Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29_1959 AT

29. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Dänemark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über die Abänderung des Übereinkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Dänemark.

KÖNIGL. DÄNISCHE GESANDTSCHAFT

Wien, den 18. Juni 1958.

36. D. 28

Zl. 887

Herr Bundesminister!

Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli

1957 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen

und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle

an den Grenzen zwischen den nordischen

Staaten habe ich im Namen der dänischen

Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel

vom 27. März und 7. April 1954 über die

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige

des einen Staates, die in das Gebiet

des anderen Staates einreisen wollen, durch folgende

Bestimmungen zu ergänzen

1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus

einem nicht nordischen Staate kommend, seinen

Aufenthalt in Dänemark nach Ablauf eines Zeitraumes

von drei Monaten nach seiner Einreise in

einem der an dem oben erwähnten nordischen

Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern

wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in

Dänemark anzusuchen.

2. Der Zeitraum von drei Monten wird vom

Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen

Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein

Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten

Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten

hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem

Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.

Wenn die österreichische Regierung mit Obigem

einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,

daß das gegenständliche Schreiben und die

in analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir

Eure Exzellenz freundlicherweise zukommen

lassen wollen, als ein zwischen unseren beiden

Regierungen vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig

geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges, angesehen

wird. Dieser Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft

treten. Österreichische Staatsangehörige, die, von

einem anderen nordischen Staate kommend, vor

diesem Zeitpunkt nach Dänemark eingereist sind,

werden jedoch berechtigt sein, sich in diesem

Lande drei volle Monate aufzuhalten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Christensen

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Wien, am 18. Juni 1958.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den

Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche

folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen

„Herr Bundesminister!

Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli

1957 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen

und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle

an den Grenzen zwischen den nordischen

Staaten habe ich im Namen der dänischen

Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den

Notenwechsel vom 27. März und 7. April 1954

über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

für Staatsangehörige des einen Staates, die in

das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen,

durch folgende Bestimmungen zu ergänzen

1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus

einem nicht nordischen Staate kommend,

seinen Aufenthalt in Dänemark nach Ablauf

eines Zeitraumes von drei Monaten nach

seiner Einreise in einem der an dem oben

erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden

Länder zu verlängern wünscht, hat um

eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark anzusuchen.

2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom

Tage der letzten Einreise in das Gebiet der

nordischen Länder an gerechnet. Falls sich

jedoch ein Reisender in den sechs Monaten

vor seiner letzten Einreise in einem nordischen

Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer

von dem Zeitraum von drei

Monaten abgerechnet.

Wenn die österreichische Regierung mit

Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre,

vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben

und die in analoger Weise abgefaßte Antwort,

die mir Eure Exzellenz freundlicherweise

zukommen lassen wollen, als ein zwischen

unseren beiden Regierungen vereinbarter Zusatz

zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen,

betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges,

angesehen wird. Dieser Zusatz

soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten. Österreichische

Staatsangehörige, die, von einem

anderen nordischen Staate kommend, vor diesem

Zeitpunkte nach Dänemark eingereist sind,

werden jedoch berechtigt sein, sich in diesem

Lande drei volle Monate aufzuhalten.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung!"

Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Geschäftsträger,

mitzuteilen, daß die österreichische Regierung,

von den gleichen Absichten geleitet, die in

der Note, die ich mich zu beantworten beehre,

zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben

einverstanden ist und den Austausch der

Noten als Abschluß einer Vereinbarung zwischen

unseren beiden Regierungen betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Figl

Herrn

Jens Christensen

Königlich Dänischer Geschäftsträger a. i.

Wien

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →