landesverteidigung für
die Dauer von sechs Kalenderjahren als Prüfungskommissäre
für einen oder mehrere der im § 2
Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 angeführten
Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat
der Bundesminister für Landesverteidigung für
die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des
Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit
einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den
Rest der Funktionsdauer zu bestellen."
4. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber sechs Prüfungskommissären zu bestehen, die
vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl
der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen
sind. Der Prüfungskommissär für den im
§ 2 Abs. 3 Z. 3 lit. e genannten Gegenstand muß
Offizier des höheren militärtechnischen Dienstes
oder Beamter der Allgemeinen Verwaltung des
höheren technischen Dienstes, jener für die im
§ 2 Abs. 3 Z. 3 lit. a bis d genannten Gegenstände
muß rechtskundig sein."