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29_1955 AT

29. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schwedischer Marken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 29. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schwedischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Schweden der Schutz österreichischer Marken

mit Ausnahme der österreichischen Verbandsmarken

vom Schutz in Österreich unabhängig ist.

Bei der Anmeldung einer schwedischen Marke in

Österreich ist, wenn es sich nicht um eine Verbandsmarke

handelt, demnach ein Nachweis, daß

sie in Schweden registriert ist, nicht zu erbringen.

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