29_1955
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29. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schwedischer Marken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 29. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schwedischer Marken.
1955_29_0 29. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schwedischer Marken.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Schweden der Schutz österreichischer Marken
mit Ausnahme der österreichischen Verbandsmarken
vom Schutz in Österreich unabhängig ist.
Bei der Anmeldung einer schwedischen Marke in
Österreich ist, wenn es sich nicht um eine Verbandsmarke
handelt, demnach ein Nachweis, daß
sie in Schweden registriert ist, nicht zu erbringen.