29_1963
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29. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang für Fischernetze.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 29. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang für Fischernetze.
1963_29_0 29. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang für Fischernetze.
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(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 18/62
Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 18/1962
(In der 33. Sitzung am 18. Dezember 1962
gefaßt)
NEUER URSPRUNGSBEGRÜNDENDER
VERARBEITUNGSVORGANG FÜR
FISCHERNETZE
Abänderung der Beilage II zu Anhang B des
Übereinkommens
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilage II zu Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Änderung tritt am 1. Feber 1963 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 18/62
ABÄNDERUNG DER BEILAGE II ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
Nach der Position 58.08 ist folgende Position
einzufügen