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29_1956 AT

29. Bundesgesetz: Aufhebung der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Bundesgesetz: Aufhebung der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung gegen Bestechung und

Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom

3. Mai 1917, Deutsches RGBl. S. 393, in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943,

Deutsches RGBl. I S. 351, wird aufgehoben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Justiz betraut.

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