29. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Dänemark.
Gesetzestext (1 Artikel)
KÖNIGL. DÄNISCHE GESANDTSCHAFT
Wien, den 18. Juni 1958.
36. D. 28
Zl. 887
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen
und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten habe ich im Namen der dänischen
Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel
vom 27. März und 7. April 1954 über die
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige
des einen Staates, die in das Gebiet
des anderen Staates einreisen wollen, durch folgende
Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend, seinen
Aufenthalt in Dänemark nach Ablauf eines Zeitraumes
von drei Monaten nach seiner Einreise in
einem der an dem oben erwähnten nordischen
Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern
wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in
Dänemark anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen
Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein
Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten
Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten
hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem
Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit Obigem
einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
daß das gegenständliche Schreiben und die
in analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir
Eure Exzellenz freundlicherweise zukommen
lassen wollen, als ein zwischen unseren beiden
Regierungen vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig
geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges, angesehen
wird. Dieser Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft
treten. Österreichische Staatsangehörige, die, von
einem anderen nordischen Staate kommend, vor
diesem Zeitpunkt nach Dänemark eingereist sind,
werden jedoch berechtigt sein, sich in diesem
Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Christensen
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den
Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche
folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
„Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli
1957 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen
und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle
an den Grenzen zwischen den nordischen
Staaten habe ich im Namen der dänischen
Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den
Notenwechsel vom 27. März und 7. April 1954
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
für Staatsangehörige des einen Staates, die in
das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen,
durch folgende Bestimmungen zu ergänzen
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus
einem nicht nordischen Staate kommend,
seinen Aufenthalt in Dänemark nach Ablauf
eines Zeitraumes von drei Monaten nach
seiner Einreise in einem der an dem oben
erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden
Länder zu verlängern wünscht, hat um
eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom
Tage der letzten Einreise in das Gebiet der
nordischen Länder an gerechnet. Falls sich
jedoch ein Reisender in den sechs Monaten
vor seiner letzten Einreise in einem nordischen
Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer
von dem Zeitraum von drei
Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit
Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,
vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben
und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,
die mir Eure Exzellenz freundlicherweise
zukommen lassen wollen, als ein zwischen
unseren beiden Regierungen vereinbarter Zusatz
zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,
betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,
angesehen wird. Dieser Zusatz
soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten. Österreichische
Staatsangehörige, die, von einem
anderen nordischen Staate kommend, vor diesem
Zeitpunkte nach Dänemark eingereist sind,
werden jedoch berechtigt sein, sich in diesem
Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"
Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Geschäftsträger,
mitzuteilen, daß die österreichische Regierung,
von den gleichen Absichten geleitet, die in
der Note, die ich mich zu beantworten beehre,
zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben
einverstanden ist und den Austausch der
Noten als Abschluß einer Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Figl
Herrn
Jens Christensen
Königlich Dänischer Geschäftsträger a. i.
Wien