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29_1963 AT

29. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang für Fischernetze.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 18/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über einen neuen ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgang für Fischernetze.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 18/62

Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 18/1962

(In der 33. Sitzung am 18. Dezember 1962

gefaßt)

NEUER URSPRUNGSBEGRÜNDENDER

VERARBEITUNGSVORGANG FÜR

FISCHERNETZE

Abänderung der Beilage II zu Anhang B des

Übereinkommens

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilage II zu Anhang B des Übereinkommens

wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Änderung tritt am 1. Feber 1963 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 18/62

ABÄNDERUNG DER BEILAGE II ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

Nach der Position 58.08 ist folgende Position

einzufügen

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