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29_1961 AT

29. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 21. März 1961 zur Verwendung gelangende Drucksorten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 21. März 1961 zur Verwendung gelangende Drucksorten.

Auf Grund des § 8 Abs. 1 lit. c des Volkszählungsgesetzes

(BGBl. Nr. 159/1950) wird verordnet

(1) Bei der am 21. März 1961 stattfindenden

Ordentlichen Volkszählung gelangen nachstehende

Drucksorten zur Verwendung

Haushaltsliste (Drucksorte 1) Anlage A,

Haushaltsliste für Gemeinschaftsunterkünfte

(Drucksorte 1 a) ... Anlage A 1,

Erläuterungen zur Ausfüllung der

Haushaltsliste (Beilage zur Drucksorte

1) Anlage B,

Empfangsbestätigung gemäß § 5

Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes

(Drucksorte 2) Anlage C,

Hausbogen (Drucksorte 3) Anlage D,

Ortschaftsübersicht (Drucksorte 4) .. Anlage E,

Gemeinde-Detailübersicht (Drucksorte

5) Anlage F,

Gemeinde-Hauptübersicht (Drucksorte

6) Anlage G,

Vorläufiges Gemeindeergebnis

(Drucksorte 7) Anlage H,

Bezirksübersicht (Drucksorte 8) .... Anlage I.

(2) Die bei der Volkszählung gestellten Fragen

(§ 2 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes) sind aus

der Drucksorte 1 (1 a), die zur Auskunftserteilung

sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten

Personen (§ 3 Abs. 1 und 2 des Volkszählungsgesetzes)

aus den Erläuterungen zur Ausfüllung

der Haushaltsliste ersichtlich.

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